OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 O 317/15

LG Berlin 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2016:0404.2O317.15.0A
14Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn ein Gründungsgesellschafter von einem Kapitalanleger mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, durch eine fehlerhafte öffentlichen Kapitalmarktinformation eingeworben zu sein, ist der Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch dann eröffnet, wenn es sich lediglich um einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne handelt.(Rn.4) 2. Ein sich durch einen Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO als ohne Bindungswirkung angegangen erachtendes Gericht kann die Sache ausschließlich an ein von ihm als zuständig erachtetes Gericht verweisen, nicht aber allein wegen vermeintlicher "Willkür" zurückverweisen.(Rn.16)
Tenor
In dem Rechtsstreit ./. ist das Landgericht Berlin nicht zuständig. Die Sache wird an das Landgericht München I verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Gründungsgesellschafter von einem Kapitalanleger mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, durch eine fehlerhafte öffentlichen Kapitalmarktinformation eingeworben zu sein, ist der Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch dann eröffnet, wenn es sich lediglich um einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne handelt.(Rn.4) 2. Ein sich durch einen Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO als ohne Bindungswirkung angegangen erachtendes Gericht kann die Sache ausschließlich an ein von ihm als zuständig erachtetes Gericht verweisen, nicht aber allein wegen vermeintlicher "Willkür" zurückverweisen.(Rn.16) In dem Rechtsstreit ./. ist das Landgericht Berlin nicht zuständig. Die Sache wird an das Landgericht München I verwiesen. I. Der Kläger nimmt nach Abschluss einer Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds (als Erstbeklagte) die Anlageberaterin und (als Zweitbeklagte) die Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet, dass der diesbezügliche Prospekt Fehler aufweise und er fehlerhaft über die Investition informiert worden sei, die er ohne diese Fehler nicht getätigt hätte. Der Prospekt sei von der Erstbeklagten bei seiner Einwerbung verwendet worden und enthalte “zumindest irreführende” Angaben. Die Zweitbeklagte sei bei seiner Einwerbung bereits Fondsgesellschafterin gewesen und habe seine Beteiligung treuhänderisch halten sollen. Sämtliche von der Erstbeklagten begangenen Aufklärungsfehler seien auch der Zweitbeklagten zur Last zu legen. Die Erstbeklagte habe es unterlassen, auf Prospektfehler hinzuweisen. Die Zweitbeklagte hat ihren Sitz in Berlin. Die Erstbeklagte hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichtes Konstanz, in dessen Bezirk auch der Kläger seinen Wohnsitz hat. Für die Fondsgesellschaft selber wurde im Prospekt als deren Sitz Grünwald im Bezirk des Landgerichts München I angegeben. Der Kläger hat ursprünglich das Landgericht Berlin als örtlich zuständig erachtet und lediglich hilfsweise Gerichtsstandsbestimmung beantragt. Zuletzt hat er Verweisung an das Landgericht München I beantragt. II. Die Sache ist gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das LG München I zu verweisen, nachdem der Kläger dies beantragt hat und die Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Denn nicht das Landgericht Berlin sondern ausschließlich das Landgericht München I ist örtlich zuständig. III. Das Landgericht Berlin ist örtlich nicht zuständig, weil die örtliche Zuständigkeit sich ausschließlich nach § 32 b ZPO bestimmt. Die Zweitbeklagte unterfällt der Regelung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es dürfte inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sein, dass auch Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne dem Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls dann unterfallen, wenn der Anspruch sich - wie vorliegend - gegen einen Gründungsgesellschafter oder einen insoweit einem Gründungsgesellschafter gleichstehenden bzw. wie ein solcher zu behandelnden Gesellschafter richtet. Dies haben in jüngerer Zeit insbesondere die Oberlandesgerichte in Berlin, Frankfurt und Karlsruhe entschieden (vgl. KG, Urteil vom 11. Mai 2015, 2 U 5/15, Rdnr. