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Urteil

20 O 369/10

LG Berlin 20. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2011:0624.20O369.10.0A
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Leitsätze
Prozesshandlungen, die erkennbar unter Missbrauch der Prozessvollmacht vorgenommen worden sind, entfalten keine rechtliche Wirkung. Widerstreitende Klageanträge verschiedener Rechtsanwälte einer Partei (hier Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind im Hinblick hierauf frei zu würdigen.(Rn.27)
Tenor
1. Aus Klarstellungsgründen wird der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2010 aufgehoben. 2. Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts W. vom 12. März 2010 – wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prozesshandlungen, die erkennbar unter Missbrauch der Prozessvollmacht vorgenommen worden sind, entfalten keine rechtliche Wirkung. Widerstreitende Klageanträge verschiedener Rechtsanwälte einer Partei (hier Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind im Hinblick hierauf frei zu würdigen.(Rn.27) 1. Aus Klarstellungsgründen wird der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2010 aufgehoben. 2. Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts W. vom 12. März 2010 – wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Durch den Einspruch der Beklagten, vertreten durch den Gesellschafter M., gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. vom 12. März 2010 (vgl. §§ 700 Abs. 1, 339 ZPO) wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§§ 700 Abs. 1, 342 ZPO). In der Sache hatte der Einspruch Erfolg, so dass der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Der am 21. Dezember 2010 bei Gericht eingegangene Einspruch der Beklagten ist zwar mehr als zwei Wochen nach Einwurf des Vollstreckungsbescheides in den Briefkasten der Beklagten am Grundstück M.-Weg/S.-Straße am 17. März 2010 eingelegt worden, dennoch ist dieser Einspruch nicht verfristet, da die Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht ordnungsgemäß war. Die Wirkungen des Einspruchs der Beklagten, vertreten durch den Gesellschafter M., sind auch nicht durch die Rücknahmeerklärung der Beklagten, vertreten durch die Gesellschafterin S., vom 5. November 2010 entfallen, da diese Rücknahmeerklärung keine rechtliche Wirkung entfaltet. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die Beklagte wird zunächst weiterhin von den beiden Rechtsanwaltskanzleien, der Rechtsanwaltskanzlei K. und der Rechtsanwaltskanzlei D., vertreten. Zunächst vertritt Rechtsanwalt K. die Beklagte und nicht allein den Gesellschafter M.. Auch die Rechtsanwaltskanzlei D. vertritt die Beklagte und nicht allein die Gesellschafterin S.. Der Gesellschafter M. hat Rechtsanwalt K. unter dem 1. Juli 2010 in der Sache "Maklerprovision" betreffend die M.-Weg/S.-Straße GbR ./. A. S. im Namen der Beklagten beauftragt (Bl. I 54 der Akte). Die Gesellschafterin der Beklagten, Frau S., hat die Rechtsanwaltskanzlei D. unter dem 5. November 2010 mit der Rechtsverteidigung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit beauftragt (Bl. I 151 der Akte). Beide Gesellschafter hatten nach dem Gesellschaftervertrag gemäß § 4 hierzu jeweils Vertretungsmacht, denn diese Vorschrift bestimmt, dass jeder Gesellschafter allein berechtigt zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten ist. Dies hat zur Folge, dass beide Gesellschafter allein – ohne Zustimmung des anderen – Rechtsanwälte mit der Verteidigung der Rechte der Beklagten beauftragen konnten. Die Prozessvollmacht für Rechtsanwalt K. ist auch nicht durch den von der Gesellschafterin der Beklagten, Frau S., unter dem 5. November 2010 erklärten Widerruf erloschen, denn auch wenn die Gesellschafterin S., wie ausgeführt, alleinvertretungsbefugt ist, so ist seitens des Gesellschafters M., weiterhin eine Vertretung der Beklagten durch Herrn Rechtsanwalt K. gewünscht, so dass er weiterhin als durch diesen beauftragt für die Beklagte zur anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit befugt ist. Entgegen der Auffassung der Gesellschafterin der Beklagten, Frau S., kann der Gesellschafter M. auch nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftervertrages vom 26. November 2010 die Beklagte weiterhin gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages vertreten, denn diese außerordentliche Kündigung ist mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam. Angesichts der Tatsache, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zu einer fristlosen Kündigung vorsieht, gelten hinsichtlich der Kündigung bzw. des Ausschlusses die allgemeinen Vorschriften der §§ 723, 737 BGB. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafterin S. entgegen der Auffassung des Gesellschafters M. nicht zur Folge haben sollte, dass die Gesellschafterin S. aus der Gesellschaft austreten wollte. Auch wenn die Gesellschafterin S. in ihrer Kündigungserklärung vom 26. November 2010 erklärt hat, den bestehenden Gesellschaftervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ergibt sich aus den Ausführungen der Kündigungserklärung insgesamt, dass die Gesellschafterin S. letztlich den Gesellschafter M. aus der Gesellschaft ausgeschieden wissen will und die Gesellschaft selbst fortführen will. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen der weitreichenden Wirkung einer sofortigen Kündigung strengste Anforderungen zu stellen. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist vorliegend nicht gegeben. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat und hierdurch dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zur nächsten ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht zuzumuten ist. In diese Gesamtwürdigung sind insbesondere der Zweck, die Struktur und die Dauer der Gesellschaft, die Intensität der Zusammenarbeit, die Ursache des Kündigungs-/Ausschlussgrundes, der bis zur ordentlichen Beendigung verbleibende Zeitraum und die wirtschaftlichen Auswirkungen einzubeziehen (vgl. BGHZ 4, 108, 113; 84, 379, 382 f; BGH, NJW 1996, 2573). Die solchermaßen gebotene Abwägung ergibt vorliegend, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung bzw. zum Ausschluss des Gesellschafters M. nicht angenommen werden kann. Ein wichtiger Kündigungsgrund/Ausschlussgrund kann nämlich dann nicht mehr angenommen werden, wenn der Kündigende von diesem bereits seit längerer Zeit wusste und dennoch keine Kündigung ausspricht. Dann nämlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Grund dem Kündigenden die Fortsetzung der geschlossenen Verträge unzumutbar machte und ihn damit zu einem einseitigen Ausschluss aus der Gesellschaft berechtigte. In diesem Falle bedarf es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung, damit der Gekündigte sich darauf einstellen kann, dass sein bisher ohne Konsequenzen gebliebenes Verhalten nunmehr nicht mehr geduldet wird. Vorliegend hat sich der Streit der Gesellschafter daran entzündet, dass der Gesellschafter M. - nach Vorbringen der Gesellschafterin S. - am 7. November 2009 erklärt haben soll, kein Interesse mehr an der Beklagten zu haben und in der Folge - insoweit unstreitig - seine finanziellen Leistungen einstellte. In der Folge hat sich der Streit der Gesellschafter auch für das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2011 erkennbar zwar verschärft, letztlich bestand der Streit der Gesellschafter über die Verpflichtungen des Gesellschafters M. aber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits seit einem Jahr, so dass hierauf eine außerordentliche Kündigung nicht mehr gestützt werden konnte. 2. Die Zivilprozessordnung sieht in § 84 ZPO auch vor, dass eine Partei durch mehrere Prozessbevollmächtigte vertreten werden kann, wobei diese sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln berechtigt sind die vertretene Partei zu vertreten. Wie im Falle unterschiedlicher Prozessanträge für eine Partei gerichtlicherseits diese Anträge zu behandeln sind, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Während die einen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rdnr. 1) auf den zuletzt gestellten Antrag abstellen wollen, gehen andere (Musielak-Weth, ZPO, 8. Aufl., § 84 Rdnr. 4; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 84 Rdnr. 3, v. Mettenheim in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 84 Rdnr. 3) von deren Wirkungslosigkeit bzw. Unwirksamkeit aus. Die Auffassung, wonach der zeitlich letztere Antrag maßgebend sein soll, ist vorliegend schon deshalb nicht praktikabel, weil letztlich beide Anträge gleichzeitig gestellt wurden und es nicht entscheidend darauf ankommen kann, welchen Beklagtenantrag das Gericht im Rahmen der Protokollierung als Letzteren aufnimmt. Die Annahme einer Unwirksamkeit bzw. Wirkungslosigkeit der widersprüchlichen prozessualen Erklärungen stößt im Hinblick darauf, dass § 84 ZPO die Vertretung durch mehrere Prozessbevollmächtigte vorsieht, auf Bedenken. Hinzu kommt, dass hierdurch die Rechtsprechung des BGH in MDR 1962, 374 (dazu sogleich) zum Missbrauch der Prozessvollmacht übersehen würde. Im Hinblick hierauf muss das Gericht vielmehr sich widersprechende gleichzeitige Erklärungen einer Partei frei würdigen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 84 Rdnr. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH (MDR 1962, 374, vgl. auch Zöller-Heßler, a.a.O., § 516 Rdnr. 8) können aus einem Rechtsgeschäft, das der Bevollmächtigte erkennbar unter Missbrauch seiner Vollmacht vornimmt, keine Rechte hergeleitet werden. Für Prozesshandlungen, die für eine Rechtsperson abgegeben werden, gilt nichts anderes. Ein Missbrauch der Prozessvollmacht ist hier darin zu sehen, dass die Gesellschafterin der Beklagten, Frau S., den Einspruch, der durch den Gesellschafter Maidenberg erklärt wurde, als unzulässig angesehen wissen will, obwohl – wie unten noch ausgeführt wird – die Klageforderung erkennbar keinen Erfolg hat, was auch der Kenntnis der Gesellschafterin S. entspricht, weil auch sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten erkennen können, dass die Anspruchsbegründung nicht die an die Substantiierung eines Klagevorbringens zu stellenden Ansprüche erfüllt. Eine derartige Vorgehensweise widerspricht den Interessen der Beklagten, da diese durch Forderungen rechtskräftig belastet würde, für die sie gar nicht einzustehen hätte. Die Entscheidung des BGH in MDR 1962 ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn damals in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein Beschluss des Gerichts gemäß § 516 Abs. 3 ZPO noch nicht ergangen war. Der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2010 entfaltet nämlich keine Wirkung, weil in diesem aus heutiger Sicht unzutreffend davon ausgegangen worden war, dass die Einspruchsrücknahme vom 5. November 2010 wirksam war. Da dies jedoch nicht der Fall war, konnte auch der Beschluss vom 11. November 2010 keine Wirkung entfalten, und es war dem Rechtsstreit Fortgang zu geben. Anderenfalls würde die unwirksame Einspruchsrücknahme durch den Beschluss des Gerichts nachträglich geheilt, was nicht angängig ist. Nur aus Klarstellungsgründen hat das erkennende Gericht wegen des Streits der Parteien diesen Beschluss aufgehoben. Im Übrigen entfaltet der Beschluss vom 11. November 2010 letztlich nur deklaratorische Wirkung, weil sich der Verlust des Rechtsbehelfs und der Kostentragungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§ 346 ZPO i.V.m. § 516 ZPO; vgl. auch Musielak, a.a.O., § 516 Rdnr. 20). 3. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 17. März 2010 unter der Anschrift M.-Weg/S.-Straße war unwirksam, so dass der am 21. Oktober 2010 eingegangene Einspruch der Beklagten rechtzeitig war. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die seit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2001 als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt ist, konnte eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO wirksam nur erfolgen, wenn der Briefkasten am Grundstück M.-Weg/S.-Straße zu dem Geschäftsraum der Beklagten gehörte. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Maßgeblich für das Vorliegen eines Geschäftsraumes ist, dass ein Raum geschäftlicher, damit gewerblicher, freiberuflicher oder sonst mit Publikumsverkehr verbundener Tätigkeit dient. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten kann hierfür entscheidendes nicht gewonnen werden, denn dieser bestimmt allein, dass Sitz der Gesellschaft in B. sei. Auch wenn es heißt "mit dem Sitz in B. zum Zwecke der Nutzung des Grundstückes B.-R., M.-Weg/S.-Straße", folgt hieraus nicht zwingend, dass auch dort der Geschäftsraum der Beklagten liegt. Dies gilt umso mehr, als die Gesellschafterin der Beklagten, Frau S., selbst vorgetragen hat, dass zu Beginn die für die Beklagte bestimmte Post entweder an ihre Privatanschrift oder an die Anschrift ihrer Bau GmbH gesandt worden sei und Originalrechnungen von Unternehmen sogar an den Gesellschafter M. nach Hause geschickt worden seien, während sie nur die Kopien erhalten habe. Die Geschäfte der Beklagten wurden dementsprechend nicht von dem Grundstück M.-Weg/S.-Straße ausgeführt, sondern von den Privatanschriften ihrer Gesellschafter aus, wobei vorliegend nicht entschieden werden muss, ob die Post überwiegend zur Gesellschafterin S. oder zum Gesellschafter M. ging. Das Grundstück M.-Weg/S.-Straße war jedenfalls auch nach dem Vorbringen der Gesellschafterin S. nicht als Geschäftssitz der Beklagten gedacht. Die Tatsache, dass auf dem Grundstück ein Nebengebäude stehen soll, welches der Beklagten für Verhandlungen und Gespräche zur Abwicklung mit der von ihr beauftragten Unternehmen gedient habe, macht das Grundstück M.-Weg/S.-Straße nicht zum Geschäftssitz der Beklagten oder zu dessen Geschäftsräumen. Die maßgeblichen Entscheidungen über eine Beauftragung wurden dort jedenfalls nicht getroffen, vielmehr sind die zuvor in den Privatanschriften geschlossenen Verträge dort nur zur Ausführung gelangt; in diesem Rahmen ist es selbstverständlich, dass auch vor Ort Absprachen zur Abstimmung durchgeführt werden; der Ort der Baustelle wurde hierdurch jedoch nicht zum Geschäftsraum/Geschäftssitz der Beklagten. Wenn, wie die Klägerin vorträgt, Bauarbeitern die Möglichkeit zum Umkleiden und zur Lagerung von Werkzeugen und Baumaterial gewährt wird, wird hierdurch kein Sitz bzw. kein Geschäftsraum für die Beklagte begründet, auch wenn es Regale mit baurelevanten Unterlagen gegeben haben soll, denn auch diese sind im Rahmen der Durchführung der Bauarbeiten durch die Bauarbeiter erforderlich. Nichts anderes ergab sich, nachdem die Gesellschafterin S. den Briefkasten am Zaun des Grundstückes aufgehängt hatte, denn maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse. Dass das Finanzamt T.-K. sich hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung bei der Beklagten gemeldet hat und nicht z.B. das Finanzamt W., besagt ebenfalls nicht, dass Sitz der Beklagten das streitgegenständliche Grundstück ist, vielmehr ist das Finanzamt T.-K. tätig geworden, weil sich das Grundstück in seinem Bezirk befindet. Auch ist unerheblich, dass am Briefkasten zu der Wohnung des Gesellschafters M. kein Hinweis auf die Beklagte gegeben ist, denn unstreitig hat dennoch Schriftverkehr für die Beklagte über diese Anschrift stattgefunden. Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger eingereichten Anlagen K 11 und K 12, mit denen die L. Bau GmbH an die Beklagte unter der Anschrift des Gesellschafters M. schrieb. Dass die Vollmacht an den Steuerberater F. vom 30. Juni 2009 ebenfalls nicht die Anschrift M.-Weg/S.-Straße, sondern die Anschrift J.-Straße aufweist, zeigt weiter, dass das Grundstück M.-Weg/S.-Straße nicht als Geschäftssitz der GbR gedacht war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch das erkennende Gericht den Vollstreckungsbescheid wie den Mahnbescheid und auch noch die Ladungsverfügung unter der Anschrift des Grundstücks der Beklagten zugestellt hat, beruht dies allein auf dem Umstand, dass der Kläger die Beklagte so bezeichnet hat, und das Gericht eine Zustellung von Schriftsätzen denklogischerweise, auch wenn sie von Amts wegen zu erfolgen hat, nur an die von den Parteien mitgeteilten Anschriften vornimmt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Einspruch der Beklagten, vertreten durch den Gesellschafter M., deshalb verfristet ist, weil der Klägervertreter Rechtsanwalt K. bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2010 auf den Erlass des Vollstreckungsbescheides hingewiesen hatte und diesen auch in Kopie beigefügte. Eine Heilung der Zustellung gemäß § 189 ZPO setzt einen tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Dokumentes voraus. Die bloße Unterrichtung über den Inhalt des Dokumentes oder die Übersendung einer Fotokopie reicht insoweit nicht aus (BGHZ 70, 384, 387; BayObLG, NJW 2004, 3722; OLG Nürnberg, MDR 1982, 238). Die Kenntnis der Gesellschafterin S. kann dem Gesellschafter M. in diesem Zusammenhang nicht zugerechnet werden, weil dies dazu führen würde, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Gesellschafterin S. (Schaffung eines sachlich unrichtigen Titels) unterstützt würde. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger die Zustellung des Vollstreckungsbescheides unter der Anschrift M.-Weg/S.-Straße in kollusiven Zusammenwirken mit der Gesellschafterin der Beklagten, Frau S., erwirkt hat, konnte nach alledem dahingestellt bleiben, auch wenn das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem Kläger als Ehemann der Gesellschafterin S., bekannt war, dass die Geschäfte der Beklagten nicht auf dem Grundstück M.-Weg/S.-Straße geführt wurden. 4. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Maklerlohn sowie Vergütungsanspruch für Tätigkeiten seinerseits entsprechend seiner Rechnung vom 4. Januar 2010 (Anlage K3 = Bl. I 209 der Akte) nicht zu. a) Soweit der Kläger einen Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB geltend macht, hat er das Zustandekommen eines entsprechenden Maklervertrages zwischen ihm und der Beklagten auch auf die Hinweise der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt K., und des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2011 nicht substantiiert darzulegen vermocht. Der Kläger behauptet ohne jeglichen konkreten Tatsachenvortrag, dass bereits bei einem der ersten Treffen der Eheleute M. und S. die streitgegenständliche Provisionsvereinbarung getroffen worden sei, er habe ausdrücklich erklärt, dass auch seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ankauf des Grundstückes nicht kostenlos für die Eheleute M. und die noch zu gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbracht werden könne, hiermit hätten sich die Eheleute M. einverstanden erklärt. Die Zahlung der Provision habe durch die Beklagte und nicht nur durch den Gesellschafter M. erfolgen sollen, weil seine Tätigkeit beiden Gesellschaftern und dem gemeinsamen Grundstück zugute gekommen sei. Auch wenn über die Höhe noch nicht weiter gesprochen worden sei, so habe es sich um ein selbstständiges Provisionsversprechen für den Fall des Vertragsabschlusses gehandelt. Dieses Vorbringen beschränkt sich im Ergebnis auf die Darstellung einer rechtlichen Würdigung, lässt aber jeglichen konkreten Tatsachenvortrag vermissen. Dieser wäre aber gerade im Hinblick darauf, dass die Vereinbarung einer Provisionszahlung durch die Beklagte, vertreten durch den Gesellschafter M., unter Darlegung eines konkreten tatsächlichen Gegenvorbringens bestritten wurde, erforderlich gewesen. Insbesondere reicht es nicht aus, zu behaupten, dass er ausdrücklich erklärt habe, dass seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ankauf des Grundstückes nicht kostenlos sein könne. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht einmal genaue Angaben machen kann, wann eine derartige Vereinbarung getroffen worden sein soll. Während er zunächst vorgetragen hatte, in mehreren Gesprächen erklärt zu haben, dass er seine Leistungen nicht kostenfrei erbringen könne, hat er auf den gerichtlichen Hinweis des Gerichts auf die Unsubstantiiertheit seines Vorbringens angegeben, die streitgegenständliche Provisionsvereinbarung sei bereits bei einem der ersten Treffen geschlossen worden. Auch wenn es nicht zur Substantiierung eines vertraglichen Anspruches zwingend erforderlich ist das genaue Datum der Vereinbarung anzugeben, so ist es unsubstantiiert, wenn die klagende Partei nicht einmal ansatzweise den Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung angeben kann. Hinzu kommt, dass der Abschluss einer Provisionsvereinbarung bereits in einem der ersten Gespräche als wenig nachvollziehbar erscheint, wenn es der Kläger andererseits für erforderlich hielt hierauf in weiteren Gesprächen immer wieder hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zerstritten waren. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht für die Richtigkeit seines Vortrages auch nicht, dass der Gesellschafter M. bei dem Gespräch am 7. November 2009 erklärt haben soll, er, der Gesellschafter M., begehre eine Provision vom Kläger für die von der L. Bau GmbH gekaufte Wohnung in der J.-Straße, und auch dem Kläger stehe eine Provision für das M.-Weg-Grundstück zu. Selbst wenn man diese im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2011 erstmals aufgestellte Behauptung als zutreffend unterstellt, folgt hieraus keine Bestätigung eines Provisionsanspruches des Klägers, auch könnte hieraus keine Umkehr der Beweislast entnommen werden. Es ist hiermit schon nicht erkennbar, dass der Gesellschafter M. hiermit eine Provision für den Nachweis und die Vermittlung des betreffenden Grundstückes zugestehen wollte, denn auch der Kläger verwendet den Begriff der Provision offensichtlich sehr weit gefasst und fasst hierunter sowohl die eigentliche Maklerprovision als auch die Vergütung für Tätigkeiten zur Schaffung einer Entscheidungsgrundlage zwecks erfolgreicher Projektvorbereitung. Weitere Tätigkeiten, insbesondere auch eine Due-Diligence-Prüfung oder die Besichtigung später nicht erworbener Objekte, können jedoch nicht mit Maklerlohn für das streitgegenständliche Grundstück entlohnt werden. Unter diesen Umständen mag der Gesellschafter M. im Rahmen der Diskussion mit der Gesellschafterin S. über den Fortbestand bzw. die Zukunft der Beklagten allgemein Ansprüche des Klägers nicht in Abrede gestellt haben, dass es sich hierbei jedoch um die streitgegenständlichen Ansprüche handelte, kann nicht festgestellt werden. b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Entlohnung seiner angeblichen Tätigkeiten, die er mit der Anlage K 18 aufgelistet hat, gegenüber der Beklagten zu. Auch insoweit ist ein entsprechender Anspruch vom Kläger nur unsubstantiiert behauptet worden. Zunächst