Urteil
27 O 136/17
LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2018:0305.27O136.17.00
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Leitsätze
1. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes sind sämtliche Befriedigungen oder Sicherungen jedweder Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich entsprechender Verträge innerhalb der kritischen Zeit anfechtbar, selbst wenn im Einzelfall die Insolvenz etwa durch ein plötzliches externes Ereignis verursacht sein sollte. Wie bei § 39 InsO sind hier auch Leistungen auf Forderungen erfasst, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.(Rn.17)
2. Eine solche dem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung muss nicht in einem Darlehensverhältnis gründen. Auch bestimmte Leasingkonstruktionen und zwar insbesondere das so genannte sale and lease back können wirtschaftlich einer Kreditgewährung mit Sicherungsübereignung entsprechen und mithin von Nr. 5 erfasst sein.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes sind sämtliche Befriedigungen oder Sicherungen jedweder Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich entsprechender Verträge innerhalb der kritischen Zeit anfechtbar, selbst wenn im Einzelfall die Insolvenz etwa durch ein plötzliches externes Ereignis verursacht sein sollte. Wie bei § 39 InsO sind hier auch Leistungen auf Forderungen erfasst, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.(Rn.17) 2. Eine solche dem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung muss nicht in einem Darlehensverhältnis gründen. Auch bestimmte Leasingkonstruktionen und zwar insbesondere das so genannte sale and lease back können wirtschaftlich einer Kreditgewährung mit Sicherungsübereignung entsprechen und mithin von Nr. 5 erfasst sein.(Rn.21) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter der Schuldnerin auf Grundlage der §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Rückzahlung der von der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum vom 25. Mai bis 24. Oktober 2012 geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 119.000 € verlangen. Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 insO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes sind sämtliche Befriedigungen oder Sicherungen jedweder Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich entsprechender Verträge innerhalb der kritischen Zeit anfechtbar, selbst wenn im Einzelfall die Insolvenz etwa durch ein plötzliches externes Ereignis verursacht sein sollte (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 135, Rn. 7 m.w.N.). Wie bei § 39 InsO sind hier auch Leistungen auf Forderungen erfasst, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Die so beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, mögen sie auch auf Rechnungen der Beklagten auf Grundlage des Mietvertrags vom 27. März 2012 erfolgt sein, sind als Befriedigung von Forderungen der Beklagten aus einer einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechenden Vertrag zu bewerten. Eine solche dem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung muss nicht in einem Darlehensverhältnis gründen. In erster Linie gehören zu den wirtschaftlich entsprechenden Forderungen Stundungs- und Fälligkeitsvereinbarungen, aber auch etwa die Einlage eines stillen Gesellschafters (Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., § 39, Rn. 38 m.w.N.). Die Kammer schließt sich der auch von dem Kläger angeführten Auffassung Hirtes (a.a.O.) an, dass bestimmte Leasingkonstruktionen, und zwar insbesondere das so genannte sale and lease back, wirtschaftlich einer Kreditgewährung mit Sicherungsübereignung entsprechen und mithin von Nr 5 erfasst sein können (so auch Naraschewski in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Kapitel 22 Gesellschaftsrecht sowie Darlehen und sonstige Leistungen der Gesellschafter in der Insolvenz, Rn. 181 m.w.N.; vgl. auch aus steuerlicher Sicht: BFH, Urteil vom 6. April 2016 - V R 12/15 - juris, Rn. 33; Urteil vom 9. Februar 2006 - V R 22/03 - juris, Rn. 16 ff.). Dabei besteht die Kreditgewährung nicht in der Gebrauchsüberlassung an dem Leasinggut bzw. Mietobjekt, sondern in der Kaufpreiszahlung verbunden mit der Gebrauchsüberlassung gegen Zahlung einer Leasingrate bzw. einem Mietzins. Der Zweck, der Nutzen eines Rückmietverkaufs, sale-lease-back, als einer Sonderform des Leasings besteht aus Sicht des Verkäufers/Mieters darin, dass er - kurzfristig - seine Liquidität steigert, den verkauften Gegenstand aber weiter nutzen kann. Je nach Ausgestaltung mögen damit auch