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014, 11 SV 7/14, Rdnr. 7 mit Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014, 17 U 242/12, Rdnr. 26; vgl. auch bereits schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2007, 5 AR 3/06. Rdnr. 6, jeweils zitiert nach juris). Soweit hier Entscheidungen bekannt geworden sind, scheint ausschließlich das LG München I eine andere Ansicht zu vertreten. Zuzugeben ist, dass zu Zeiten des § 32 b ZPO in dessen bis zum 30. Oktober 2012 geltenden Fassung insbesondere auch die Rechtsprechung des BGH nahelegte, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gar nicht erst dem Anwendungsbereich des § 32 b ZPO unterfallen (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2011, II ZB 6/09, Rdnr. 14, zitiert nach juris). Dies hat sich jedoch seit der ab dem 1. November 2012 geltenden Neufassung des § 32b ZPO grundlegend geändert und ist im Prinzip vom BGH bereits in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2013 (X ARZ 320/13) zum Ausdruck gebracht worden. In dieser Entscheidung hat der BGH die Neufassung des § 32 b ZPO ziemlich deutlich als handwerklich misslungenes Gesetz angesehen, dass contra legem ausgelegt und verstanden werden müsse, um dem Willen des Gesetzgebers überhaupt Geltung verschaffen zu können (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, Rdnr. 29, zitiert nach juris). Besonders hervorgehoben hat der BGH insoweit den Gedanken, dass die mit dem § 32 b ZPO angestrebte Konzentrationswirkung, dass nämlich über jeden Prospekt bundesweit ausschließlich ein einziges Gericht entscheiden soll, ob dieser Prospekt Prospektfehler enthalte, nicht erreicht werden könne, wenn die örtliche Zuständigkeit bundesweit zersplittert werde. Dass es in den Fällen einer gegen eine allein der Regelung des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfallenden Person geführten Klage gleichwohl eine dieser Intention wiedersprechende Zuständigkeit gibt, ist überhaupt nur mit dem Gedanken zu rechtfertigen, dass dann, wenn ein Anleger, der von einem Berater unter Verwendung eines fremden fehlerhaften Prospektes unter Verletzung der diesem Berater als Hauptpflicht obliegenden Beraterpflicht beraten wird, die Zuständigkeit allgemeinen Grundsätzen folgen solle, weil dies für den Beratenen insbesondere regelmäßig den Vorteil hat, in dem durch den Ort der tatsächlichen Beratung bestimmten Gerichtsstand des § 29 ZPO und damit regelmäßig an seinem Heimatgericht klagen zu dürfen. Der Schwerpunkt eines solchen Streites liegt oft in der tatsächlichen Beratung gerade durch die beklagte Partei und es mag sinnvoll sein, insoweit auch für die gerichtliche Zuständigkeit dem Verbraucherschutzgedanken (vgl. § 29 c ZPO) gegenüber dem öffentlichen und allgemeinen Interesse der gerichtlichen Effizienz (auch und gerade im Zusammenhang mit dem KapMuG) den Vorrang zu geben. Bei einer Prospekthaftung im weiteren Sinne besteht dieses Bedürfnis hingegen - insbesondere in der vorliegenden Konstellation - offensichtlich gerade nicht. Bei Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen Einwerbung eines Anlegers mit einem fehlerhaften Prospekt besteht gerade regelmäßig kein persönliches Verhältnis zwischen dem Anleger und dem Gründungsgesellschafter. Regelmäßig kennen die beiden sich nicht einmal. Die Passivlegitimation des Gründungsgesellschafters setzt (anders als der Regelfall der Prospekthaftung im weiteren Sinne) sogar in keiner Weise Beanspruchung persönlichen Vertrauens voraus, sondern folgt ausschließlich und erschöpfend aus seiner bloßen Stellung als Gründungsgesellschafter (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung; grundlegend z.B. Urteil vom 30. März 1987, II ZR 163/86, Rdnrn. 