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Urteil

64 S 270/18

LG Berlin, Entscheidung vom

ZivilrechtBerufungsinstanz
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Leitsätze
Wohnraummiete - Wohnungsmodernisierung kann zu einem Mietmangel führen
Entscheidungsgründe
Wohnraummiete - Wohnungsmodernisierung kann zu einem Mietmangel führen LG Berlin, 64 S 270/18, 27.02.2020 Entscheidungsgründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet. Der nunmehr konkretisierte Feststellungsantrag ist gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem Fenstereinbau nicht um eine Falschkonstruktion handle, sondern damit den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde entsprochen worden sei, steht dies der Minderung nicht entgegen, da § 536 Abs. 1 BGB allein auf die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit abstellt. Eine Mietminderung kommt auch dann in Betracht, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung auf einer berechtigten, vom Mieter zu duldenden Modernisierung beruht. Auf ein Verschulden des Vermieters oder öffentlichrechtliche Vorgaben oder Beschränkungen kommt es dabei nicht an. Der Minderungsanspruch ist auch nicht infolge treuwidriger Vereitelung von seitens der Beklagten angebotener Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin ausgeschlossen. Das Angebot der Beklagten vom 19.08.2019 lässt keine Absicht zur hinreichenden Mängelbeseitigung erkennen: Das Speisekammerfenster, welches sich nunmehr nur zur anderen Seite hin öffnen lässt als das ursprünglich der Fall war, soll gerade nicht durch ein in Gegenrichtung zu öffnendes kleineres Fenster ersetzt werden. Im Übrigen räumt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 27.11.2019 selbst ein, dass sich das Fenster auch mit den entsprechenden Nachbesserungen nicht vollständig öffnen lassen werde. Des Weiteren räumt sie ein, dass auch die Tragfähigkeit der (geplanten) Speisezimmerdecke wenn auch in einem angeblich geringen Bereich mit Sicherheit etwas geschwächt werde. Unerheblich ist auch, ob die Regale Bestandteile der Mietsache sind. Es besteht kein Zweifel, dass eine Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben ist, wenn Regale entfernt werden müssen und nicht mehr an der Wand angebracht werden können, um eine weitergehende Fensteröffnung zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe im Sinne von § 543 ZPO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind nicht gegeben. Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.