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Urteil

22 O 427/12

LG Berlin 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2013:0813.22O427.12.0A
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Leitsätze
Bei der Geltendmachung von Forderungen gegen einen vermeintlich zahlungsunfähigen Schuldner ist der mit der Geltendmachung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet zu überprüfen, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist. Hierzu gehört auch die Erkundigung auf der Internetseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de".(Rn.37)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.217,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.857,00 Euro seit dem 17.11.2012 und aus weiteren 2.360,81 Euro seit dem 06.03.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 3. (negative Feststellungsklage) erledigt ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, 2.248,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 an die ... Rechtsschutz-Leistungs-GmbH, ... 55, 30625 Hannover, zur Vorgangs-Nr. ... Es zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 554,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist hinsichtlich der Tenöre zu 1.), 3.), 4.) und 6.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Geltendmachung von Forderungen gegen einen vermeintlich zahlungsunfähigen Schuldner ist der mit der Geltendmachung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet zu überprüfen, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist. Hierzu gehört auch die Erkundigung auf der Internetseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de".(Rn.37) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.217,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.857,00 Euro seit dem 17.11.2012 und aus weiteren 2.360,81 Euro seit dem 06.03.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 3. (negative Feststellungsklage) erledigt ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, 2.248,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 an die ... Rechtsschutz-Leistungs-GmbH, ... 55, 30625 Hannover, zur Vorgangs-Nr. ... Es zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 554,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist hinsichtlich der Tenöre zu 1.), 3.), 4.) und 6.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.466,58 Euro; denn der Beklagte hat die Klägerin vor Einreichung der Klage nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nur für sie - nicht aber für ... - vorliegt und sie daher insoweit das gesamte Kostenrisiko trägt. Zudem hätte sich der Beklagte - jedenfalls unter den vorliegenden Umständen - unmittelbar vor Einreichung der Klage darüber informieren müssen, ob über das Vermögen des ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Wenn der Auftraggeber den Rechtsanwalt über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung informiert hat, hat dieser die Deckung zu prüfen. Der Rechtsanwalt darf vor der Kostenzusage der Versicherung nur dann Klage erheben, wenn ihn der Mandant damit ausdrücklich beauftragt und dieser weiß, dass er damit Gefahr läuft, die Kosten des Rechtsstreits selber tragen zu müssen (Zugehör u.a. - Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 721; OLG Düsseldorf VersR 1976, 892). Der Beklagte hatte Kenntnis von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung der Klägerin und deren Deckungszusage. Hinsichtlich des ... ist der Beklagte jedoch - ausweislich seines Schreibens vom 20.04.2012 (Anlage B 27) - davon ausgegangen, dass kein Versicherungsschutz besteht. Der Beklagte hätte die Klägerin bei Auftragserteilung am 29.11.2010 daher klar darauf hinweisen müssen, dass hinsichtlich eines ganz überwiegenden Teils der Klage (entsprechend seinem Entwurf) kein Deckungsschutz besteht und daher ganz erhebliche Kosten im Falle des Unterliegens oder im Falle fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten gegen ... (welche nahe lagen) von ihr zu tragen sein würden. Er hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie im Verhältnis zu ihm und anderen Verfahrensbeteiligten allein für diese Kosten haftet und insoweit von dem Wohlwollen ihres ehemaligen Lebensgefährten abhängig ist. Er hätte ihr darlegen müssen, dass aus ihrer persönlichen Interessenlage heraus allein die Klageerhebung hinsichtlich ihres Teils wirtschaftlich sinnvoll ist. Zu dem hätte bei getrennter Geltendmachung der Ansprüche in getrennten Prozessen problemlos der jeweils andere als Zeuge benannt werden können. Es bestand also keinerlei Veranlassung, die Ansprüche in einem Rechtsstreit zu verfolgen, um so einen Zeugen benennen zu können. Für den Beklagten war zum Zeitpunkt der Auftragserteilung am 29.11.2013 klar ersichtlich, dass die Durchsetzung der Ansprüche im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wenig erfolgsversprechend waren. Denn gerade aus diesem Grunde hatten die Klägerin und ... ja seit 2007 keine Klage erhoben und auf das Wohlwollen des Schuldners gehofft. Nur die drohende Verjährung der Ansprüche drängte zu einer Entscheidung hinsichtlich der Klageerhebung. Auch war klar, dass sich der wegen Vermögensdelikten verurteilte ... einer Vielzahl von Ansprüchen würde ausgesetzt sehen. Die einzigen finanziellen Mittel des ... sollten in die Schweiz beiseite geschafft worden sein - also im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nicht zur Verfügung stehen. In dieser Situation lag es mehr als nahe, dass die Klägerin - selbst im Falle des Obsiegens - den Großteil der Kosten selber tragen musste (Gerichtskosten, Kosten des eigenen Anwalts). Auf diese wirtschaftliche Unsinnigkeit hätte der Beklagte die Klägerin vor Klageerhebung deutlich hinweisen müssen und seine ausdrückliche Beauftragung trotz dieses Hinweises verlangen müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Einem solchen Hinweis stand nicht entgegen, dass sich der Beklagte im Falle der Klageerhebung nur in Höhe von 75.000,00 Euro eventuell schadensersatzpflichtig machen würde. Gegenüber der Klägerin hätte sich der Beklagte ohnehin nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber ... konnte der Beklagte zudem leicht durch den Hinweis gegenüber ... auf die drohende Verjährung vermeiden. Das Argument der vermeintlichen Schadensersatzpflicht erscheint daher konstruiert. Zutreffend weist der Beklagte daraufhin, dass die Klägerin erst nach Klageerhebung und nach ihrer Beschwerde über die Klageerhebung auch bezüglich der Forderung des ... mit Schreiben vom 05.02.2011 (Anlage B 23) die vordatierte Abtretungsvereinbarung unterschrieben hat. In diesem Verhalten kann jedoch keine nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung gesehen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt waren bereits erhebliche Kosten nach dem hohen Streitwert entstanden (Gerichtsgebühren, Gebühren des eigenen Anwalts), die nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Die Klägerin hat durch dieses Vorgehen lediglich versucht die Chance zu wahren, den Schaden geringer zu halten. Dieses Interesse bestand gerade auch für den sie beratenden, bei Entstehung eines Schadens schadensersatzpflichtigen Beklagten. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die Durchführung der Klage und auch der Berufung für sinnvoll hielt. Durch den fehlenden Hinweis auf das enorme Kostenrisiko und das fehlende Verlangen des Beklagten eine ausdrückliche Beauftragung auch bezüglich des Anspruchs des ... zu erteilen, ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der durch die Geltendmachung des Anspruchs des ... verursachten Mehrkosten entstanden; denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei ausdrücklicher Belehrung und dem Hinweis auf den Umfang des Kostenrisikos wirtschaftlich vernünftig gehandelt hätte. Der Klägerin ist jedoch - über die Mehrkosten hinaus - auch ein Schaden in Höhe der gesamten Kosten des Vorprozesses entstanden, denn der Beklagte hätte - jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Falles - unmittelbar vor Klageerhebung am 23.12.2010 überprüfen müssen, ob nicht bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... eröffnet worden ist und daher eine Zahlungsklage unzulässig sein könnte. Bei der Überprüfung hätte der Beklagte von der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... am 07.12.2010 erfahren und er hätte von einer Klageerhebung ganz abgesehen. In der Literatur (Jansen/Hung, insolvenzbekanntmachungen.de - Eine neue Haftungsfalle für den Rechtsanwalt?, NJW 2004, 3379, 3381) und der Rechtsprechung wird seit Jahren die Ansicht vertreten, dass der Anwalt oder Notar jedenfalls bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte verpflichtet ist zu überprüfen, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist. So hat das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 27.07.2006 - 4 U 111/05 - entschieden, dass bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte der Notar verpflichtet ist, vor Auszahlung des Kaufpreises vom Anderkonto zu prüfen, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des anweisenden Verkäufers eröffnet ist. Dabei müsse sich der Notar jedenfalls bei Vorliegen von entsprechenden Indizien auch auf der Internetseite “www.insolvenzbekanntmachungen.de” nach einer möglichen Insolvenz des Verkäufers erkundigen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.07.2006 - 4 U 111/05 -). Nicht anders erscheint die Rechtslage hinsichtlich eines Rechtsanwalts bei der Geltendmachung von Forderungen gegen einen vermeintliche zahlungsunfähigen Schuldner - insbesondere bei einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunktgebiet Forderungsbeitreibungen. Auch von einem Rechtsanwalt mit dem in der Öffentlichkeit herausgestellten Schwerpunktgebiet “Forderungsbeitreibungen” ist zu erwarten, daß er sich zumindest bei Vorliegen entsprechender Indizien nach einer möglichen Insolvenz des Schuldners erkundigt. Jeder Rechtsanwalt verfügt heutzutage über einen Internetanschluss und in den allermeisten Fällen auch über einen Internetauftritt. Das Internet gehört heute zu einem unverzichtbaren Bestandteil der juristischen Tätigkeit. Dort besteht Zugriff auf die neuen Entscheidungen, entlegene Gesetzestexte und Informationen zu kontaktierten Personen. Auf der - zumindest in Justizkreisen - allgemein bekannten Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de