8, 9, zitiert nach juris). Ausschließlich für eine Haftung aus Prospekthaftung im engeren Sinne kommt es darauf an, ob der Gründungsgesellschafter in der Gesellschaft einen relevanten Einfluss hat. Anders, als der seine Hauptpflicht als Berater verletzende (Anlage-)Berater, der mit einem fremden fehlerhaften Prospekt berät, verletzt der Gründungsgesellschafter regelmäßig nur eine bloße Nebenpflicht, wenn ein Anleger mit einem fehlerhaften Prospekt eingeworben wird. Der Schwerpunkt liegt insoweit nicht in einem Fehlverhalten des Gründungsgesellschafters innerhalb einer Beratung sondern ausschließlich in der Existenz eines Prospektfehlers. Dem Gründungsgesellschafter ist auch nicht der Vorwurf zu machen, dass er einen fremden fehlerhaften Prospekt verwendet hat, sondern dass er es zugelassen hat, dass sein eigener fehlerhafter Prospekt seiner Gesellschaft zur Einwerbung von Anlegern verwendet wurde. Dass auch der Gründungsgesellschafter für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne dem § 32 b ZPO unterfällt, stellt auch das LG München I nicht in Abrede. Es hält jedoch daran fest, dass der Gründungsgesellschafter für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ausschließlich der Regelung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfalle. Dies berücksichtigt nach Ansicht der Kammer jedoch die Ausführungen des BGH in dessen Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13 nicht hinreichend. Der BGH hat bereits dort deutlich gemacht, dass § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO den Zweck hat, auch die Anlageberater und Anlagevermittler einzubeziehen (BGH, aaO., Rdnr. 26, zitiert nach juris) und nur für diese die Besonderheit gelten solle, dem Anleger durch § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Möglichkeit zu eröffnen, in seiner unmittelbaren eigenen Umgebung klagen zu können, weil sie dort regelmäßig auch wohnen würden (BGH, aaO., Rdnr. 27). Aus Sicht der Kammer wird daran deutlich, dass dies für einen Gründungsgesellschafter gerade nicht gilt. Aus dieser BGH-Entscheidung kann daher nicht hergeleitet werden, dass der Gründungsgesellschafter für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach allgemeinen Zuständigkeitskriterien zu verklagen sei, wenn nicht daneben die Anlagegesellschaft, der Emittent oder die Zielgesellschaft mitverklagte wird. Darüber hinaus hat der BGH in seinem insoweit wohl jüngsten Judikat (Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15) noch weiter verdeutlicht, dass es im Rahmen von § 32 b ZPO allein darauf ankommt, dass jemand als Prospektverantwortlicher in Anspruch genommen wird (BGH, aaO., Rdnr. 8, zitiert nach juris). D.h., genauso, wie es ausreicht, dass ein Kläger behauptet, dass ein Prospekt einen Fehler aufweise, ohne dass dies im Rahmen der Zuständigkeit auf Schlüssigkeit oder gar Richtigkeit überprüft werden darf, reicht es danach sogar aus, dass ein Kläger behauptet, dass ein Beklagter prospektverantwortlich sei. Bei einer auf eine Fehlerhaftigkeit eines Prospektes gestützten Schadensersatzklage, in der - wie vorliegend - behauptet wird, ein Beklagter sei Gründungs- und Treuhandgesellschafter, begründet bereits allein dies erschöpfend die Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, Rdnr. 8 mit Rdnr. 1, zitiert nach juris). Insbesondere auch die Auswertung der diesem Beschluss vorangegangenen Vorlageentscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23. September 2015, 5 Sa 64/15, Rdnrn. 4, 16) zeigt auf, dass nach Ansicht des BGH eine gegen einen Gründungs- und Treuhandkommanditisten gerichtete und auf Prospektfehler gestützte Klage für die Anwendbarkeit von § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht voraussetzt, dass diesem relevante Aufgaben im Management der Fondsgesellschaft übertragen wurden. Dass die dortige Gründungs- und Treuhandkommanditistin solche Aufgaben hatte, lässt sich nämlich weder der Entscheidung des OLG Düsseldorf noch der nachgehenden Entscheidung des BGH entnehmen. Vielmehr geht der BGH in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2015 unter Rdnr. 8 davon aus, dass der Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch für die Gründungs- und Treuhandkommanditistin begründet ist, weil die Klägerin diese als Prospektverantwortliche wegen unzutreffender oder unzureichender Prospektangaben in Anspruch nimmt. Irgendwelche Einschränkungen lassen sich dem nicht entnehmen und ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung der Vorinstanz. Diese BGH-Entscheidung scheint in der jüngsten hier bekannt gewordenen diesbezüglichen Rechtsprechung das LG München I (Beschlüsse vom 22.01.16 - 28 O 20548/15; vom 15.01.16 - 28 O 18262/15 und vom 21.01.16 - 35 O 13953/15) bisher noch keine Beachtung gefunden zu haben, was auch daran liegen kann, dass die Entscheidung bei Erlass der genannten Beschlüsse noch nicht öffentlich bekannt war. Letztlich ergibt sich aber auch bereits mittelbar aus dem Beschluss des BGH zum Aktenzeichen X ARZ 320/13 zugrundeliegenden Verfahren, dass die vom LG München I erkannte Einschränkung des Begriffs des Prospektverantwortlichen im Bereich des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Rechtsprechung des BGH so nicht gesehen wird. Im dort zu Grunde liegenden Verfahren hatte der Anleger nach dem Jahr 2010 einen Anspruch wegen einer im Jahre 2003 abgeschlossenen Beteiligung verfolgte. Bereits diese deutliche zeitliche Lücke von fast einem Jahrzehnt zwischen Beteiligung und Klageerhebung dürfte aufzeigen, dass davon ausgegangen werden darf, dass bereits in dem vom BGH unter dem Aktenzeichen X ARZ 320/13 beschiedenen Verfahren, die Ansprüche gegen den Gründungsgesellschafter ausschließlich wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne verfolgt wurden. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wären seinerzeit nämlich offensichtlich verjährt gewesen. Gleichwohl hat der BGH die Anwendung des §32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die dortige Gründungsgesellschafterin bejaht. IV. Örtlich ausschließlich zuständig ist das LG München I. Es erscheint unstreitig zu sein, dass der Anbieter bzw. Emittent der streitbefangenen Anlage seinen Sitz im Sprengel des LG München I hat. Dabei ist irrelevant, ob diese Person rechtlich noch existent ist. Es kommt ggf. allein auf den Sitz an, den der Anbieter zuletzt hatte (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2007, 31 AR 119/07, Rdnr. 9, zitiert nach juris). Der Kläger macht die Zweitbeklagte dafür verantwortlich, dass er mit einem fehlerhaften Prospekt eingeworben worden sei. Er behauptet insbesondere, dass der Prospekt eingesetzt worden sei, indem “als zumindest irreführend” anzusehende Prospektangaben “verwendet” worden seien. Eine solche Behauptung eines Zusammenhanges des verfolgten Anspruchs mit dem Prospekt ist ausweislich der jüngsten BGH-Entscheidung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach § 32 b ZPO völlig ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15, Rdnr. 14, zitiert nach juris). Die Kammer verkennt keineswegs, dass der klägerische Vortrag gleichwohl Zweifel begründen könnte, ob tatsächlich dargelegt ist, dass Prospektinhalte verwendet wurden, und sich das Ganze auch als bloßes Unterlassen einer Weitergabe zu prospektierender Informationen darstellen kann. Die Kammer hält jedoch dafür, dass im Rahmen der bloßen Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich nicht beanstandet werden darf, wenn die - zuständigkeitsbegründende - zusammenfassende Darstellung bzw. Würdigung eines Klägers nicht in allen Einzelheiten mit konkretem Tatsachenvortrag untersetzt ist. Dies ist - ähnlich wie bei dem anerkannten Grundsatz über die Doppelrelevanz des Tatsachenvortrages - letztendlich der konkreten Tatsachenfeststellung im Rahmen der Sachentscheidungsfindung vorzubehalten, solange die zusammenfassende Würdigung nicht offensichtlich falsch oder erkennbar allein zum Zwecke einer Zuständigkeitserschleichung erfolgt ist. Für keines von beidem sind vorliegend Anhaltspunkte ersichtlich. Dass es unschädlich ist, dass vorliegend Anbieter und Emittent nicht mitverklagt sind, ist seit der grundlegenden Entscheidung des BGH im Verfahren X ARZ 320/13 anerkannt (so auch z.B. bereits schon OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2007, 31 AR 119/07, Rdnr. 8, zitiert nach juris). Auch ein bloßer Gründungsgesellschafter gilt mittlerweile als Mitglied des als sogenannte “sonstige” Prospektverantwortliche anzusehenden Personenkreises, für den ein auf Prospektfehler gestützter Passivprozess einer auf Prospektfehler gestützten Klage gegen einen Emittenten oder Anbieters gleichsteht (vgl. KG, Urteil vom 11. Mai 2015, 2 U 5/15, Rdnr. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014, 11 SV 7/14, Rdnr. 7 mit Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014, 17 U 242/12, Rdnr. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2007, 5 AR 3/06. Rdnr. 6, jeweils zitiert nach juris). Für die Erstbeklagte als Anlageberaterin besteht gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO deswegen eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit im Bezirk des LG München I, weil sie ausweislich der vorstehenden Deduktion ihrerseits neben einem sogenannten “sonstigen” Prospektverantwortlichen wegen behaupteter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes verklagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, Rdnr. 14, zitiert nach juris). Der Kläger hat explizit behauptet, dass die Erstbeklagte es unterlassen habe, ihn auf die Fehlerhaftigkeit des Anlageprospektes hinzuweisen, und seine Klage explizit darauf gestützt. V. Selbst, wenn die Auffassung des Landgerichtes München I zuträfe, mangels Anwendbarkeit von § 32 b Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuständig zu sein, würde dies nicht eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes Berlin begründen. Örtlich zuständig wäre dann das Landgericht Konstanz, faktisch sogar ausschließlich. Ausschließlich an dieses Gericht dürfte das LG München I diesen Rechtsstreit verweisen, wenn es den vorliegenden Beschluss als willkürlich und nicht bindend erachten sollte. Eine bloße Zurückverweisung ist - entgegen häufig missverständlicher Darstellung in der Literatur - grundsätzlich niemals statthaft. “Dieser Mangel bewirkt lediglich, dass die Verweisung ohne bindende Wirkung bleibt ..., ändert aber nichts daran, dass mit der Verweisung das Verfahren (bei dem durch die Verweisung angegangenen Gericht) ... anhängig geworden und dort durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung fortzusetzen ist. Sollte sich das (angegangene Gericht) ... nicht für zuständig halten, hat es einen Hinweis ... zu geben und sodann ... die Klage abzuweisen oder den Rechtsstreit auf Antrag an das aus seiner Sicht zuständige Gericht zu verweisen” (BGH, Beschluss vom 22. September 1988, I ARZ 555/88, Rdnr. 4, zitiert nach juris). VI. Wenn - mit der ständigen Rechtsprechung des LG München I - vorliegend beide Beklagten allein der Regelung des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfallen würden, wäre das Landgericht Konstanz zuständig, weil die Regelung des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO für sich alleine gar nicht erst auch nur irgendeine örtliche Zuständigkeit begründet. Die Anwendung von § 32 b ZPO setzt voraus, dass zumindest ein sogenannter “sonstiger” Prospektverantwortlicher “als” Prospektverantwortlicher verklagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, Rdnr. 8, zitiert nach juris). Wenn man dies vorliegend nicht annehmen will, bleibt es bei den allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsregeln. Nur die Zweitbeklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in Berlin, nicht aber die Erstbeklagte. Eine Zuständigkeit des Landgerichtes Berlin könnte ausschließlich durch eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden. Eine solche ist derzeit aber schon deswegen nicht zulässig, weil es für beide Beklagte auch dann einen gemeinsamen Gerichtsstand gibt, wenn die Zweitbeklagte als allein der Regelung des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfallend anzusehen wäre. Der einzige gemeinsame Gerichtsstand der Beklagten ist - wenn § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht als einschlägig erachtet wird - der nach § 29 ZPO. Der Anspruch gegen beide Beklagte wäre dann auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung gerichtet. Es dürfte anerkannt sein, dass der Erfüllungsort eines solchen Schadensersatzanspruches der Ort ist, an dem die verletzte Hauptleistungspflicht vertragsgemäß zu erbringen war (z.B. Zöller-Volllkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rdnrn. 23, 25). Für die Erstbeklagte ist die Beratung vorliegend zweifelsfrei eine Hauptpflicht, und die Kammer versteht den Vortrag des Klägers dahin, dass er der Zweitbeklagten auch vorwirft, dafür verantwortlich zu sein, dass die Erstbeklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß beraten habe (z.B. insbesondere sub II.6.a auf Seite 14 der Klageschrift) und der Zweitbeklagten vollumfänglich auch die für die Erstbeklagte behaupteten tatsächlichen Beratungsfehler vorwirft. Die Kammer versteht den Vortrag bisher dahin, dass die Beratung am Wohnort des Klägers erfolgte, der im Sprengel des Landgerichtes Konstanz liegt.