Beschluss
15 O 295/17
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:0225.15O295.17.00
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Leitsätze
Es reicht nicht aus, wenn der Unterlassungsschuldner lediglich seine Mitarbeiter über den Inhalt des Unterlassungstitels informiert und sie zu einem entsprechend korrekten Verhalten auffordert. Er ist regelmäßig auch gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch aus der Zwangsvollstreckung hinweisen. (Rn.38)
Tenor
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen eines Verstoßes gegen das am 7. August 2018 verkündete Urteil ein Ordnungsgeld in Höhe von
15.000,- EUR (i.W.: Fünfzehntausend Euro)
ersatzweise für je 1.000,- EUR ein Tag Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ... oder ..., festgesetzt.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es reicht nicht aus, wenn der Unterlassungsschuldner lediglich seine Mitarbeiter über den Inhalt des Unterlassungstitels informiert und sie zu einem entsprechend korrekten Verhalten auffordert. Er ist regelmäßig auch gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch aus der Zwangsvollstreckung hinweisen. (Rn.38) 1. Gegen die Schuldnerin wird wegen eines Verstoßes gegen das am 7. August 2018 verkündete Urteil ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,- EUR (i.W.: Fünfzehntausend Euro) ersatzweise für je 1.000,- EUR ein Tag Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ... oder ..., festgesetzt. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Schuldnerin ist durch seit dem 21. Juni 2019 rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 7. August 2018 bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr aa) mit der Angabe: „zum Bestpreis verkaufen“ und/oder „Verkauf zum Bestpreis“ und/oder „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“ und/oder „Bestpreis erreicht in 92 %“ und/oder „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ zu werben, bb) für das eigene Leistungsangebot mit der Angabe „Private Immobilienverkäufer erhalten mit ... den besten Verkaufspreis und eine unabhängige Auswahl geprüfter Immobilienmakler, um Ihre Immobilie mit dem besten Makler zum besten Preis zu verkaufen. ... bietet privaten Verkäufern eine umfassende und kostenlose Wertermittlung durch eine unabhängige Gutachterdatenbank sowie professionelle Einschätzungen verifizierter Makler. Privatverkäufer erhalten außerdem ein Reporting über den Immobilienverkauf in Echtzeit. ... ist Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk und damit der schnellste Weg Ihre Immobilie zum Bestpreis zu verkaufen und die Vermarktungsdauer zu minimieren.“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: (wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen). Die Schuldnerin warb gleichwohl am 18. Juli 2019 (Google-Suchergebnissse zu „... Bestpreis“ als Anlage GL 4) mit „Schnell und einfach zum Bestpreis verkaufen.“, „93 % Bestpreis erreicht“, „Zum Bestpreis Immobilien verkaufen mit ...“ sowie „Maximale Nachfrage heißt zum Bestpreis verkaufen.“ Ferner ist ein Haus dargestellt, an dessen Dachfirst das Etikett „Bestpreis“ hängt. Auf der Unterseite r. ...de wiederholt sie sämtliche Aussagen aus dem Verbotstenor (Anlage GL 5). Auf der Unterseite ....de/de/Immobilienbewertung, erreichbar über die Startseite und den Button „Immobilie verkaufen“ finden sich die Aussagen „Immobilienverkauf zum besten Preis“ und “Zum Bestpreis Immobilien verkaufen mit ...“ sowie „Die erfolgreichsten Immobilienmakler auf einer Plattform“ und „Die besten regionalen Immobilienmakler für ihren Verkauf“, ferner „Die kostenlose Immobilienbewertung, die beste Maklerauswahl aus über 6000 Immobilienmaklern und die hohe Reichweite bis hin zur internationalen Vermarktung führen geradewegs zum Bestpreis.“ (Anlage GL 6) und – am 19. September 2019 - „Immobilienverkauf zum besten Preis (Anlage GL 12); schließlich am 19. September 2019 über die Buttons „Haus bewerten“ und „Wohnung bewerten“ in der sich öffnenden Maske unten die Angabe „Bestpreis erreicht in 93 %“ (Anlage GL 10) bzw. am 8. Oktober 2019 „Bestpreis erreicht in 91 %“ (Anlage GL 13), und am 8. Oktober 2019 unter https://www.....de/immobilienbewertung......x sowie https://www.....de/immobilienbewertung...... mit „Bestpreis erreicht in 95%“ (Anlage GL 11). Sie warb zudem per Google-Anzeigen am 21. August 2019 mit „Verkaufen Sie zum Höchstpreis (Anlage GL 8) und am 16. September 2019 mit „Sie möchten Ihre Wohnung oder Ihr Haus zum Höchstpreis verkaufen?“ Unter https://www.....de/de/ueber-uns/unternehmen sowie ihren Youtube-Account verbreitet die Schuldnerin das Video “Immobilienverkauf mit ...