Anerkenntnisurteil
15 O 8/23
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:1110.15O8.23.00
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Leitsätze
1. Nach der EU-Biozidverordnung muss in jeder Werbung für Biozid-Produkte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ enthalten sein.(Rn.41)
2. Hierbei handelt es sich um eine Marktregel im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.(Rn.39)
3. Nach der EU-Biozidverordnung dürfen in der Werbung für Biozidprodukte außerdem keine die Anwendungsrisiken verharmlosenden Angaben wie z. B. die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ o. ä. Angaben verwendet werden.(Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann; Ordnungshaft zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten -
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Biozidprodukt „Flybusters“ zu werben,
ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann,
mit den Angaben:
„[…] 100% natürliches Mittel […].“;
und/oder
„100% natürliche Inhaltsstoffe“
und/oder
„[…] unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt.“;
und/oder
„Umweltfreundlich“;
sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Anlage K 4 ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der EU-Biozidverordnung muss in jeder Werbung für Biozid-Produkte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ enthalten sein.(Rn.41) 2. Hierbei handelt es sich um eine Marktregel im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.(Rn.39) 3. Nach der EU-Biozidverordnung dürfen in der Werbung für Biozidprodukte außerdem keine die Anwendungsrisiken verharmlosenden Angaben wie z. B. die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ o. ä. Angaben verwendet werden.(Rn.42) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann; Ordnungshaft zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Biozidprodukt „Flybusters“ zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, mit den Angaben: „[…] 100% natürliches Mittel […].“; und/oder „100% natürliche Inhaltsstoffe“ und/oder „[…] unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt.“; und/oder „Umweltfreundlich“; sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Anlage K 4 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, die örtliche aus § 14 UWG. Berlin ist der Erfolgsort, also der Ort, an dem „die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten“ (vgl. zur Definition: EuGH, Urteil vom 07-03-1995 - Rs. C-68/93, Rn. 28; zitiert nach: NJW 1995, 1881). Der auch in deutscher Sprache verfügbare Internetauftritt richtet sich bestimmungsgemäß auch auf die Bundesrepublik Deutschland, wo nach den klägerischen Behauptungen Mitglieder des Klägers im Wettbewerb zur Beklagten stehen. Das Bestehen dieser Wettbewerbsverhältnisse ist als doppeltrelevante Tatsache im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu unterstellen. II. Dem Kläger steht der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UrhG i.V.m. Art. 72 der Verordnung EU Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (nachfolgend „Biozidverordnung“) zu. 1. Der Kläger ist insbesondere nach diversen Ergänzungen seines Vortrags aktivlegitimiert. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung auch „denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen [zu], die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“. Der Kläger ist unstreitig in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt ist zudem zur Überzeugung der Kammer nach höchstrichterlichen Vorgaben auch erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt Erheblichkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 16. 11. 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; Rn. 18; zitiert nach: GRUR 2007, 610). Danach muss in einem ersten Schritt ermittelt werden, ob Mitglieder des Klägers und die Beklagte unmittelbar oder mittelbar auf demselben Markt tätig, also Mitbewerber, sind (hierzu unter lit. a)). In einem zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob diese Mitglieder bezogen auf den maßgeblichen Markt repräsentativ im o.g. Sinne sind (hierzu unter lit. b)). a) Zumindest Lidl und alle Mitglieder des Klägers mit dem Gegenstand „Tierbedarf“ sind Mitwerber der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Tatbestandsmerkmal der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.2015 – I ZR 27/14 – Bohnengewächsextrakt, Rn. 11; zitiert nach: GRUR 2015, 1140). So liegt der Fall hier. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer solchen potenziellen nicht gänzlich unbedeutenden Beeinträchtigung liegt jedenfalls bezüglich der von dem Mitglied des Klägers Lidl vertriebenen aus Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 8.8.2023 ersichtlichen Waren vor. Die Mittel „AL FARAS“ und „Nexa Lotte“ sind im Verhältnis zu dem von der Beklagten beworbenen Produkt Waren verwandter Art, denn auch jene dienen dem Insektenschutz durch Versprühen von Wirkstoffen im Raum. Auf eine dauerhafte Verfügbarkeit im Lidl-Sortiment kommt es für eine relevante Mitbewerberschaft nicht an (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 22.11.2016 - 5 U 89/15 zu Produkten zur Algenentfernung im Wasserbeckenbereich; Rn. 29; zitiert nach: BeckRS 2016, 113554): „Die L… D… GmbH & Co. KG ist potentielle, wenn auch nicht ständige, so aber zumindest gelegentliche Vertreiberin des Mittels „Caramba Moos- und Algenentferner“. Denn die L… D… GmbH & Co. KG betreibt - das weiß der Senat - die Lidl-Supermärkte und bietet dort in erster Linie Lebensmittel an, darüber hinaus aber auch immer wieder sonstige Produkte der unterschiedlichsten Art, und ist Willens und in der Lage, wie es häufig geschieht, auch auf das genannte Produkte ohne weiteres - zeitweise - zurückzugreifen. Denn diese werden im Internet unter lidl.de von einem konzernverbundenen Unternehmen vertrieben (Anlagen K 4, K 24), und der Senat weiß um die Gepflogenheit besagten Mitglieds, zeitweise auf solche (im Konzernverbund online angebotene) Produkte auch im stationären Handel zurückzugreifen. Auch der Bundesgerichtshof geht von solchen Gegebenheiten bei diesen beiden L…-Konzerngesellschaften aus (vgl. BGH GRUR 2016, 395, „Sachverhalt“ u. Rn. 24, 26, 27 - Smartphone-Werbung). (…)“ Darüber hinaus sind auch die im Sachverhalt benannten Produkte der Makana Produktion und Vertrieb GmbH und der Görges Naturprodukte GmbH in die Beurteilung einzubeziehen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass diese Unternehmen Insektenschutzmittel vertreiben, ist dieses Bestreiten angesichts der eingereichten Screenshots unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Die vertriebenen Waren gehören zur selben Branche gehören und es kommt für diese Zuordnung nicht entscheidend darauf an, ob das Insektenschutzmittel auf das Tier direkt aufgebracht oder ob es in dem Raum zerstäubt wird, in dem sich das Tier aufhält. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 26.1.2023 – I ZR 111/22) sind sogar alle Mitglieder des Klägers mit dem Gegenstand Tierbedarf relevante Mitbewerber der Beklagten, Rn. 29; zitiert nach: GRUR 2023, 585: „Das LG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der weiten Definition des Begriffs der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art zum Bereich des „Tierfachhandels“, zu dem die Bekl. gehört, als verwandte Waren auch „Tierbedarf“ und „Tiernahrung“ zählen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die im „Tierfachhandel“ angebotenen Waren den Waren des „Tierbedarfs“ und der „Tiernahrung“ nicht in einer Weise gleichen, dass durch das wettbewerbswidrige Handeln eines Unternehmers eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung des anderen mit einer gewissen, wenn auch möglicherweise nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.“ Danach ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob die Mitglieder des Klägers mit dem Gegenstand Tierbedarf lediglich Tiernahrung vertreiben. b) Die unter lit. a) aufgeführten Mitglieder des Klägers sind bezogen auf den maßgeblichen Markt auch repräsentativ. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH erheblich i.d.S. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein kann. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 1. 3. 2007 - I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung; Rn. 15; zitiert nach: GRUR 2007, 809). Der Begriff „repräsentativ“ wird hier also enger verstanden als wohl im allgemeinen Sprachgebrauch. Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, Urteil vom 23. 10. 2008 - I ZR 197/06 - Sammelmitgliedschaft VI, Rn. 12; zitiert nach: GRUR 2009, 692). Aus der von dem BGH in den o.g. Entscheidungen insoweit verwendeten Formulierung „bezogen auf den jeweiligen Markt“ wird geschlossen, dass eine ausreichende erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus der betroffenen Branche sich nicht durch absolute Zahlen festlegen lässt, sondern von den Markverhältnissen abhängt. Bei einem kleinen Markt mit nur wenigen Marktteilnehmern wird eine geringere Anzahl ausreichen als bei einem großen Markt mit vielen branchenangehörigen Unternehmen (vgl. Scholz, in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage 2022, C. Rn. 319). In dem unter lit. a) zitierten Kammergerichtsurteil zum Algenentferner hat dieses die kumulative Mitbewerberstellung von Lidl, Otto und einem dritten Unternehmen ausreichen lassen, „weil [sie] angesichts ihrer - gerichtsbekannt - enormen wirtschaftlichen Bedeutung (…) bezogen auf den maßgeblichen Markt in einer Weise repräsentativ [sind], dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann“ (KG, a.a.O, Rn. 38). In der Kommentarliteratur wird auch formuliert, dass ein Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sei, wenn der Wettbewerbsverstoß die Interessen der Mitglieder des den Anspruch geltend machenden Verbandes in Abgrenzung zu Einzelinteressen berührt (vgl. MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 488 f.). Danach ist hier unter Berücksichtigung der Unternehmen mit dem Gegenstand Tierbedarf von der Wahrnehmung der Interessen einer Vielzahl der Mitglieder des Klägers auszugehen. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG liegen vor. Art. 72 der Biozidverordnung ist eine Marktregel i.S.d. § 3a UWG, die also auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. KG, a.a.O.). Flybuster fällt als Repellentium gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 2 Biozidverordnung i.V.m. Anhang V, dort Produktart 19 in den Anwendungsbereich der Biozidverordnung. Repellentien und Lockmittel sind danach Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z.B. Flöhe, Wirbeltiere wie z.B. Vögel, Fische, Nagetiere), wobei hierzu auch Produkte gehören, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden. Flybuster hat einen solchen Anwendungsbereich. Es dient dem Fernhalten von wirbellosen Tieren im Veterinärbereich. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass das Produkt zur Anwendung auch gegen Flöhe und Zecken dient. Dass das Produkt nach seinem Namen und der von der Beklagten verwendeten Beschreibung insbesondere Fliegen fernhalten soll und die Frage, ob auch diese als Schadorganismen einzuordnen wären, ist danach nicht erheblich. Gemäß Art. 72 Abs. 1 der Biozidverordnung muss in jeder Werbung für Biozid-Produkte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ enthalten sein. Ein solcher Hinweis ist indes in der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten für das von ihr vertriebene Produkt „Flybusters“ nicht wiedergegeben. Die Werbung der Beklagten für das Produkt verstößt zudem gegen die Bestimmung des Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung. Nach dieser Vorschrift dürfen in der Werbung für Biozidprodukte keine die Anwendungsrisiken verharmlosenden Angaben wie z. B. die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ o. ä. Angaben verwendet werden. Die in dem Antrag zu Ziffer I.2. benannten Angaben verstoßen gegen dieses Verbot und verharmlosen das Risiko der Anwendung. 4. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG. Der Abmahnende kann nach § 13 Abs. 3 UWG „Ersatz der erforderlichen Aufwendungen“ verlangen, soweit er auch nach § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt ist. Dies ist vorliegend nach den obigen Ausführungen der Fall. Seine Aufwendungen werden regelmäßig ohne Einzelnachweis der tatsächlich für die Bearbeitung des Einzelfalls angefallenen Kosten in Form von einer Kostenpauschale geltend gemacht. In diese Kostenpauschale fließen die anteiligen Personal- und Sachkosten ein. Voraussetzung ist, dass die Summe der Pauschalen den auf die Abmahnungen entfallenden Gesamtaufwand des jeweiligen Verbandes grundsätzlich nicht überschreitet, d.h. Abmahnpauschalen sind „erfolgsneutral“ zu gestalten. Dies ist hier dadurch sichergestellt, dass die angesetzten Mahnkosten durch den vorgenommenen Abschlag unter denjenigen liegen, die rechnerisch auf die einzelne Abmahnung entfallen würden. Es wird unproblematisch die Steuerbarkeit dieser Aufwendungen angenommen (vgl. Ottofülling, a.a.O., § 13 UWG, Rn. 296 m.w.N.). Für den Kläger gilt der Steuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG. Er ist unstreitig kein gemeinnütziger Verein, für den nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG ein Steuersatz von 7 % gälte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. Der Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung fußt auf § 890 Abs. 2 ZPO. Der Kläger ist ein eingetragener, nicht gemeinnütziger Verein (AG Charlottenburg - Nz 5155), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Der Kläger ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen (vgl. S. 2 unten von Anlage K 1). Die Beklagte wirbt im Internet auf der Seite unter der URL www.https://xxxxxxx/ in deutscher Sprache u.a. für das Insektenschutzmittel „Flybusters“. Das Produkt „Flybusters“ dient der Fernhaltung von Schadorganismen, z.B. von wirbellosen Tieren wie Flöhen und Zecken. Es ist bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Biozidprodukt registriert (vgl. Anlage K 6). Die Funktionsweise des Produkts beschreibt die Beklagte als „Fliegenkontrollsystem [, das als] vollautomatisches Sprühsystem in regelmäßigen Abständen den natürliche[n] Wirkstoff im Stall [versprüht]“. Dabei bewirbt die Beklagte das nämliche Insektenschutzmittel „Flybusters“ ohne Warnhinweise mit den Angaben „100% natürliches Mittel“, 100% natürliche Inhaltsstoffe, Unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ sowie „Umweltfreundlich“. Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Werbung wird auf den als Anlage K 4 eingereichten Screenshot Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 9. November 2022 (vorgelegt als Anlage K 5) ab und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 18. November 2022 zur Abgabe der dem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung und zum Ausgleich der streitgegenständlichen Kosten der Abmahnung auf. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören u.a. Apotheken (vgl. S. 16, 17 und 28 der als Anlage K 2 vorgelegten Mitgliederliste; nachfolgend nur noch „Mitgliederliste“), Unternehmen mit dem Gegenstand „Tierbedarf“ (vgl. S. 65 der Mitgliederliste) sowie der Verband EDEKA Verband kaufmänn. Genossenschaften e.V. (vgl. S. 3 der Mitgliederliste), zu dem seinerseits der Drogeriemarkt BUDNI Handels- und Service GmbH & Co. KG (nachfolgend nur „budni“) gehört, und die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG (nachfolgend nur „Lidl“; vgl. S. 46 der Mitgliederliste). Der Drogist budni bietet auch Insektenschutzmittel zur Anwendung am Tier an. Zum Sortiment von Lidl zählen u.a. das Insektenschutzmittel AL FARAS zum Versprühen für die Umgebung und Oberflächen sowie ein sog. Insekten-Stecker von „Nexa Lotte“. Zu dem Insektenschutzmittel AL FARAS heißt es auf den als Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 8.8.2023 [Anmerkung: Der Kläger ordnet sowohl der Anlage zum Schriftsatz vom 8. Juni als auch derjenigen vom 8. August 2023 die Ziffer 7 zu] eingereichten Screenshots: „ (…) Al Faras Insektenschutz mit Eukalyptusöl schützt Menschen sowie Groß- und Kleintiere z.B. Pferde, Vieh und Haustiere vor Ungeziefer wie Fliegen, Mücken, Zecken, Milben, Ameisen und Läusen (…)“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sortiments von Lidl wird auf die als Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 8.8.2023 eingereichten Screenshots Bezug genommen. Der Kläger behauptet, im entsprechenden Bestellsystem jeder Apotheke sei eine Vielzahl von Insektenschutzmittel auch für Tiere mit ihren Pharmazentralnummern registriert, u.a. das Biozidprodukt „Equirepell Insektenschutz Gel“ der Firma Virbac Arzneimittel GmbH mit der Pharmazentralnummer 17304247 und das Biozidprodukt „CP Cepellent Spray Insektenschutz für Tiere“ der Firma O’ZOO mit der Pharmazentralnummer 18132104. Wegen der Einzelheiten des Sortiments seiner Mitglieder mit dem Gegenstand „Tierbedarf“ verweist der Kläger auf das Anlagenkonvolut K 7 zum Schriftsatz vom 8.6.2023. Danach vertreibt das Mitglied des Klägers Makana Produktion und Vertrieb GmbH (Tierbedarf Ziffer 2. auf S. 65 der Mitgliederliste) einen sog. „Bremsen-Blocker“ als Pflegemittel für Pferde zum Schutz vor Bremsen, Zecken, Mücken und Fliegen sowie Fliegenspray und -creme für Pferde. Die Görges Naturprodukte GmbH (Tierbedarf Ziffer 18. auf S. 67 der Mitgliederliste) bietet ein Produkt unter dem Namen Zeckenschild an. Die Makana Produktion und Vertrieb GmbH und die Görges Naturprodukte GmbH weisen einen Umsatz von über 500.000 EUR bzw. von über 5 Mio. EUR auf und sind jeweils bundesweit tätig. Der Kläger meint, die Bedeutung seiner marktmächtigen Mitglieder und auch die Bandbreite der dem Kläger angehörigen Mitglieder (reichend von Apotheken über Anbieter von Tierbedarf bis zu großen Lebensmittelfilialisten) lasse es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger sich durch einzelne Mitglieder instrumentalisieren lasse und insoweit rechtsmissbräuchlich tätig werde. Mit dem Klageantrag zu 2. macht der Kläger Eigenkosten der Abmahnung geltend. Dabei errechnet er aus den Gesamtkosten der von ihm im Jahr 2021 vorgenommenen 1.370 Abmahnungen – 329.102,82 Euro – zunächst pro Mahnung einen Betrag von 240,22 EUR, den er auf 200,00 EUR abrundet und auf den er 19 % MwSt ansetzt. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Biozidprodukt „Flybusters“ zu werben, 1. ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, 2. mit den Angaben: „[…] 100% natürliches Mittel […].“; und/oder „100% natürliche Inhaltsstoffe“ und/oder „[…] unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt.“; und/oder „Umweltfreundlich“; sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Anlage K 4 ersichtlich und II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2022 zu zahlen. Die Beklagte erkennt die Klageanträge an. Sie behauptet, die Mitglieder des Klägers, die unter der Rubrik Tierbedarf gelistet sind, vertrieben lediglich Ernährungsprodukte für Tiere. Sie meint, die relevanten Mitglieder des Klägers stellten keine erforderliche relevante Zahl von Unternehmen, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben dar.