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Beschluss

502 Qs 36/21

LG Berlin 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:1111.502QS36.21.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Zwangsverwaltung hinsichtlich von dieser erfassten Mietforderungen, wenn diese bereits zuvor im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahme gepfändet worden sind.(Rn.32) 2. Der allgemeine Grundsatz, nach dem für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander deren zeitliche Reihenfolge maßgeblich ist, gilt auch bei Maßnahmen der Vermögensabschöpfung und einem daraus folgenden Verfügungsverbot durch die Staatsanwaltschaft, wenn diese mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten (hier: Zwangsverwaltung) konkurrieren.(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerde des Zwangsverwalters Rechtsanwalt xxxx gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 08. Februar 2021 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Zwangsverwaltung hinsichtlich von dieser erfassten Mietforderungen, wenn diese bereits zuvor im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahme gepfändet worden sind.(Rn.32) 2. Der allgemeine Grundsatz, nach dem für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander deren zeitliche Reihenfolge maßgeblich ist, gilt auch bei Maßnahmen der Vermögensabschöpfung und einem daraus folgenden Verfügungsverbot durch die Staatsanwaltschaft, wenn diese mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten (hier: Zwangsverwaltung) konkurrieren.(Rn.34) Die Beschwerde des Zwangsverwalters Rechtsanwalt xxxx gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 08. Februar 2021 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen die Einziehungsadressatin und andere Personen wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Geldwäsche (§§ 261, 25 StGB). Der Einziehungsadressatin wurde zur Last gelegt, aus Katalogtaten des § 261 StGB stammende Gelder seit 2008 in den Kauf von Immobilien investiert und dadurch die Herkunft der Gelder verschleiert zu haben. Auf diese Weise soll die Einziehungsadressatin unter anderem Eigentümerin folgender Immobilien geworden sein: - 63/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück xxxx 93 in xxxx Berlin verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung (VH 2. OG links), - 63/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück xxxx 93 in xxx Berlin verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung (VH 3. OG rechts), - 40/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück xxxx 93 in xxxx Berlin verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Wohnung und dem Dachraum (VH 4. OG links und Dachraum Nr. 8 VH links), - 13/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück xxxx 93 in xxx Berlin verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung (SG 1. OG rechts), - 13/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück xxxx 93 in xxx Berlin verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Wohnung (SG 2. OG rechts), - Grundstück xxxxx 5, xxx Berlin. Die benannten Immobilien der Einziehungsadressatin sind mit Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. und 28. Juni 2018 – xxxxx – zur Sicherung der Einziehung als Tatobjekte der Geldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB in der seinerzeit gültigen Fassung, § 74 StGB) gemäß §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 3 StPO beschlagnahmt worden. Zudem sind mit Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März 2019 – xxx xxx – auch die aus den Objekten generierten Mietforderungen, welche ebenfalls als Tatobjekte der Geldwäsche gewertet worden sind, zur Sicherung der Einziehung gemäß §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 2 Satz 1 StPO beschlagnahmt worden. Im Wortlaut erfolgte die Beschlagnahme der „der Beschuldigten zustehenden rückständigen, sämtlichen noch vorhandenen, bis zum Beschlussdatum fälligen und zukünftig fällig werdenden Miet- oder Pachtforderungen aus zwischen der Beschuldigten und deren rechtlichen Vertretern und Dritten bestehenden oder zukünftig geschlossenen Miet- oder Pachtverträgen“. Daraufhin sind mit Beschlüssen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 15., 16. und 29. April 2019 in Vollziehung der Beschlagnahmebeschlüsse für das Land Berlin „sämtliche bestehende und künftige Forderungen [...] auf Zahlung der rückständigen, fälligen und künftig fällig werdenden Miete (Nettokaltmiete)“ gegenüber den bekannten Mietern der genannten Wohnungen im Hause xxxxx 93 und der Wohnungen auf dem Grundstück xxxx 5 gemäß §§ 111b, 111c Abs. 2, 111d, 111k StPO gepfändet worden. Diese Pfändungsbeschlüsse sind den betroffenen Mietern jeweils am 29. April 2019 zugestellt worden. Im Jahr 2020 hat die GETW 3 UG, Miteigentümerin der Wohnung Nr. 10 im Mehrparteienhaus der xxxx 93 in xx Berlin, erwirkt, dass für die fünf oben benannten Wohneinheiten der Einziehungsadressatin in der xxxx 