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Urteil

27 O 674/12

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2013:0507.27O674.12.00
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Leitsätze
1. Rechtsanwälte haben hinsichtlich der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts stellt sich in solchen Fällen nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so dass die für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach ersatzfähig sind.(Rn.10) 2. Rechtsanwälte können keine Erstattung von Kosten für Abschlussschreiben verlangen, da es sich insoweit um eine einfache Tätigkeit handelt, für die es nicht notwendig ist, dass ein Anwalt sich selbst oder einen anderen Anwalt beauftragt (Anschluss BGH, 12. Dezember 2006, VI ZR 188/05, MDR 2007, 585).(Rn.14)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsanwälte haben hinsichtlich der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts stellt sich in solchen Fällen nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so dass die für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach ersatzfähig sind.(Rn.10) 2. Rechtsanwälte können keine Erstattung von Kosten für Abschlussschreiben verlangen, da es sich insoweit um eine einfache Tätigkeit handelt, für die es nicht notwendig ist, dass ein Anwalt sich selbst oder einen anderen Anwalt beauftragt (Anschluss BGH, 12. Dezember 2006, VI ZR 188/05, MDR 2007, 585).(Rn.14) 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 Euro aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. Durch die mit dem ursprünglich zu 1. gestellten Unterlassungsantrag angegriffenen Äußerungen auf der Internetseite der Beklagten zu 1. wurden die Kläger rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagten sind dem Vortrag der Kläger, sie hätten sich nie wie in dem Artikel behauptet geäußert, nicht entgegengetreten und haben auch die entsprechende einstweilige Verfügung der Kammer als endgültige Regelung anerkannt. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB sind die für die Verbreitung der rechtswidrigen Äußerungen verantwortlichen Beklagten daher den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Die Einschaltung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger zur außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche war auch erforderlich und zweckmäßig, obwohl die Kläger selbst Anwälte sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nur in ganz einfachen Fällen, wenn aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens entbehrlich (vgl. BGH v. 8.11.1994, VI ZR 3/94, juris Rn. 9). Im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH v. 6.5.2004, I ZR 2/03, juris Rn. 10). Auch wenn man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall überträgt, war die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs notwendig und zweckmäßig. Es handelt sich nicht um ganz eindeutigen Fall (vgl. zu einer solchen Ausnahme Kammer vom 29.7.2010, 27 S 6/10, zitiert nach juris); die Beklagten haben den geltend gemachten Anspruch auch nicht sofort anerkannt, sondern die Kläger mussten erst eine einstweilige Verfügung erwirken. Dass sie selbst über eigene Sachkunde im Presse- bzw Äußerungsrecht verfügten, ist nicht dargelegt. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwaltes stellt sich daher in solchen Fällen auch nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB dar, so dass die den Klägern entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dem Grunde nach ersatzfähig sind. 2. Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten gilt Folgendes: a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH v. 5.10.2010, VI ZR 152/09, juris Rn. 9 m.w.N.). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten werden, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. BGH v. 26.5.2009, VI ZR 174/08, juris Rn. 23 ff. m.w.N). b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier bei den außergerichtlichen Unterlassungsbegehren gegenüber den Beklagten um eine Angelegenheit, wobei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für das auf die endgültige Streitbelegung gerichtete außergerichtliche Unterlassungsverlangen der Streitwert der Hauptsache zu Grunde zu legen ist. Dieser entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer dem Wert des Verfügungsverfahrens plus ein Drittel, so dass hier von einem Gegenstandswert von 26.666 Euro auszugehen ist. Das ergibt bei einer 1,6-Gebühr (Nr. 1008, 2300 VV RVG) zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 1005,40 Euro. 3. Die Erstattung von Kosten für die Abschlussschreiben können die Kläger dagegen nicht verlangen. Insoweit handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, für die nach der Rechtsprechung des BGH es nicht notwendig ist, dass ein Anwalt sich selbst oder einen anderen Anwalt beauftragt (BGH v. 12.12.2006, VI ZR 188/05, juris Rn. 9). Besondere Umstände, die gegen eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, dass sich zwischen Erlass der einstweiligen Verfügung und der Erstellung der Abschlussschreiben der Sachverhalt geändert hätte, so dass eine erneute Überprüfung durch einen auf Presse- bzw. Äußerungsrechts spezialisierten Anwalt erforderlich gewesen wäre. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Zwar liegt hinsichtlich der Ermäßigung des Klagebegehrens hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten von 2.434,38 Euro auf 2.045,70 in der mündlichen Verhandlung durch die Kläger eine konkludente Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor; dass es sich insoweit bloß um ein Versehen gehandelt haben soll, ergibt sich aus der Klageschrift nicht. Diese Kosten fallen aber ebenso wie die durch das teilweise Unterliegen der Kläger hinsichtlich des zuletzt nur noch streitigen Klageantrages zu 2. eigentlich von diesen zu tragenden Kosten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ins Gewicht, da die Beklagten den weit überwiegenden Teil der Kosten (Gerichtskosten und Verfahrensgebühren der Rechtsanwälte) vollständig allein gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO tragen müssen. Denn der für den Streitwert maßgebliche, vor der Zustellung an die Beklagten zurückgenommene Klageantrag zu 1. hätte Erfolg gehabt, und die Beklagten haben dadurch, dass sie trotz Aufforderung durch die Kläger bis zum 26.6.2012 keine Abschlusserklärung abgegeben haben, Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Dass die Kläger bei Einreichung der Klageschrift vom 29.9.2012 bereits Kenntnis von der ihnen erst am 2.10.2012 per Fax zugegangenen Abschlusserklärung hatten, ist nicht ersichtlich; dem entsprechenden Vortrag des Klägervertreters sind die Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten. Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 1. ist ein Unternehmen, das Internetdienstleistungen anbietet; der Beklagte zu 2. ist ihr Geschäftsführer. Auf der Internetseite der Beklagten zu 1. wurde ein auf den 13.3.2012 datierter Artikel veröffentlicht, in dem es unter anderem heißt: „Seit jüngerer Zeit werben einige Rechtsanwälte aggressiv damit, Internet-System-Verträge mit der ... GmbH vorzeitig für den Kunden beenden zu können, ohne dass diesen im Wege der Vertragsbeendigung Kosten entstehen würden...“ Für den weiteren Inhalt des Artikels wird Bezug genommen auf die Anlage K 3. Mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 13.04.2012 (Anlagen K 4, K 5) forderten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Sie erwirkten am 8.5.2012 eine einstweilige Verfügung der Kammer (27 O 281/12), durch die den Beklagten die erneute Verbreitung der angegriffenen Äußerung untersagt wurde. Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.6.2012, für deren Inhalt auf die Anlagen K 6 und K 7 Bezug genommen wird, forderten die Kläger die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Mit am 4.10.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz mit Datum vom 29.9.2012 erhoben die Kläger Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sowie der Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Nachdem die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 2.10.2012 eine Abschlusserklärung hinsichtlich des Verfahrens 27 O 281/12 abgegeben hatten, erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 4.1.2013 die Rücknahme des Antrages zu 1. aus der Klageschrift. Die Klage wurde den Beklagten am 28.1.2013 zugestellt. Die Kläger machen geltend, aus den Umständen seien sie als die in dem Artikel erwähnten Rechtsanwälte klar erkennbar; eine entsprechende Behauptung hätten sie aber nie aufgestellt. Es habe sich nicht um einen einfach gelagerten Fall gehandelt, so dass die Beklagten ihnen die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen müssten. Es sei zu hinterfragen, ob die von den Beklagten zitierte BGH-Rechtsprechung zu den Kosten bei Abschlussschreiben auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen sei. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten müssten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils die Verfahrenskosten tragen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten hätten sie von Anfang an nur einen Betrag von 2.045,70 Euro begehrt, so dass insoweit keine Klagerücknahme vorliege. Die Kläger beantragen zuletzt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.045,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Kläger hätten als Rechtsanwälte die vorgerichtliche Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung selbst vornehmen können. Der von ihnen angenommenen Gegenstandswert von 30.000 Euro sei überhöht. Im Übrigen sei die Abschlusserklärung bereits vor Klageerhebung den Klägern zugegangen. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.