“ und (nur über Youtube) den Film „Immobilenverkauf der Zukunft“ mit folgenden Aussagen (Anlagen GL 14 und 15): „Er verkauft seine Immobilie über einen Profi schnell und zum besten Preis … Indem das ... Käufernetzwerk die Anzahl der Kaufinteressenten im Vergleich zu traditionellen Internet- oder Zeitungsanzeigen verdoppelt, kann Herr ... zum Bestpreis verkaufen. … Mit ... verkauft er sein Haus ohne Aufwand schnell und zum besten Preis. … Jetzt zum Bestpreis verkaufen“ Der Gläubiger sieht hierin schuldhafte Verbotsverstöße. Er beantragt, gegen die Schuldnerin eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu festzusetzen. Die Schuldnerin beantragt, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen. Sie habe bereits aus Anlass des landgerichtlichen Urteils einen Relaunch ihrer Webseite durchgeführt, durch den die inkriminierten Aussagen ohne Rücksicht auf den weiteren Gang des Rechtsstreits entfernt werden sollten. Dazu habe sie die mit der Umgestaltung, dem Marketing – darunter dessen vormalige Leiterin ... ... - und den Relaunch befassten Mitarbeiter über den Rechtsstreit und das ergangene Urteil informiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betreffenden Aussagen nicht mehr verwendet werden dürften und auch bereits vorhandene Webseiten vollumfänglich zu bereinigen seien. Darüber hinaus habe sie diese Vorgaben gegenüber der Führungsebene – ... ... als Chief Sales Officer und ...x als Chief Product Officer - zur Weitergabe an alle Mitarbeiter kommuniziert und zur entsprechenden Kontrolle des Internetauftritts aufgefordert. Sie habe ihr Möglichstes gegeben. Bei insgesamt 300 Unterseiten sei aber lediglich eine stichprobenartige Kontrolle möglich gewesen, wobei die verfahrensgegenständlichen Aussagen bedauerlicherweise übersehen worden seien. Vor diesem Hintergrund habe sie auch kein Anlass zur erneuten Prüfung nach Erlass des Kammergerichtsurteils gesehen. Die Unterseite r. ...de sei eine Projektseite für ein Bauträgerprojekt, das sich nicht an die ansonstige Zielgruppe der privaten Eigentümer richte. Diese Webseite sei – ebenso wie die Seite ...de/de/immobilienbewertung - nicht über real.best.de, sondern nur über Google auffindbar gewesen. Die Seite hätte zudem seit dem Vertriebsstopp vom 5. Februar 2018 entsprechend den üblichen Arbeitsabläufen umgehend offline gestellt sein sollen. Die Seite sei daher nicht Gegenstand des Relaunchs gewesen. Sie habe über 700 verschiedene Anzeigen bei Google platziert, welche zudem durch knapp 450 Anzeigenerweiterungen variiert werden könnten. Das „Über uns“-Video sei auf einer der am wenigsten relevanten von 300 Unterseiten und ebenso sei schlicht übersehen worden wie die mehr als vier Jahre alten, wenig frequentierten Youtube-Videos. Es handele sich um Marginalverstöße, für die sie ebenso nicht einzustehen habe, weil sie ihre bereits benannten Mitarbeiter wie oben ausgeführt instruiert gehabt habe. Da diese die ihnen obliegenden Aufgaben bisher stets ordnungsgemäß und beanstandungsfrei erledigt hätten, habe kein Anlass zur Kontrolle en detail bestanden. Sie räumt ein, den für die Erfüllung der titulierten Unterlassungspflichten erforderlichen Zeitaufwand unterschätzt, sich dennoch aber mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht zu haben. Es fehle am Verschulden, allenfalls sei dieses gering. Sie hält eine mündliche Verhandlung für geboten. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Gegen die Schuldnerin war auf den Antrag der Gläubigerin wegen mehrfacher Verstöße gegen das den Unterlassungssatz des Urteils der Kammer vom 7. August 2018 ein Ordnungsmittel festzusetzen (§ 890 ZPO). Die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind gemäß §§ 724, 750 ZPO erfüllt. Eine ausnahmsweise mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 891 S. 2 ZPO. Die Schuldnerin ist angehört worden und hatte ausreichend Gelegenheit sich im hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren einzulassen. Die Verbotsverstöße selbst (Bestpreis-Werbung und Werbung mit beste Makler, zumindest kerngleich wie etwa in Höchstpreis) sind unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Schuldnerin handelte auch schuldhaft. Denn sie hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verbotsverstöße verhindern können; sie handelte also fahrlässig. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin sich wissentlich und willentlich darüber hinweggesetzt hat, sind allerdings nicht ersichtlich. Es spricht insoweit bereits für sich, dass es dem Gläubiger mit einfachem Handwerkszeug wie gängigen Internet-Suchmaschinen unschwer möglich war, die verfahrensgegenständlichen Verbotsverstöße aufzudecken. Damit liegt auf der Hand, dass die Schuldnerin schon leicht zugängliche Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Abgesehen davon hat sie offenbar nicht dokumentiert, wo es Doppelungen von Werbemitteln und -aussagen gibt, und offenbar die Übersicht über den ausufernden Umfang ihres Webauftrittes verloren. Es wäre – weil es sich bei der Bestpreis-Behauptung um die zentrale Geschäftsaussage der Schuldnerin handelt, die dementsprechend prominent in verschiedenen Spielformen ihren Webauftritt durchzieht - geboten gewesen, ihre Webseite zunächst komplett vom Netz (Offline) zu nehmen und jede Unterseite erst nach entsprechender Bereinigung und Freigabe peu á peu zuzuschalten. Ein Relaunch im laufenden Onlinebetrieb ist stets risikobehaftet, etwas zu übersehen. Dieses Risiko ist ausschließlich hausgemacht. Entsprechendes zu Dokumentation und Problembewusstsein gilt auch in Betreff die externen Werbemittel von Google-Anzeigen und Youtube-Kanal. Die Delegation der Beseitigungspflicht auf (leitende) Mitarbeiter mag die Schuldnerin nicht zu entlasten. Das Kammergericht hat in dem bereits vom Gläubiger zitierten Beschluss vom 19. Juli 2019 (abgedruckt in WRP 2019, 1483 Rn. 8 nach juris) ausgeführt: „Ein Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern er muss auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 26 – Luftentfeuchter - ; GRUR 2017, 208 Rn. 24 ff. – Produktrückruf -; GRUR 1993, 415 – Straßenverengung -; KG, GRUR 1989, 707; WRP 1998, 627, 628). Es reicht nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner ist regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch aus der Zwangsvollstreckung hinweisen (KG, a.a.O.; OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg, WRP 1999, 1184 1185; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Auflage, UWG, § 12 Rn. 6.7).“ Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (KG a.a.O., Rn. 9 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 – Beschwer des Unterlassungsschuldners -). Die Schuldnerin darf den betrauten Mitarbeitern mithin keine freie Hand und sie nicht an der langen Leine lassen. Sie trägt ein hinreichendes Einwirken auf ihre Mitarbeiter entsprechend den vorstehend dargestellten Grundsätzen sowie deren Aufsicht nicht vor. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000.- EUR erschien insoweit angemessen, aber auch ausreichend, da zum einen der Unterlassungsanspruch erst mit der Rechtskraft des Urteils der Kammer unbedingt vollstreckungsreif und zu befolgen war, andererseits die inkriminierten Aussagen auf zentralen Unterseiten wie „Immobilienbewertung“ jedenfalls durch gängige Suchmaschinen aufzufinden und abzurufen waren. Hinzukommen der ebensolche Youtube-Auftritt sowie die Google-Anzeigen und -Suchmaschinenergebnisse. Weniger ins Gewicht fallen hingegen die Angaben zu dem Bauträgerprojekt, welches singulär herausfällt aus dem sonstigen Geschäftsmodell der Schuldnerin, welches sich an private Immobilienverkäufer richtet, und diese daher nicht anspricht, so dass sich diese mit den einzelnen Angaben nicht weiter befassen werden, so sie denn überhaupt diese „historische“ Webseite mit dem sprechenden Link r. ...de aufrufen werden. Andererseits ist der Schuldnerin ein schwerwiegendes Organisations- und Kontrollversagen vorzuwerfen. Sie hat mangels Dokumentation den Überblick über ihren Werbeauftritt auf verschiedenen Plattformen und Werbeträgern verloren, was einer effektiven Umsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungspflichten im Wege stand. Hinzu kommt, dass offenkundig keine Strategie über die zur Erfüllung der gerichtlichen Verbote erforderlichen Schritte bestand. Schließlich fehlte es an jedwedem Monitoring der Maßnahmen. Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO haben zum einen die Funktion, als zivilrechtliche Beugemaßnahmen künftige Zuwiderhandlungen zu vermeiden, zum anderen aber auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BGH GRUR 2004, 264 – Euro-Einführungsrabatt; Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn 6.12). Danach sind bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH GRUR 2004, 264 – Euro-Einführungsrabatt; Köhler/Feddersen, a.a.O.). Nach dem Vorstehenden war hier ein Ordnungsgeld von 15.000,- EUR erforderlich, aber auch ausreichend. Unter diesen Umständen war die Verhängung von Ordnungshaft nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 91 ZPO. Der Verfahrenswert entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Wettbewerbsgerichte grundsätzlich 1/6 des Wertes der Hauptsache (KG, Beschlüsse vom 18. April 2006 zu 5 W 129/05 und 5 W 80/06).