OffeneUrteileSuche
Urteil

15 O 312/18

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:1127.15O312.18.00
11Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für den Eames Aluminium Chair besteht als überdurchschnittlich gestaltetes Designwerk Urheberrechtsschutz (LG Berlin, Urteil vom 27. November 2020 - 15 O 312/18).(Rn.23) 2. Eine freie Benutzung liegt nur vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen. Weist das neue Produkt sämtliche wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals auf, und werden erst bei genauerem Hinsehen kleinere gestalterische Unterschiede deutlich, ist kein Verblassen der gestalterischen Eigenschaften des Originals anzunehmen.(Rn.24) 3. Möchte Jemand einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen, muss er sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Es besteht demnach eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.107,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.084,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2018 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Eames Aluminium Chair besteht als überdurchschnittlich gestaltetes Designwerk Urheberrechtsschutz (LG Berlin, Urteil vom 27. November 2020 - 15 O 312/18).(Rn.23) 2. Eine freie Benutzung liegt nur vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen. Weist das neue Produkt sämtliche wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals auf, und werden erst bei genauerem Hinsehen kleinere gestalterische Unterschiede deutlich, ist kein Verblassen der gestalterischen Eigenschaften des Originals anzunehmen.(Rn.24) 3. Möchte Jemand einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen, muss er sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Es besteht demnach eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht.(Rn.27) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.107,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.084,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2018 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Berlin ist insbesondere international zuständig. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden (BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 – KZR 8/10 –, Rn. 13 - 14, juris). Danach besteht ein ausreichender Bezug zu Deutschland, da die Stühle der Beklagten über eBay.de in Deutschland gezielt zum Kauf angeboten wurden. II. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Nur hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs für den Lizenzschaden ist sie teilweise unbegründet. Nach Art. 8 Rom-II-Verordnung ist deutsches Urheberrecht anzuwenden, da der Kläger Rechtsverletzungen im deutschen Rechtsraum rügt und damit Schutz für den deutschen Raum begehrt (so genanntes Schutzlandprinzip; vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG vor § 120 Rn. 4, beck-online). 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch wegen eines Lizenzschadens in Höhe von 124.000,00 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG zu. a) Der Eames Aluminium Chair genießt als überdurchschnittlich gestaltetes Designwerk Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG (vgl. Landgericht Berlin, 15 O 276/14; 15 O 606/1). Dies steht zwischen den Parteien auch nicht weiter in Streit. Die Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin durch Anfertigung und Vertrieb des „Leder Chefsessel“ auf XXXX.de verletzt. Es handelt sich hierbei entgegen der Ansicht der Beklagten um keine zulässige freie Benutzung nach § 24 UrhG. Eine freie Benutzung liegt dann vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Ob dies der Fall ist, hängt nicht zuletzt vom Grad der Individualität der entlehnten Züge einerseits und des neuen Werkes andererseits ab. Es herrscht eine Wechselwirkung. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen. Umgekehrt ist von einer freien Benutzung dort eher auszugehen, wo sich die Eigenart des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk in besonderem Maße abhebt (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 24, Rn. 8). Der „Leder Chefsessel“ der Beklagten weist sämtliche wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Eames Alu Chairs auf. Erst bei genauerem Hinsehen werden kleinere gestalterische Unterschiede deutlich. Von einem Verblassen der gestalterischen Eigenschaften des Originals kann daher keine Rede sein. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist für eine Anwendung von § 24 UrhG ohnehin kein Raum, da diese Vorschrift überwiegend europarechtswidrig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17 –, Rn. 65, juris). Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, UrhG § 97 Rn. 78). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. b) Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 124.000,00 € zu, § 287 ZPO. Nach Wahl des Klägers war der Schadensersatzanspruch nach der fiktiven Nutzungslizenz zu berechnen. Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17 –, Rn. 18, juris, „Sportwagenfoto”). Vorliegend ist eine Stücklizenz i.H.v. 500,00 € und damit in Höhe von circa 18% des Nettoverkaufspreises des Originals gerechtfertigt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um qualitativ hochwertige Luxusmöbel handelt, die sehr hohe Preise erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 – I ZR 107/90 -, Rn. 31, Tchibo/Rolex II). Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Möbel tatsächlich zu den von der Klägerin behaupteten Stückpreisen verkauft werden können, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtlich. Es hätte hier der Beklagten oblegen, auf Grund einer Internetrecherche anzugeben, welche Preise tatsächlich zu erzielen sind. Eine Internetrecherche des Gerichts ergab hingegen, dass die Preisangaben der Klägerin zutreffen. Selbst gebrauchte Stühle des streitgegenständlichen Modells erzielen bei eBay noch Verkaufspreise von deutlich über 1.000,00 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Prestigewert des Stuhls auch auf dem hohen Kaufpreis beruht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin nur zur Vergabe von Lizenzen bereit wäre, die gewährleisten würden, dass sich auch die in Lizenz produzierten Stühle im oberen Preissegment bewegen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der hohe Kaufpreis nur wegen des besonderen Images des Stuhls als Designklassiker erzielt werden kann. Dass sich der sehr hohe Preis nicht nur durch eine hohe Qualität und damit verbundene hohe Herstellungskosten erklärt, erscheint offensichtlich. Der hohe Preis ist gerade durch das urheberrechtlich geschützte Design des Stuhls erzielbar. Die Klägerin kalkuliert dabei offensichtlich in ihre Preise eine hohe Gewinnspanne ein bzw. einen hohen Kostenanteil für den Erwerb der Verwertungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Design des Stuhls. Es ist daher sachgerecht und entspricht der Marktsituation, dass die Klägerin allein schon zum Schutz des Images des Stuhls sich nur auf eine sehr hohe Lizenzgebühr eingelassen hätte. Andererseits ist davon auszugehen, dass ein redlicher Unternehmer sich auf eine Stücklizenz von 500,00 € einlassen würde. Auch bei einer solchen Stücklizenz erscheint es dem Gericht zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Stühle zu vom Markt akzeptierten Preisen, hätten angeboten werden können, insbesondere zu Preisen, die unterhalb der Listenpreise der Klägerin liegen und dem Lizenznehmer das erwirtschaften eines Gewinns ermöglichen würde. Unerheblich für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr ist hingegen, zu welchem Preis die Beklagte die illegalen Nachahmungen verkauft hat. Ein nur geringer Verletzerumsatz darf nicht mindernd in Ansatz gebracht werden (BVerfG, NJW 2003, 1655). Unerheblich ist auch, dass der Stuhl in nur geringer Stückzahl vertrieben wurde. Die fiktive Lizenz ist für jeden vertriebenen Stuhl zu bezahlen. Die geringe Stückzahl rechtfertigt es nicht, die Lizenzgebühr (pro vertriebener Einheit) herabzusetzen. Ganz im Gegenteil wäre bei einer besonders hohen Stückzahl über einen Mengenrabatt nachzudenken. Auch der Umstand, dass der Stuhl zu besonders niedrigen Preisen angeboten wurde, rechtfertigt es nicht, eine niedrigere fiktive Lizenzgebühr anzusetzen. Dieser Umstand mindert den Schaden der Klägerin nicht. Insbesondere muss sich die Klägerin effektiv gegen Billigkopien wehren können und auch in diesem Falle schadlos halten können. Da die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 17. November 2017 in Schuldnerverzug gesetzt wurde, ist er Schadensersatzbetrag ab dem 18. November 2017 (Rechtsgedanke des § 187 Abs. 1 BGB) gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung, die dem Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung vorgeschaltet war, gemäß § 97a UrhG. Anzusetzen war ein Gegenstandswert von 375.000,00 €, da im Gegensatz zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Abmahnung auf eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits gerichtet ist. Der Höhe nach ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2107,55 €. Es wird auf die zutreffende Berechnung in der Klageschrift (Seite 20) Bezug genommen. 3. Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der dem hiesigen Klageverfahren vorgeschalteten, vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe von 124.000,00 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung als Schadensersatzanspruch aus § 97 Absatz 1 UrhG. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges durch Klageeinreichung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz für die widerrechtliche Verletzung eines Nutzungsrechts am Eames Aluminium Chair. Die Klägerin vertreibt Möbel im gehobenen Preissegment der Architekten Ray und Charles Eames und ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen für Europa und den mittleren Osten. Wegen der Gestaltung des Stuhls wird auf die Abbildung in der Klageschrift (dort Seite 4) Bezug genommen. Der Beklagte bot bis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin im Verfahren 15 O 176/17 auf der online-Handelsplattform XXXX.de unter der Bezeichnung „Leder Chefsessel“ einen Stuhl zum Verkauf an. Wegen der Gestaltung des Stuhls wird auf die Abbildung in der Klageschrift (dort Seite 5) Bezug genommen. Es handelt sich um eine im Vergleich zum Original minderwertigere Produktion. Die Beklagte verkaufte die Stühle zu einem Nettodurchschnittspreis von 84,44 € pro Stuhl. Die Klägerin ließ die Beklagte (vor Erwirkung einer einstweiligen Verfügung) mit Anwaltsschreiben vom 19. April 2017 abmahnen. Wegen dem Abmahnschreiben, welches der Beklagten zugegangen ist, wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (Landgericht Berlin, 15 O 176/17) gab die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2017 eine Abschlusserklärung ab und teilte mit, 248 streitgegenständliche Stühle verkauft zu haben. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30. August 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 124.000,00 € als Ersatz für einen fiktiven Lizenzschaden auf. Hierbei wurde eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von jeweils 500,00 € pro Stuhl zu Grunde gelegt. Wegen des Aufforderungsschreibens wird auf die Anlage K8 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. November 2017 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung auf und setzte dieser eine Zahlungsfrist von einer Woche. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 6. August 2018 zugestellten Klage den Schadensersatzanspruch in Höhe von 124.000,00 € weiter. Ferner begehrt sie Ersatz für die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung und für die Kosten im Zusammenhang mit der Anforderung eines Abschlussschreibens. Die Klägerin behauptet, der Listenpreis für den Eames Alu Chair betrage 2.785,00 € pro Stuhl. Für die Version des Stuhls mit Stoffbezug werde im Online-Verkauf der Klägerin über 2.800,00 € verlangt, für die Lederversion 3887,00 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 124.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2017 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.107,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.084,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass bereits keine Urheberrechtsverletzung vorliege, da es sich um eine freie Benutzung nach § 24 UrhG handle. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.