kann jeder durch ein paar Mausklicks mit geringem Zeitaufwand leicht nachsehen, ob über das Vermögen einer konkreten Person das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies ist jedenfalls bei konkreten Verdachtsfällen von einem Rechtsanwalt - insbesondere einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Forderungsbeitreibungen - zu erwarten. Vorliegend war dem Beklagten bekannt, dass ... in nicht unerheblichen Umfang Vermögensdelikte begangen hatte und dadurch bei mehreren Person einen finanziellen Schaden in nicht unerheblichem Umfang verursacht haben musste. Daher lag die Vermutung nahe, daß diese Personen ebenso Ansprüche gegen ... geltend machen wie seine Mandantin. Gleichzeitig war dem Beklagen bekannt, dass ... Vermögen in die Schweiz verschoben haben sollte, und zuvor einen aufwendigen Lebensstil geführt haben sollte. In dieser Situation liegt es nahe, dass ... sich einer Vielzahl erheblicher Forderungen ausgesetzt sah, die nicht alle unbedingt auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen mussten und deren Gläubiger auch nicht alle unbedingt von der Regelung des § 302 Nr. 1 InsO Kenntnis haben mussten. In dieser Situation gilt es für den im Inland verbleibenden Schuldner auch seine künftigen Einkünfte möglichst vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützten und sich so die Möglichkeit zu erhalten, künftig nicht ausschließlich für seine Gläubiger tätig zu sein. In dieser Situation drängt sich die Stellung eines Insolvenzantrages geradezu auf. Dies muss auch der Beklagte erkannt haben. Ein Schwerpunkt im Tätigkeitsbereich des Beklagten ist nach dem Inhalt seines Briefkopfes und seines Internetauftritts die Forderungsbeitreibung. Jedenfalls für einen Fachmann auf diesem Gebiet hätte es in der vorbeschriebenen Situation nahe gelegen, die Zulässigkeit der Klage und die Aussicht auf die Durchsetzung des Anspruchs durch einen Blick in die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de zu überprüfen - schon um seine Mandantin nicht dem bereits “verlorenen” Geld noch Prozesskosten von über 20.000,00 Euro ”hinterherwerfen zu lassen”. Aus der Sicht des Gerichts obliegt unter diesen Voraussetzungen zumindestens einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunktsgebiet “Forderungsbeitreibungen” die Verpflichtung, sich durch eine kurze Nachforschung im Internet unmittelbar vor Klageerhebung, Sicherheit über die Frage nach einer möglichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht stellt eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB dar. Bei Kenntnis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... hätte der Beklagte von der Klageerhebung vollständig absehen und sich auf die Anmeldung der Forderungen beschränken können. Der Klägerin wären keine Prozesskosten entstanden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 280 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Widerklage ist unbegründet, da der Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze und 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Vertretung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin - 14 O 11/11 -. Dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin - 14 O 11/11 - lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2006 war die Klägerin als Sekretärin bei der ... ... GmbH, einer von der Bafin zugelassenen Vermögensanlagegesellschaft angestellt. Geschäftsführer dieser GmbH war ein Herr ..., der bei seinen Kunden Darlehen aufnahm, hierfür erhebliche Zinsen versprach und diese anfangs auch teilweise zurückzahlte - tatsächlich verfuhr er jedoch nach dem so genannten “Schneefallsystem” und täuschte die Kunden darüber, dass er die Darlehen tatsächlich nicht zurückzahlen würde. In der Folgezeit wurde ... wegen Vermögensdelikten zu einer Haftstrafe verurteilt. Auch die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte ... schlossen mit ... Darlehensverträge. Die Klägerin schloss mit ... am 31.12.2006 einen Darlehensvertrag (Anlage K 1 der Beiakte) über ein Darlehen in Höhe von 60.000,00 Euro mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2007. ... verpflichtete sich der Klägerin den Darlehensbetrag von 60.000,00 Euro zuzüglich fester Zinsen von 15.000,00 Euro spätestens zum 04.01.2008 zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Vertrages wird auf die zur Beiakte eingereichte Kopie verwiesen (Bl. 4 f. der Beiakte). Ferner schloss ... mit ... am 01.03.2006 einen Darlehensvertrag (Anlage K 3 der Beiakte) über ein Darlehen in Höhe von 260.000,00 Euro. Die Vertragsparteien vereinbarten einen festen Rückzahlungsbetrag einschließlich Zinsen und Auslagen von 291.780,00 Euro. Auf den schriftlichen Darlehensvertrag (Anlage K 3 der Beiakte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In der Rückzahlungsvereinbarung vom 31.03.3008 stellten die Parteien die Gesamtsumme von 291.750,00 Euro zur Rückzahlung zum 26.04.2008 fällig. ... leistete keine Zahlungen an die Klägerin und ... . Die Klägerin und ... sahen jedoch zunächst von einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche ab, da sie darauf hofften, dass ... freiwillig Rückzahlungen mit etwa beiseite geschafften Geldern leisten