93 in xxx Berlin sowie für die Immobilie xxxx 5 in Berlin-Neukölln durch das Amtsgericht Neukölln Zwangsverwaltungen gemäß §§ 146 ff. ZVG angeordnet wurden. Im Einzelnen wurden die Zwangsverwaltungen für die jeweiligen Immobilien zu den folgenden Zeitpunkten angeordnet: - WE 14, xxxx 93 in xxxx Berlin, am 17. Februar 2020 (Az. 70 L 1/20), - WE 12, xxx 93 in xxx Berlin, am 14. Februar 2020 (Az. 70 L 2/20), - WE 4, xxx 93 in xxx Berlin, am 12. August 2020 (Az. 70 L 3/20), - WE 5, xxxx 93 in xxxx Berlin, am 19. August 2020 (Az. 70 L 4/20), - WE 8, xxxx 93 in xxxx Berlin, am 24. November 2020 (Az. 70 L 5/20), - Grundstück xxxx 5 in xxxx Berlin, am 29. Dezember 2020 (Az. 70 L 6/20). Zum Zwangsverwalter ist jeweils der Beschwerdeführer bestellt worden. Danach zog dieser die Mietforderungen für die oben benannten Objekte ein. Er verwahrt sie auf Treuhandkonten. Einer Auszahlung der eingezogenen Mietforderungen an Drittgläubiger hat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf einen aus ihrer Sicht bestehenden Vorrang der strafprozessualen Beschlagnahme der Mietforderungen widersprochen. Unter dem 07. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer „die Überprüfung von Maßnahmen der Vollziehung von Beschlagnahmen“ dahingehend, ob die von ihm vereinnahmten Mietforderungen auch an Dritte im Rahmen der Zwangsverwaltungen weitergeleitet werden dürfen. Das Amtsgericht Tiergarten wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 08. Februar 2021 zurück und stellte fest, dass die aufgrund der Beschlüsse vom 25. März 2019 gesicherten Mietforderungen für die genannten Immobilien der Staatsanwaltschaft Berlin zustünden. Eine Ausschüttung der Mietforderungen durch den Zwangsverwalter an private Gläubiger der Einziehungsadressatin sei unzulässig. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er führt an, dass über § 111c Abs. 2 StPO die §§ 829 ff. ZPO für die strafprozessualen Beschlagnahme gelten würden. Das Verhältnis zur Zwangsverwaltung werde über § 1124 Abs. 2 BGB geregelt, der einen Vorrang der Zwangsverwaltung vor der Pfändung durch die Staatsanwaltschaft regeln würde. Die Staatsanwaltschaft Berlin ist diesem Antrag entgegen getreten. Die Mietforderungen seien vorrangig für die Ermittlungsbehörden sichergestellt. Die Vorschriften der ZPO fänden lediglich auf den Vorgang der Pfändung im Rahmen des § 111c StPO an sich Anwendung, während die Rechtsfolgen abschließend durch § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO geregelt seien. Mithin entstehe ein – gegenüber jedermann wirksames – Veräußerungsverbot zugunsten des Staates nach den §§ 135, 136 BGB. Auch dem Sinn und Zweck der Vermögensabschöpfung laufe es zuwider, wenn über den Umweg der Zwangsverwaltung den Beschuldigten ermöglicht werde, ihre Schulden gegenüber privaten Gläubigern zu tilgen. Zwischenzeitlich, nämlich mit Verfügung vom 18. Juni 2021, hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 111m Abs. 1 Satz 1 StPO die Übernahme der Verwaltung der oben benannten und weiterer Grundstücke durch die Staatsanwaltschaft Berlin ab dem 21. Juni 2021 angeordnet. Für die Wohneinheiten Nr. 4 und 10 der xxxx 93 in Berlin-Neukölln sind die Zwangsverwaltungen aufgehoben worden; für das Grundstück in der xxxx 5 in Berlin-Neukölln ist die Zwangsverwaltung „ruhend gestellt“ worden. Weiterhin, nämlich mit Verfügung vom 06. Oktober 2021, hat die Staatsanwaltschaft das gegen die Einziehungsadressatin gerichtete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; sie prüft jedoch nunmehr die selbständige Einziehung der Immobilien und Mietforderungen nach § 76a Abs. 4 StGB. II. Die Beschwerde des Zwangsverwalters xxxx bleibt ohne Erfolg. 1. Zulässigkeit Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 111k Abs. 3 i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft müsste sich gegen die Auszahlung mittels einer Drittwiderspruchsklage nach § 772 ZPO wehren, geht diese Ansicht fehl. § 111k Abs. 3 StPO sieht vor, dass für alle Einwendungen, die sich gegen Maßnahmen der Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes richten, der strafprozessuale Rechtsweg gilt, selbst wenn es sich der Sache nach um einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf handelt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 1 Ws 448/12, Rn. 4, juris zur Vorgängervorschrift § 111f Abs. 5 StPO a.F.; m.w.N. KK-Spillecke, StPO, 8. Aufl. 2019, § 111k Rn. 8). Zudem besteht, auch nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin seit dem 18. Juni 2021 gemäß § 111m StPO die Verwaltung des weit überwiegenden Teils der streitbefangenen Immobilien übernommen hat, ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Entscheidung fort. Denn jedenfalls für die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung eingenommenen Mietforderungen steht nach wie vor im Streit, wem diese zustehen. 