OffeneUrteileSuche
Urteil

26 S 11/18

LG Berlin 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2018:0319.26S11.18.00
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Verurteilung eines Pferdetrainers durch einen Verband wegen eines Doping-Verstoßes kann in der TRO ihre rechtliche Grundlage haben, die rechtsstaatlichen Erfordernissen, insbesondere dem Schuldgrundsatz, genügt.(Rn.8)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11.06.2018, Az. 23 C 213/17, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verurteilung eines Pferdetrainers durch einen Verband wegen eines Doping-Verstoßes kann in der TRO ihre rechtliche Grundlage haben, die rechtsstaatlichen Erfordernissen, insbesondere dem Schuldgrundsatz, genügt.(Rn.8) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11.06.2018, Az. 23 C 213/17, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11.06.2018, Az. 23 C 213/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und ist auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass das Urteil des Doping-Rennausschusses vom 19.07.2017 für unwirksam zu erklären ist. 1. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen eines Verbandsgerichts wegen der grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie einer nur beschränkten Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Dieses darf nur überprüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Sanktion eine Grundlage im Gesetz oder einer wirksamen Satzung hat, unter Beachtung dieses Regelwerks und allgemeiner Verfahrensgrundsätze ergangen, mit staatlichem Recht vereinbar und nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Die Gerichte haben auch darüber zu finden, ob die Tatsachen, der der Entscheidung des Verbandsgerichts zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH, Urteil vom 09.06.1997 – II ZR 303/95 –, Rn. 6). 2. Anders als das Amtsgericht meint (insoweit dem OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2001, 6 U 193/00) folgend), fehlt der Verurteilung des Klägers nach Nr. 1 des Urteils des Doping-Rennausschusses vom 19.07.2017 nicht eine rechtliche Grundlage, die rechtsstaatlichen Erfordernissen (Schuldgrundsatz) genügt. Dass § 135 Nr. 2 lit. j Satz 2 TRO bestimmt, dass der Trainer sich bei einem nach § 93 Abs. 1 lit b TRO festgestellten Dopingverstoß entlasten muss, ist unbedenklich. Zunächst ist die Möglichkeit der Entlastung dahin auszulegen, dass für das Verschulden des Trainers ein Anscheinsbeweis spricht, dieser sich jedoch durch Darlegung und Beweis von Tatsachen, nach denen sein Verschulden nicht mehr einfach vorausgesetzt werden kann, entlasten kann. Ohne diese Beweiserleichterung besäße ein Sportverband keine Chance zur erfolgreichen Dopingbekämpfung. Die Anforderungen an ihn wären überspannt, würde man ihm die volle Beweisführungslast für alle Einzelheiten der Zuführung einer verbotenen Substanz auferlegen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Sphärengedanke, da sich das Zufügen von verbotenen Substanzen in einer Sphäre ereignet, die primär die Reiter und Pferdebesitzer kennen, bestimmen und beherrschen (so zu Recht OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2014, VI-U (Kart) 40/13 – zu § 920 LPO Nr. 2 lit e). Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 890 Abs. 1 ZPO, der für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat und daher Verschulden auf Seiten des Schuldners voraussetzt, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldgrundsatz nicht dadurch verletzt ist, dass im Verfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO dem Vorliegen eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises Bedeutung zugemessen wird. Durch die Zulassung dieser Beweisführung wird der Vollstreckungsschuldner nicht unzumutbar benachteiligt, denn er hat die Möglichkeit den Anschein zu erschüttern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.1991 – 1 BvR 1443/87 –, BVerfGE 84, 82-89). Ausreichender Anknüpfungspunkt, der die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises rechtfertigt, sind die positiven Doping-Proben (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2000, 13 W 29/00 und Lehner, in Adolphsen, et al, Sportrecht in der Praxis, 2011, Rz. 1379; ausdrücklich auch für den Pferdesport, Wagner, in Schimke et al, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage, 2018, Rz. 2875; so jetzt auch Kammergericht Urteil vom 28.11.2018, 24 U 75/18). Dass sich in seinen Körperflüssigkeiten verbotene Substanzen befanden, ist nicht im Streit. Der Beklagte hat sich nicht entlastet. Für seinen Vortrag im Ermittlungsverfahren (vgl. Bl. 45) hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Doping-Rennausschuss keine Zeugeneinvernahme beantragt oder Zeugen gestellt, obwohl er hierzu gem. § 112 Nr. 1 TRO verpflichtet war, worauf er auch hingewiesen wurde (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 21.06.2017, Bl. 83 d.A.). In Bezug auf das Vorbringen des Klägerin im zivilgerichtlichen Verfahren macht sich das Berufungsgericht die Ausführungen des Amtsgerichts unter II A 3. zu eigen. Im Übrigen kann dieses Vorbringen auch nicht mehr berücksichtigt werden, da der Doping-Rennausschuss, dessen Entscheidung zur Überprüfung ansteht, es zu Recht nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte war auch nicht gehalten, dem Kläger die Konzentration der festgestellten verbotenen Substanz mitzuteilen. Der Kläger hätte dennoch Zeugen anbieten können, was er aber nicht getan hat. Im Übrigen besteht kein zulässiger Grenzwert für die verbotenen Substanzen und selbst bei einer niedrigen Konzentration kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dieser Umstand darauf beruht, dass das verabreichte Mittel im Wesentlichen schon abgebaut ist. Ob auch gegen § 22 lit b TRO verstoßen worden ist, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. 3. Das Urteil des Doping-Rennausschusses ist auch mit Blick auf den festgestellten Verstoß gegen § 22 lit i TRO nicht zu beanstanden (Nr. 2 des Urteils des Doping-Rennausschusses). Eine Ordnungswidrigkeit nach § 135 Abs. 2 lit z TRO liegt vor. Der Kläger hat kein Medikamentenbuch für das von ihm trainierte Pferd geführt. Anders als das Amtsgericht meint, sind die „Grenzen objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Würdigung der Tatsachen“ nicht überschritten, weil dem Doping-Rennausschuss nicht genügt hat, dass der Kläger das Medikamentenbuch des früheren Trainers, seines Vaters, weitergeführt hat. Denn durch die Führung eines eigenen Medikamentenbuchs wird vom Trainer die Verantwortung übernommen, dass alle dem Pferde verabreichten Medikamente auch tatsächlich aufgeführt sind. Daran fehlt es, wenn nur das Medikamentenbuch eines früheren Trainers vorhanden ist. Es ist auch von einem nachhaltigen Verstoß gegen § 22 lit. i TRO auszugehen, obwohl sich hierzu keinerlei Ausführung des Doping-Rennausschusses finden. Denn der Kläger hat offensichtlich überhaupt kein Medikamentenbuch als Trainer besessen und damit eindeutig und schwerwiegend gegen § 22 lit i TRO verstoßen. 4. Die Höhe der Verurteilung des Klägers, die in Bezug auf das Fahrverbot eine Mindeststrafe ausspricht (vgl. § 141 Abs. 3 TRO) und in Bezug auf den Verstoß gegen die Führung des Medikamentenbuchs angesichts des betroffenen sensiblen Bereichs der Dopingprävention maßvoll ist, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Wieder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.