würde. Im Januar 2010 besprachen die Klägerin und ... die Angelegenheit mit dem Beklagten, der daraufhin unter dem 29.01.2010 einen Klageentwurf fertigte, der vorsah, dass die Klageforderung in Höhe von 366.750,00 Euro allein von der Klägerin - in Höhe von 291.750,00 Euro aus abgetretenem Recht des ... - geltend gemacht wird. In der Folgezeit wurde die Klage zunächst noch nicht eingereicht. Der Beklagte bemühte sich um eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung. Am 29.11.2010 suchte die Klägerin den Beklagten auf und bat ihn ihre Ansprüche zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung geltend zu machen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin nur die Geltendmachung ihrer eigenen Ansprüche (= 75.000,00 Euro) oder auch die Geltendmachung der Ansprüche des ... (= 291.750,00 Euro) verlangt hat. Mit Klageschrift vom 22.12.2010 - bei Gericht eingegangen am 23.12.2010 - reichte der Beklagte im Namen der Klägerin eine Klage über insgesamt 366.750,00 Euro bei Gericht ein, die ... am 21.01.2011 zugestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nur für die Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht in Höhe von 75.000,00 Euro. Erst nach Klageerhebung schlossen die Klägerin und ... den auf den 01.12.2010 datierten Abtretungsvertrag (Anlage B 25). Bereits am 02.12.2010 war durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - 36 m IN 4309/10 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... eröffnet worden und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Des Weiteren ordnete das Insolvenzgericht an, dass Insolvenzforderungen bis zum 17.01.2011 anzumelden sind und bestimmte den Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 21.02.2011. Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist - ausweislich des Tatbestands des Urteils vom 12.06.2012 in dem Rechtsstreit 14 O 11/11 - am 07.12.2010 öffentlich bekannt gemacht worden. In der Folgezeit meldete der Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle an, stellte die Zahlungsklage auf Feststellung zur Insolvenztabelle und auf Feststellung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung um, erweiterte die Klage auf die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters und nahm die Klage schließlich teilweise zurück bzw. erklärte sie für erledigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils vom 12.06.2012 - 14 O 11/11 - Bezug genommen. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, wies sie teilweise mangels Rechtsschutzbedürfnis ab und verurteilte die Klägerin insgesamt in die Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 12.06.2012 Bezug genommen. In der Folgezeit forderte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin von ihr die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Betrages von 2.248,77 Euro. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung folgender Beträge in Anspruch: Kostenerstattungsansprüche der Beklagte zu 1) und 2) aus Vorprozess (= Klageantrag zu 1) 8.217,81 Euro Rückzahlung an Rechtsschutzversicherung (= Klageantrag zu 2) 2.248,77 Euro 10.466,58 Euro Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 554,42 Euro 11.021,00 Euro Der Beklagte macht widerklagend sein Rechtsanwaltshonorar aus dem Vorprozess geltend. Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten nur mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer eigenen Forderung gegen ... beauftragt und nicht mit der Forderung des ... aus abgetretenem Recht. Lediglich um den Schaden möglichst gering zu halten habe sie nach Klageerhebung auf Anraten des Beklagten die Abtretungsvereinbarung (Anlage B 25) unterschrieben. Darüber hinaus meint sie, der Beklagte habe vor Klageerhebung prüfen müssen, ob ... einen Insolvenzantrag gestellt habe. Dann hätte er festgestellt, dass ... bereits vor Einreichung der Klage bei Gericht Insolvenzantrag gestellt hätte. Dann aber hätte der Beklagte ihre Forderung nicht mehr im Wege einer Klage sondern lediglich durch ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen dürfen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.217,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.857,00 Euro seit dem 17.11.2012 und aus weiteren 2.360,81 Euro seit dem 06.03.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3. (negative Feststellungsklage) erledigt ist; 3. den Beklagten zu verurteilen, 2.248,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 an die ... Rechtsschutz-Leistungs-GmbH, ... 55, 30625 Hannover, zur Vorgangs-Nr.: ... Es zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 554,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 12.767,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihn am 29.11.2010 mit der Erhebung der von ihm im Januar 2010 entworfenen Klage beauftragt. Zudem habe die Klägerin die Klageerhebung durch den Abschluss des Abtretungsvertrages nachträglich genehmigt. Zur Nachprüfung, ob über das Vermögen des ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sei er nicht verpflichtet gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Akte des Landgerichts Berlin 14 O 11/11 lag vor und war zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung.