Urteil
16 O 200/20
LG Berlin 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:1112.16O200.20.00
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Leitsätze
1. Die Zustellung einer in deutscher Sprache abgefassten Beschlussverfügung ohne beigefügte englische Übersetzung an ein in Irland ansässiges Unternehmen gilt auch bei Verweigerung der Annahme wegen der fehlenden Übersetzung gem. § 179 S. 3 ZPO als bewirkt, wenn davon auszugehen ist, dass der Empfänger die deutsche Sprache versteht.(Rn.45)
2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob bei einem Unternehmen Kenntnisse einer anderen als der am Sitz des Unternehmens gültigen Amtssprache gem. Art. 8 Abs. 1 EuZustVO (VO (EG) 1393/2007) angenommen werden können, sind nicht die individuellen Fähigkeiten seiner Organe, sondern es kommt auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 7 W 66/19, WRP 2020, 214, juris).(Rn.46)
3. Ein Unternehmen, das sich umfangreich auf dem deutschen Markt betätigt, seinen etwa 10 Millionen Nutzern in Deutschland nicht nur eine deutschsprachige Benutzeroberfläche, sondern auch die relevanten Vertragsdokumente wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweise oder Meldeformulare für Rechtsverletzungen in deutscher Sprache zur Verfügung stellt, das zudem über einen eigenen Account seine Dienste in deutscher Sprache erklärt und darlegt, dass seine Mitarbeiter auch Eingaben in deutscher Sprache bearbeiten, kann sich nicht auf mangelnde Sprachkenntnis i.S.v. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 1393/2007 berufen.(Rn.46)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 11.5.2020 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustellung einer in deutscher Sprache abgefassten Beschlussverfügung ohne beigefügte englische Übersetzung an ein in Irland ansässiges Unternehmen gilt auch bei Verweigerung der Annahme wegen der fehlenden Übersetzung gem. § 179 S. 3 ZPO als bewirkt, wenn davon auszugehen ist, dass der Empfänger die deutsche Sprache versteht.(Rn.45) 2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob bei einem Unternehmen Kenntnisse einer anderen als der am Sitz des Unternehmens gültigen Amtssprache gem. Art. 8 Abs. 1 EuZustVO (VO (EG) 1393/2007) angenommen werden können, sind nicht die individuellen Fähigkeiten seiner Organe, sondern es kommt auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 7 W 66/19, WRP 2020, 214, juris).(Rn.46) 3. Ein Unternehmen, das sich umfangreich auf dem deutschen Markt betätigt, seinen etwa 10 Millionen Nutzern in Deutschland nicht nur eine deutschsprachige Benutzeroberfläche, sondern auch die relevanten Vertragsdokumente wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweise oder Meldeformulare für Rechtsverletzungen in deutscher Sprache zur Verfügung stellt, das zudem über einen eigenen Account seine Dienste in deutscher Sprache erklärt und darlegt, dass seine Mitarbeiter auch Eingaben in deutscher Sprache bearbeiten, kann sich nicht auf mangelnde Sprachkenntnis i.S.v. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 1393/2007 berufen.(Rn.46) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 11.5.2020 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf den nach §§ 936, 924 ZPO zulässigen Widerspruch hin war die einstweilige Verfügung zu bestätigen, weil sie auch in Ansehung des Widerspruchvorbringens zu Recht ergangen ist. 1. Das Landgericht Berlin ist für die Entscheidung international nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO zuständig. Es kommt nicht auf die Rechtsverletzung an, die die in Kanada ansässige Inhaberin des Accounts, die xxxx xxxx beging, sondern auf die Rechtsverletzung der in Irland ansässigen Antragsgegnerin, die hier als Störerin in Anspruch genommen wird. Der Erfolgsort liegt in Deutschland, weil die geltend gemachten deutschen Markenrechte der Antragsgegnerin jedenfalls auch in Deutschland beschädigt wurden. Deutsches Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO anzuwenden, weil unter Abwägung aller Umstände eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Andernfalls droht die Gefahr, dass es – im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV – zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (BGH GRUR 2012, 621 Rn. 35 – Oscar - beck-online). Hier ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Handlung im Ausland liegt, denn die Antragsgegnerin hatte ihre Prüf- und Sorgfaltspflichten, deren Verletzung die Antragstellerin rügt, an ihrem Sitz in Irland zu erfüllen. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Handlung einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect”) aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa – z.B. durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH aaO Rn. 36 – Oscar -, beck-online). Der Tweet, gegen den sich die Antragstellerin wendet, greift in hohem Maß in ihre wirtschaftlichen Interessen in Deutschland ein, denn er betrifft die unter den Marken „VW“ und „Volkswagen“ bekannten Kraftfahrzeuge der Antragstellerin. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen außerdem davon aus, dass die Antragstellerin als Markeninhaberin den Tweet absetzte, die Informationen also „aus erster Hand“ stammen und mögliche Kommentare oder sonstige Antworten die Markeninhaberin unmittelbar erreichen. Dass der Tweet offenbar in englischer Sprache gehalten ist, steht dem commercial effect in Deutschland nicht entgegen. Eine Vielzahl der hier lebenden Menschen spricht die englische Sprache und ist in der Lage, sich auch schriftlich in dieser Sprache zu äußern. Das zeigen nicht zuletzt die Abmahnschreiben des Antragstellervertreters, die in fließendem Englisch abgefasst sind. Die Rechtsverletzung stellt sich auch nicht als Folge eines Sachverhaltes dar, auf die die Antragsgegnerin keinen Einfluss hat, denn sie bzw. einer ihrer Mitarbeiter hat den Tweet erneut zugänglich gemacht, nachdem er zuvor bereits auf den Status „suspended“ gesetzt worden war. Zudem profitiert die Antragsgegnerin von der inländischen Erreichbarkeit, denn je mehr Interessenten ein Account anzieht, desto eher kann die Antragsgegnerin daraus bspw. durch den Verkauf von Werbefläche im Umfeld Einnahmen generieren. Der notwendige Inlandsbezug liegt daher vor. 2. Die einstweilige Verfügung ist nicht bereits wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist, § 929 ZPO aufzuheben. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Zustellung in Irland am 22. Mai 2020 und damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist gestellt, die mit der Zustellung der Beschlussverfügung an die Antragstellerin am 18. Mai 2020 zu laufen begann. Die Beschlussverfügung ist der Antragsgegnerin am 07. Juli 2020 in Irland zugestellt worden. Die fehlende Übersetzung nimmt der Zustellung nicht die Wirksamkeit. Art. 8 Abs. 1 EuZustVO verlangt nicht zwingend die Beifügung einer Übersetzung, wenn nach den Angaben der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass der Empfänger die Sprache versteht. Auf ein Verschulden der Antragstellerin bei der Einschätzung der Sprachkenntnisse kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin verweigerte die Annahme des Schriftstückes grundlos, so dass die Zustellung gemäß § 179 S. 3 ZPO als bewirkt gilt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob bei einem Unternehmen Kenntnisse einer anderen als der am Sitz des Unternehmens gültigen Amtssprache angenommen werden können, sind nicht die individuellen Fähigkeiten seiner Organe, sondern es kommt auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019 – I-7W 66/19). Die Frage, inwieweit zumindest bei großen Plattformen wie bspw. Facebook oder Twitter, die ihr Angebot in der jeweiligen Landessprache vorhalten, von entsprechenden Sprachkenntnissen auszugehen ist, ist umstritten. Für das Erfordernis einer Übersetzung spricht der Umstand, dass die Plattformen, sollten Gerichte anderer Unionsmitglieder ebenfalls von der Kenntnis ihrer jeweiligen Landessprache ausgehen, Gerichtsdokumente in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union gegen sich gelten lassen müssten (Rechtsanwalt Dr. von Welser, GRUR-Prax 2020, 323). Gleichwohl schließt sich die Kammer der gegenteiligen Ansicht an. Die Antragsgegnerin betätigt sich umfangreich auf dem deutschen Markt. Sie stellt ihren etwa 10 Millionen Nutzern in Deutschland nicht nur eine deutschsprachige Benutzeroberfläche, sondern auch die relevanten Vertragsdokumente wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweise oder Meldeformulare für Rechtsverletzungen in deutscher Sprache zur Verfügung. Zudem erklärt sie über einen eigenen Account ihre Dienste in deutscher Sprache. In ihrem