fällt auf, dass der Kläger seinen Anspruch im vorangegangenen Mahnbescheidsverfahren als "Vermittlungs-/Maklerprovision" bezeichnet hat, während er vorliegend Tätigkeiten berechnet, die mit einer Vermittlungstätigkeit eines Maklers nichts zu tun haben, da sie sämtlichst nach Abschluss des angeblich vermittelten Objektes entfaltet wurden. Sodann hat der Kläger bei der Begründung seines Anspruches im Schriftsatz vom 18. März 2011 vorgetragen, dass zwischen den Eheleuten M. und S. festgelegt worden sei, dass er sich weiterhin um den Ankauf des Grundstückes kümmern solle, insbesondere den Kaufpreis verhandeln und die mit dem Ankauf des Grundbesitzes und seine Entwicklung erforderlichen Maßnahmen bis zur Abschlussreife durchführen solle, hierfür aber entlohnt werden solle. Zur Substantiierung seiner geleisteten Arbeitsstunden, die das Gericht unter anderem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2011 vermisst hatte, legt er nunmehr die Anlage K 18 vor, aus der sich sämtlichst Tätigkeiten ab dem 12. Juli 2009, also nach Abschluss des Kaufvertrages am 7. Juli 2009, ergeben. Dies erkennend trägt der Kläger nunmehr vor, er habe erklärt, dass seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ankauf des Grundstückes sowie die weiter erforderliche Tätigkeit für die Projektentwicklung in Form von Marktforschung und –analyse, Due-Diligence u.a. nicht kostenlos für die Eheleute M. und die noch zu gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbracht werden könne. Dies wird lapidar behauptet, ohne den Widerspruch zum vorherigen Vortrag zu erläutern. Eine Beauftragung mit der Due-Diligence-Prüfung war zwar von Anfang an vorgetragen worden (man hätte diese auch vor Abschluss des Kaufvertrages durchführen können), die Auflistung der Anlage K 18 enthält hierzu jedoch keine Ausführungen. Unter diesen Umständen bleibt das Vorbringen des Klägers zu einem Anspruch auf Stundenlohn für "weitere Tätigkeiten" zu unsubstantiiert, um hierauf einen Anspruch stützen zu können. 5. Angesichts der Tatsache, dass die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides vollumfänglich abzuweisen war, war nicht über die Eventualwiderklage zu entscheiden, da diese nur für den Fall erhoben wurde, dass der Vollstreckungsbescheid nicht aufgehoben werde, die Klage nicht abgewiesen werde und auch den Hilfsanträgen auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung pp. nicht stattgegeben werden. Diese kumulative Bedingung ist mit der obigen Entscheidung nicht eingetreten. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Eine Kostenentscheidung nach § 344 ZPO hatte zu unterbleiben, da der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 2009 gegründet. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage B 1 (Bl. I 35 f der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte wurde unstreitig bis zum 6. Dezember 2010 durch die Gesellschafter S. M. und L. S. vertreten. Nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet. Der Kläger ist der Ehemann der Gesellschafterin der Beklagten, Frau S.. Diese ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Baufirma L. Bau und Baustoffhandel GmbH (im Folgenden L. Bau GmbH). Die Gesellschafter der Beklagten und deren jeweilige Partner kennen sich seit mehreren Jahren aus der jüdischen Gemeinde. Die L. Bau GmbH führte für diese Gemeinde eine Vielzahl von Sanierungs- und Modernisierungsaufträge durch. Zudem waren die Eheleute M. und die L. Bau GmbH Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft J.-Straße in B.. Ebenfalls unter dem 30. September 2009 erteilten die Gesellschafter S. und M. dem Steuerberater T.F. eine Vollmacht (vgl. Bl. I 218 der Akte). Nach Abschluss des Kaufvertrages meldete sich bei den Gesellschaftern der Beklagten das Finanzamt T.-K. zum Zwecke der steuerlichen Erfassung. Unter dem 12. März 2010 erwirkte der Kläger gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W., der – ebenso wie der Mahnbescheid – unter der Anschrift M.-Weg/S.-Straße in B.-R. zugestellt wurde. Mit diesen Vollstreckungsbescheid wurde die Beklagte zur Zahlung von 16.442,00 € verpflichtet, wobei die Hauptforderung als Vermittlungs-/Maklerprovision bezeichnet wurde. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte, vertreten durch ihren Gesellschafter M., mit einem bei Gericht am 21. Oktober 2010 eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt und hilfsweise eine Eventualwiderklage auf Zahlung von 16.442,00 € und Freistellung jeglicher Forderungen aus einer bestimmt bezeichneten Sicherungshypothek erhoben. Nachdem das erkennende Gericht die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Einspruchs wegen Fristversäumnis hingewiesen hat, hat die Beklagte, vertreten durch ihre Gesellschafterin S., den Einspruch unter dem 5. November 2010 zurückgenommen. Daraufhin hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11. November 2010 beschlossen, dass die Beklagte die Kosten des Einspruchs zu tragen hat, und die Beklagte des eingelegten Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (Bl. I 41 der Akte). Die Beklagte, vertreten durch den Gesellschafter M., hat in der Folge die Auffassung vertreten, dass die Rücknahme des Einspruchs rechtsmissbräuchlich sei; zudem sei der Vollstreckungsbescheid ebenso wie der Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden. Daraufhin hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Umstände, aufgrund derer es zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 30. Juni 2009 kam, sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig kaufte die Beklagte nach ihrer Gründung von einer Frau H. K., einer Mandantin des Steuerberaters T. F., unter dem 7. Juli 2009 das Grundstück M.-Weg /S.