Beschluss
15 O 296/18
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0513.15O296.18.00
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Leitsätze
Eine zum Zweck der Auskunft gegenüber einem Drehbuchautor in Rahmen des Fairnessausgleichs abgegeben Erklärung reicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus, wenn sie nicht ernsthaft gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubhaft ist.(Rn.20)
Tenor
1. Gegen die Schuldnerinnen wird wegen Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß dem Tenor zu 1. und 2. des Teilurteils des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, ein Zwangsgeld in Höhe von
jeweils 5.000,- € (i. W.: fünftausend Euro)
ersatzweise
für je 1.000,- € ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer
festgesetzt.
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 125.000,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zum Zweck der Auskunft gegenüber einem Drehbuchautor in Rahmen des Fairnessausgleichs abgegeben Erklärung reicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus, wenn sie nicht ernsthaft gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubhaft ist.(Rn.20) 1. Gegen die Schuldnerinnen wird wegen Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß dem Tenor zu 1. und 2. des Teilurteils des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,- € (i. W.: fünftausend Euro) ersatzweise für je 1.000,- € ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer festgesetzt. 2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 125.000,00 € festgesetzt I. Den Schuldnerinnen sind durch Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020, ihnen am 3. November 2020 zugestellt, verurteilt worden, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktionen „...“ (2007) und „...“ (2009). Mit Schreiben vom 12. November 2020 hat die Gläubigerin die Schuldnerinnen zur Auskunftserteilung unter Fristsetzung aufgefordert. Die Sicherheitsleistung durch Stellung von Bankbürgschaften hat Sie am 16. Dezember 2020 bzw. am 18. Dezember 2020 erbracht. Der Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeldern ist am 23. Dezember 2020 beim Landgericht eingegangen. Nachdem die Schuldnerin zu 1) mit Schriftsätzen vom 7. Oktober 2021 und 8. November 2021 weitere Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen vorgelegt hatten, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 17. November 2021 ihren Zwangsgeldantrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 in der Hauptsache für erledigt erklärt und weitere Auskunftsansprüche für das erste Halbjahr 2021 geltend gemacht. Die Schuldnerin zu 1) hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen, wie auch die Schuldnerin zu 2) spätestens mit Schriftsatz vom 11.Mai 2022. Für das Jahr 2021 hat die Schuldnerin zu 2) der Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Februar 2022 (Anlage 24) Auskunft erteilt. Die Gläubigerin begehrt weiterhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen für das Jahr 2021. Sie ist der Ansicht, dass auch durch die Schuldnerin zu 2) keine vollständige Auskunft erteilt worden sei. Sie begründet dies mit einer unstreitig erfolgten Teilauskunft der Schuldnerin zu 1), wonach Zahlungen wegen der streitgegenständlichen Filme im Jahr 2021 an die Schuldnerin zu 2) erfolgt seien und diese Zahlungen in der Auskunft der Schuldnerin zu 2) nicht aufgeführt seien. Die Gläubigerin beantragt zuletzt sinngemäß, gegen die Schuldnerinnen wegen Nichterfüllung der Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung betreffend das Jahr 2021 gemäß Ziffer 1 bzw. 2 des Teilurteils des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen 15 O 296/18, ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Zwangshaft, diese zu vollstrecken an jeweiligen Geschäftsführer. Die Schuldnerin zu 2) beantragt, den Zwangsmittelantrag vom 22. Dezember 2020, soweit er von der Gläubigerin noch nicht für erledigt erklärt wurde, zurückzuweisen. Die Schuldnerin zu 2) behauptet, bereits mit Schriftsätzen vom 10. März 2021 und 6. April 2021 vollständig (auch für das Jahr 2021) Auskunft erteilt zu haben, wohingegen die Gläubigerin eine vollständige Auskunftserteilung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 erst mit außergerichtlichem Schreiben der (Schuldnerin zu 2) vom 11.Oktober 2021 als erfüllt angesehen hat. Sie ist der Ansicht, dass das Zwangsgeldverfahren durch die Erledigungserklärung insgesamt seinen Abschluss gefunden habe. Für das Jahr 2021 habe sie die Auskünfte ordnungsgemäß erteilt. Das Teilurteil des Landgerichts Berlin ist inzwischen rechtskräftig. II. Gemäß §§ 704, 750, 888 ZPO war gegen die Schuldnerinnen ein Zwangsgeld, das mit jeweils 5.000,- € als angemessen erscheint, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. a) Die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind gemäß §§ 724, 750 ZPO erfüllt. Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin ist auch bestimmt genug und insbesondere nicht in unbestimmter Weise unbegrenzt auf die Zukunft gerichtet. Das Zwangsgeldverfahren hat nicht mit der (teilweisen) Erledigungserklärung der Gläubigerin ihren Abschluss gefunden. Die Gläubigerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17. November 2021 vielmehr deutlich gemacht, dass die Erledigung lediglich für den Auskunftszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 erklärt wird und weitere Auskunftsansprüche für das erste Halbjahr 2021 weiterverfolgt werden. Für das Jahr 2021 hat sie damit erkennbar an ihrem Zwangsmittelantrag festgehalten. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin zu 2) ist der Antrag nicht auf einen künftigen Anspruch gerichtet, sondern auf einem bereits fälligen Auskunftsanspruch für das abgeschlossene Jahr 2021. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages ist nach allgemeinen Grundsätzen alleine der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Die von der Schuldnerin zu 2) angeführte Entscheidung (OLG München Beschl. v. 1.9.2014 – 29 W 1431/14, BeckRS 2014, 18975, beck-online) ist zumindest ungenau formuliert, soweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird. Das OLG München zitiert dabei den BGH. Der BGH nimmt in der zitierten Entscheidung aber gerade nicht Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung (BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 - I ZB 68/08, Rn. 20). Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist es der Gläubigerin auch unbenommen, ihre Anträge in zeitlicher Hinsicht zu erweitern, solange das Zwangsgeldverfahren keinen Abschluss gefunden hat. Soweit die Schuldnerin zu 2) zum Beleg der Unbestimmtheit des Zwangsmittelantrags sich auf die Entscheidung des OLG Celle beruft (Beschluss vom 04.04.2014 - 4 W 55/14), ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Die Entscheidung setzt sich zum einen mit dem Erfordernis der Bestimmtheit des zugrundeliegenden Titels und nicht des Vollstreckungsantrags auseinander und betrifft zum anderen nicht Auskunftsansprüche, sondern Ansprüche auf Herausgabe von Urkunden. Auch die Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 05.08.2016 - 28 W 4/16) ist für das hiesige Verfahren unergiebig. Das Verfahren betrifft einen Zwangsgeldantrag bei einer Handlungspflicht, obgleich die Schuldnerin dieser Handlungspflicht bislang nachgekommen ist. Hier wurde also tatsächlich auf Vorrat ein Zwangsmittelbeschluss begehrt, obgleich dem Urteil genüge getan wurde. Dies lässt sich mit der Situation des Unterlassens der Erteilung einer möglichen Auskunft für die Vergangenheit nicht vergleichen, denn der Auskunftsanspruch der Gläubigerin ist gerade fällig. b) Die Schuldnerinnen haben den Auskunftsanspruch betreffend das Jahr 2021 nicht erfüllt. Die Schuldnerin zu 1) hat eine Erfüllung schon gar nicht eingewandt; die Antragstellerin hat ihr nur eine teilweise Erfüllung zugestanden. Die Schuldnerin zu 1) ist demnach weiterhin zur vollständigen Auskunftserteilung und Rechnungslegung für das Jahr 2021 verpflichtet. Die Schuldnerin zu 2) hat zwar Auskunft erteilt, dies jedoch erkennbar lückenhaft. Ist zur Auskunft verurteilt, ist nur zu prüfen, ob die Auskunft erteilt ist und keine erkennbaren Lücken aufweist. Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO § 888 Rn. 8). Die Auskunft ist insoweit erkennbar lückenhaft, als die Schuldnerin zu 2) sich nicht dazu erklärt, ob sie für das Jahr 2021 von der Schuldnerin zu 1) für die streitgegenständlichen Filme Zahlungen erhalten hat. Zu dem entsprechenden Vortrag der Gläubigerin (gestützt auf eine Teilauskunft der Schuldnerin zu 1) verhält sich die Schuldnerin zu 2) nicht. c) Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO richtet sich die Höhe des Zwangsgeldes nach dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der titulierten Forderung und nach der Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt. Eine Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet dabei der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02. November 1999 – 14 W 61/99 –, juris), der hier hinsichtlich des Auskunftsanspruchs mit bis zu 120.000,00 € zu bemessen sein dürfte. In Anbetracht der großen wirtschaftlichen Bedeutung erscheint daher auch bei der erstmaligen Festsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 € als angemessen. d) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 Abs. 1, 91a, 100 Abs. 1 ZPO. § 91a und die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten sonstigen Rechtsgrundsätze zur Erledigung gelten grundsätzlich für alle von der ZPO beherrschten kontradiktorischen Verfahren. Voraussetzung ist, dass das Verfahren mit einer selbständigen Entscheidung über eine „Hauptsache“ einerseits und die Kosten andererseits endet. Dazu gehören neben dem Urteilsverfahren auch das Vollstreckungsverfahren, insbesondere bei Vollstreckungsanträgen nach §§ 887, 888, 890 ZPO (MüKo ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 9). Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten den Schuldnerinnen im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung aufzuerlegen, § 91a ZPO. Dies entspricht der Billigkeit, da der Zwangsmittelantrag vor Erteilung der Auskunft zulässig und begründet war. Der Auskunftsanspruch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 war bereits bei Antragstellung fällig. Auch der Auskunftsanspruch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 war jedenfalls zum 1. März 2021 fällig. Es ist nicht erkennbar, dass der Schuldnerin zu 2) eine entsprechende Auskunft zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres nicht möglich gewesen sein sollte. Dass den Schuldnerinnen die Auskunft wegen schwebender Vergleichsverhandlungen gestundet worden wären, tragen sie bereits nicht vor. Eine Kostenentscheidung zugunsten der Schuldnerinnen ist auch nicht in analoger Anwendung von § 93 ZPO gerechtfertigt. Die Schuldnerinnen haben durch ihr zögerliches Auskunftsverhalten jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 Veranlassung zur Einleitung des Zwangsgeldverfahrens gegeben. Jedenfalls kann nicht von einer Sachlage ausgegangen werden, die einem sofortigen Anerkenntnis der Auskunftsverpflichtung entspräche, da die Schuldnerinnen die zur Erledigung führende Auskunft erst im Oktober 2021 und damit über neun Monate nach Stellung des Zwangsmittelantrags erteilt haben. Auch eine vollständige Auskunft der Schuldnerin zu 2) bereits im April bzw. Mai 2021 wäre verspätet erfolgt, da eine solche - wie bereits ausgeführt - bis Ende März hätte erfolgen müssen. Der Verfahrenswert richtet sich nach dem im Erkenntnisverfahren für den Auskunftsanspruch anzusetzenden Wert (Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavani, Wettbewerbsprozessrecht, 1. Aufl., Rn. 1336). Diesen bemisst die Kammer mit bis zu 125.000,00 € (5% der geltend gemachten Hauptforderung).