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Urteil

27 O 155/17

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2018:0705.27O155.17.00
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Leitsätze
1. Soweit sich nach Art. 51 der Berliner Verfassung der Schutz der Abgeordneten auch auf solche Äußerungen erstreckt, die ”sonst in Ausübung des Mandates” getätigt werden, ist diese Formulierung bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beschränkung der landesverfassungsrechtlichen Indemnität auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen im Landtag und seinen Gremien erfolgen muss (OLG Celle, 15. November 2013, 32 Ss 135/13).(Rn.39) 2. Für eine Richtigstellung bedarf es eines Aktualitätsbezuges, der nach einem gewissen Zeitablauf wieder entfällt. Insoweit darf ein Zeitraum von neun Monaten nicht überschritten werden.(Rn.43) 3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts genießen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der zivilrechtliche Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche begründen kann. Ein solcher Ehrenschutz steht auch der Bundesrepublik und den Bundesländern jedenfalls dann zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, 22. April 2008, VI ZR 83/07, OLG Köln, 31. Juli 2012, 15 U 13/12).(Rn.46) 4. Bei der Behauptung, das Umweltministerium habe mehrere Millionen Euro in den Clinton-Wahlkampf gesteckt, handelt es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Die Äußerung ist geeignet, das Vertrauen in die Arbeit des Ministeriums und dessen Funktionsfähigkeit zu gefährden.(Rn.48) 5. Im Fall einer Verbreitung von Unwahrheiten greift das Recht zum Gegenschlag nicht.(Rn.68)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, in dem gleichen Teil des Onlinedienstes www.alternativefuer.de, in dem der Artikel "...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf - Hendricks handelt instinktlos” erschienen ist, in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text erschienen ist, auf der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Richtigstellung” und der Fundstelle der Erstmitteilung die nachfolgende Richtigstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes "Richtigstellung” sowie auch die Entgegnung der Größe der Schrift der Worte "...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf” (Überschrift) entsprechend muss. Die Richtigstellung ist entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen: Richtigstellung Auf der Webseite www.alternativefuer.de heißt es in einem Beitrag mit der Überschrift: "...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf - Hendricks handelt instinktlos”: "Zu den Millionenzahlungen des Umweltministeriums an Hillary Clinton erklärt AfD-Vorstandsmitglied ...: "Jetzt kommt heraus, dass das Umweltministerium mehrere Millionen Steuergelder in den Clinton-Wahlkampf gesteckt hat.” Hierzu stellen wir richtig: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat keinerlei Zahlungen zur Unterstützung des Wahlkampfs von Hillary Clinton als US-Präsidentschaftskandidatin geleistet. Vielmehr hat es allein zeitlich vor dem Wahlkampf ein Projekt der Hillary Clinton-Stiftung in Afrika unterstützt, bei dem die geleisteten Mittel ausschließlich projektbezogen verwendet wurden. Alternative für Deutschland ... 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit sich nach Art. 51 der Berliner Verfassung der Schutz der Abgeordneten auch auf solche Äußerungen erstreckt, die ”sonst in Ausübung des Mandates” getätigt werden, ist diese Formulierung bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beschränkung der landesverfassungsrechtlichen Indemnität auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen im Landtag und seinen Gremien erfolgen muss (OLG Celle, 15. November 2013, 32 Ss 135/13).(Rn.39) 2. Für eine Richtigstellung bedarf es eines Aktualitätsbezuges, der nach einem gewissen Zeitablauf wieder entfällt. Insoweit darf ein Zeitraum von neun Monaten nicht überschritten werden.(Rn.43) 3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts genießen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der zivilrechtliche Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche begründen kann. Ein solcher Ehrenschutz steht auch der Bundesrepublik und den Bundesländern jedenfalls dann zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, 22. April 2008, VI ZR 83/07, OLG Köln, 31. Juli 2012, 15 U 13/12).