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Urteil

27 O 814/12

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2013:0314.27O814.12.0A
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Leitsätze
1. Soweit in dem beworbenen Spiel "Mystery Hunt" als auch auf dem Heißluftballon das stilisierte Bildnis einer Person verwendet und der Name der Person somit nicht zur Information über zeitgeschichtliche Ereignisse, sondern für eigene Zwecke in der Öffentlichkeit genutzt wird, dient die Verwendung des Namens und Bildnisses sowie die Vermarktung von Werbeflächen auf dem Heißluftballon in erster Linie kommerziellen Zwecken und verletzt damit das postmortale Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person, sofern der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem nicht entgegensteht, vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97.(Rn.16) (Rn.17) 2. Dass der Verstorbene mit der Verwendung seines Bildnisses und Namens für Werbung jedweder Produkte oder Dienstleistungen, auch wenn die Erlöse gemeinnützigen Zwecken zugute kommen sollen, einverstanden gewesen wäre, ist nicht, insbesondere vor dem Hintergrund nicht anzunehmen, als dass der Verstorbene in seinem Testament weder Wohltätigkeitsorganisationen noch seine Erben mit vermögenswerten Bestandteilen seines Nachlasses bedacht, sondern sein gesamtes Vermögen in seine Familienstiftung überführt hat.(Rn.19) 3. Die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der vermögenswerten Befugnisse ist, auch wenn die Kläger nicht die Erben des Verstorbenen sind, gegeben, da aus den gerichtliche Entscheidungen des amerikanischen Gerichts hervorgeht, dass den Klägern die Stellung als Nachlassverwalter zukommt, was auch nach deutschem Recht die Befugnis der Erben, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, ausschließt.(Rn.20)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Mitglied seines Vorstands, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen und/oder dem Bildnis ... für eigene und/oder fremde Waren und/oder Dienstleistungen zu werben, insbesondere wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 10 bis K 14 der Klageschrift. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.206,80 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, aus 1.980,40 € seit dem 18.09.2012, aus weiteren 1.226,40 € seit dem 31.10.2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit in dem beworbenen Spiel "Mystery Hunt" als auch auf dem Heißluftballon das stilisierte Bildnis einer Person verwendet und der Name der Person somit nicht zur Information über zeitgeschichtliche Ereignisse, sondern für eigene Zwecke in der Öffentlichkeit genutzt wird, dient die Verwendung des Namens und Bildnisses sowie die Vermarktung von Werbeflächen auf dem Heißluftballon in erster Linie kommerziellen Zwecken und verletzt damit das postmortale Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person, sofern der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem nicht entgegensteht, vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97.(Rn.16) (Rn.17) 2. Dass der Verstorbene mit der Verwendung seines Bildnisses und Namens für Werbung jedweder Produkte oder Dienstleistungen, auch wenn die Erlöse gemeinnützigen Zwecken zugute kommen sollen, einverstanden gewesen wäre, ist nicht, insbesondere vor dem Hintergrund nicht anzunehmen, als dass der Verstorbene in seinem Testament weder Wohltätigkeitsorganisationen noch seine Erben mit vermögenswerten Bestandteilen seines Nachlasses bedacht, sondern sein gesamtes Vermögen in seine Familienstiftung überführt hat.(Rn.19) 3. Die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der vermögenswerten Befugnisse ist, auch wenn die Kläger nicht die Erben des Verstorbenen sind, gegeben, da aus den gerichtliche Entscheidungen des amerikanischen Gerichts hervorgeht, dass den Klägern die Stellung als Nachlassverwalter zukommt, was auch nach deutschem Recht die Befugnis der Erben, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, ausschließt.(Rn.20) 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Mitglied seines Vorstands, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen und/oder dem Bildnis ... für eigene und/oder fremde Waren und/oder Dienstleistungen zu werben, insbesondere wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 10 bis K 14 der Klageschrift. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.206,80 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, aus 1.980,40 € seit dem 18.09.2012, aus weiteren 1.226,40 € seit dem 31.10.2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. II. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. 1. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 22 S. 3 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen oder dem Bildnis von ... für eigene oder fremde Waren oder Dienstleistungen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 10 bis K 14. a) Gemäß Art. 40 EGBGB ist auf die Klage deutsches Recht anzuwenden. Dieser Norm unterfällt auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche (BGH v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, juris Rn. 15). Handlungsort i.S.d. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EG BGB ist hier Deutschland, da der Beklagte hier das Gewinnspiel veröffentlicht und für den Heißluftballon geworben hat. Selbst wenn man aufgrund der Verbreitung des Spiels im weltweit zugänglichen Internet einen Erfolgsort i.S.d. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch in den Vereinigten Staaten annehmen wollte, haben die Kläger ihre Klage auf deutsches Recht gestützt und somit ihr ggf. bestehendes Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu Gunsten des deutschen Rechts ausgeübt. b) Nach deutschem Recht wird die Persönlichkeit des Menschen auch über den Tod hinaus geschützt. Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts stehen dem Wahrnehmungsberechtigten Abwehransprüche, nicht auch Schadensersatzansprüche zu. Das zivilrechtliche postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen auch vermögenswerte Interessen der Person. Bei einer Verletzung können Schadensersatzansprüche bestehen, die von den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden können. Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leiten sich vom Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürfen nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schließt die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH v. 5.10.2006, I ZR 277/03, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Die Verbreitung des Bildnisses des Verstorbenen kann auch ohne die Einwilligung der Angehörigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig sein, selbst wenn eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (BGH v. 14.11.1995, VI ZR 410/94, juris Rn. 27). Hier werden sowohl in dem Spiel als auch auf dem Heißluftballon das stilisierte Bildnis von ... verwendet; zudem wird sein Name für die Verwendung eigener Zwecke des Beklagten in der Öffentlichkeit genutzt und nicht lediglich, um die Öffentlichkeit über zeitgeschichtliche Ereignisse zu informieren oder zu bloß künstlerischen Zwecken. c) Nach diesen Maßstäben ist von einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von ... durch das mit seinem Namen und Bildnis beworbene Spiel “Mystery Hunt” sowie die Vermarktung von Werbeflächen an dem Heißluftballon mit stilisiertem Bildnis von ... auszugehen, da damit in erster Linie kommerzielle Zwecke des Beklagten verfolgt werden, und der mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht (vgl. BGH v. 1.12.1999, I ZR 49/97, juris Rn. 72 ff.). aa) Der bisherige Vortrag des Beklagten zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist widersprüchlich und unsubstantiiert. Während er in der eidesstattlichen Versicherung vom 14.10.2011 (Anlage K 8) versichert, mehr als die Hälfte der Gesamteinnahmen nach Abzug der Kosten gingen an wohltätige Zwecke, behauptet er in der eidesstattlichen Versicherung vom 11.2.2013 (Anlage BK 3) sämtliche Einnahmen nach Abzug der Kosten seien für wohltätige Zwecke bestimmt. Auch wenn man davon ausgeht, dass insoweit die erste eidesstattliche Versicherung bloß missverständlich formuliert wurde, fehlt jeder konkrete Vortrag des Beklagten dazu, für welche Projekte das Geld verwendet werden soll und wer darüber entscheidet. Die vorläufige Bescheinigung der Verfolgung mildtätiger Zwecke durch das Finanzamt ist irrelevant, da dieser Entscheidung nur die Satzungsprüfung zu Grunde liegt. Da der Beklagte trotz ausdrücklichen Hinweises der Kläger schon in der Klageschrift nicht konkreter zu den von ihm verfolgten Zwecken vortragen hat, gilt der Vortrag der Kläger, wonach der Beklagte eigene kommerzielle Zwecke verfolgt, als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Insoweit obliegt auch dem Beklagten, der unstreitig den Namen und das Bildnis ... nutzt, um Werbeflächen an Unternehmen verkaufen zu können, nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die für ihn günstige Behauptung der Verwendung sämtlicher Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen für wohltätige Zwecke. bb) Dass der Verstorbene mit einer Verwendung seines Bildnisses und Namens für kommerzielle Zwecke des Beklagten einverstanden gewesen wäre, ist im Hinblick auf dessen intransparente Tätigkeit bzw. Mittelverwendung nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass der Beklagte Werbemöglichkeiten unter ausdrückliche Bezugnahme auf ... “verkaufen” will. Dass der Verstorbene jemals damit einverstanden gewesen wäre, dass seine Person für Werbung für jedwede Produkte oder Dienstleistungen herhalten darf, auch wenn die Erlöse gemeinnützigen Zwecken zukommen sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf seinen Manager und seinen Vater kommt es insoweit nicht an. Der Verstorbenen hat in seinem Testament weder andere Wohltätigkeitsorganisationen noch seine Erben mit vermögenswerten Bestandteilen seines Nachlasses bedacht, sondern sein gesamtes Vermögen in seine Familienstiftung überführt. Diese soll gemäß ihrer Satzung über die Verwendung entscheiden. Er hat die Kläger zu den Verwaltern seines Nachlasses bestimmt und damit ihnen die Entscheidung übertragen, seine Vermögensinteressen nach dem Tod geltend zu machen. Dass es Kontakte zwischen dem Verstorbenen und Vorständen oder Mitgliedern des Beklagten gab, trägt dieser nicht vor. Es ist daher nach dem im Testament zum Ausdruck gekommenen Willen des Verstorbenen davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der kommerziellen Projekte des Beklagten den Klägern die Entscheidung überlassen bleiben sollte, ggf. vermögenswerte Interesse im Interesse des Nachlasses geltend zu machen. d) Die Kläger sind auch als aktiv legitimiert anzusehen. Während die dem Schutz der ideellen Interessen des Verstorbenen dienenden Abwehransprüche von den Angehörigen gemäß § 22 Sätze 3 und 4 KUG oder von einem hierzu berufenen Wahrnehmungsberechtigten geltend zu machen sind, kommen als Träger der vermögenswerten Befugnisse allein die Erben in Betracht (BGH v. 1.12.1999, I ZR 49/97, juris Rn. 65). Die Kläger sind zwar nicht die Erben von .... Aus den vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen des amerikanischen Gerichts geht aber hervor, dass den Klägern eine Stellung als Nachlassverwalter zukommt, die auch nach deutschem Recht die Erben von der Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, ausschließt, § 1984 BGB. Die Stellung der Kläger als Nachlassverwalter von ... ist auch unstreitig. Aus den vorgelegten Gerichtsbeschlüssen in Verbindung mit den gesetzlichen Befugnissen eines general personal representative nach dem California Probate Code (Anlage K 34) ergibt sich, dass die Kläger bevollmächtigt sind, alle vermögenswerten Ansprüche des Nachlasses geltend zu machen. Dazu zählen auch die hier nur maßgeblichen vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts, nicht die von den Klägern nicht geltend gemachten ideellen Bestandteile bzw. die den Angehörigen aus § 22 Abs. 3, 4 KUG zustehenden Rechte. Die ursprünglichen Einschränkungen bei der Bevollmächtigung der Kläger wie die Pflicht zur vorherigen gerichtlichen Genehmigung bei kostenpflichtiger Beauftragung von Anwälten sind nach den mit der Klageschrift eingereichten Beschlüssen (Anlagenkonvolut K 4) mittlerweile alle entfallen bis auf die hier nicht maßgeblichen Beschränkungen bei der Grundstücksbelastung. Insoweit kommt es auf die Entscheidung des LG Mannheim (Anlage BK 2) nicht an. 4. Aufgrund der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von ... haben die Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier angesichts der Durchsetzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von ... in einem anderen Land der Fall. Die Kläger können wie folgt abrechnen: a) Abmahnschreiben: 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert von 133.333,33 (nach ständiger Rechtsprechung der Kammer Wert der Hauptsache (= Wert des Verfügungsverfahrens plus ein Drittel) zuzüglich 20 Euro Kostenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) = 1.980,40 Euro b) Abschlussschreiben: 0,8-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert von 133.333,33 Euro (Abschlussschreiben gehört zur Hauptsache) = 1.226,40 Euro. Dass die Leistung für die in den USA ansässigen Kläger umsatzsteuerpflichtig sind, ist nicht dargelegt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. 5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO. 6. Dem Beklagten war kein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO auf den Schriftsatz der Kläger vom 7.3.2013 zu gewähren, da daraus kein neuer Tatsachenvortrag zu Lasten des Beklagten berücksichtigt wurde. I. Das Verfahren betrifft die Hauptsache zu dem Verfügungsverfahren 27 O 605/12. Die Kläger sind die “special administrator” des Nachlasses des am ...2009 verstorbenen Sängers .... Für den Inhalt des von ... hinterlassenen Testaments wird Bezug genommen auf die Anlage K 2. Mit Verfügung vom 4.1.2010 verlängerte der “Los Angeles Superior Court” die Verfügung zur Bestellung der Kläger als “special administrator” (Sondererbschaftsverwalter) mit den Befugnissen eines “general administrator” und der Vollmacht zur Verwaltung des Nachlasses gemäß dem “Independent Administration of Estates Act” mit beschränkter Vollmacht vom 12.11.2009 auf unbestimmte Zeit. Die Bestellung wurde am 14.1.2010 erteilt. Für den weiteren Inhalt der gerichtlichen Verfügung und Bestellung wird Bezug genommen auf die Anlagen K 4 (1) und K 4 (2). Der Beklagte ist ein eingetragener Verein und ist verantwortlich für die Internetseite www.....de, auf der er sich als Verein zur Unterstützung benachteiligter Kinder in aller Welt bezeichnet. Er warb auf seiner Internetseite sowie der Internetseite www.....com für ein Gewinnspiel “The Mystery Hunt” unter Verwendung von Namen und Bildnis von .... Ferner kündigte er an, in Gedenken an ... den weltgrößten Heißluftballon zu bauen und mit einem ...-Motiv zu versehen. Sowohl für das Gewinnspiel als auch für den Heißluftballon bot der Beklagte die Vermarktung von Werbeflächen an. Für den weiteren Inhalt der Internetseiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K 6, K 9, K 10 und K 11. Mit diversen Pressemitteilungen wies der Beklagte auf die Aktionen hin (vgl. Anlagenkonvolut K 13). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.9.2012 forderten die Kläger den Beklagten vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Kläger erwirkten am 19.9.2012 eine einstweilige Verfügung der Kammer, für deren Inhalt Bezug genommen wird auf die Anlage K 17. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2012 (Anlage K 22) forderten die Kläger den Beklagten vergeblich zur Abgabe eine Abschlusserklärung auf. Der Beklagte erhob Widerspruch. Die Kläger sind der Ansicht, auch zur Geltendmachung postmortaler Persönlichkeitsrechte von ... befugt zu sein. Sie verweisen dazu auf ein Gutachten der Kanzlei ..., ... & ... (Anlage K 5) und ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2.5.2012 (auszugsweise als Anlage K 26 vorgelegt). Die massive werbliche Vereinnahmung des Namens und der Persönlichkeit ... beeinträchtige vor allem die materiellen Aspekte des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Der Vortrag des Beklagten zur angeblichen Mildtätigkeit sei widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Bescheinigung des Finanzamtes sei lediglich eine vorläufige Bescheinigung aufgrund der Satzungsprüfung, nicht aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit des Beklagten. Der Beklagte müsse ihnen auch die außergerichtlich entstanden Anwaltskosten ersetzen. Die Kläger beantragen sinngemäß: Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Mitglied seines Vorstands, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen und/oder dem Bildnis ... für eigene und/oder fremde Waren und/oder Dienstleistungen zu werben, insbesondere wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 10 bis K 14 der Klageschrift; 2. an die Kläger EUR 4.236,88 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, aus EUR 2.118,44 seit dem 18.9.2012, aus weiteren EUR 2.118,44 seit dem 31.10.2012. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, es handele sich um Wohltätigkeitsprojekte im Sinne von ... und dessen Angehörigen ohne kommerzielle Interessen. Alle Einnahmen kämen nach Abzug der notwendigen Kosten wohltätigen Zwecken zu Gute, wie sich auch aus der Bescheinigung des Finanzamts Hamburg Nord über die Verfolgung mildtätiger Zwecke i.S. d. §§ 51 ff. AO, 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ergebe (Anlage BK 5). Mutter, Vater und Schwester von ... wüssten von dem Spiel “Mystery Hunt” und befürworteten dieses Projekt wegen der karitativen Zielrichtung. Die Kläger seien auch nicht aktiv legitimiert, wie sich aus einem Urteil des LG Mannheim vom 22.10.2009 (Anlage BK 2) ergebe. Das Gutachten einer von ihnen beauftragten Anwaltskanzlei sei zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Die kostenpflichtige Beauftragung von Anwälten durch die Kläger bedürfe zudem einer gerichtlichen Genehmigung, die nicht vorliege. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.