-Straße in B.-R. zu einem Kaufpreis von 200.000,00 €. Am 7. November 2009 kam es zwischen den Eheleuten M. und S. zu einem Gespräch im Hause M.. In der Folgezeit stellte Herr M. jegliche Finanzierungsmittel ein. Unter dem 4. Januar 2010 stellte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über 16.423,00 € für den Nachweis und die Vermittlung des Objekts M.-Weg/S.-Straße und für die "Vorbereitung der Entscheidungsgrundlage zwecks erfolgreicher Vorbereitung, Entwicklung, einschließlich Vermietung und Verkaufs einzelner Objekte". Wegen der Einzelheiten dieser Rechnung wird auf die Anlage K 3 (Bl. I 209 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (Bl. I 108 der Akte) forderte die Klägervertreterin Herrn M. als Gesellschafter der Beklagten unter Beifügung einer Kopie des Vollstreckungsbescheides vom 12. März 2010 zur Zahlung von 16.423,00 € nebst Kosten und Zinsen bis zum 30. Juni 2010 auf. Im Juli 2010 entfernte Herr M. den von Frau S. am Grundstück M.-Weg/S.-Straße angebrachten Briefkasten und öffnete diesen im Büro der B. Immobilien GmbH. Insoweit wurde eine Aktennotiz vom 8. Juli 2010 gefertigt, bezüglich derer auf Bl. I 60 der Akte Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 5. November 2010 kündigte die Gesellschafterin S. Rechtsanwalt K. das mit der Beklagten bestehende Mandat. Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf Bl. I 55 der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 26. November 2010 kündigte Frau S. gegenüber Herrn M. den Gesellschaftervertrag vom 30. Juni 2009 mit sofortiger Wirkung. Wegen des Inhaltes dieses Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. I 145-150 der Akte Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde Herrn M. am 6. Dezember 2010 per Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Kläger behauptet, Frau K. habe den Steuerberater F. gebeten, Ausschau nach einem möglichst seriösen Kaufinteressenten zu halten und diesem gegebenenfalls ihre Telefonnummer zu geben. Anfang April 2009 habe er dann von Herrn F. die Telefonnummer der Frau K. erhalten. Er habe daraufhin Kontakt mit der Zeugin K. aufgenommen und mitgeteilt, dass Interesse bestehe, das Grundstück über die L. Bau GmbH zu erwerben. Im Folgenden seien die Vertragsverhandlungen allein zwischen der Zeugin K. und ihm geführt worden. Er habe den ursprünglich gewünschten Kaufpreis von mindestens 250.000,00 € auf 200.000,00 € verhandeln können. Nachdem die Eheleute M. gegenüber den Eheleuten S. wiederholt den ausdrücklichen Wunsch einer Zusammenarbeit zu einer gewinnbringenden Geldanlage in Immobilien bekundet hätten, sei im Rahmen der privaten Kontakte auch das Gespräch auf das ihm bekannt gewordene Kauf- und Sanierungsobjekt der Zeugin K. gekommen. Obwohl der Erwerb und die Entwicklung des Grundstücks zunächst für die L. Bau GmbH vorgesehen gewesen sei, hätten sich die Eheleute S. auf Drängen der Eheleute M. damit einverstanden erklärt, die Eheleute M. in den Erwerb und die Entwicklung des Grundstückes einzubinden; und zwar in der Weise, dass das Grundstück durch die nunmehrigen Gesellschafter der Beklagten gekauft, saniert, modernisiert und zu Wohnzwecken vermietet werde. Auf der verbleibenden Grundstücksfläche von über 3.000 m² sei die Errichtung von Einfamilien- und Doppelhäusern sowie Reihenhäusern geplant gewesen. Die freie Grundstücksfläche habe geteilt und anschließend das jeweilige Objekt entweder noch im Planungszeitpunkt oder als bebautes Grundstück vermarktet und veräußert werden sollen. Obwohl er vorgeschlagen habe, die Finanzierung über ein Bankdarlehen vorzunehmen, da die marktüblichen Kreditzinsen zum damaligen Zeitpunkt historisch tief gewesen sein, hätten die Eheleute M. ausdrücklich ihre Geldmittel einbringen wollen, da sie sich eine über dem ortsüblichen Kapitalzins liegende Verzinsung versprochen hätten. Unter Berücksichtigung dessen sei die Gründung einer Grundstücks-GbR und die Verteilung der Aufgaben/Pflichten im Beisein beider Eheleute festgelegt worden: während die Eheleute M. die finanziellen Mittel für den Ankauf, die Sanierung und gegebenenfalls für die weitere Entwicklung der freien Grundstücksfläche zur Verfügung stellen sollten, habe es Aufgabe der Frau S. sein sollen, über ihr Unternehmen die komplette Projektierung und Projektsteuerung sowie einen Teil der erforderlichen Bauleistung zur Umsetzung des vereinbarten Zieles durchzuführen. Für die Eheleute M. habe man sich auf einen Zinssatz von 5 % geeinigt; der ursprüngliche Gedanke die L. Bau GmbH als Generalunternehmer zu beauftragen sei aus Kostengründen verworfen worden, um sich den üblichen Generalunternehmerzuschlag von 12-15 % zu ersparen. In mehreren Gesprächen über die gemeinsame Zusammenarbeit sei festgelegt worden, dass er sich weiterhin um den Ankauf des Grundstückes kümmern solle, insbesondere den Kaufpreis verhandeln und die mit dem Ankauf des Grundstücks und seiner Entwicklung erforderlichen Maßnahmen bis zur Abschlussreife durchführen solle. Bereits in einem der ersten Gespräche habe er ausdrücklich erklärt, dass er diese Leistungen für die Gesellschaft (im Zusammenhang mit dem Ankauf des Grundstückes sowie die Projektentwicklung in Form von Marktforschung und –analyse, die Due-Diligence u.a.) nicht umsonst erbringen könne, sondern sein Aufwand durch ein übliches Honorar für die Vermittlung eines Grundbesitzes sowie ein Entgelt für die weiteren Tätigkeiten, insbesondere auch der Due-Diligence-Prüfungen durch die Gesellschaft bezahlt werden müsse. Die Eheleute M. und seine Frau hätten sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt für den Fall, dass das Grundstück durch die zu gründende Gesellschaft erworben werden könne. Über die genaue Höhe der Provision und der Tätigkeitsvergütung sei nicht weiter gesprochen worden. Die Richtigkeit seines Vorbringens ergebe sich auch daraus, dass Herr M. am 7. November 2009 selbst eine Provision vom Kläger für die von der L. Bau GmbH gekaufte Wohnung in der J.