steuerliche Vorteile für den Verkäufer/Leasingnehmer verbunden sein; diese liegen aber, lässt man die Fälle, in denen der Rückmietverkauf als Instrument zur Ersparnis von Erbschaftssteuer bei Unternehmensnachfolge genutzt wird, außer Acht, nicht ohne weiteres auf der Hand (vgl. die angeführte Rechtsprechung des BFH). Vorliegend bilden der Kaufvertrag (Anlage K7) und der "Miet- und Servicevertrag" (Anlage K8) ein einheitliches Sale-lease-back-Geschäft. Sie sind nicht nur auf dieselben Gegenstände gerichtet und am selben Tag abgeschlossen, sondern sie werden insbesondere auch die durch den ebenfalls am 27. März 2012 abgeschlossenen Optionsvertrag (Anlage K9) miteinander verklammert. Dass dieses verbundene Geschäft vorrangig einem anderen Zweck als der Finanzierung, der kurzfristigen Liquiditätssteigerung, der Schuldnerin diente, ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten insoweit angeführten steuerlichen Gründe macht sie nicht einmal - gerade vor dem Hintergrund der steuerlichen Behandlung des Rückmietverkaufs in der Rechtsprechung des BFH (a.a.O.) - plausibel. Worin diese steuerlichen Gründe/Vorteile bestanden haben sollten, bleibt völlig im Dunkeln. Gerade die Verknüpfung des Verkaufs der vertragsgegenständlichen Objekte von der Schuldnerin an die Beklagte und deren Vermietung in umgekehrter Richtung durch die in Optionsvertrag stützt die Wertung, dass die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht, jedenfalls nicht vorrangig, als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung an diesen vertragsgegenständlichen Objekten zu verstehen sind. Vielmehr ist dem Kläger beizupflichten, dass die streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin als Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags der Beklagten, der Kaufpreiszahlung, zu bewerten sind. Die Zahlungen sind auf den Kaufpreis des, wenngleich optionalen, Rückkaufs der vertragsgegenständlichen Objekte in voller Höhe anzurechnen. Diese Option war der Schuldnerin auch nicht durch die Beklagte zu nehmen. Insofern hatte sie ein Anwartschaftsrecht auf die Rückgabe der vertragsgegenständlichen Objekte, das mit jeder monatlichen Zahlung weiter erstarkte. Sind die Zahlungen der Schuldnerin einer Rückzahlung eines Gesellschaftersdarlehens gleichzustellen, können sie nicht, wie es die Beklagte indes vertritt, ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO sein. Ein solches die Anfechtung nach § 135 InsO ausschließendes Bargeschäft kommt nach der Rechtsprechung des BGH im Falle einer Kreditgewährung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 271/12 - juris, Rn. 2 m.w.N.). Die Hauptforderung ist wie vom Kläger geltend gemacht zu verzinsen. Dies ergibt sich für den Zeitraum bis zum 5. April 2017 aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - juris, Rn. 14). Seit dem 5. April 2017 gilt gemäß Art. 103 EG-InsO die neue Regelung des § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO, nach der eine Geldschuld nur zu verzinsen ist, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Rechtshängigkeit am 5. April 2017 bereits eingetreten war. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers in der Klageschrift zur Verjährungshemmung Bezug genommen (Bl. 24 f. d.A.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Rückerstattung von Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte nach insolvenzrechtlicher Anfechtung. Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2013 (36i IN 298/13) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ...-group GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) und bestellte den Kläger in diesem Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren geht auf einen Antrag vom 24. Januar 2013, Eingang bei Gericht, zurück. Die Beklagte hatte seit dem Jahr 2009 auf das Stammkapital der Schuldnerin, das 100.000 € betrug, Geschäftsanteile im Nennbetrag von 34.000 € übernommen. Die Beklagte übernahm im Mai 2010 die Bürgschaft für ein von der Schuldnerin aufgenommenes Darlehen über 200.000 €. Mit Vertrag vom 25. Mai 2011 gewährte die Beklagte der Schuldnerin ein Gesellschafter-Darlehen in Höhe von 68.000 €. Die Schuldnerin nutzte für Unternehmen eine Gruppe von Geräten (Hardware) mit Standorten in einem sogenannten Rock (Gestell) im Rechenzentrum der I/P/B Internet Provider in Berlin GmbH und Software-Lizenzen. Die Schuldnerin setzte diese Geräte und Software als redundantes System für den Betrieb ihrer Software „... voice solution" als Cloud Communication Lösung ein. Ein solches redundante System dient dazu, den Betrieb im Falle des - störungsbedingten - Ausfalls des primären Systems, aufzufangen. Mit Vertrag vom 27. März 2012 verkaufte die Schuldnerin an die Beklagte die vorgenannten Geräte nebst Software(lizenzen) zu einem Preis von 250.000 € netto. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Kaufvertrags wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Mit Vertrag vom selben Tage mietete die Schuldnerin die genannten Geräte nebst Software von der Beklagten, beginnend am 1. Mai 2012, mit einer festen Mietdauer von zwölf Monaten und anschließender Möglichkeit zur Kündigung mit jeweils einem Monat Frist, zu einem Mietzins von monatlich 20.000 € netto. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrags wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Ebenfalls am 27. März 2012 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen Optionsvertrag, demzufolge der Schuldnerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, die genannten Geräte und Software von der Beklagten bis zum 30. April 2013 zurück zu erwerben zu einem "Barbetrag von 250.000,00 € abzüglich bis zum Vollzugstag (…) dieses Vertrages geleisteten Mietzahlungen aus dem Miete- und Servicevertrag und zzgl. Zinsen in Höhe von 10.000,00 €". Insoweit wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. Unter dem Datum des 1. Mai 2012 stellt die Schuldnerin der Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 297.500 € in Rechnung. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Schuldnerin am 21. Mai 2012 einen Betrag von 260.000 € und am 11. Juni 2012 einen weiteren Betrag von 37.500 €. Die Schuldnerin leistete auf die Forderungen der Beklagten aus dem Mietvertrag vom 27. März 2012 am 25. Mai, am 11. Juni, am 6. Juli und am 27. August 2012 jeweils einen Betrag in Höhe von 23.800 €, am 17. Oktober 2012 einen Betrag von 10.000 € und am 24. Oktober 2012 einen Betrag von 13.800 € (Summe der Zahlungen: 119.000 €). Bereits vor Abschluss der Verträge vom 27. März 2012 hatte die Schuldnerin mit der D... Leasing GmbH - ebenfalls als Teil eines Sale-and-lease-back-Geschäfts - am 30. Juni 2011 einen Leasingvertrag über Software-Lizenzen geschlossen. Ein ähnlicher Vertrag, und zwar vom 11. Mai 2012, verband die Schuldnerin auch mit der A... Anlagen-und Geräte Leasing GmbH. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin meldeten die Gläubiger bisher Forderungen im Umfang von 9.723.355,09 Euro zur Tabelle an, von denen das Insolvenzgericht Forderungen in Höhe von 2.193.000,74 € uneingeschränkt und Forderungen in Höhe von 919.164,95 € zur Berücksichtigung mit einem Ausfall nach der Verwertung von Sicherheiten zur Tabelle feststellte. Forderungen in Höhe von 4.776.377,71 € wurden bestritten. Angemeldete Forderungen in Summe von 1.434.757,58 € wurden zurückgenommen. Auch die Beklagte meldete Forderungen zur Insolvenztabelle an, und zwar in Höhe von 160.000 € aus dem Mietvertrag vom 27. März 2012. Die Klägerin ist der Auffassung, die sich aus der Verbindung der drei am 27. März 2012 geschlossenen Verträge ergebende Leasingskonstruktion in Form eines sogenannten sale and lease back könnten einer Kreditgewährung mit Sicherungsübereignung entsprechen und mithin einer Rechtshandlung, die einem Darlehen des Gesellschafters wirtschaftlich entspreche im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, gleichstehen. Ein solches sale and lease back Geschäft verdecke eine Finanzierungsleistung des Gesellschafters, was vorliegend auch dadurch dokumentiert werde, dass die Schuldnerin, wie der Kläger behauptet, verschiedene Geräte und Software mehrfach zum Gegenstand solcher Geschäfte, nämlich neben den Verträgen vom 27. März 2012 auch diejenigen mit der D... Leasing GmbH und mit der A... GmbH, gemacht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 119.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Geräte und Software des redundanten Systems hätten keinen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens dargestellt, und zwar insofern, als dieses lediglich genutzt werden sollte, wenn das Hauptrechenzentrum der Schuldnerin ausfallen sollte, und es lediglich ca. 15 % des Anlagevermögens der Schuldnerin ausgemacht habe. Die die Schuldnerin mit der Beklagten verbindende Leasingskonstruktion sei schon von daher nicht als Darlehen zu bewerten, dass sich die Schuldnerin aus steuerlichen Gründen zum Leasing entschlossen habe. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung insofern, als für die nun angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte dem Vermögen der Schuldnerin ein gleichwertiger Ausgleich zugeflossen sei.