(Rn.46) 4. Bei der Behauptung, das Umweltministerium habe mehrere Millionen Euro in den Clinton-Wahlkampf gesteckt, handelt es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Die Äußerung ist geeignet, das Vertrauen in die Arbeit des Ministeriums und dessen Funktionsfähigkeit zu gefährden.(Rn.48) 5. Im Fall einer Verbreitung von Unwahrheiten greift das Recht zum Gegenschlag nicht.(Rn.68) 1. Die Beklagten werden verurteilt, in dem gleichen Teil des Onlinedienstes www.alternativefuer.de, in dem der Artikel "...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf - Hendricks handelt instinktlos” erschienen ist, in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text erschienen ist, auf der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Richtigstellung” und der Fundstelle der Erstmitteilung die nachfolgende Richtigstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes "Richtigstellung” sowie auch die Entgegnung der Größe der Schrift der Worte "...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf” (Überschrift) entsprechend muss. Die Richtigstellung ist entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen: Richtigstellung Auf der Webseite www.alternativefuer.de heißt es in einem Beitrag mit der Überschrift: "...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf - Hendricks handelt instinktlos”: "Zu den Millionenzahlungen des Umweltministeriums an Hillary Clinton erklärt AfD-Vorstandsmitglied ...: "Jetzt kommt heraus, dass das Umweltministerium mehrere Millionen Steuergelder in den Clinton-Wahlkampf gesteckt hat.” Hierzu stellen wir richtig: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat keinerlei Zahlungen zur Unterstützung des Wahlkampfs von Hillary Clinton als US-Präsidentschaftskandidatin geleistet. Vielmehr hat es allein zeitlich vor dem Wahlkampf ein Projekt der Hillary Clinton-Stiftung in Afrika unterstützt, bei dem die geleisteten Mittel ausschließlich projektbezogen verwendet wurden. Alternative für Deutschland ... 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Zivilkammer 27 nach dem bestehenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin die funktionell zuständige Kammer, die eine Entscheidung über die begehrte Richtigstellung zu treffen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Pressesache im Sinne von Rn. 27 des zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin auch dann zu bejahen ist, wenn - wie in der vorliegenden Konstellation - die klagende Behörde mangels einer Grundrechtsträgereigenschaft ihren Richtigstellungsanspruch nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, sondern allein im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf den sich aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB ergebenden Ehrenschutz stützen kann. Denn jedenfalls ist die funktionelle Zuständigkeit der Kammer gemäß Rn. 34 des Geschäftsverteilungsplans begründet. Hiernach bleibt eine Kammer, die mit der Bearbeitung einer Sache begonnen hat, grundsätzlich weiter befasst, auch wenn ihre Unzuständigkeit von vornherein bestand. Anders als die Beklagten meinen, folgt aus dem gewählten Begriff "grundsätzlich” kein Ermessensspielraum der Kammer im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Zuständigkeit. Vielmehr lässt sich aus dem Wortlaut nur ableiten, dass es von dieser allgemeinen (grundsätzlichen) Regelung näher definierte Ausnahmen gibt, nämlich im Falle von Berufungs- und Entschädigungssachen, Heilbehandlungssachen und bestehender Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer. Diese Ausnahmen greifen vorliegend von vornherein nicht ein, denn die Zivilkammer 27 ist gemäß dem internen Zuteilungsmodus des Landgerichts nicht nur mit Pressesachen befasst, sondern zu einem bestimmten Anteil auch mit allgemeinen Zivilsachen, die keiner Sonderzuständigkeit unterliegen. Doch selbst wenn eine Sonderzuständigkeit bestünde, d. h. die Ausnahme von der grundsätzlichen Regel eingreifen würde, so wäre jedenfalls eine Abgabe auf Grund des fünften Absatzes der Regelung in Rn. 34 des Geschäftsverteilungsplanes ausgeschlossen, da bereits terminiert worden war. b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in Rn. 34 des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich. Art. 101 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird und durch die auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1997 - 1 PbvU 1/95 -, BVerfGE 95, 