-Straße mit der Begründung gefordert habe, auch ihm, dem Kläger stehe eine Provision für das M.-Weg-Grundstück zu. In den auf den Kaufvertrag folgenden Monaten sei der Gesellschaftszweck von den Gesellschaftern der Beklagten entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auch verfolgt worden. Bei einem Gespräch am 7. November 2009 habe Herr M. unter Zustimmung seiner Ehefrau plötzlich erklärt, dass er kein Interesse mehr an der GbR und auch nicht an dem Projekt und Bauvorhaben habe, weil er und seine Frau nunmehr anderweitige Interessen verfolgen würden. Ende Dezember 2009/Anfang Januar 2010 habe er von seiner Frau erfahren, dass diese einen Briefkasten am Grundstück M.-Weg/S.-Straße angebracht habe, da Herr M. als Gesellschafter in Angelegenheiten der Beklagten keine Post mehr nach Hause habe erhalten wollen. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass dies im Einvernehmen mit Herrn M. erfolgt sei und dieser auch einen Schlüssel erhalten habe. Die internen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Herrn M. und seiner, des Klägers, Frau könnten ihn nicht zum Nachteil gereichen und seien für die Entscheidung des vorliegenden Falls auch ohne Belang. Wegen des Vorbringens des Klägers in Bezug auf den Umfang der von ihm behaupteten für die Beklagte durchgeführten Arbeiten wird auf die Seiten 19-23 seines Schriftsatzes vom 3. Juni 2011 verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Sitz der Beklagten in B.-R. sei; auf dem Grundstück befinde sich ein Nebengebäude, welches der Beklagten für Verhandlungen und Gespräche zur Abwicklung mit der von ihr beauftragten Unternehmen gedient habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 18. März 2011 und den Schriftsatz vom 3. Juni 2011 Bezug genommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Einspruch der Beklagten oder des Herrn S. gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen und die Eventualwiderklage abzuweisen. Die Beklagte, vertreten durch Herrn M., beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. vom 12. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. für unzulässig zu erklären und den Kläger zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts W. vom 12. März 2010 an sie herauszugeben sowie die Löschung der auf diesen Vollstreckungsbescheid im Grundbuch von K., eingetragenen Sicherungshypothek zu VB nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bewilligen, hilfsweise im Wege der Eventualwiderklage für den Fall der Bedingung, dass der Vollstreckungsbescheid nicht aufgehoben wird, die Klage nicht abgewiesen wird und auch den prinzipalen Hilfsanträgen auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung pp. nicht stattgegeben wird, den Kläger zu verurteilen, an sie 16.442,00 € nebst Zinsen auf das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist der 12. November 2010) zu zahlen und die Beklagte hinsichtlich jeglicher Forderungen aus der im Grundbuch von K., eingetragenen Sicherungshypothek zu VB nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen. Die Beklagte, vertreten durch Frau S., beantragt, den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte, vertreten durch Herrn M., behauptet, das Grundstück sei direkt über den Steuerberater vermittelt worden, der seiner Mandantin, die dringend habe verkaufen wollen, habe helfen wollen. Der Steuerberater habe die Gründung einer Grundstücks-GbR vorgeschlagen und erklärt auf eine Vermittlungsprovision zu verzichten, da er dies aus beruflichen Gründen ohnehin nicht dürfe. Es sei besprochen worden, dass Herr M. zunächst den Kaufpreis zahle und dieser den hälftigen Anteil zurückerhalte, sobald die Gesellschafterin S. das Kapital aus dem Immobilienverkauf der ehemals freien Wohnung in der J.-Straße bekommen habe. Nur deshalb habe der Kaufvertrag mit der auf Verkauf drängenden Verkäuferin K. entsprechend deren Willen zeitnah umgesetzt werden können. Da die L. Bau GmbH keine Kredite hätte aufbringen können, sei die GbR gegründet worden. Im September/Oktober 2009 habe der Kläger Herrn M. gebeten die Rechnungen für bereits angefallene Handwerkerrechnungen der L. Bau GmbH zu begleichen; diese Zahlungen hätten dann auch spätestens Ende November/Anfang Dezember 2009 anteilig mit der anstehenden Kaufpreiszahlung zurückerstattet werden sollen. Weil in der Folge jedoch keine Zahlungen erfolgt seien, habe er weitere Zahlungen eingestellt. Der Gesellschafter M. habe keinen Maklerauftrag mit dem Kläger geschlossen; sollte dies durch Frau S. geschehen sein, so hätte diese damit offenkundig in kollusiven Zusammenwirken mit dem Kläger zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt, so dass Schadensersatzansprüche der Gesellschaft mindestens in Höhe von 16.442,00 € bestünden. Während der Gesellschafter M. das Grundstück allein aus eigenen privaten Mitteln bezahlt habe, versuche der Kläger und die Gesellschafterin S. es mit Rechnungsstellungen zulasten der Gesellschaft darauf anzulegen Aufrechnungspositionen zu konstruieren, um den Anteil des Herrn M. am Grundstückskaufpreis belegen zu können. Weder vor noch nach dem 30. Juni 2009 sei mit dem Kläger eine Provisionsvereinbarung geschlossen worden. Bezeichnend sei insoweit auch, dass die Gesellschafterin S. in dem Rechtsstreit LG Berlin – Aktenzeichen –, indem die L. Bau GmbH die hiesige Beklagte aus einer Schlussrechnung in Anspruch nimmt, in dieser Schlussrechnung genau jene Leistungen, die der Kläger vorliegend zur Grundlage seiner Argumentation zum Umfang seiner Tätigkeit und der Höhe nach mache, geltend mache. Die von der L. Bau GmbH bisher erbrachten Leistungen seien wegen einer Vielzahl erheblicher Mängel praktisch wertlos. Unter der Anschrift M.