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Urteil

15 O 89/22

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0607.15O89.22.00
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Leitsätze
Für die Einstufung als "E-Musik" oder "U-Musik" reicht es nicht aus, allgemein auf "stilistische Merkmale" in Form von melodischen, harmonischen und rhythmischen Strukturen abzustellen. Orientiert sich die GEMA bei ihrer Entscheidung an bestimmten anderen Werken der E-Musik wie auch der U-Musik jeweils mit Übernahmen aus anderen Musikwelten, erfordert die notwendige willkürfreie und nachvollziehbare Begründung die Benennung dieser Referenzwerke.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers, das von ihm geschaffene Musikwerk neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Einstufung als "E-Musik" oder "U-Musik" reicht es nicht aus, allgemein auf "stilistische Merkmale" in Form von melodischen, harmonischen und rhythmischen Strukturen abzustellen. Orientiert sich die GEMA bei ihrer Entscheidung an bestimmten anderen Werken der E-Musik wie auch der U-Musik jeweils mit Übernahmen aus anderen Musikwelten, erfordert die notwendige willkürfreie und nachvollziehbare Begründung die Benennung dieser Referenzwerke.(Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers, das von ihm geschaffene Musikwerk neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und nach dem ersten Hilfsantrag begründet. Das Landgericht ist sachlich zuständig, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Der Kläger begehrt eine auch für die Zukunft wirkende bessere Einstufung für 20 Musikwerke. Dabei kommt es zwar nur auf die Differenzbeträge zur bisherigen Einstufung an. Der Kläger hat unter Verweis auf die zukünftige Bedeutung seines Begehrens aber schlüssig dargetan, dass sich sein Begehren auf eine finanzielle Verbesserung richtet, die nach seiner Erwartung den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigt. Der Wertangabe des Klägers bei Einreichung seiner Klage kommt erhebliches Gewicht und eine indizielle Bedeutung zu, sofern diese Angabe ex ante nicht offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, § 3 ZPO, Rdnr. 15). Letzteres ist hier nicht festzustellen, zumal es für das Begehren des Klägers darauf ankommt, welchen zukünftigen Verwertungserfolg seiner Werke er selbst erwartet oder erhofft. Die Klage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht nur ein Anspruch auf neue Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, nicht aber unter der von ihm im Hauptantrag verlangten bestimmten, das Einstufungsergebnis vorgebenden Rechtsauffassung des Gerichts. Bei Entscheidungen des Werkausschusses der Beklagten über die Einstufung von Werken handelt es sich um eine (Vorfrage zu einer späteren) Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB, die nach billigem Ermessen zu erfolgen hat und die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Bei vereinsinternen Entscheidungen dieser Art hat die Beklagte wegen ihrer Satzungsautonomie einen weiten Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum (KG – 5 U 195/07 -, Urteil vom 7.1.2011; LG Berlin – 16 O 240/09 -, Urteil vom 8.11.2011). Eine Verurteilung der Beklagten, die zwingend auf eine Einstufung als E-Musik hinausläuft, käme nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, eine solche ist hier aber nicht festzustellen. Der Billigkeit entspricht eine Entscheidung, wenn sie ermessensfehlerfrei erging, denn als Beurteilungsentscheidung unterliegt sie wegen des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums nur einer begrenzten Überprüfbarkeit. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Feststellung von Beurteilungsfehlern. Zu einer ordnungsgemäßen Beurteilungsentscheidung gehört insbesondere eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung, weil sonst nicht festgestellt werden kann, ob inhaltliche Fehler, insbesondere ein Beurteilungsfehlgebrauch vorliegen. Das ist der Fall, wenn Entscheidungen auf falscher oder unvollständiger Tatsachengrundlage oder aufgrund fremder, willkürlicher Erwägungen getroffen werden (LG Berlin – 16 O 240/09 -, Urteil vom 8.11.2011). Die Begründung muss dem Kläger eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Gremien der Beklagten erlauben. Dazu muss der Kläger die Maßstäbe und Unterscheidungskriterien der Beklagten nachvollziehen können. Die Beklagte muss ihre Verteilungsgrundsätze hinreichend bestimmt definieren, so dass deren Anwendung vorhersehbar ist (Freudenberg in Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 36. Edition Stand 15.10.2022, § 7 WahrnG, Rdnr. 2). Das ist hier bisher nicht der Fall. Zwar sind die Begriffe im Rahmen des Regelwerks der Beklagten autonom zu bestimmen, d. h. es steht der Beklagten frei, bestimmte Begriffe wie E-Musik und U-Musik selbst zu definieren. Dabei kann sie eigene Maßstäbe und Kriterien aufstellen. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob und wie Musikwissenschaftler, die Fachpresse oder Radiosender zwischen E-Musik und U-Musik unterscheiden und ein bestimmtes Werk zuordnen. Entscheidend ist nach § 27 Abs. 1 VGG, dass die Beklagte im Verteilungsplan feste Regeln aufstellt, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließt. Mangels einer näheren gesetzlichen Bestimmung gelten die allgemeinen Grundsätze des Willkürverbots gemäß Art. 3 GG, wonach nicht ohne sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden darf. Damit ist der Beklagten beim Aufstellen der Regeln eines Verteilungsplans ein außerordentlich weiter Spielraum eingeräumt worden; sie ist bei der Verteilung der Einnahmen innerhalb der Grenzen der Willkür frei (vgl. BGH – I ZR 187/12 -, Urteil vom 24.9.2013). Die Ermessensausübung der Beklagten ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend waren. Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB liegt nicht bereits im Verteilungsplan, sondern erst in der konkreten Verteilung an einen Berechtigten, d. h. in der Auslegung und Subsumtion des Verteilungsplans gegenüber dem Kläger. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Abrechnung etwa aufgrund der Spielstätte oder unzutreffender Angaben des Veranstalters unzutreffend auf U-Musik gestützt hat, sondern wie sie auf die dagegen vorgesehenen Einwände des Klägers reagiert hat. Maßgeblich ist die verfahrensmäßig abschließende Entscheidung der Beklagten, d. h. hier die Begründung des Aufsichtsrats (Anlage B 3) und die – dort bestätigte und damit in Bezug genommene – Nichtabhilfebegründung des Werkausschusses (Anlage K 8). Ein etwaiger Begründungsmangel einer früheren Einstufung des Werkausschusses wäre dadurch geheilt worden. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Rechtsstreit weitere Begründungen nachschiebt, denn die zur Prüfung gestellte Entscheidung der Beklagten ist bereits abgeschlossen. Hält diese den rechtlichen Anforderungen nicht stand, muss die Beklagte unter Beachtung ihrer Verfahrens- und Beteiligungsregeln neu bescheiden. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass bei der Beklagten die internen Zuständigkeiten und das förmliche Procedere gewahrt wurden. Eine Willkür der Beklagten ist nicht bereits daraus herzuleiten, dass im Verteilungsplan überhaupt zwischen E-Musik und U-Musik unterschieden wird. Der Verteilungsplan sieht auch innerhalb der U-Musik weitere finanziell relevante Unterscheidungen vor und es geht nicht um die Bezeichnung einer Abrechnungssparte, sondern um eine Verteilung nach festen Regeln, die dazu führen, dass Gleiches gleich bezahlt wird, egal wie man es nennt. Der Streit konzentriert sich auf die Frage, ob die Beklagte in der Sache willkürfrei entschieden hat. Das ist hier nach den von der Beklagten im Einstufungsprocedere mitgeteilten Gründen nicht festzustellen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Verteilungsplan keine Definition für „Werke der ernsten Musik“ enthält. § 63 VP enthält nur Kategorien dieser Sparte, die aber keine stilistischen Kriterien