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Beschluss

520 Qs 3/23

LG Berlin 20. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0117.520QS3.23.00
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Leitsätze
Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, muss die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung, dass im Fall des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten erfolgen werde, in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache beigefügt werden.(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 05.01.2023 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwen-digen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, muss die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung, dass im Fall des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten erfolgen werde, in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache beigefügt werden.(Rn.2) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 05.01.2023 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwen-digen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die zulässige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgericht Tiergarten vom 5. Januar 2023 ist auch begründet. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist; ein Umstand, dem auch das Amtsgericht Rechnung getragen hat, indem ein Dolmetscher für die Hauptverhandlung geladen worden ist. In solchen Fallen muss die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten erfolgen werde, in einer ihm verständlichen Sprache beigefügt werden. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich (vgl. zum Ganzen KG, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 4 Ws 80/20 m.w.N.). Dass hier eine solche Übersetzung beigefügt worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen und liegt auch angesichts des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung fern. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. KG, a.a.O, m.w.N.). Zwar ist der Erlass eines Haftbefehls auch ohne die in § 216 Abs. 1 StP0 vorgeschriebene Warnung möglich, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5 112, 113 StP0 vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßlner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 216 Rn. 4); diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, weil sonst niemand dafür haftet.