letzten Netzwerkdurchsetzungsbericht, mit dem sie einer gesetzlichen Vorgabe nachkommt, legt sie dar, dass ihre Mitarbeiter auch Eingaben in deutscher Sprache bearbeiten. All dies tut die Antragsgegnerin freiwillig zur Steigerung ihres wirtschaftlichen Erfolges. Dann kann sie sich aber umgekehrt im Fall ihrer Inanspruchnahme nicht darauf zurückziehen, dass sie nur der englischen Sprache mächtig ist und die Organisation ihres Unternehmens, insbesondere ihre Rechtabteilung nicht auf die Kenntnis anderer Sprachen ausgerichtet sei. Die Zustellung der Beschlussverfügung in Irland war daher wirksam mit der Folge, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung fristgerecht vollzog. 3. Das aus Art. 3 und 20 GG abgeleitete Recht auf prozessuale Waffengleichheit ist nicht verletzt. Dem hiesigen Verfügungsantrag ging das in englischer Sprache abgefasste Abmahnschreiben vom 28. Februar 2020 voraus, das ausdrücklich auf die vier deutschen Marken gestützt war. Nichts anderes macht die Antragstellerin hier geltend. Dass die Abmahnung vom 28. Februar 2020 daneben auch den Vorwurf einer Namensrechtsverletzung und einer Urheberrechtsverletzung enthielt, ist unerheblich. Es verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihren prozessualen Rechten, wenn die Antragstellerin eine ursprünglich gerügte Rechtsverletzung nicht gerichtlich geltend macht, sondern sich mit einem „Weniger“ begnügt. Dass die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag auf einen gerichtlichen Hinweis hin in Bezug auf die Marken „ID“ und „I.D.“ zurückgenommen hat, belastet die Antragsgegnerin ebenfalls nicht, weil der Rücknahme keine rechtlichen Erörterungen voraus gingen. Ein Austausch über Rechtsfragen, wie es das BVerfG in seinem Beschluss vom 03. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 – Rn. 19 formulierte, fand zwischen dem Gericht und der Antragstellerin nicht statt. Es bedurfte daher auch keiner Anhörung der Antragsgegnerin zu den vom Gericht geäußerten Bedenken. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe weder im Schreiben vom 14. Januar 2020, noch im Schreiben vom 28. Februar 2020 eine Verwechslungsgefahr geltend gemacht, ist unbehelflich. Die Kammer hat sich neben der in lit. c) der Beschlussverfügung angesprochenen Verwechslungsgefahr in lit. d) ausdrücklich auch mit der Bekanntheit der Marke auseinandergesetzt und dazu einleitend auf den Text von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Bezug genommen. Dazu war sie berechtigt, weil Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz einen einheitlichen Streitgegenstand bilden (BGH GRUR 2012, 621 – OSCAR -). Schließlich überzeugt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, sie sei in ihren prozessualen Rechten deshalb verletzt worden, weil die Antragstellerin erstmals im Verfügungsantrag auf die Inhaberin des Accounts, die Fa. xxxx xxxx und ihr Geschäftsmodell hingewiesen habe. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung trotz vorangegangener Abmahnung (erneut) anzuhören ist, kann nur vor dem Hintergrund ihres bis dahin zutage getretenen Verhaltens beantwortet werden. Hier kam die Antragsgegnerin dem Verlangen der Antragstellerin faktisch nach, indem sie den Account sperrte. Das teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin in der E-Mail vom 07. März 2020 unter Hinweis auf ihre „Terms of Service“ mit. Die geltend gemachte Markenrechtsverletzung zog sie nicht in Zweifel. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte sie ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen. Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme, die Antragsgegnerin mache ihre Entscheidung von weiteren Informationen insbesondere über die Inhaberin des Accounts und ihr Geschäftsmodell abhängig. Unabhängig davon nötigte die fehlende ergänzende Anhörung selbst dann nicht zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung, wenn man darin einen Verfahrensfehler erblickte. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -Rn. 11 = NJW 2018, 3631 klargestellt, dass nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung eines error in procedendo reiche hierfür nicht aus. Anders sei es, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten sei. Daraus ist zu folgern, dass auch das Instanzgericht bei einfachen Verfahrensfehlern nicht zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung gezwungen ist, sondern die Heilung des Fehlers im Widerspruchsverfahren zur Wiederherstellung der prozessualen Rechte der Antragsgegnerin genügt. Aus den o. g. Gründen wäre hier von einem einfachen Fehler der Kammer auszugehen. Für eine Wiederholungsgefahr dieses Fehlers hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Sie scheidet auch deshalb aus, weil der Fehler nicht auf einer systematischen Fehleinschätzung der prozessualen Rechte der Antragsgegnerin, sondern, wie gezeigt, auf einer Fehleinschätzung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beruhte. 4. Die Antragstellerin hat den Verfügungsantrag nicht verspätet eingereicht. Das vom BVerfG (Beschluss vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20 - = NJW 2020, 2021) eingeführte Erfordernis der unverzüglichen Antragstellung ist im Lichte der prozessualen Waffengleichheit zu sehen. Es dient dazu, einer Überrumpelung des Gegners durch einen nicht mehr erwarteten Verfügungsantrag vorzubeugen. Eine Überrumpelung der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Nach einer ersten Verlängerung der im Schreiben vom 28. Februar 2020 gesetzten Frist bis zum 19. März 2020 (AS 16) unterbreitete die Antragstellerin der Antragsgegnerin in einem Telefonat ausweislich der Anlage AS 17 einen Vergleichsvorschlag. In diesem Telefonat kündigte die Antragstellerin bereits an, für den Fall des erfolglosen Ablaufs der bis zum 26. März 2020 vereinbarten Frist der Mandantin zu empfehlen, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Dies geschah dann am 27. April 2020, also binnen eines Monats. In diesem Zeitraum musste die Antragsgegnerin mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung noch rechnen. Es war ihr unbenommen, sich darauf bspw. durch die Hinterlegung einer Schutzschrift vorzubereiten. 5. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Zwar ist die Antragsgegnerin nach der einstweiligen Verfügung gehalten, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Die einstweilige Unterlassungsverfügung beinhaltet jedoch von Natur aus nur eine vorläufige Regelung, die mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln der §§ 924, 926 und 927 ZPO jederzeit zu Fall gebracht werden kann und die auch nicht in Rechtskraft erwächst. Folgte man der Ansicht der Antragsgegnerin, so könnten Unterlassungsbegehren nie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, weil das Unterlassungsgebot für zurückliegende Zeiträume nie rückgängig gemacht werden kann. Damit läge für den Zeitraum, in dem die einstweilige Regelung gilt, immer eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. 6. Der Antragstellerin steht wegen der Verwendung ihrer nationalen Marken „VW“ und „Volkswagen“ in dem oben wiedergegebenen Tweet ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu. Nach dieser Vorschrift ist es untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Marken „VW“ und „Volkswagen“ genießen hohe Bekanntheit. Gegen diese Einschätzung erhebt auch die Antragsgegnerin keine Einwendungen. Die Fa. xxx xxxx verwendete die Zeichen „Volkswagen“ und „VW" zur Förderung ihres eigenen Geschäftsbetriebes, indem sie die Daten der Nutzer, die den Tweet aufriefen oder auf ihn antworteten, ihren eigenen Geschäftskunden für deren Werbung zur Verfügung stellte. Sie nutzte daher zu den Marken der Antragstellerin identische Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Werbedienstleistungen, die sie gegenüber ihren eigenen Kunden erbringt. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügt es, wenn die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Auf eine Warenähnlich- oder –unähnlichkeit kommt es nicht an. Ein Eingriff in die Herkunftsfunktion der Marke ist nicht erforderlich (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 – Keine-Vorwerk-Vertretung). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist hier von einer gedanklichen Verknüpfung auszugehen. Die Gedanken des Betrachters werden schon durch die Abbildung eines von der Antragstellerin hergestellten Fahrzeugs unmissverständlich in Richtung der Antragstellerin gelenkt. Zudem tritt die Dienstleistung, für die die Marke eigentlich verwendet wird, nach außen nicht in Erscheinung. Der Tweet erscheint als Mitteilung oder Gesprächsangebot der Antragstellerin. Die Fa. xxxx xxxx nutzt die Wertschätzung, die die im Streit stehenden Marken gerade in Deutschland genießen, in unlauterer Weise aus. Sie nutzt sie als Vorspann für die Generierung von Nutzerdaten, ohne darauf in deutlicher Form hinzuweisen. Sie verschleiert die Herkunft des Accounts aus ihrem eigenen Haus und täuscht die angesprochenen Verkehrskreise, die dahinter ein von der Antragstellerin eingerichtetes Forum für den Gedankenaustausch über die Fahrzeuge der Antragstellerin vermuten. Eine solche Irreführung ist unlauter. Die Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung als Störerin für die Rechtsverletzung einzustehen. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus (BGH GRUR 2013, 1229 Rn 34 – Kinderhochstühle im Internet II -). Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Plattformbetreiber und ähnlichen Diensteanbietern ist in der Regel keine proaktive Prüfung der von Dritten stammenden Beiträge zuzumuten. Wird der Betreiber allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (BGH aaO Rn. 36). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist hier von einer Störerhaftung der Antragsgegnerin auszugehen. Zwar macht sie zu Recht geltend, dass sich der geschäftliche Bezug des aus dem Tenor ersichtlichen Accounts aus dem angezeigten Inhalt nicht oder nur mit Mühe erschließt. Das hätte nach der oben skizzierten Rechtsprechung zur Folge, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin auch darauf hätte hinweisen müssen, dass der beanstandete Account im geschäftlichen Verkehr betrieben wird. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin den betroffenen Account im unmittelbaren Anschluss an den Erhalt der Abmahnung vom 14. Januar 2020 sperrte und damit dem Begehren der Antragstellerin nachkam. Weder fragte sie bei der Inhaberin des Kontos nach – zumindest behauptet sie selbst nicht, dort nachgefragt zu haben -, noch erbat sie von der Antragstellerin weitere Informationen. Sie teilte auch weder in der sich anschließenden vorprozessualen Korrespondenz, noch im hiesigen Verfahren mit, was ihr zu der Sperrung Veranlassung gab, wenn unter dem Konto vermeintlich nur ein Gesprächsforum betrieben wird. Als mögliche Erklärung kann der Umstand herangezogen werden, dass die Inhaberin des Accounts ein Unternehmen ist, das – jedenfalls nach deutschem Recht – ausschließlich im geschäftlichen Verkehr und nicht privat handeln kann. Auch darf unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin auf die Meldung der Antragstellerin hin überprüfte, wer Inhaber des Accounts ist. Ebenso darf unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin einen Account nicht leichtfertig sperrt, weil jede ungerechtfertigte Sperrung nicht nur vertragliche Ansprüche auslösen kann, sondern auch jenseits davon in die Rechte des Account-Inhabers eingreift. Wenn daher die Antragsgegnerin den Account der xxxx xxxx Inc. auf das Abmahnschreiben der Antragstellerin vom 14. Januar 2020 hin offline nahm, spricht dies in hohem Maß dafür, dass der Antragsgegnerin die mitgeteilten Tatsachen für eine sachgerechte Entscheidung genügten und sie keiner ergänzenden Informationen mehr bedurfte. Der Hinweis genügte daher, um zweckentsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Antragsgegnerin verletzte die ihr daraus erwachsenden Prüfpflichten, indem sie das Konto nicht bis zur endgültigen Klärung des Konfliktes dauerhaft sperrte, sondern die Sperrung in Kenntnis aller Umstände aufhob, so dass es wieder genutzt werden konnte. Ob dies auf einem Versehen beruht oder nicht, ist unerheblich, weil es für den Unterlassungsanspruch auf Verschulden nicht ankommt. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Verletzungsgeschehens vermutet. Die einstweilige Verfügung war daher zu bestätigen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der im Tenor der Beschlussverfügung enthaltene Begriff „nutzen“ im Sinne von „zur Verfügung stellen“ zu verstehen ist. 7. Die Entscheidung über die weiteren Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Antragstellerin ist Inhaberin folgender eingetragenen deutschen Wortmarken: „Volkswagen“ (DPMA Nr. 39800185), mit Prioriät zum 02.01.1998 eingetragen für sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen; „VW“ (DPMA 682214), mit Priorität zum 07.10.1952 eingetragen für die Waren- und Dienstleistungsklasse 12 (Kraftwagen und deren konstruktionsgebundene Teile) „I.D.