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Beschluss

2 O 357/15

LG Berlin 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2016:0308.2O357.15.0A
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Leitsätze
1. Für Streitigkeiten zwischen Betreutem und Betreuer über die Vermögensbetreuung (§ 1843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) ist gemäß §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Rechtsweg zum Familiengericht als Prozessgericht eröffnet (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Januar 2010, 6 UFH 4/09, Rdnrn. 8 ff., zitiert nach juris).(Rn.8) 2. Eine Anspruchsverfolgung aus ererbtem Recht steht der Anwendung von § 266 FamFG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Erbrecht außer Streit steht.(Rn.11)
Tenor
Das Landgericht Berlin ist nicht zuständig. Die Sache wird an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten zwischen Betreutem und Betreuer über die Vermögensbetreuung (§ 1843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) ist gemäß §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Rechtsweg zum Familiengericht als Prozessgericht eröffnet (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Januar 2010, 6 UFH 4/09, Rdnrn. 8 ff., zitiert nach juris).(Rn.8) 2. Eine Anspruchsverfolgung aus ererbtem Recht steht der Anwendung von § 266 FamFG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Erbrecht außer Streit steht.(Rn.11) Das Landgericht Berlin ist nicht zuständig. Die Sache wird an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - verwiesen. I. Die Klägerin verlangt aus ererbtem Recht nach dem von der Beklagten bis zum Tode (amtlich) betreuten Erblasser von der Beklagten Schadensersatz und behauptet, dass die Beklagte die Einkünfte des Erblassers nicht zweckgerecht verwendet habe. II. Es ist unschädlich, dass ein Verweisungsantrag nicht gestellt worden ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit und die Familiengerichtsbarkeit voneinander verschiedenen Rechtswegen unterfallen. Denn durch § 17 a Abs. 6 GVG ist ausdrücklich angeordnet, dass § 17 a GVG auch zwischen diesen beiden Gerichtszweigen anzuwenden ist. III. Der Gedanke, dass es schon deswegen geboten ist, das Familiengericht als zuständig anzusehen, um überhaupt zu ermöglichen, dass über die zu entscheidende Zuständigkeitsfrage auch eine obergerichtliche Entscheidung ergehen kann, ist eher ein deutlich ketzerischer. Er beruht darauf, dass die - grundsätzlich durchaus sinnvolle und segensreiche - Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO leider auch ihre Nachteile und Schattenseiten hat, wenn es darum geht, Grundsatzfragen des Zuständigkeitsrechtes zu klären. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der erkennende Richter hat - abgesehen davon, dass die Kammer sogar bereits signalisiert hat, dass sie das Verfahren im Falle einer Vorlage nach § 348 Abs. 3 ZPO nicht übernehmen würde - als Einzelrichter zu entscheiden, weil einer Zuständigkeitsentscheidung, die ein Landgericht als Eingangsgericht trifft, auch in Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausschließlich Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes werden als richtungweisende Grundsatz-Judikate angesehen, zumal (von wenigen vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen) ausschließlich Oberlandesgerichte (und der BGH) gesetzlich zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verpflichtet sind, wie sich u.a. aus den §§ 574, 36 Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO ergibt. Dass das hiesige Landgericht durch Übertragung der Sache auf die Kammer gemäß § 568 ZPO erzwingen könnte, dass im Beschwerdefall der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet, bildet keinen Grund, die Sache der Kammer zur Übernahme anzudienen. Denn das Landgericht hat davon auszugehen, dass das Kammergericht eigenverantwortlich in der Lage ist, erforderlichenfalls § 568 Satz 2 ZPO anzuwenden. IV. Die Sache ist gemäß § 17 a Abs. 1 GVG an das Familiengericht zu verweisen, weil es sich um eine Familiensache gemäß §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handelt. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist allerdings nicht unumstritten. Einhellig anerkannt ist lediglich, dass ein Streit i.S.v. § 1843 Abs. 2 ZPO vor dem Prozessgericht (und nicht etwa gemäß § 271 FamFG vor dem Betreuungsgericht) auszutragen ist. Das erscheint allerdings evident trivial. Die Frage ist jedoch, ob das allgemeine Zivilgericht oder - eben nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG - das Familiengericht als Prozessgericht berufen ist. Insoweit scheint sich derzeit eine nahezu ganz herrschende Meinung herausgebildet zu haben, dass Streitigkeiten i.S.v. § 1843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen dem Betreuer und dem Betreuten als Familiensachen anzusehen sind. Für diese Auffassung stritt bereits gleich nach dem Inkrafttreten des FamFG ursprünglich insbesondere Palandt-Diedrichsen (BGB, 69. Aufl., § 1843 Rdnr. 2) und stützte dies auf § 151 Nr. 4 FamFG. Mittlerweile macht Palandt (Palandt-Götz, BGB, 75 Aufl., § 1843 Rdnr. 2) dies an einer analogen Anwendung von § 266 Nr. 4 FamFG fest und folgt der diesbezüglichen Entscheidung des LG Koblenz vom 3. September 2010 (12 T 103/10, Rdnr. 2, zitiert nach juris). Dem hat sich die Literatur angeschlossen, soweit sie sich zu dieser Frage äußert (Bahrenfuß-Schwerthelm, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rdnr. 8 a.E.; Zöller-Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 266 FamFG Rdnr. 19 a.E. und wohl auch Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Lafontaine, jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 1833 Rdnr. 1 a.E., zitiert nach juris). Etwas unklar ist Staudinger-Veit (BGB, Neubearbeitung 2014, § 1843 Rdnrn. 7, 11). Denn soweit Staudinger-Veit der Meinung ist, dass das Familiengericht nicht zuständig sei, stützt er dies darauf, dass es sich um einen vor dem Prozessgericht geltend zu machenden Anspruch handele, der nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfolgt werden könne. Damit, dass das Familiengericht im Falle einer aus § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG erwachsenen Zuständigkeit aber eben gerade als Prozessgericht und nicht im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet, scheint sich Staudinger-Veit jedoch nicht erkennbar auseinanderzusetzen. Eine gegenteilige Auffassung wird - soweit ersichtlich - ausschließlich vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 5. Januar 2010, 6 UFH 4/09, Rdnrn. 8 ff., zitiert nach juris) vertreten. Interessanterweise scheint diese Entscheidung völlig unbekannt und unbeachtet zu sein, obwohl sie schon mehr als sechs Jahre alt ist. Und nicht weniger interessant erscheint, dass das OLG Frankfurt in einem Maße von der Richtigkeit seiner von der ganz h.M. diametral abweichenden Auffassung überzeugt war, dass es sogar als „unhaltbar" und „willkürlich" angesehen hat, anderer Ansicht zu sein. Der erkennende Richter schließt ich der ganz h.M. an. Ein wesentliches Argument dafür ist, dass es dem Verhältnis zwischen Vormund und Mündel bzw. Betreuer und Betreutem nicht gerecht wird, es ausschließlich als zivilrechtliches rechtsgeschäftliches Rechtsverhältnis aus Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. §§ 662 ff., 675 BGB anzusehen. Richtigerweise ist das Verhältnis zwischen Vormund und Mündel und Betreuer und Betreutem als familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art anzusehen (statt wohl aller z.B. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Lafontaine, aaO.). Dies ist aber ein sogar ganz wesentliches Zuständigkeitskriterium: Die familienrechtlichen Streitigkeiten sollen vom Familiengericht entschieden werden. Bereits die historische Entwicklung spricht für die Zuständigkeit des Familiengerichtes. Die familiengerichtlichen Zuständigkeiten wurden – insbesondere in jüngerer Zeit durch das FamFG – immer weiter ausgedehnt. Aber auch der Sinn- und Zweck der familiengerichtlichen Sonderzuständigkeit streitet vehement für diese Auffassung: Familienrechtliche Streitigkeiten sollen deswegen vor den Familiengerichten verhandelt werden, weil die Familienrichter durch ihre Erfahrung und Spezialisierung eine erhöhte Sensibilität und Fähigkeit haben, eben auch den familienrechtlichen Einschlag der Streitigkeit angemessen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2015, XII ZB 340/14, Rdnr. 17, zitiert nach juris). Ob dieses Misstrauen gegen das allgemeine Zivilgericht tatsächlich gerechtfertigt ist, muss nicht entschieden werden. Wesentlich ist, dass gesetzlich eine Spezialisierung des zur Entscheidung berufenen Richters angestrebt und verlangt wird. Es dürfte - nicht zuletzt auch gerade deswegen - anerkannt sein, dass familiengerichtliche Zuständigkeitsvorschriften großzügig anzuwenden sind (vgl. z.B. BGH, aaO., Rdnr. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2015, 7 WF 327/15, Rdnr. 4; OLG München, Beschluss vom 2. April 2014, 20 W 503/14, Rdnr. 19; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2011, 13 W 12/11, Rdnr. 10, jeweils zitiert nach juris). Schon deswegen erscheint der Ansatzpunkt des OLG Frankfurt (aaO. Rdnr. 10) wenig überzeugend, dass es sich „ersichtlich" nicht um einen aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührenden Anspruch handele. Denn diese Voraussetzung ist z.B. insbesondere dann gerade gegeben, wenn ein Elternteil zum Betreuer seines volljährigen Kindes bestellt worden ist. Es wäre wenig logisch, einen Streit zwischen Betreuer und Betreutem immer nur dann dem Familiengericht zuzuweisen, wenn zwischen diesen beiden tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn es geht eben gerade nicht darum, ob der streitbefangene Anspruch oder das streitbefangene Rechtsverhältnis dem Familienrecht entstammt oder wenigstens seinen „Schwerpunkt" im Familienrecht habe. Bei der Zuständigkeit der streitentscheidenden Familiengerichtspflege geht es ausweislich § 266 FamFG und der dazu ergangene Rechtsprechung allein darum, dass die Familiengerichte bereits immer schon dann entscheiden sollen, wenn auch familienrechtliche Aspekte für die Entscheidung relevant sein können. Dabei kommt für Streitigkeiten zwischen Mündel und Vormund bzw. Betreutem und Betreuer noch hinzu, dass der Vormund und der Betreuer ihrerseits jeweils hoheitlich in die Kontrolle und das Rechtsverhältnis mit dem Betreuungs- und Vormundschaftsgericht eingebunden sind. Auch dieses Rechtsverhältnis gilt es – ungeachtet § 1843 Abs. 2 BGB – zu beachten. Gerade auch der vorliegende Streit zeigt exemplarisch auf, dass für die Frage eines Vorliegens eines schuldhaften Fehlverhaltens des Betreuers gegenüber dem Betreuten bzw. dem Vermögen des Betreuten immer auch die Frage im Raum steht, ob und von welchem ihm gegenüber dem Betreuten obliegenden Sorgfaltsmaßstab der Betreuer auf Grund der Vorgaben und Aufsicht des Betreuungsgerichtes auszugehen hatte bzw. ausgehen durfte. Auch dies gebietet es, dem § 1843 Abs. 2 BGB unterfallende Streitigkeiten gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG dem Familiengericht zuzuweisen, dem damit insbesondere die Aufgabe zufällt, auch die aus dem Rechtsverhältnis zwischen Betreuungsgericht und Betreuer erwachsene familienrechtliche Komponente selber zu berücksichtigen. Insbesondere immer dann, wenn ein Elternteil zum Betreuer eines volljährige Kindes bestellt wird, dürfte nicht daran vorbeizukommen sein, für daraus erwachsene Streitigkeiten § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG notwendig zumindest analog anzuwenden. Zwingende Konsequenz daraus ist aber dann, nach Sinn und Zweck des FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG via § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB für alle Streitigkeiten zwischen Betreutem und Betreuer nach § 1843 Abs. 2 BGB anzuwenden. Denn darüber, dass der Betreute von dem Betreuer in einem dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind zumindest ähnlichen Weise abhängig ist, kann nicht ernsthaft gestritten werden. Schon gar nicht gestritten werden kann darüber, dass ein Vormund idealer Weise das Rechtsverhältnis zu seinem Mündel so gestaltet wie ein Elternteil zu seinem Kinde; auch soweit es die Vermögensbetreuung angeht. V. Völlig irrelevant für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ist hingegen der Umstand, dass die Klägerin aus ererbtem Recht des Betreuten klagt. Zum einen führt dies in keiner Weise dazu, dass der vorliegende Rechtsstreit „das Erbrecht betrifft" und damit einen Ausnahmefall des § 266 Abs. 1 FamFG erfüllt. Denn das Erbrecht des Klägerin ist nicht betroffen und gar nicht erst streitbefangen. Ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gab es nie. Alle streitbefangenen Ansprüche beruhen auf ererbtem Recht und betreffen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten. Ausschließlich dieses Rechtsverhältnis bestimmt die Zuständigkeit (Zöller-Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 266 FamFG, Rdnr. 6). Und ausschließlich dieses Rechtsverhältnis ist Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Dass die Klägerin Erbin des Betreuten ist und ggf. ihr aus ererbten Recht alle Rechte des Betreuten zustehen, ist völlig unstreitig. Nur, wenn die Erbenstellung der Klägerin im Streit wäre, könnte die Ausnahmeregelung in § 266 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingreifen. Dass es allerdings wenig logisch und wenig nachvollziehbar erscheint, den Familiengerichten die Entscheidung erbrechtlicher Streitfragen nicht zuzutrauen, muss deswegen gar nicht erst weiter vertieft werden. VI. Örtlich zuständig ist gemäß §§ 267 Abs. 2 FamFG, 13 ZPO das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, da diesem insbesondere die familienrechtlichen Streitigkeiten des Stadtbezirkes Neukölln zugewiesen sind.