Urteil
2 O 540/11
LG Berlin 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2012:0914.2O540.11.0A
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Leitsätze
Zum Pflichtenumfang eines Rechtsanwalts bei Beauftragung einer Legal-Due-Diligence-Prüfung.(Rn.18)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 08.06.2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet, und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 08.06.2012 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Pflichtenumfang eines Rechtsanwalts bei Beauftragung einer Legal-Due-Diligence-Prüfung.(Rn.18) 1. Das Versäumnisurteil vom 08.06.2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet, und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 08.06.2012 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 08.06.2012 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig. Er ist statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt worden. 2. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte hat keine vertragliche Pflicht verletzt. Sie war nicht verpflichtet, im Legal-Due-Diligence-Report durch einen Risikohinweis oder in anderer Form darüber zu informieren, dass die streitgegenständlichen Mietverträge dem Schriftformerfordernis der §§ 578, 550 Satz 1 BGB möglicherweise deswegen nicht genügten, weil eventuell nicht alle Gesellschafter der Mietpartei “... Rechtsanwälte” sie unterzeichnet haben. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtenumfang eines uneingeschränkt beauftragten Rechtsanwalts gilt im Allgemeinen, dass der Rechtsanwalt in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich keine eigenen Nachforschungen anstellen muss, sondern auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen ohne eigene Nachforschungen vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997, IX ZR 81/96, Tz. 16 - zitiert nach juris). Erscheint nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und ist deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich, darf sich der Rechtsanwalt indes nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1998, IX ZR 107/97, Tz. 25 - zitiert nach juris). Diese allgemeine Pflichtenstellung des Rechtsanwalts ist für die besondere Situation der Beauftragung einer Legal-Due-Diligence-Prüfung dahin zu modifizieren, dass der Rechtsanwalt nur dann auf fehlende Informationen hinweisen muss, wenn (1) die abschließende Beurteilung des in Rede stehenden Gesichtspunktes für die betreffende Transaktion von hervorgehobener Bedeutung ist und (2) (a) dem Rechtsanwalt die für seine Beurteilung schlechterdings unabdingbaren Dokumente nicht vorliegen oder (b) aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass es sich um ein tatsächliches Problem handelt. Diese Modifikation der allgemeinen Pflichtenstellung des Rechtsanwalts bei der Beauftragung einer Legal-Due-Diligence-Prüfung ist dem Umstand geschuldet, dass hier in aller Regel kein konkreter Prüfauftrag erteilt wird, sondern der Rechtsanwalt vor die Aufgabe gestellt ist, einen hinsichtlich seiner rechtlichen Beziehungen zur Umwelt äußerst komplexen Transaktionsgegenstand allgemein zu prüfen. Der Rechtsanwalt ist in dieser Situation typischerweise mit einem kaum überschaubaren Kreis möglicher rechtlicher Probleme konfrontiert, deren abschließende Beurteilung auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich ist. Müsste der Rechtsanwalt den Auftraggeber auf all diese Probleme hinweisen und ihn darüber informieren, dass für ihre abschließende Beurteilung die Einholung weiterer Informationen nötig ist, würde der in Auftrag gegebene Legal-Due-Diligence-Report zu einem Bericht, der zu großen Teilen aus rein abstrakten rechtlichen Risikohinweisen besteht. Dies wäre weder im Sinne des Rechtsanwalts noch im Sinne seines Auftraggebers. Denn letzterer ist daran interessiert, Informationen über die tatsächlich problematischen Punkte zu erhalten, die bei den Verhandlungen über den Abschluss der Transaktion berücksichtigt werden sollten. Unter der Voraussetzung, dass ihm bei der Legal-Due-Diligence-Prüfung die Dokumente vorliegen, die für die Beurteilung eines Gesichtspunktes, der für die Transaktion von hervorgehobener Bedeutung ist, schlechterdings unabdingbar sind, muss der Rechtsanwalt daher nur dann auf offene Problempunkte hinweisen, wenn aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass es sich um tatsächlich problematische Punkte handelt. Anders als auf der Grundlage der dem Rechtsanwalt zur Verfügung stehenden Informationen lassen sich tatsächlich problematische Gesichtspunkte nicht von bloß abstrakt problematischen Gesichtspunkten abgrenzen. b) Nach diesem Maßstab war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin im Legal-Due-Diligence-Report durch einen Risikohinweis oder in anderer Form darüber zu informieren, dass die streitgegenständlichen Mietverträge dem Schriftformerfordernis der §§ 578, 550 Satz 1 BGB möglicherweise deswegen nicht genügten, weil eventuell nicht alle Gesellschafter der Mietpartei “... Rechtsanwälte” sie unterzeichnet haben. Die für die Beurteilung der Laufzeit der Mietverhältnisse schlechterdings unabdingbaren Dokumente - die Mietverträge - lagen der Beklagten vor. Aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Informationen bestand für sie kein konkreter Anlass zu der Annahme, dass die Mietverhältnisse deswegen vorzeitig kündbar waren, weil nicht alle Gesellschafter der Mietpartei “... Rechtsanwälte” diese unterzeichnet hatten. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - gewusst haben sollte, dass es sich bei der Mietpartei “... Rechtsanwälte” um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelte. Denn aus den Mietverträgen ergibt sich weder, wie viele Gesellschafter diese Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge hatte, noch ließ sich anhand des Schriftbildes der Unterschriften klar erkennen, wie viele Personen für die Mietpartei “... Rechtsanwälte” die Mietverträge tatsächlich unterzeichnet hatten. Ein Hinweis auf die in Rede stehende Schriftformproblematik im Legal-Due-Diligence-Report hätte daher notwendig abstrakt bleiben müssen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von vermeintlichen Pflichten aus der Beauftragung einer Legal-Due-Diligence-Prüfung geltend. Im Rahmen der Gründung der Klägerin erteilten deren Gesellschafter der Beklagten im Jahr 2006 den Auftrag, eine Legal-Due-Diligence-Prüfung wegen des beabsichtigten Erwerbs des Grundstücks ... Straße 48 in ... Berlin durchzuführen. Für die Prüfung lagen der Beklagten unter anderem Mietverträge vor, die zwischen der damaligen Eigentümerin des Grundstücks, der “GbR ... Straße 48”, und einer als “... Rechtsanwälte” bezeichneten Mietpartei am 08.12.2005 und 30.12.2005 abgeschlossen worden waren (Anlagen K 2 bis K 7). Die Laufzeit dieser Verträge sollte nach dem Vertragstext am 31.12.2012 enden. Die Mietpartei “... Rechtsanwälte” war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert, die aus dem Rechtsanwalt Dr. W. ..., der gleichzeitig Gesellschafter der “GbR ... Straße 48” war, sowie aus den Rechtsanwälten Dr. C. ...-..., Dr. G. ... und Frau I. ... bestanden hatte. Die Mietverträge waren nur von den ersten drei Gesellschaftern unterzeichnet worden. Frau ... schied zum 31.12.2005 aus der Sozietät “... Rechtsanwälte” aus. Am 14.12.2006 erstellte die Beklagte den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Legal-Due-Diligence-Report (Anlage K 1). In diesem wies die Beklagte nicht darauf hin, dass die Mietverträge zwischen der “GbR ... Straße 48” und der Sozietät “... Rechtsanwälte” durch Kündigung frühzeitig beendet werden könnten, wenn nicht alle Gesellschafter der Mietpartei sie unterzeichnet haben sollten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Legal-Due-Diligence-Reports wird auf die Anlagen K 1 und K 20 Bezug genommen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.12.2006 kaufte die Klägerin das Grundstück ... Straße 48 zu einem Kaufpreis von € 8.200.000,00 (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 25.09.2009 kündigte die Sozietät “... Rechtsanwälte” die streitgegenständlichen Mietverträge zum 31.03.2010 (Anlage K 9). Sie übergab die Räumlichkeiten an die Klägerin am 01.04.2010 und zahlt seither keinen Mietzins mehr. Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 (Anlage K 10) erhob die Klägerin Klage gegen die Sozietät “... Rechtsanwälte” mit dem Antrag, festzustellen, dass die Mietverträge durch die Kündigung nicht beendet wurden und bis zum 31.12.2012 fortbestehen. Gleichzeitig verkündete sie der Beklagten den Streit. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.03.2011 (12 O 22/10) wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen (Anlage K 11). Das Gericht stellte fest, dass die von der Sozietät “... Rechtsanwälte” am 25.09.2009 ausgesprochene Kündigung wirksam war, weil die Mietverträge nicht dem Schriftformerfordernis der §§ 578, 550 Satz 1 BGB genügten, da nicht alle damaligen Gesellschafter der Sozietät “... Rechtsanwälte” sie unterzeichnet hatten. Aufgrund des geführten Rechtsstreits entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von € 19.384,00. Die Klägerin behauptet, dass, wenn sie von der Beklagten darauf hingewiesen worden wäre, dass die streitgegenständlichen Mietverträge im Hinblick auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß §§ 578, 550 Satz 1 BGB problematisch sein könnten, weil möglicherweise nicht alle Gesellschafter der Mietpartei “... Rechtsanwälte” diese unterzeichnet haben, sie dies in den Kaufvertragsverhandlungen berücksichtigt hätte. Insbesondere hätte der für die Verkäuferin die Verhandlungen über den Grundstückskauf führende Dr. W. ... dafür gesorgt, dass die Schriftformmängel noch vor Abschluss des Kaufvertrages geheilt worden wären, weil Herr Dr. ... gleichzeitig Gesellschafter der Sozietät “... Rechtsanwälte” war und von seinen Mitgesellschaftern zu Mietvertragsänderungen oder Mietvertragsbestätigungen bevollmächtigt gewesen sei bzw. von diesen jedenfalls die erforderlichen Zustimmungen erhalten hätte. Die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte den Kaufvertrag nur dann abgeschlossen, wenn es zuvor zu einer Heilung der Schriftformmängel gekommen wäre. Die Fortgeltung der Mietverträge mit der Sozietät “... Rechtsanwälte” bis zum 31.12.2012 sei für sie - was der Beklagten bekannt gewesen sei - von kaufentscheidender Bedeutung gewesen. Die mit der Abfassung des Legal-Due-Diligence-Reports betrauten Rechtsanwälte der Beklagten hätten gewusst, dass es sich bei der Mietpartei “... Rechtsanwälte” um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelte. Sie habe bis einschließlich August 2012 einen Mietausfallschaden von insgesamt € 484.662,97 erlitten. Für den Zeitraum September bis Dezember 2012 drohe weiterer Mietausfallschaden. Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, beantragen zu wollen, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 291.677,76 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 17.417,01 seit dem 06.04.2010, 06.05.2010, 06.06.2010, 06.07.2010, 06.08.2010 und 06.09.2010, aus jeweils € 16.779,17 seit dem 06.10.2010, 06.11.2010, 06.12.2010, 06.01.2011, 06.02.2011, 06.03.2011, 06.04.2011, 06.05.2011, 06.06.2011 und 06.07.2011, aus € 5.740,00 seit dem 11.03.2011 sowie aus € 13.644,00 seit dem 19.05.2011 zu zahlen. Durch Versäumnisurteil vom 08.06.2012 ist die Klage insoweit abgewiesen worden. Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin am 21.06.2012 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 08.06.2012 zu verurteilen, an sie € 291.677,76 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 17.417,01 seit dem 06.04.2010, 06.05.2010, 06.06.2010, 06.07.2010, 06.08.2010 und 06.09.2010, aus jeweils € 16.779,17 seit dem 06.10.2010, 06.11.2010, 06.12.2010, 06.01.2011, 06.02.2011, 06.03.2011, 06.04.2011, 06.05.2011, 06.06.2011 und 06.07.2011, aus € 5.740,00 seit dem 11.03.2011 sowie aus € 13.644,00 seit dem 19.05.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 212.369,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 16.779,17 seit dem 06.08.2011 und aus € 16.299,17 seit dem 06.09.2011, 06.10.2011, 06.11.2011, 06.12.2011, 06.01.2012, 06.02.2012, 06.03.2012, 06.04.2012, 06.05.2012, 06.06.2012, 06.07.2012 und 06.08.2012 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die wegen der fehlerhaften Beratung der Beklagten im Rahmen der Erstellung des Due-Diligence-Reports vom 14.12.2006 im Zusammenhang mit dem Umstand stehen, dass die für das Objekt ... Straße 48, ... Berlin mit der Sozietät “... Rechtsanwälte” geschlossenen Mietverträge auch für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Dezember 2012 keinen Bestand haben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 08.06.2012 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu der Akte gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.06.2012 und vom 27.08.2012 Bezug genommen.