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Urteil

24 O 203/20

LG Berlin 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0311.24O203.20.00
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Leitsätze
1. Wenn die Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung vorsehen, dass der Versicherungsfall nur bei vollständiger Schließung des Betriebs vorliegt, dann fällt hierunter nicht eine Teilschließung bzw. eine bloße Einschränkung des Betriebs. 2. Etwas anderes kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gelten, wenn die Betriebsfortführung wirtschaftlich ohne Bedeutung ist. Hierfür ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. 3. Die Betriebsfortführung eines Hotels mit einer Zimmerbelegung von 6,5% kann nicht einer Betriebsschließung gleichgesetzt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung vorsehen, dass der Versicherungsfall nur bei vollständiger Schließung des Betriebs vorliegt, dann fällt hierunter nicht eine Teilschließung bzw. eine bloße Einschränkung des Betriebs. 2. Etwas anderes kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gelten, wenn die Betriebsfortführung wirtschaftlich ohne Bedeutung ist. Hierfür ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. 3. Die Betriebsfortführung eines Hotels mit einer Zimmerbelegung von 6,5% kann nicht einer Betriebsschließung gleichgesetzt werden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Berlin örtlich zuständig in entsprechender Anwendung des § 215 VVG (BGH 08.11.2017 – IV ZR 551/15, juris), da die Klägerin ihren Sitz in Berlin hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu, da sie im fraglichen Zeitraum nicht von einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung betroffen war. 1. Der Anwendung des § 5 der Versicherungsbedingungen steht zwar nach Ansicht der Kammer nicht entgegen, dass die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung im Zuge einer Epidemie getroffen wurden ohne konkreten Bezug auf den Betrieb der Klägerin, von dem keine erkannte unmittelbare Gefahr ausging. Zwar könnte die Klausel im Hinblick auf die weiteren aufgelisteten Beispiele wie Tätigkeitsverbote für Mitarbeiter oder Desinfektionsmaßnahmen so auszulegen sein, dass sie auf konkrete aus dem versicherten Betrieb resultierende Gefahren zugeschnitten sei. Andererseits aber ist insoweit ihr Wortlaut hinsichtlich der behördlich angeordneten Betriebsschließung offen. Es genügt eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, finden sich im Wortlaut nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Parteien sich einen derartigen Fall bei Abschluss der Versicherung nicht vorstellt haben mögen. Die bloße Tatsache, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen gerechnet hat, ist kein Grund für eine Auslegung der Klausel zulasten des Versicherungsnehmers (ebenso LG Mannheim, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 O 102/20 –, juris). 2. Fraglich ist allerdings schon, ob der Versicherungsschutz nach dem Vertrag Maßnahmen wegen des neuen Coronavirus im fraglichen Zeitraum umfasste. Versichert sind Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern, wobei diese in § 5 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen als „die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ definiert sind. SARS-Cov-2 wurde jedoch erst zum 23.05.2020 durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes eingefügt und damit in §§ 6, 7 „namentlich“ genannt. 3. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da die behördlichen Maßnahmen jedenfalls keine versicherte Betriebsschließung bewirkten. Der Betrieb der Klägerin wurde durch das Verbot touristischer Beherbergung drastisch eingeschränkt, damit jedoch nicht zugleich ihr Betrieb – auch nicht faktisch – geschlossen. a) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung wird die Klausel in § 5 Abs. 1 lit. a) der Versicherungsbedingungen so verstehen, dass grundsätzlich die vollständige Schließung des Betriebs angeordnet worden sein muss, damit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 lit. a), 1. Halbsatz der Versicherungsbedingungen fordert eindeutig eine solche vollständige Schließung des Betriebs. Versichert ist der Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte „schließt“. Der Fall einer Teilschließung ist von den Bedingungen nicht erfasst. Dasselbe ergibt sich aus der systematischen Auslegung insbesondere aus dem zweiten Halbsatz, wonach Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige der Schließung gleichgestellt werden. Auch insoweit muss es sich nach der Vorschrift gerade um alle Betriebsangehörige handeln. Nach allem genügt eine bloße Einschränkung des Betriebs für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht (ebenso LG Mannheim, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 O 102/20 –, juris; LG München I, Urteil vom 17. September 2020 – 12 O 7208/20 –, juris). b) Allerdings