“ (DPMA 302016019010), mit Priorität zum 01.07.2016 eingetragen für die Waren- und Dienstleistungsklassen 12,28,35 und 37 „ID“ (DPMA 302017029752), mit Priorität zum 21.11.2017 eingetragen für die Waren- und Dienstleistungsklassen 09,12,28,35,37 Sie ist ferner Inhaber der Unionsmarken „VW“ (Nr. 703983) und „Volkswagen“ (Nr. 703702). Die Buchstaben „I.D.“ bzw. „ID“ bezeichnen eine noch in der Produktion befindliche Fahrzeugtypen-Familie mit vollelektrischem Antrieb. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwendung der geschützten Bezeichnungen in dem unter der URL https://twitter.com/vwidseries abrufbaren nachfolgenden Twitter-Account: Hier eingefügte Abbildung wurde wegen Anonymisierung entfernt. Namentlich sind folgende Bestandteile betroffen: URL: https://xxxxxx Name: Volkswagen I.D Series @Name: xxxxxxxx Profilbild: Eingefügte Abbildung wegen Anonymisierung entfernt Inhaberin des Accounts ist die xxxx xxxx xxxx. mit Sitz in Kanada. Sie betreibt ebenfalls die Internetsite www.vwidtalk.com, auf die der Twitter-Account verlinkt. Die xxxx xxxx xxx. ist eine Dienstleisterin im Bereich Online-Marketing und nutzt den Account, um für ihre eigenen Werbekunden zielgenaue Nutzerdaten zu generieren. Mit der Mitteilung vom 13. Januar 2020 und dem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 14. Januar 2020 beanstandete die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Unionsmarken „VW“ und „Volkswagen“, sowie eine Verletzung ihrer Namensrechte (AS 12). Die Antragsgegnerin antwortete mit E-Mail vom 31. Januar 2020 (AS 13). Sie setzte den Account zunächst in den Status „suspended“. Am 27. Februar 2020 war der Account aufgrund eines Versehens wieder freigeschaltet. Mit dem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 28. Februar 2020 warf die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen ihre Überwachungspflicht vor. Gestützt auf die o.g. deutschen Marken machte sie Ansprüche aus § 14 Abs. 2 MarkenG geltend. Ferner beanstandete sie eine Verletzung ihres Namensrechts und wegen des Fotos eine Verletzung ihres Urheberrechts. Die Einzelheiten sind der Anlage AS 14 zu entnehmen. Die Antragsgegnerin gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Am 27. April 2020 hat die Antragstellerin, gestützt auf die oben wiedergegebenen deutschen Marken und hilfsweise auf Namensrecht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Dabei hat sie erstmals zu der Inhaberin des Accounts, der xxxxx xxxxx vorgetragen. Nachdem die Kammer mit Schreiben vom 05. Mai 2020 Bedenken hinsichtlich einer Verletzung der beiden „ID“-Marken geäußert hatte, hat sie den Antrag am 07. Mai 2020 insoweit zurückgenommen. Die Kammer hat der Antragsgegnerin ohne Anhörung durch Beschluss vom 11. Mai 2020 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, einen xxxx-Account, der nicht von der Volkswagen AG oder mit ihrer Zustimmung eingerichtet wurde und der die Zeichen „Volkswagen“, bzw. „VW“ im Namen, im @Namen, in der URL oder im Profilbild verwendet, unter www.xxxxxx in Deutschland zu nutzen, wenn dies geschieht wie folgt unter httpsxxxxxxx: Abbildung zwecks Anonymisierung entfernt Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 hat die Antragstellerin die Zustellung der einstweiligen Verfügung in Irland beantragt, wobei sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.12.2019 – 7 W 66/19 - die Beifügung einer Übersetzung wegen der „Kenntnisse der deutschen Sprache bei der Antragsgegnerin“ für nicht erforderlich hielt. Die Antragsgegnerin verweigerte die Annahme wegen der fehlenden Übersetzung. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 haben sich die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bestellt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin meint: Es liege kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin vor. Es verletze die Antragsgegnerin nicht in ihren Rechten, wenn sie, die Antragstellerin, sich in ihrem Verfügungsantrag gegenüber der Abmahnung auf ein „Weniger“ beschränke und den Antrag teilweise zurücknehme. Selbst wenn ein Verfahrensverstoß vorläge, wäre er durch das Widerspruchsverfahren geheilt. Sie habe die einstweilige Verfügung fristgerecht vollzogen. Einer Übersetzung habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin stelle die Benutzeroberfläche nebst sämtlicher Dokumente (AGB, Datenschutzerklärung) in Deutsch zur Verfügung, unterhalte einen eigenen Twitter-Account auf Deutsch und lege in dem ebenfalls deutschsprachigen Netzwerkdurchsetzungsbericht dar, in wievielen Sprachen ihre Mitarbeiter Eingaben bearbeiteten, darunter auch in Deutsch. Ein Verstoß sei zudem geheilt, weil sie noch am 18. Mai 2020 eine Kopie der Beschlussausfertigung per E-Mail an die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin gesandt habe. Der Anspruch sei begründet. Ihre Nachrichten vom 13. und 14. Januar 2020 genügten den Anforderungen, die an einen Prüf- und Überwachungspflichten auslösenden Hinweis zu stellen seien. Sie habe darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dem Inhaber des Accounts keine Erlaubnis zur Verwendung ihrer Marken erteilt zu haben. Die Antragsgegnerin habe weder weitere Informationen von ihr verlangt, noch ihr eine Stellungnahme des Inhabers des Accounts zugeleitet. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2020, Az. 16 O 200/20, zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2020 (Az. 16 O 200/20) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie meint: Die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Da die Inhaberin des Accounts ihren Sitz in Kanada habe, gelte die Brüssel-Ia-VO nicht. Der Erfolgsort für die beanspruchten Rechtsverletzungen liege in Kanada. Der Account habe auch keinen hinreichenden wirtschaftlichen Bezug zu Deutschland. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch deshalb unzulässig, weil die beantragte Sicherungsverfügung unerlaubt die Hauptsache vorwegnehme. Zudem fehle die Dringlichkeit, weil die Antragstellerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche ausgehend von der ersten Beanstandung 14 Wochen und ausgehend von der zweiten Beanstandung noch 8 Wochen zugewartet habe. Die Kammer habe das Grundrecht auf prozessuale Waffengleichheit, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verletzt, indem sie sie, die Antragsgegnerin, vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht angehört habe. Eine solche Anhörung sei nicht nur wegen der Erteilung eines einseitigen rechtlichen Hinweises, sondern auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Antragstellerin in ihrem Verfügungsantrag neue rechtliche Gesichtspunkte und Tatsachen unterbreitet habe. Sie habe sich in beiden Schreiben (vom 14. Januar 2020 und 28. Februar 2020) auf sieben Marken anstatt nur auf die vier deutschen Marken gestützt, eine im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemachte Urheberrechtsverletzung gerügt und unstreitig erstmals vorgetragen, dass der Account einem geschäftlichen Zweck dienen könne. Eine Verwechslungsgefahr habe sie in keinem der beiden Schreiben geltend gemacht. Die Antragstellerin habe es versäumt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unverzüglich nach Ablauf der mit der Abmahnung gesetzten Frist zu stellen. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 03. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 Rn. 18 – diese Unverzüglichkeit als neues zeitliches Element etabliert. Die einstweilige Verfügung sei nicht fristgerecht vollzogen worden, da unstreitig keine englische Übersetzung beigefügt gewesen sei. Keiner ihrer Mitarbeiter in der Rechtsabteilung verfüge über die erforderlichen Sprachkenntnisse, um einen Gerichtsbeschluss in deutscher Sprache vollständig zu verstehen. Die einstweilige Verfügung sei zudem unbegründet. Sie, die Antragsgegnerin, sei ein neutraler Hosting-Provider und die vermeintliche Rechtsverletzung nicht klar und auf den ersten Blick erkennbar. Sie habe den Abmahnschreiben keinen kommerziellen und markenmäßigen Gebrauch der Zeichen „Volkswagen“ und „VW“ entnehmen können. Selbst die Antragstellerin lege im Verfügungsantrag dar, dass es sich bei dem Account dem ersten Anschein nach um ein normales Nutzerforum handele. Eine bloße Markennennung sei nicht zu beanstanden. Inwieweit in der Benutzung der Marken ein unlauteres Ausnutzen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liege, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Die Namensrechte der Antragstellerin habe sie ebenfalls nicht verletzt, weil es an einem namensmäßigen Gebrauch fehle. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.