für eine Unterscheidung zwischen E-Musik und U-Musik enthalten. Genannt werden Instrumentalwerke, solistische Vokalwerke, Chorwerke, Werke für Streich- und Kammerorchester, Vokal-, Chor- und Instrumentalwerke mit Streich- und Kammerorchesterbegleitung, Werke für großes Orchester, Vokal-, Chor- und Instrumentalmusik mit großem Orchester, Elektroakustische Musik u. a., wobei die weiteren Differenzierungen nach Besetzung und Spieldauer nur der individuellen Abrechnung innerhalb der E-Musik, aber nicht deren Abgrenzung zur U-Musik dienlich sind. Beispielhaft können Musikwerke aller möglichen Stilrichtungen ein „Instrumentalwerk“ sein, wie auch die Beklagte viele der streitgegenständlichen Werke als „instrumentale Unterhaltungsmusik“ eingestuft hat (Anlage K 8). § 64 VP enthält zwar Angaben für Musikgenres, die der U-Musik zugerechnet werden, zum Beispiel „Tanz-, Pop-, Jazz- und Rockmusik, Märsche“, bestimmte „Konzertstücke“ und „Vokalmusik“. Das erlaubt aber nur eine negative Abgrenzung von Werken, die diesen Genres eindeutig zuzuordnen sind, im Übrigen bleibt die Abgrenzung offen. Unter der Prämisse des § 27 Abs. 1 VGG, dass im Verteilungsplan feste Regeln aufgestellt werden müssen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, sind bei dieser relativ offenen Regelungslage hohe Anforderungen an die konkrete Begründung einer Einstufung im Einzelfall zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte es Dritten verwehrt, die Einstufung fremder, aus deren Sicht vergleichbarer Werke als E-Musik oder als U-Musik festzustellen, um auf diesem Weg eine Gleichbehandlung bei der Einstufung prüfen zu können. Es kann hier dahinstehen, ob diese Geheimhaltung für die Beklagte zwingend ist. Selbst wenn, steigerte dieser Umstand die Anforderungen an die inhaltliche Begründung ihrer Einstufungsentscheidung, weil die Beklagte nicht nur autonom entscheidet, sondern auch noch ihre Entscheidungsergebnisse für andere Werke nicht offenlegt, so dass dem jeweiligen Komponisten nur die Begründung für sein eigenes Werk bleibt. Im vorliegenden Fall hat der Aufsichtsrat die Entscheidungen des Werkausschusses bestätigt und sich diesen angeschlossen. Der Aufsichtsrat hat in seinem Protokoll (Anlage B 3) inhaltlich nur festgehalten, dass die Einstufung „aufgrund stilistischer Merkmale“ getroffen werde, ohne diese zu benennen, so dass alleine daraus keine nachvollziehbare Begründung herzuleiten ist. Der Werkausschuss hat sich auf stilistische Merkmale konzentriert. Soweit er dabei darauf abstellt, ob ein Musikwerk überwiegend stilistische Merkmale aufweist, wie sie für Werke charakteristisch sind, die in E-Musik- oder in U-Musik-Veranstaltungen gegenwärtig genutzt werden, bleibt offen, welche stilistischen Merkmale der Werkausschuss als charakteristisch ansieht, wie eine Musik-Veranstaltung als „E“ oder „U“ zu qualifizieren ist und warum offenbar auf den Veranstaltungscharakter und nicht auf die Komposition selbst abgestellt wird. Der Werkausschuss konkretisierte dies in seiner Entscheidung vom Mai 2021, wie sie in seiner Einspruchsentscheidung vom September 2021 zitiert wird, dahin, dass auf melodische, harmonische und rhythmische Strukturen abgestellt werde. Die Subsumtion der Beklagten ist aber widersprüchlich, denn sie bezieht sich dafür auf eine „Darstellung im Rahmen der vorgelegten Rezension“, um im gleichen Satz mitzuteilen, dass Rezensionen eine Einstufung als E-Musik nicht begründen könnten. Es ist willkürlich, wenn die Beklagte Rezensionen generell nicht beachten will, aber gleichzeitig ihre eigene Einstufung mit Rezensionen verteidigt. Dem Gericht erschließt sich auch nicht, warum die Beklagte einerseits auf E-Musik- bzw. U-Musik-Veranstaltungen abstellt, also abseits der vom Komponisten fixierten Partituren offenbar auch den - wie auch immer von ihr qualifizierten - Charakter einer Konzert- oder Festivalveranstaltung berücksichtigt, andererseits aber die Nutzung der Werke bei Sendern oder die Behandlung der Werke in der musikalischen Fachpresse als irrelevant behandelt. Soweit die Beklagte zuletzt unter Bezugnahme auf die Anlage B 4 darauf abstellt, dass die Wahrnehmung der Musikwerke durch die Kritik oder eine Vermarktung als Teil des Marketing-Bereichs „Klassik“ für eine Einstufung keine Relevanz habe, weil die Einstufung aufgrund stilistischer Merkmale erfolge, unterstellt sie ohne nähere Begründung, dass stilistische Merkmale dort irrelevant sind, und gleichzeitig stellt sie selbst auf bestimmte Musikveranstaltungen wie „entsprechende Spezialfestivals“ ab, ohne zu erklären, warum gerade diese nicht dem aus ihrer Sicht irrelevanten Marketing- und Vermarktungsbereich zuzuordnen sein sollen. Es ist aus der Sicht des Gerichts nichts dafür ersichtlich, dass Radiosender für bestimmte Zielgruppen wie etwa „WDR 3 Klassik“ oder „RBB Kultur“ ihre Musikauswahl ohne Beachtung stilistischer Merkmale trifft, sondern bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass jeder Radiosender auf eine bestimmte Zielgruppe an Hörern abstellt, die jeweils einen bestimmten Musikstil bevorzugen und gerade deshalb diesen Sender einschalten. Dasselbe gilt für Musikfachzeitschriften und deren Rezensionen, die ebenfalls auf stilistische Merkmale der Musik abstellen dürften. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Beklagte deren Einstufung als ernsthafte oder klassische Musik übernimmt, sondern dass sich die Beklagte im Zuge ihrer autonomen Einstufung der aktuellen Praxis und Einstufung der Fachwelt kategorisch verschließt, wobei die Begründung, für sie seien stilistische Merkmale maßgeblich, nicht trägt. Die weitere Begründung der Entscheidung konzentriert sich auf die Wiedergabe von Inhalten des Verteilungsplans und die Feststellung bestimmter Einstufungen, ohne dass die Subsumtion und Abgrenzung zur E-Musik inhaltlich nachvollziehbar wird; der Kläger kann das Ergebnis nur so hinnehmen. Ein Vergleich mit der Einstufung fremder vergleichbarer Werke bleibt ihm verwehrt und auf eine entgegenstehende Realität bei Sendern und Rezensionen lässt sich die Beklagte mit dem pauschalen Abstellen auf stilistische Elemente nicht ein. Der Werkausschuss hat sich in seiner Einspruchsstellungnahme im September 2021 zwar mit den Argumenten des Klägers befasst, sich aber unter Berufung auf den Datenschutz und auf den Hinweis, dass die vom Kläger benannten Umstände auch in der U-Musik zu finden seien, einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den konkreten Werken enthalten. Der Werkausschuss hat betont, dass zeitgenössische Unterhaltungsmusik äußerst vielfältig sei, teils hohe kompositorische Standards erfülle, nicht auf Stilistiken und Genres des vorigen Jahrhunderts reduziert werden könne und selbstverständlich klassische Kompositionstechniken vergangener Epochen nutze. Gerade dann, wenn ein so breites Spektrum an Musik als „U-Musik“ anzusehen sein sollte, die Beklagte aber gleichzeitig eine Unterscheidung zur „E-Musik“ weiterhin vorsieht, bedarf es einer präzisen und nachvollziehbaren Begründung der Abgrenzung. Dazu hat der Werkausschuss im Wesentlichen nur konkretisiert, die streitgegenständlichen Werke würden durch Übernahmen aus der Jazz-, Pop- und Filmmusik geprägt und ihnen fehle eine Brechung der übernommenen Elemente oder eine Reflexion aus Sicht der Gegenwart, wie sie in der zeitgenössischen ernsten Musik typischerweise herausgearbeitet werde. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Solange es sich bei dem Musikwerk nicht um eine bloße Aneinanderreihung von Fragmenten aus fremden Musikstücken im Sinne eines Potpourris handelt, was der Begründung des Werkausschusses nicht zu entnehmen ist, liegt eine Brechung bereits in der musikalischen Einbindung fremder Musikelemente in das eigene Werk. Welche Qualität der Brechung für eine Einstufung als „E-Musik“ in Abgrenzung zu der - nach der Begründung der Beklagten äußerst vielfältigen - U-Musik nach den internen (autonomen) Kriterien der Beklagten vorausgesetzt wird und warum diese