kann es im Einzelfall gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen, wenn der Versicherer sich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit einer noch verbliebenen völlig untergeordneten Fortführung des Betriebs oder auch auf eine tatsächlich praktizierte solche Fortführung beruft, wenn die Fortführung wirtschaftlich ohne Bedeutung wäre bzw. ist (vgl. LG München I, Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20 –, juris). Ob in diesem Sinne eine „faktische Schließung“ einer (vollständigen) Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen gleichzusetzen ist, kann wiederum dahinstehen, da ein solcher Ausnahmefall jedenfalls bei der Klägerin nicht gegeben war. Die ihr verbliebenen Möglichkeiten der betrieblichen Tätigkeit waren nicht so geringfügig und unbedeutend, dass es treuwidrig wäre, unter Berufung darauf das Vorliegen einer Betriebsschließung zu verneinen. Zur Beurteilung dieser Frage lassen sich keine starren Grenzen oder Prozentwerte bilden, es ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen (ebenso LG München I, Urteil vom 17.09.2020 – 12 O7 1208/20 –, juris). In bereits vorliegenden Entscheidungen wurde auf der Grundlage sehr unterschiedlicher tatsächlicher Zahlen eine Betriebsschließung im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen trotz tatsächlicher oder (unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Obliegenheitsverletzung) jedenfalls theoretisch möglich gewesener Teilaufrechterhaltung des Betriebs teils angenommen, teils verneint (vgl. LG München I a.a.O.: Schließung verneint bei zwei noch tätigen Kitagruppen von sechs; LG München I, Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20 –, juris: Schließung bejaht bei theoretisch möglicher Betriebsfortführung zu ca. 0,1 %; LG Mannheim, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 O 102/20 –, juris: Schließung verneint jedenfalls bei Betrieb zu über 10 %). Nach dem Vortrag der Klägerin waren die Zimmer des Hotels im fraglichen Zeitraum zu 5,2 % belegt, nämlich durch Geschäftsreisende und Gäste des „Wohnens auf Zeit“. Dies relativiert sich noch weiter unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zimmer des Hotels auch in den vergleichbaren Zeiträumen der Vorjahre – naturgemäß – nicht zu 100 % belegt waren. Nach dem Vortrag der Klägerin (Bl. 70 d.A.) habe etwa die Belegung im Zeitraum 18.03.2019 bis 16.04.2019 pro Tag von 39,85 % (07.04.2019) bis maximal 96,24 % (10.04.2019) betragen. Die vorgetragenen Tageswerte in diesem Zeitraum entsprechen rechnerisch einem Mittelwert von gut 80 %. Bezogen auf diese „in guten Zeiten“ zu erwartende Gesamtbelegung macht die behauptete tatsächliche Belegung von 5,2 % der Zimmer einen Anteil von rund (5,2 / 80 * 100) 6,5 % aus. Eine Betriebsfortführung in diesem Umfang ist nach Auffassung der Kammer einer Betriebsschließung nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht gleichzusetzen, zumal die Beherbergung von Geschäftsreisenden und Wohnen-auf-zeit-Gästen in – nach absoluten Zahlen – etwa gleichem Umfang auch schon zuvor Teil des regulären, versicherten Betriebs waren und nicht eine Schadensminderung im Sinne eines aus der Not geborenen Ersatzbetriebs darstellten. Es kommt damit auf die von der Kammer zusätzlich erörterte Frage nicht mehr an, ob nicht die Gegenüberstellung des tatsächlich durchgeführten Betriebs mit dem ohne die behördliche Maßnahme hypothetisch zu erwarten gewesenen Betrieb zur Frage des Vorliegens einer „faktischen Betriebsschließung“ richtigerweise sogar bezogen auf die pandemiebedingt ohnehin eingeschränkte hypothetische Belegung angestellt werden müsste, da das Risiko des allein pandemiebedingten Umsatzverlustes nicht mit versichert ist. In diesem Fall stünde die tatsächliche Belegung zu 5,2 % ausweislich der für die unmittelbar vor Eintritt des Beherbergungsverbots (Tageswerte 15.03.2020 bis 17.03.2020) von der Klägerin mitgeteilten Belegungszahlen von 11,28 % bis 18,05 %, im Mittelwert also etwa 15 % gegenüber. Nach diesen Maßstäben hätte die Klägerin kausal durch das Beherbergungsverbot ab 18.03.2020 lediglich eine Betriebseinschränkung von rund zwei Dritteln (5,2 % zu ca. 15 % Belegung) gegenüber der pandemiebedingt auch ohne das Verbot mutmaßlich weiterhin zu erwarten gewesenen Belegung erfahren. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Zusammenhang mit dem ersten „Corona-Lockdown“ im März 2020. Die Klägerin betreibt ein Hotel mit 133 Zimmern in der xxxxx Straße in Berlin Charlottenburg, das überwiegend von Touristen, aber auch von Geschäftsreisenden und zum Teil auch zum sogenannten „Wohnen auf Zeit“ genutzt wird. Sie hat mit der Beklagten im Jahr 2016 zur Versicherungsnummer D xxxxx unter anderem eine „Betriebsunterbrechungs- und/oder Mehrkosten-Versicherung“ mit einer vereinbarten Tages-Höchstentschädigung in Höhe von 6154 € für eine Haftzeit von 30 Tagen bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen abgeschlossen. In den Versicherungsvertrag sind die „HOSTIMA-Bedingungen 2010 für die Betriebsunterbrechungs- und Mehrkosten Versicherung von Hotels und Pensionen HOSTIMA VB-BU 10 Stand 01.07.2010)“ einbezogen (näher Anlage K2, nachfolgend nur: Versicherungsbedingungen). Der Versicherungsfall der Betriebsschließungen ist in § 5 der Versicherungsbedingungen wie folgt definiert: „1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt. […] 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“ § 12 Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen lautet auszugsweise: a) Der Versicherer ersetzt im Falle - einer Schließung nach § 5 Nr. 1 a) oder einer Maßnahme nach § 5 Nr. 1b) und/oder c) den Unterbrechungsschaden (§ 2 Nr. 1) maximal in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. […]“ Den Unterbrechungsschaden bilden nach § 2 Nr. 1 „der entgehende Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten im versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer nicht erwirtschaften kann, weil […] die zuständige Behörde eine Betriebsschließung (§ 5) angeordnet hat“. Durch die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30.01.2020, erlassen aufgrund der Ermächtigung in § 15 Infektionsschutzgesetz, wurde die in §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz bestimmte Meldepflicht auf (bis dahin dort nicht ausdrücklich aufgeführte) Erkrankungen durch das neue Coronavirus erweitert. Eine Aufnahme in den Gesetzestext der §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz erfolgte erst zum 23.05.2020 durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020, BGBl. I Nr. 23, 1018-1036. Mit Wirkung zum 18.03.2020 wurde in Berlin durch § 3 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (Anlage K3) angeordnet, dass Hotels und andere Beherbergungsbetriebe keine touristischen Übernachtungen anbieten durften. Das Verbot blieb über mehr als 30 Tage in Kraft. Aufgrund des Verbots konnte die Klägerin die vorhandenen Zimmer nur an Geschäftsreisende und an Wohnen-auf-Zeit-Gäste vermieten. Die Klägerin meint, bei dem neuartigen Coronavirus handele es sich um einen von §§ 6, 7 IfSG und damit vom Versicherungsvertrag erfassten Krankheitsreger, was ihr die Beklagte noch im Februar 2020 bestätigt habe; bei dem Verbot touristischer Beherbergung handele es sich faktisch um eine behördliche Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Klägerin behauptet, dass im Zeitraum 18.03.2020 bis 16.04.2020, in den auch die Berliner Osterferien fielen, die Zimmer des Hotels nur zu 2,95 % durch Geschäftsreisende und zu 2,25 % durch Wohnen-auf-zeit-Gäste belegt gewesen seien, so dass sie ohne das Verbot weitere 94,8 % des Kontingents an Touristen hätte vermieten können. Hierzu trägt sie auch vergleichend zu den Auslastungsquoten der Zimmer in den jeweiligen Zeiträumen der Jahre 2019 und 2020 vor (im einzelnen siehe die Tabelle Bl. 70 f. und Anlage K8); am 15.03., 16.03. und 17.03.2019 seien 88,72 %, 84,96 % und 57,89 % der Zimmer belegt gewesen, hingegen im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2020, also den letzten drei Tagen vor dem „Lockdown“, noch 18,05 %, 11,28 % und 14,29 %; der Umsatzanteil durch touristische Gäste habe im Jahr 2019 insgesamt 92,65 % betragen und derjenige von Geschäftsreisenden und Wohnen-auf-zeit-Gästen zusammen 6,91 %. Weiter behauptet die Klägerin, sie habe im vertraglichen Haftzeitraum – den ersten 30 Tagen des Beherbergungsverbots ab 18.03.2020 – fortlaufende Kosten in Höhe von 141.741,33 € und den Ausfall eines geplanten Gewinnes in Höhe von 63.070,80 € gehabt, mithin einen Betriebsunterbrechungsschaden von 204.812,13 €. Davon ausgehend macht sie den vertraglich vereinbarten Tageshöchstbetrag für 30 Tage geltend, insgesamt 184.620 €. Die Beklagte lehnte ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 24.04.2020 (Anlage K4) ab, das der Klägerin am 04.05.2020 zuging. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 184.620,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, bei dem SARS-Cov-2 handele es sich schon nicht um einen vom Versicherungsschutz erfassten Erreger, da er weder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch auch nur im Zeitpunkt des Beherbergungsverbots in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannt gewesen sei; auch sei das Verbot touristischer Beherbergung nicht gleichbedeutend mit einer Betriebsschließung und erst recht nicht – da nicht auf den konkreten Betrieb bezogen – eine solche im Sinne der Versicherungsbedingungen; zudem sei wegen des nicht zu erwarten gewesenen Schadensumfangs die Geschäftsgrundlage des Versicherungsverhältnisses entfallen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen die von der Klägerin genannten Zahlen zur Zimmerbelegung, zu den Kosten und zu den Umsätzen, mithin auch zum Betriebsunterbrechungsschaden. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.