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Beschluss

15 O 295/17

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:1116.15O295.17.00
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Leitsätze
Handelt es sich bei einer Werbung mit Bestpreisen einerseits um einen Zweitverstoß, hat dieser jedoch nur eine geringe Reichweite (hier: Anzeige auf unbekanntem Vergleichs- bzw. Vermittlungsportal), ist ein maßvolles Ordnungsgeld (hier: 2.000 Euro) angemessen und ausreichend.(Rn.16)
Tenor
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen eines Verstoßes gegen das am 7. August 2018 verkündete Urteil ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- EUR (i.W.: Zweitausend Euro) ersatzweise für je 1.000,- EUR ein Tag Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern M B oder H K, festgesetzt. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Handelt es sich bei einer Werbung mit Bestpreisen einerseits um einen Zweitverstoß, hat dieser jedoch nur eine geringe Reichweite (hier: Anzeige auf unbekanntem Vergleichs- bzw. Vermittlungsportal), ist ein maßvolles Ordnungsgeld (hier: 2.000 Euro) angemessen und ausreichend.(Rn.16) 1. Gegen die Schuldnerin wird wegen eines Verstoßes gegen das am 7. August 2018 verkündete Urteil ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- EUR (i.W.: Zweitausend Euro) ersatzweise für je 1.000,- EUR ein Tag Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern M B oder H K, festgesetzt. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Schuldnerin ist durch seit dem 21. Juni 2019 rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil der Kammer vom 7. August 2018 bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr aa) mit der Angabe: „zum Bestpreis verkaufen“ und/oder „Verkauf zum Bestpreis“ und/oder „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“ und/oder „Bestpreis erreicht in 92 %“ und/oder „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ zu werben, bb) für das eigene Leistungsangebot mit der Angabe „Private Immobilienverkäufer erhalten mit xxxx den besten Verkaufspreis und eine unabhängige Auswahl geprüfter Immobilienmakler, um Ihre Immobilie mit dem besten Makler zum besten Preis zu verkaufen. xxxx bietet privaten Verkäufern eine umfassende und kostenlose Wertermittlung durch eine unabhängige Gutachterdatenbank sowie professionelle Einschätzungen verifizierter Makler. Privatverkäufer erhalten außerdem ein Reporting über den Immobilienverkauf in Echtzeit. xxxx ist Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk und damit der schnellste Weg Ihre Immobilie zum Bestpreis zu verkaufen und die Vermarktungsdauer zu minimieren.“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: (wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen). Die Kammer hat wegen eines Verbotsverstoßes vom 18. Juli 2019 durch Beschluss vom 25. Februar 2020 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,- EUR festgesetzt. Auf der Webseite www.xxx.de „Bundesweite Haushaltsauflösungen“, deren Betreiber der Zeuge xxxxxx ist, war nach Angaben des Gläubigers „jedenfalls seit April 2020“ bzw. nach Angaben der Schuldnerin “erst seit August 2020“ eine auf den Webauftritt xxxx.de der Schuldnerin verlinkte Werbeanzeige mit der Aussage „Kostenlose & professionelle Immobilienbewertung von Maklern in Ihrer Nähe. Verkauf zum Höchstpreis.“ eingeschaltet (Anlage GL 4 wegen der Einzelheiten). Mit dem Link wird an die Schuldnerin eine sog. Affiliate-ID übermittelt, die u.a. zur Abrechnung sog. Klick-Provisionen dient. Nach mit Nichtwissen bestrittener Einlassung der Schuldnerin ist die hierzu an sie übermittelte Affiliate-ID an den Zeugen xxxxx vergeben. Der Zeuge xxxxx sei bei ihr der seit 2016 mit zwei Accounts als Immobilienmakler und mit einem Account als Vermittler registriert, aber bisher inaktiv. Der Gläubiger sieht in der Werbeanzeige einen schuldhaften Verbotsverstoß. Die Schuldnerin habe nicht alles Erforderliche getan, um dem Verbotssatz Geltung zu verschaffen. Er beantragt, gegen die Schuldnerin eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu festzusetzen. Die