Beschluss
26 S 8/20
LG Berlin 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:1025.26S8.20.00
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Leitsätze
Eine BVV-Fraktion kann auch nach Ablauf der Wahlperiode noch gemäß § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig sein (LAG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 1 (11) Sa 1813/01).(Rn.6)
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine BVV-Fraktion kann auch nach Ablauf der Wahlperiode noch gemäß § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig sein (LAG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 1 (11) Sa 1813/01).(Rn.6) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. I. Die Kammer hat die Berufung der Klägerin eingehend beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10. März 2021 ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, obwohl bis zum Ablauf der bis zum 16. Juni 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen war. Der Klägerin ist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Dies hat die Klägerin nach den die Kammer gemäß § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO bindenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 29. Juli 2021 – III ZB 84/20 – getan; ferner hat die Klägerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden Lydia ... vom 1. Juli 2020 den von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragene Sachverhalt zur Fertigung und Versendung der Berufungsbegründung hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit in der eidesstattlichen Versicherung von einer Kreuzung .../... Straße die Rede ist, handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, tatsächlich handelt es sich, worauf der Klägervertreter mit Schrittsatz vom 5. Oktober 2020 hingewiesen hat, um die Ecke .../... Straße; es ist gerichtsbekannt, dass sich an dieser Straßenecke ein Postbriefkasten befindet. 2. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin gemäß § 50 Abs. 2 ZPO (noch) parteifähig (dazu a)). Allerdings ist sie unbegründet (dazu b)). a) Auch wenn die BVV-Fraktionen keine juristische Personen sind, nicht mit Fraktionen in Stadt- und Kreisräten zu vergleichen sind und sich insbesondere nicht auf Art. 28 Abs. 2 GG berufen können (s. hierzu Ottenberg/Wolf, Bezirksverwaltungsrecht, Praxiskommentar, Stand 30. September 2020, § 5 BezVG Rn. 16 f. mit Verweis auf § 2 Rn. 1 f.), nehmen sie gleichwohl als Personenvereinigungen am allgemeinen Rechtsverkehr teil (Ottenberg/Wolf, Bezirksverwaltungsrecht, Praxiskommentar, Stand 30. September 2020, § 5 BezVG Rn. 27). Letzteres folgt insbesondere aus § 8a BezVEG, wonach den BVV-Fraktionen zur Durchführung ihrer Aufgaben Zuschüsse für den personellen und sachlichen Aufwand einschließlich der Unterhaltung ihrer Büros gewährt werden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 10 ME 17/09 – juris Rn. 19 zum dortigen Kommunalrecht). Daher ist auch eine BVV-Fraktion als nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB), dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB), zu qualifizieren und damit gemäß § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 1 (11) Sa 1813/01 – juris Rn. 36 f.; ArbG Kiel, Urteil vom 17. April 2014 – 1 Ca 1872 c/13 – juris Rn. 17). Zwar endet grundsätzlich mit Ablauf der Wahlperiode der Bestand der BVV-Fraktion (Ottenberg/Wolf, Bezirksverwaltungsrecht, Praxiskommentar, Stand 30. September 2020, § 5 BezVG Rn. 27 Fn. 60; vgl. hierzu OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 2 A 11246/09 – juris Rn. 3). Allerdings ist sie nach Ende der Wahlperiode mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. März 1990 – 15 A 2666/86 – juris Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 54 Rn. 14). Dabei gilt der Verein bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert (§ 49 Abs. 2 BGB). Da die Frage eines Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten ungeklärt ist, besteht auch ungeachtet aller sonstiger eventuellen Abwicklungsmaßnahmen weiterhin Abwicklungsbedarf, und zwar mindestens bis zur Beendigung des hiesigen schwebenden Aktivprozesses (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 1 (11) Sa 1813/01 – juris Rn. 39). b) Indes steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. aa) Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus §§ 662, 667 BGB. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Schuldner als Auftragnehmer etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte im inneren Zusammenhang mit der Führung des Geschäfts erhält (BGH, Urteil vom 11. März 2004 – IX ZR 178/03 – juris Rn. 5). Nicht erlangt in diesem Sinne ist das, was der Beauftragte bei ordnungsgemäßer Ausführung hätte erlangen oder an Nutzungen ziehen müssen, aber nicht erlangt bzw. gezogen hat (Palandt/Sprau, 80. Aufl. 2021, § 667 Rn. 4). Denn der Anspruch aus § 667 BGB setzt grundsätzlich das Vorhandensein des Erlangten beim Beauftragten voraus (BGH, Urteil vom 2. April 2001 – II ZR 217/99 – juris Rn. 7 f.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Auftragnehmer etwas erlangt hat und was er erlangt, trägt der Auftraggeber (BGH, Urteil vom 18. November 1986 – IVa ZR 79/85 – juris Rn. 8). Der Beklagte war Auftragnehmer. Zwischen den Parteien bestand ein Auftragsverhältnis, weil der Beklagte die Durchführung der Frühschoppen für die Klägerin organisieren sollte. Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Beklagte etwas erlangt hat im Sinne des § 667 BGB. Soweit die Klägerin behauptet, dass der Beklagte Geldscheine aus der Zigarrenkiste genommen habe, welche mit Spendengeldern der Teilnehmer prall gefüllt gewesen sei, und sich diese Geldscheine in die Sakkotasche gesteckt habe, ist zweifelhaft, ob der Beklagte tatsächlich diese Geldscheine erlangt hat, weil sie am Ende der Veranstaltung vom Caterer mitgenommen worden sein sollen; unabhängig davon ist jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, welchen Wert diese Geldscheine hatten. Darüber hinaus hat der Beklagte mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass nicht er, sondern der Caterer ... den Spendenbetrag – manchmal mitsamt der Spendenbox – mitgenommen habe. Mit dem bloßen Bestreiten dieses Vortrags mit Nichtwissen genügt die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast. Dieser Vortrag des Beklagten wird im Übrigen auch durch den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Februar 2020 gestützt, wonach „das eigentliche Problem des Falles darin liegt, dass der Beklagte entgegen der Anweisung der Klägerin … die in der Zigarrenkiste gesammelten Spenden nicht an die Klägerin, sondern direkt an den Zeugen ... weiterleitete“. Soweit die Klägerin ferner erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 Zeugenbeweis durch Vernehmung des Zeugen ... dafür angeboten hat, dass dieser die Beträge nicht erhalten habe, sie also demgemäß vom Beklagten erlangt worden seien, ist dieses Vorbringen verspätet und als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen. Entsprechendes gilt für den nunmehr von der Klägerin angebotenen Beweis, dass der Zeuge ... beobachtet habe, dass der Beklagte Geld aus der (Spenden-) Zigarrenkiste genommen habe. bb) Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 667 BGB. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt verpflichtet war, die Spenden der Klägerin zuzuleiten und damit auftragswidrig dem Caterer die Spenden überlassen hätte. Denn aus den zutreffenden, mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts auf S. 8 f. des Urteils stünde einem derartigen Schadensersatzanspruch jedenfalls eine anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegen. cc) Aus den weiteren zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils hat die in auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 823 BGB, wobei die in im Übrigen die Ausführungen des Amtsgerichts zu ihrem anspruchsausschließenden Mitverschulden im Rahmen der Deliktshaftung mit ihrer Berufung auch nicht angegriffen hat. dd) Soweit das Amtsgericht unter 4) einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Rückforderung der Fraktionszuschüsse verneint hat, hat die in auch dies mit ihrer Berufung nicht angegriffen. II. Eine Rücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Absatz 2 GKG).