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Beschluss

15 O 473/23

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:1006.15O473.23.00
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Leitsätze
1. Bei Gestaltungen, die auch Schutz nach dem Designgesetz beanspruchen können, ist keine gesteigerte Gestaltungshöhe erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12).(Rn.5) 2. Durch eine Urheberrechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr indiziert. Diese entfällt nicht durch das bloße Entfernen der urheberrechtswidrigen Postings aus dem Instagram-Auftritt. Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlich einer ernsthaften und strafbewehrten Unterlassungserklärung.(Rn.7)
Tenor
1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, über das Internet das Siegel und die Urkunde öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen über den Instagram-Account der Antragsgegner „..._..._...“, abrufbar am 04.08.2023 unter der URL https://www..../. 2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 29.09.2023
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Gestaltungen, die auch Schutz nach dem Designgesetz beanspruchen können, ist keine gesteigerte Gestaltungshöhe erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12).(Rn.5) 2. Durch eine Urheberrechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr indiziert. Diese entfällt nicht durch das bloße Entfernen der urheberrechtswidrigen Postings aus dem Instagram-Auftritt. Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlich einer ernsthaften und strafbewehrten Unterlassungserklärung.(Rn.7) 1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, über das Internet das Siegel und die Urkunde öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen über den Instagram-Account der Antragsgegner „..._..._...“, abrufbar am 04.08.2023 unter der URL https://www..../. 2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 29.09.2023 I. Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 29.09.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen. Den Antragsgegnern ist der wesentliche Sachverhalt aus der Abmahnung bekannt, so dass ihnen vor dieser Entscheidung kein weiteres rechtliches Gehör mehr einzuräumen war. 1. Der Antragstellerin steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 31, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1, 19a UrhG zu. a) Das Siegel und die Urkunde sind jeweils persönliche geistige Schöpfungen, die die Schutzhöhe des § 2 UrhG erreichen. Die designte Gestaltung beider Grafiken erreicht die erforderliche Schöpfungshöhe jedenfalls im Sinne der sogenannten „kleinen Münze“. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist bei Gestaltungen, welche auch Schutz nach dem Designgesetz beanspruchen können, keine gesteigerte Gestaltungshöhe mehr zu fordern (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug, Rn 26 ff.; Schulze, in: Dreier/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 160). b) Die Antragsgegner haben in die ausschließlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin eingegriffen, indem sie das Siegel und die Urkunde eigenmächtig im Internet abrufbar gemacht haben (§§ 19a, 16 Abs. 1 UrhG). Eine Berechtigung der Antragsgegner zu dieser Verwertung ist nicht festzustellen. Die Antragstellerin hatte eine Benutzung des Siegels und der Urkunde nur als Bestandteil eines entgeltlichen Vertrages, den die Antragsgegner erst mit ihr abschließen müsste, angeboten. Die Antragsgegner haben einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen. c) Die Wiederholungsgefahr wird durch die Rechtsverletzung indiziert. Sie entfällt auch nicht durch bloßes Entfernen des Siegels und der Urkunde aus dem Instagram-Auftritt; es hätte eine ernsthafte und strafbewehrte Unterlassungserklärung hinzukommen müssen, um die Antragstellerin abzusichern. 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen. Die Antragstellerin ist hinsichtlich ihrer Rechte nicht lediglich auf die Geltendmachung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens beschränkt. Sie muss die Verletzung ihrer Rechte nicht hinnehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert war nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 8.000,00 € (2/3 des Hauptsachewerts) festzusetzen.