-Weg/S.-Straße unterhalte sie kein Geschäftslokal. Sitz der Gesellschaft sei vielmehr in der J.-Straße gewesen. Im Januar 2010 habe der Kläger hinsichtlich seiner an die Anschrift M.-Weg/S.-Straße gesandten Rechnung einen Postrücklauf erhalten. Der Vollstreckungsbescheid sei in kollusiven Zusammenwirken des Klägers mit seiner Ehefrau erwirkt worden. Im Zeitpunkt der Zustellung sei das Grundstück unbewohnt und nicht genutzt gewesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten in der Zeit von Ende 2009 bis März 2010 die Gesellschafterin S. vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten, vorgetragen durch Herrn M., wird insbesondere auf die Schriftsätze des Rechtsanwalts K. vom 17. Oktober 2010 und 5. Mai 2011 Bezug genommen. Die Beklagte, vertreten durch Frau S., behauptet, sie werde allein durch die Rechtsanwaltskanzlei D. vertreten. Hinsichtlich der Darstellung der Entstehung der GbR und des Erwerbs der streitgegenständlichen Immobilie bezieht sie sich auf das Vorbringen des Klägers. Die Eheleute M. hätten seit Jahren den Wunsch geäußert ihr Geld gewinnbringend in Immobilien anlegen zu wollen. So hätten sie bereits im September 2008 ein Mehrfamilienhaus in der C.-Straße käuflich erwerben und dann sanieren wollen, was letztlich jedoch gescheitert sei. Eine Rückzahlung der von Herrn M. bereitgestellten Mittel zum Zeitpunkt des Verkaufs einer Wohnung in der J.-Straße sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart gewesen, zumal Frau S. gar nicht Eigentümerin der Wohnung in der J.-Straße sei. Als Privatperson habe diese gar kein Recht gehabt, die Wohnung der L. Bau GmbH für eigene Zwecke oder die der Beklagten zu verwenden. Das ursprünglich gemeinsame Ziel der Gesellschafter der auf unbestimmte Zeit errichteten Beklagten habe darin bestehen, nach erfolgreicher Entwicklung und Veräußerung des Grundstücks aus dem daraus resultierenden Erlös die von Herrn M. an die Beklagte zu gewährenden Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen, Frau S. ihren gesamten Arbeitsaufwand mit 50,00 € pro Stunde zu vergüten und den restlichen Gewinn hälftig zu teilen. Bei Übernahme des Kaufpreises und der Zahlung der Notarkosten sowie der Grunderwerbssteuer habe es sich um ein Gesellschafterdarlehen gehandelt und nicht um ein Darlehen an die Mitgesellschafterin. In den auf die Vertragsschließung folgenden drei Monaten seien von Frau S. und der L. Bau GmbH diverse Kontakte aufgenommen worden u.a. mit einem Vermesser, öffentlichen Versorgern, potentiellen Mietern usw.; sie habe mit der Projektentwicklung begonnen, der Planung und dem Bau. Insbesondere habe Frau S. Verhandlungen mit dem Bauamt hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks aufgenommen, Zeichnungen erstellt und die Räumlichkeiten vermessen. Vorplanungen für die Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten seien erstellt worden, des Weiteren habe Frau S. diverse Architektenangebote, Angebote von Vermessungsfirmen usw. eingeholt, um die Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt zu erlangen. Nach den überraschenden Äußerungen des Herrn M. aussteigen zu wollen, habe Frau S. versucht eine Lösung herbei zu führen, jedoch habe sich Herr M. dem bisher verschlossen und vielmehr seine gesellschafterlichen Verpflichtungen verletzt. Hierdurch sei der GbR ein erheblicher Schaden entstanden. Herr M. habe in den auf den 7. November 2010 folgenden Wochen mehrfach im Büro der L. Bau GmbH angerufen und mitgeteilt, dass er in Angelegenheiten der Beklagten keine Post mehr nach Hause erhalten wolle, weder von der L. Bau GmbH noch von anderen Bauunternehmen oder Behörden, da er und seine Ehefrau kein Interesse mehr an der Beklagten und dem Bauvorhaben hätten. Frau S. habe daher den Briefkasten am Grundstück M.-Weg/S.-Straße Ende Dezember 2009 in Kenntnis von Herrn M. angebracht, damit sie, die GbR, eine zustellungsfähige Anschrift für Korrespondenz jeder Art habe. Der zuständige Briefträger sei hiervon durch Frau S. in Kenntnis gesetzt worden; der Schlüssel des Briefkastens sei sodann in den privaten Briefkasten von Herrn M. eingeworfen worden. Soweit Herr M. im vorliegenden Rechtsstreit Fotos vom streitgegenständlichen Grundstück vorlege, zeigten diese nicht den Zustand im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und des Vollstreckungsbescheides. Sitz der Gesellschaft sei nicht die Wohnung von Herrn M. gewesen. Vielmehr sei vereinbart gewesen, dass die Geschäftstätigkeit der GbR entweder von dem im mittleren Teil des Grundstücks M.-Weg/S.-Straße befindlichen Nebengebäude oder vom Büro der L. Bau mbH aus betrieben werde. Bei dem genannten Nebengebäude handele es sich um ein eingeschossiges Gebäude, in dem noch bis Anfang Mai 2009 ein Bauunternehmen ansässig gewesen sei und das somit als GbR-Sitz geeignet wäre. In der Anfangsphase sei die für die Beklagte bestimmte Post entweder an die private Anschrift der Frau S. oder an die Adresse der L. Bau GmbH zugestellt worden. Originalrechnungen von Unternehmen seien an Herrn M. nach Hause gesendet worden, wobei eine Kopie stets an Frau S. gegangen sei. Der Privat-Briefkasten des Herrn M. gebe keinen Hinweis auf die GbR. Die von der L. Bau GmbH erbrachten Leistungen seien nicht überteuert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten, vorgetragen durch Frau S., wird insbesondere auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte D. vom 3. Juni 2011 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.