2. Begründetheit Die Beschwerde ist unbegründet. Die Mietforderungen für die benannten Immobilien stehen – im Umfang der vollzogenen Beschlagnahme, d.h. in Höhe der Nettokaltmieten – dem durch die Staatsanwaltschaft Berlin vertretenen Land Berlin zu. a) Im hiesigen Fall stehen sich zwei – grundsätzlich erst einmal gleichrangige – Verfügungs- und Veräußerungsverbote gegenüber, die für die Staatsanwaltschaft aus § 111d Abs. 1 StPO (i.V.m. §§ 135 f. BGB) und für den Zwangsverwalter aus § 1124 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 135 f. BGB) folgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die strafprozessuale Beschlagnahme einer Mietforderung gerade nicht mit einer entgegenstehenden (zivilprozessualen) Mietforderungspfändung gemäß den §§ 829 ff. ZPO verglichen werden, gegenüber welcher die Zwangsverwaltung gemäß §§ 148, 21 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1124 Abs. 2 BGB üblicherweise vorgeht (vgl. zum Vorrang der Zwangsverwaltung gegenüber der Mietpfändung m.w.N. Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 829 Rn. 33.31). Denn es entsteht ausweislich der Sonderregelung in § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO kein Pfändungspfandrecht hinsichtlich der sichergestellten Mietforderungen, sondern allein ein Veräußerungs- und Verfügungsverbot gemäß den §§ 135 f. BGB (vgl. zum damals im Regelungsgehalt identischen § 111c Abs. 5 StPO a.F.: BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 41/05, Rn. 23, juris). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe lediglich „sinngemäß“ (§ 111c Abs. 2 Satz 2 StPO), nämlich nur für den Vorgang der Pfändung als solchen, weil in der StPO mit § 111d Abs. 1 StPO eine Sonderregelung für die Rechtsfolgen enthalten ist. An dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung grundsätzlich festgehalten. Die bislang in § 111c Abs. 5 und 6 StPO a.F. enthaltenen Regelungen – auf die sich auch die zitierte BGH-Rechtsprechung bezieht – sind lediglich aus systematischen Gründen in § 111d StPO überführt worden (BT-Drs. 18/9525, S. 76). Ein prinzipieller Vorrang der Zwangsverwaltung, wie ihn der Beschwerdeführer annimmt, besteht nicht. Ein solcher würde vielmehr zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, dass Beschuldigte trotz einer bereits erfolgten strafprozessualen Beschlagnahme mithilfe ihrer inkriminierten Vermögenswerte gegenüber einzelnen Gläubigern von ihren Verbindlichkeiten frei würden, nur weil diese Gläubiger sich der Zwangsverwaltung als Form der Zwangsvollstreckung bedienen. Dieselben Einzelgläubiger, die die Zwangsvollstreckung nur im Wege der Mietforderungspfändung betrieben, würden sich demgegenüber wegen § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 135 f. BGB in keinem Fall aus der Forderung befriedigen dürfen. Die Vorschriften zur Vermögensabschöpfung sollen aber – im Rahmen der allgemein gültigen Regeln zum Vollstreckungsrang (dazu sogleich) – verhindern, dass Beschuldigte einer Straftat durch ihre inkriminiertes Vermögen Vorteile – wie das Freiwerden von einer Verbindlichkeit – erlangen, unabhängig davon, welche Form der Zwangsvollstreckung deren Gläubiger wählen. Die Argumentation des Beschwerdeführers zugrundegelegt würde eine erhebliche Umgehungsmöglichkeit im Recht der Vermögensabschöpfung bestehen. b) Das aus der strafprozessualen Beschlagnahme folgende Verfügungsverbot geht als zeitlich früheres Verfügungsverbot dem aus der Zwangsverwaltungsanordnung folgenden Verfügungsverbot vor. Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – IX ZR 219/05, NJW 2008, 376 [377 f.]), gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft – und ein daraus folgendes Verfügungsverbot – mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten konkurrieren (zur Maßgeblichkeit der vollstreckungs-rechtlichen Rangfolge, wenngleich am Beispiel des § 111h Abs. 2 StPO, vgl.: BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – V ZB 56/19, NZI 2020, 853 Rn. 15 f., 20 mit zustimmender Anmerkung Schmidberger NZI 2020, 856 [857]). Die strafprozessualen Beschlagnahmen, die bereits mit Zustellung der Pfändungsbeschlüsse am 29. April 2019 vollzogen worden waren, haben demnach Vorrang gegenüber der für die einzelnen Wohneinheiten erst im Jahr 2020 angeordneten Zwangsverwaltungen. c) Die Mietforderungen stehen demnach – im Umfang ihrer Beschlagnahme – dem durch die Staatsanwaltschaft Berlin vertretenen Land Berlin zu, weil die Auskehrung der Mietforderungen – an den durch den Beschwerdeführer vertretenen Gläubiger, die XXX XX X – dem Sinn und Zweck der strafprozessualen Beschlagnahmeanordnungen entgegenstünde und als verbotswidrige Verfügung relativ unwirksam gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin wäre. Die Kammer weist darauf hin, dass die Beschlagnahmen der Mietforderungen in den Beschlüssen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 15., 16. und 29. April 2019 nur im Umfang der Nettokaltmieten vollzogen worden sind und demzufolge auch nur in diesem Umfang dem Land Berlin zustehen können. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.