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Urteil

16 O 57/20

LG Berlin 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0827.16O57.20.00
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Leitsätze
1. Bei § 9 ZZulV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung ein nach § 3a UWG unlauteres Verhalten darstellt.(Rn.31) 2. Ein Online-Bestellservice bzw. Essen-Lieferdienst muss die Kunden vor Abgabe der Vertragserklärung über die in den Produkten enthaltenen Zusatzstoffe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZZulV informieren.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet nicht vorverpackte Speisen anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die in den Produkten enthaltenen Zusatzstoffe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZZulV zu informieren, sofern dies geschieht, wie in den Seiten 10 – 13 der Anlage K2 wiedergegeben; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 9 ZZulV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung ein nach § 3a UWG unlauteres Verhalten darstellt.(Rn.31) 2. Ein Online-Bestellservice bzw. Essen-Lieferdienst muss die Kunden vor Abgabe der Vertragserklärung über die in den Produkten enthaltenen Zusatzstoffe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZZulV informieren.(Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet nicht vorverpackte Speisen anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die in den Produkten enthaltenen Zusatzstoffe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZZulV zu informieren, sofern dies geschieht, wie in den Seiten 10 – 13 der Anlage K2 wiedergegeben; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Zulässigkeit I. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. II. Der Klageantrag ist i.S.v. § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt formuliert. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht daran, dass im Klageantrag zu 1) wegen der konkreten Verletzungsform auf eine Anlage Bezug genommen wird, in der Screenshots von unterschiedlichen Tagen enthalten sind. 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 I Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 12 – ÖKO-TEST I). 2. Der Antrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil die in Bezug genommene Anlage Screenshots von verschiedenen Tagen enthält. Der um die Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung ergänzte Klageantrag ist hinreichend bestimmt (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 12 – ÖKO-TEST I). Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, sie aber – anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen – mit einem „wie“-Zusatz („wie geschehen …“; „wenn dies geschieht wie …“) konkretisiert (BGH WRP 2011, 873 Rn. 17 – Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als „kerngleiche“ Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2016, 395 Rn 41 - Smartphone-Werbung). Die Seiten 10 bis 13 der Anlage K2, die im Antrag erwähnt ist, nehmen Bezug auf zwei konkrete Verletzungshandlungen der Beklagten. Sie weisen die streitgegenständlichen Angebote und die dazu eingeblendeten Produktinformationen ohne Angaben von Zusatzstoffen aus. Auch die Beklagte hat dies nicht bestritten. Soweit die Beklagte moniert, dass die übrigen Seiten der Anlage K2 an einem anderen Tag aufgenommen worden seien, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Insoweit stellen die übrigen Seiten der Anlage K2 (Screenshots mit dem Datum 30.01.2020) eine unschädliche Präzisierung des abstrakten Antragssatzes dar. Der Kläger hat den Antrag zudem in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf die Seiten 10 bis 13 klarstellend präzisiert. 3. Der Antrag ist auch nicht deshalb als zu unbestimmt anzusehen, weil er den auslegungsbedürftigen Begriff der „Zusatzstoffe“ verwendet. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Unterlassungsklägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was diesem erlaubt ist; vielmehr obliegt es dem Beklagten, Wege zu finden, die aus dem ihm auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 24 m.w.N. - Tribenuronmethyl). Der vorstehend dargestellte Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn der Klageantrag – wie hier – die konkrete Verletzungsform beschreibt (BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 25 - Tribenuronmethyl). Soweit der Kläger den Antrag zuletzt um den Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, und 4 ZZulG ergänzt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine den vorgenannten Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist unschädlich und führt daher insbesondere nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist (BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 24 m.w.N. – Tribenuronmethyl). B. Begründetheit Die Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S.1, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b) Lebensmittelinformations-VO (VO (EU) Nr. 1169/2011, fortan LMIV), § 9 Abs. 6 Nr. 4 und Abs. 1 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (fortan ZZulV) zu. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. 2. Die Beklagte ist dem Kläger zur Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet. Wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. a) Bei § 9 ZZulV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 9, 18 Abs. 1 und 4 Anhang VII Teil C LMIV hat und deren Verletzung daher ein nach § 3a UWG unlauteres Verhalten darstellt. Vorschriften der LMIV und § 9 ZZulG, die eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen insoweit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (KG, Urteil vom 30.11.2016, Az. 5 U 185/16, WRP 2018, 226, Seite 230, Rz. 39). b) Die Beklagte hat gegen die Marktverhaltensregelung verstoßen. Werden Lebensmittel Endverbrauchern ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind, Art. 44 Abs. 1 lit. b) LMIV. Der deutsche Gesetzgeber sieht solche verpflichtenden Angaben zu Zusatzstoffen gemäß § 9 Abs. 1 ZZulV vor, u.a. für Farbstoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV), für Konservierungsstoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ZZulG) und für Geschmacksverstärker (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ZZulV). Damit hat er die entsprechenden Regelungen aus Art. 7, Art. 9 Abs. 1 lit. b), Art. 18 Abs. 1 und 4 i.V.m. Anhang VII Teil C LMIV aufgegriffen. Gemäß Art. 14 Abs. 