hier nicht erfüllt sein soll, hat die Beklagte gerade nicht begründet. Es ist vorauszusetzen, dass sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung an bestimmten anderen Werken der E-Musik wie auch der U-Musik jeweils mit Übernahmen aus anderen Musikwelten orientiert hat. Eine nachvollziehbare Begründung erfordert die Benennung dieser Referenzwerke. Eine pauschale Berufung auf den Datenschutz entlastet die Beklagte nicht, denn sollte dieser der Benennung bestimmter Referenzwerke tatsächlich entgegen stehen, steht nicht fest, dass der betroffene Komponist der Weitergabe seines Einstufungsergebnisses als „E“ oder „U“ auf eine Nachfrage hin nicht zustimmen würde. Beispielhafte Andeutungen wie „etwa im Sinne der Postmoderne“ reichen dagegen in ihrer Allgemeinheit zur Begründung nicht aus. Auch hier kann der Kläger das Ergebnis nur hinnehmen, aber nicht als eine Abgrenzung zwischen E und U nachvollziehen. Insbesondere hinsichtlich der zehn Werke, die die Beklagte innerhalb der Kategorie „U-Musik“ wegen besonderem künstlerischen Wert, als Konzertwerk mit besonderer Komplexität oder als Konzertstück höher bewertet hat, fehlt eine Begründung, warum diese Werke nicht als „E-Musik“ zu qualifizieren und wie sie davon abzugrenzen sind. Die Beklagte hat sich hier auf eine Wiedergabe der Begriffe des § 64 VP beschränkt und auf eine Subsumtion und Abgrenzung verzichtet. Auf eine erst während des Prozesses nachgeschobene Begründung kommt es zur Beurteilung eines bereits vorher abgeschlossenen Einstufungsprocederes aus den bereits genannten Gründen nicht an. Davon unabhängig rechtfertigt die als Anlage B 4 beigebrachte, nicht namentlich gekennzeichnete „Stellungnahme des Werkausschusses“ vom Februar 2023 kein der Beklagten günstiges Ergebnis. Diese Stellungnahme konzentriert sich auf eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger beigebrachten Gutachten und auf eine abstrakte Verteidigung, die stilistischen Mittel unter Berücksichtigung sich verändernder Umstände vergleichend zu gewichten, ohne dass damit für die einzelnen streitgegenständlichen Werke mehr als beliebige und variable Kriterien genannt werden, so dass die konkrete Subsumtion für das einzelne Werk weiterhin nicht nachvollziehbar ist. Soweit die Beklagte etwa auf einen „augenblicklichen Materialstand der zeitgenössischen E-Musik, wie er in entsprechenden Konzertveranstaltungen erlebbar ist“, auf „Festivalprogramme entsprechender Spezialfestivals“ und auf „Konzerte der entsprechenden Interpretierenden- und Komponierenden-Szene“ und dort feststellbare „typische Weisen“ abstellt, bleibt offen, was mit „entsprechend“ und „typischer Weise“ gemeint ist, warum die Beklagte eine Konzertdarbietung nach ihren Kriterien als E- oder als U-Musik einstuft und warum eine Konzertdarbietung der streitgegenständliche Werke des Klägers als ein Teil der zeitgenössischen Musik nicht ebenfalls als E-Musik qualifiziert wird. Dass die zur Entscheidung berufenen Personen fachlich qualifiziert und ordentlich bestellt worden sind, ist eine selbstverständliche Voraussetzung für deren Tätigwerden, sagt aber nichts über deren inhaltliche Entscheidungskriterien. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung ist die Einstufungsentscheidung daher keine ordnungsgemäße, ausreichende Beurteilungsentscheidung. Dies führt zu einer Verpflichtung der Beklagten, den Kläger neu zu bescheiden. Die Beklagte hat dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Dabei sieht das Gericht keine Ermessensreduzierung auf Null, sondern primär ein Begründungsdefizit. Die Anforderungen an eine ausreichende Begründung sind hoch, insbesondere, weil eine Definition für „E-Musik“ im Verteilungsplan fehlt und die Beklagte einen Vergleich der Einstufungen anderer Werke als E- oder U-Musik nicht ermöglicht. Das Ergebnis einer ausreichend begründeten Entscheidung ist, auch in Ansehung der eigenen Bewertung des Werkes durch den Kläger (booklet), die allerdings für die Beklagte nicht maßgeblich sein kann, nach derzeitigem Stand nicht so einzuschätzen, dass nur eine Einstufung als E-Musik in Betracht kommen kann. Die Klage war daher nach dem Hauptantrag nicht begründet. Der Kläger hat damit nicht nur eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt, sondern darüber hinaus eine bestimmte Rechtsauffassung des Gerichts (“wonach“), nach der das Ergebnis der Einstufung als E-Musik vorgegeben worden wäre. Der Kläger hat auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis im Verhandlungstermin einen neuen (ersten) Hilfsantrag gestellt, der dieses Ergebnis nicht inkludiert und nach dem die Klage begründet ist. Daher kam es auf den zweiten Hilfsantrag nicht mehr an. Der Beklagten war auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.3.2023 kein Schriftsatznachlass mehr zu gewähren, weil dieser Schriftsatz keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen enthält. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Fall 2, 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Einstufung von Kompositionen des Klägers als E- oder U-Musik. Der Kläger, Künstlername „Mia Brentano“, ist ausgebildeter Komponist. Streitgegenständlich ist die Komposition des Werks „Mia Brentano´s Hidden Sea. 20 Songs for 2 Pianos“, das aus den 20 im Klageantrag genannten Musikstücken besteht. Der Kläger beschreibt dieses Werk im Booklet zu seiner CD wie folgt: „Diese (…) Stücke sind inspiriert von Klassik, Jazz, Pop, Minimal Music und Filmmelodien. Sie sind eine Art ´New Wave´ ohne stilistische Grenzen, Musik, die gleich in mehrere der sprichwörtlichen Schubladen passt – oder in keine.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 (Partitur) und K 3 (CD) verwiesen. Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 VGG. Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern auf Grund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Im Verteilungsplan der Beklagten (VP, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 2.3.2023) sind für Musikwerke die Verrechnungsschlüssel I bis IV vorgesehen, darunter der Verrechnungsschlüssel I des § 63 VP für „Werke der ernsten Musik“ (E-Musik) und der Verrechnungsschlüssel II des § 64 VP für „Werke der Unterhaltungsmusik“ (U-Musik). Der VP enthält keine Definition für Werke der ernsten Musik. Die Verrechnung erfolgt nach Punkten, die für ein Musikwerk der ernsten Musik grundsätzlich höher sind als für ein Musikwerk der Unterhaltungsmusik. Die Einstufung erfolgt nicht bei der Anmeldung eines Werkes, sondern erst bei einer Werkverwertung. Sieht die Beklagte einen Zweifelsfall, prüft ihr Werkausschuss die Einstufung (Geschäftsordnung in Anlage K 7). Die Beklagte hält die Einstufung eines Werkes in E oder U gegenüber Dritten unter Berufung auf datenschutzrechtliche Anforderungen geheim. Der Kläger meldete die 20 streitgegenständlichen Musikwerke bei der Beklagten an. Der Werkausschuss stufte das Werk in seiner Sitzung vom 5. bis 7.5.2021 als Unterhaltungsmusik gemäß § 64 VP ein. Dabei qualifizierte die Beklagte je eines der Werke als Unterhaltungsmusikwerk von besonderem künstlerischen Wert bzw. als Konzertwert mit besonderer Komplexität und acht Werke als Konzertstücke (§ 64 Ziffern 5, 4, 2), die übrigen 10 Werke als instrumentale Unterhaltungsmusik (§ 64 Ziffer 1). Der Kläger legte gegen dagegen Einspruch ein, wie in der Klageschrift zitiert (Bl. 11 – 13). Der Werkausschuss half diesem Einspruch in seiner Sitzung vom 22. bis 24.9.2021 nicht ab (Anlage K 8). Er sah in den melodischen, harmonischen und rhythmischen Strukturen der Partituren überwiegend Stilelemente, die für Werke charakteristisch sind, die in U-Musik-Veranstaltungen gegenwärtig genutzt werden. Der Werkausschuss ließ die Ausbildung des Klägers, die Nutzung von Werken in bestimmten Sendern und Rezensionen in Zeitschriften nicht gelten, weil es nur auf stilistische Merkmale ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nichtabhilfeentscheidung wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Der Aufsichtsrat der Beklagten bestätigte die Entscheidung des Werkausschusses (Anlage B 3). Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag eine Bescheidung durch den Werkausschuss der Beklagten unter Beachtung der in seinem Antrag vorgegebenen Rechtsauffassung des Gerichts, dass es sich um E-Musik handele. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die von ihm eingeholten Gutachten der Musikwissenschaftler xxx. xxx. xxx vom 1.1.2022 (Anlage K 1), xxx vom 17.10.2022 (Anlage K 9) und Prof. Dr. xxxx vom 19.10.2022 (Anlage K 10), sein Werk sei der Kategorie E-Musik (Verrechnungsschlüssel I, § 63 VP) zuzuordnen. Dies folge unter anderem aus der Besetzung für zwei Klaviere, aus der vollständigen Fixierung im Notenbild, aus dem Erfordernis einer genauen und ernsthaften Wiedergabe durch professionelle Musiker, ferner daraus, dass vergleichbare Kompositionen für zwei Klaviere in der Musik des 20. und 21. Jahrhunderts als E-Musik eingestuft worden seien, dass sein Werk von Radiosendern ausschließlich als E-Musik wahrgenommen werde und dass die Werke ausschließlich in Zeitschriften zur klassischen Musik besprochen werden. Es bestehe ein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens dahin, dass eine Unterscheidung zwischen E-Musik und U-Musik schon in rein tatsächlicher Hinsicht nicht mehr möglich und akzeptabel sei. Der Kläger ist der Ansicht: Es sei willkürlich, dass die Beklagte ihren Werkausschuss nach künstlerischem Belieben völlig frei, ohne eine Definition von E-Musik oder eine Vorgabe anderer überprüfbarer Kriterien im Verteilungsplan, entscheiden lasse, ohne dass der Betroffene bei §§ 63, 64 VP die Möglichkeit einer objektiven Überprüfung habe. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse sein Werk als E-Musik eingestuft werden, § 27 VGG, § 315 BGB. Dafür spreche insbesondere, dass Kompositionen für zwei Klaviere eine ähnliche Komplexität wie Orchesterwerke aufwiesen, seine Kompositionen auf eine Fixierung im Notenbild als ein vollständig ausnotiertes Werk angelegt seien, seine Musikstücke eine Genauigkeit und Ernsthaftigkeit der Wiedergabe der Kompositionen erforderten, wie es für E-Musik typisch sei, die Kompositionen spieltechnisch so angelegt seien, dass sie nur von professionell ausgebildeten Musikern/Pianisten interpretiert werden könnten und dass Jazz-Redaktionen der Rundfunksender die Ausstrahlung mit der Begründung ablehnten, es handele sich um Klassik (E-Musik), was dadurch bestätigt werde, dass sein Werk ausschließlich von Rundfunksendern aufgeführt werde, die überwiegend E-Musik senden. Sein Hilfsantrag zu 2. sei begründet, weil die Unterscheidung zwischen E und U willkürlich sei und gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB verstoße. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers, das von ihm geschaffene Musikwerk neu zu bescheiden, und zwar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, wonach dieses Werk der Kategorie „Ernste Musik“ (§ 63) Verrechnungsschlüssel I Werke der „Ernsten Musik“ GEMA-Verteilungsplan zuzuordnen ist. hilfsweise 2.: wie erkannt, äußerst hilfsweise 3.: Festzustellen, dass die in der Regelung der Verteilungsschlüssel in den §§ 63 - 66 GEMA-Verteilungsplan vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Werken der Kategorien „Werke der Unterhaltungsmusik“ (§ 64 Verrechnungsschlüssel II) und § 65 (III Werke die sich nicht nach den Verrechnungsschlüsseln I, II oder IV einstufen lassen) gegenüber Werken der Kategorie I (Werke der Ernsten Musik) nichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihr Werkausschuss habe seine Entscheidung zutreffend und nachvollziehbar begründet. Die Beklagte ist der Ansicht: Das Landgericht sei sachlich unzuständig. Der Hauptantrag gehe wegen der Vorgabe des Ergebnisses zu weit. Dem Hilfsantrag zu 2. fehle das Feststellungsinteresse. Die Einstufung eines Werkes durch den Werkausschuss erfolge autonom und sei nur beschränkt justiziabel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.