Schuldnerin beantragt, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen, hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Sie habe die Anzeige weder direkt noch indirekt geschaltet. Es handele sich offenbar um eine statische Anzeige, welche ihr bisher nicht bekannt gewesen sei. Zur Umsetzung des Unterlassungstenors habe sie angesichts des ersten Ordnungsmittelantrages weiter führende Maßnahmen ergriffen. So habe sie am 15. Januar 2020 sämtliche bei ihr registrierten Makler und Vermittler per E-Mail-Newsletter angeschrieben um Beachtung des Verbotstitels gebeten (Anlage S 1). Parallel seien die Objektbetreuer dies einzuhalten angehalten worden. An alle drei Gruppen sei dann noch ein Erinnerungsschreiben vom 28. Januar 2020 herausgeschickt worden (Anlage S 2). Der Zeuge xxxxx habe am 15. Januar 2020 die E-Mail geöffnet. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge xxxx der Aufforderung folgen werde. Sie habe dessen Webseite www.xxx.de/xxxx im Rahmen ihrer Stichprobenkontrolle bei Vertragspartnern überprüft und keine entsprechende Werbung gefunden. Schließlich habe sie aus Anlass des hiesigen Verfahrens noch ein weiteres Schreiben an ihre ca. 7.600 Partner versandt (Anlage S 5) und zudem den Zeugen xxxx noch einmal persönlich angeschrieben (Anlage S 6). Der Zeuge xxxxx habe den Empfang der E-Mail nicht bestätigt, so dass an ihn die E-Mail vom 28. Januar 2020 erneut ausgesandt worden sei. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Gegen die Schuldnerin war auf den Antrag der Gläubigerin wegen eines Verstoßes gegen das den Unterlassungssatz des Urteils der Kammer vom 7. August 2018 ein Ordnungsmittel festzusetzen (§ 890 ZPO). Die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind gemäß §§ 724, 750 ZPO erfüllt. Eine ausnahmsweise mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 891 S. 2 ZPO. Die Schuldnerin ist angehört worden und hatte ausreichend Gelegenheit sich im hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren einzulassen. Der Verbotsverstoß selbst (Bestpreis-Werbung und Werbung mit beste Makler, zumindest kerngleich wie etwa in Höchstpreis) sind unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Werbung ist der Schuldnerin zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass ursprünglich sie das der Anzeige zugrunde liegende Klischee ihrem Werbepartner (Affiliate), dem Zeugen xxx, zu Werbezwecken zur Verfügung stellte. Sie traf daher nachdem das gerichtliche Verbot der Bestpreiswerbung vollstreckbar war, eine Beseitigungspflicht dahin, diese Werbevorlagen wieder bei ihren Affiliates einzusammeln. Die Kammer hat bereits in dem Beschluss vom 25. Februar 2020 hinlänglich zu den korrespondierenden Handlungspflichten ausgeführt. Hierauf wird verwiesen. Danach genügten die Rundschreiben inhaltlich nicht. Denn es fehlt bereits jeder Hinweis auf ihr und dem Werbepartner im Zuwiderhandlungsfalle drohende Sanktionen wie Regress und/oder Vertragskündigung. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- EUR erschien insoweit angemessen, aber auch ausreichend. Zwar handelt es sich um einen Zweitverstoß. Dieser hat jedoch nur eine geringe Reichweite. Denn die Anzeige war auf der Webseite eines bisher nicht gerichtsbekannten, recht primitiv aufgemachten Vergleichs- bzw. Vermittlungsportals für Wohnungsentrümpelungen platziert. Andererseits ist der Schuldnerin mittelschwere Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn aufgrund des Beschlusses vom 25. Februar 2020 war ihr bekannt, welchen Aufwand sie zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht schuldete. Diesem Maßstab ist sie mit ihren Rundschreiben aber nicht ansatzweise gerecht geworden. Nach dem Vorstehenden war hier ein Ordnungsgeld von 2.000,- EUR erforderlich, aber auch ausreichend. Unter diesen Umständen war die Verhängung von Ordnungshaft nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 91 ZPO. Der Verfahrenswert entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Wettbewerbsgerichte grundsätzlich 1/6 des Wertes der Hauptsache (KG, Beschlüsse vom 18. April 2006 zu 5 W 129/05 und 5 W 80/06).