2 LMIV sind im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, die nach Artikel 44 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfügbar zu machen. Gemäß Art. 44 (2) LMIV können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind. Die nach Art. 44 Abs. 1 lit. b) LMIV i.V.m. § 9 Abs. 1 ZZulV erforderliche Angabe muss gemäß § 9 Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ZZulV bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen. Vorstehendem wurde die hier angegriffene Internetseite der Beklagten nicht gerecht. In dem unter “….de” abgerufenen Angebot befanden sich für den Caesar Salad von … ... die aus Anlage K2 (Seite 10 und 11) ersichtlichen Angaben, in denen entgegen der Herstellerangabe (Anlage K3) nicht ausgewiesen war, dass der Salat Konservierungsstoffe und Geschmacksverstärker enthält. Weiter bot die Beklagte unter “….de” von … die … Pizza … mit den aus Anlage K2 (Seite 12 und 13) ersichtlichen Angaben an, aus denen entgegen der Herstellerangabe (Anlage K4) nicht ersichtlich war, dass die Pizza Farbstoffe, Konservierungsstoffe und Geschmacksverstärker enthält. Der Kläger hat auch dem materiell-rechtlichen Konkretisierungsgebot entsprochen. Der hinreichend bestimmte Unterlassungsantrag ist auf das Charakteristische der konkret angegriffenen Verletzungshandlung beschränkt. Insbesondere ist er nicht wegen der abstrakten Formulierung „Zusatzstoffe“ zu weit gefasst, weil die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen in Anlage K2 (Seite 10 bis 13) den Verstoß hinreichend konkretisiert. Die zuletzt erfolgte Ergänzung des Antrags um den einschlägigen § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ZZulG hat daran nichts verändert. c) Besagter Verstoß ist auch i. S. v. § 3a UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es hier um das überragend wichtige Schutzgut der Gesundheit geht. Auch die Beklagte macht insoweit - mit Recht - nicht geltend, es handle sich hier um einen Bagatellverstoß. d) Sonach war der Inhalt besagter Internetseite gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, was Wiederholungsgefahr begründet und gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch ausgelöst hat. 3. Die Beklagte ist Schuldnerin dieses Unterlassungsanspruchs, denn sie ist Normadressatin der Vorschriften der LMIV und der ZZulV und Verantwortliche für die Information i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Var. 1 LMIV. Danach ist verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Gemäß Art. 2 abs. 1 lit. a) LMIV i.V.m. Art. 3 Ziff. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Vorliegend ist die Beklagte in die Vermarktung und den Vertrieb der Lebensmittel in ganz erheblichem Ausmaß eingebunden. Ihre Tätigkeit betrifft die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher (Art. 1 Abs. 3 LMIV). Sie betreibt mithin in den Begrifflichkeiten der LMIV ein Lebensmittelunternehmen (KG, Urteil vom 30.11.2016, Az. 5 U 185/16, WRP 2018, 226, Seite 230, Rz. 44). II. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen gleichlautenden Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 2 UKlaG. 1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. 2. Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die Produktkennzeichnungsvorschriften aus Art. 9 ff LMIV, § 9 ZZulV sind Verbraucherschutzgesetze i.S.v. § 2 Abs. 1 UKlaG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UKlaG § 2 d). Die Beklagte hat diesen Vorschriften zuwidergehandelt. Auf die obigen Ausführungen im Abschnitt I.2. wird verwiesen. III. Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5 UKlaG i.v.m. §§ 280 Abs.1, 2, 286, 288 BGB zum Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe der geltend gemachten 214 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen für die berechtigte Abmahnung verpflichtet. C. Prozessuale Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung und Aufwendungsersatz in Anspruch. Der Kläger ist Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung hat er zum Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Die Beklagte betreibt auf der Internetseite www…..de einen Online-Bestellservice, über den sie zum Verkauf und zur Lieferung u.a. Speisen anbietet, welche in vom Kunden ausgewählten Restaurants zubereitet werden. So bot die Beklagte die Bestellung einer „… Pizza …“ bei … in Frankfurt an, ohne in den weiteren Produktinformationen Zusatzstoffe auszuweisen, obwohl das Produkt nach Angabe von … unter www…..de (Anlage K3) Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker und Farbstoffe enthält. Für den ebenfalls angebotenen „Caesar Salad“ gab die Beklagte in den weiteren Produktinformationen ebenfalls keine Zusatzstoffe an, obwohl dem Produkt laut www.…de (Anlage K3) Konservierungsstoffe und Geschmacksverstärker zugesetzt sind. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.09. und 23.10.2019 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit der der Beklagten am 12.03.2020 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine Forderung nach Unterlassung und Aufwendungsersatz nunmehr gerichtlich. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet nicht vorverpackte Speisen anzubieten, ohne die Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung über die in den Produkten enthaltenen Zusatzstoffe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZZulV zu informieren, sofern dies geschieht, wie in den Seiten 10 – 13 der Anlage K2 wiedergegeben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf den Tag der Zustellung der Klage folgenden Tag zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, weil der Klageantrag mangels eines klar erkennbaren Streitgegenstandes zu unbestimmt sei. Die in Anlage K2, auf die der Antrag zu 1) verweise, aufgeführten neun Screenshots seien nicht am selben Tag erstellt worden und stellten damit keinen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, so dass sie zur Konkretisierung der angeblichen Verletzungsform und des Streitgegenstandes ungeeignet seien. Weiter ist sie der Auffassung, dass der Klageantrag zu 1) in der Klageschrift zu unbestimmt formuliert sei, weil die zu unterlassene Handlung nicht hinreichend klar erkennbar sei, und der Antrag zudem nicht dem geltenden Recht entspreche, denn § 9 Abs. 1 ZZulV verlange nur die Angabe der Funktionsklasse des Zusatzstoffes und zwar nur für die dort aufgezählten Funktionsklassen. Der Antrag gehe über diese Vorgabe hinaus.