322-335, BStBl II 1997, 672, juris, m. w. N.). Aus Sinn und Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG leitet das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz ab, dass es einen Bestand an abstrakt-generellen Regelungen geben muss, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (BVerfG, a. a. o.). Eine solch abstrakt-generelle Regelung stellt Rn. 34 des Geschäftsverteilungsplans dar. Die Verteilung der eingehenden Sachen richtet sich nach einem intern festgesetzten Turnus, mit der Folge, dass sie automatisch den einzelnen Kammern zugewiesen werden. Im Falle einer fehlerhaften Zuweisung enthält Rn. 34 des Geschäftsverteilungsplans eindeutige Regelungen, die hinreichend bestimmt sind. Dadurch wird nicht nur der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richter Genüge getan, sondern auch dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Es soll verhindert werden, dass unnötig viel Zeit ins Land streicht, bis ein Spruchkörper feststellt, doch nicht nach dem bestehenden Geschäftsverteilungsplan zuständig zu sein. Die in diesem Zusammenhang zusätzlichen Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Die Angabe ”N.N.” auf S. 39 des Geschäftsverteilungsplans war dem Umstand geschuldet, dass wegen eines Richterwechsels die Stelle des BE II kurzfristig unbesetzt war. Mit einem "Befassen mit der Sache” ist selbstverständlich nicht die funktionelle Zuständigkeitsprüfung, sondern die richterliche Tätigkeit in der Sache selbst gemeint, wobei letztere ihren Ausdruck durch die Abfassung entsprechender richterlicher Verfügungen findet. Ferner liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG vor. Zum einen sind die Beklagten in keiner Weise daran gehindert, zu den Aussagen der gegnerischen Partei Stellung zu nehmen. Zum anderen liegen dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin abstrakt-generelle Regelungen zugrunde, die einen bestimmten Automatismus zur Folge haben, wodurch auf diese Weise bestimmt wird, wer der zuständige Richter ist. Dieser Automatismus soll gerade eine Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters ausschließen; eine vorherige Anhörung der Parteien liefe dem Gedanken einer rein technischen Verteilung entgegen. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs wird bei dem auf objektive Kriterien abstellenden Verteilungsschlüssel in Bezug auf bei dem Landgericht eingehende Rechtsstreitigkeiten naturgemäß nicht angewendet, da auf Grund des Zuteilungsmodus von vornherein eine willkürliche Zuweisung an einen bestimmten Richter ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt, wenn ein aufgetretener Fehler bei der Verteilung durch die Eingangsregistratur von dem betreffenden Richter rechtzeitig bemerkt und korrigiert wird. Dass ein Richter die ihm im Rahmen dieses automatisierten Verfahrens zugewiesene Sache trotz Erkennens einer funktionellen Unzuständigkeit durch "Schaffung von Fakten” im Sinne von Rn. 34 des Geschäftsverteilungsplans an sich reißt, erscheint in hohem Maße unwahrscheinlich. II. 1. Wie sich aus dem Beschluss des Kammergerichtes vom 28.03.2018 - 10 W 142/17 - ergibt, ist der beschrittene Rechtsweg vor den Zivilgerichten zulässig. 2. Zulässigkeitsbedenken wegen der fehlenden Anschrift des Beklagten zu 2) gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Sinn und Zweck der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten ist es, die Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Dies wurde vorliegend dadurch erreicht, dass sich für den Beklagten zu 2) seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04.05.2017 (Bd. I, Bl. 12) bestellt haben, mit der Folge, dass gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an diese zuzustellen war. Hingegen besteht kein besonderes Interesse des Beklagten zu 2) hinsichtlich der Angabe seiner Wohnanschrift im Rubrum, da diese ihm selbst bestens bekannt ist. Eine andere rechtliche Wertung entspräche reiner Förmelei. 3. Der Klageantrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Anhand der gewählten Formulierungen ist klar erkennbar, wo und wie genau der Abdruck der Richtigstellung erfolgen soll. Da jeweils eine Parallele zu der Ausgangsberichterstattung hergestellt wird, wird sowohl für die Beklagten als auch das Vollstreckungsgericht deutlich gemacht, welche Abdruckanordnungen zu erfüllen sind. 4. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin auf ihrer Homepage, ihre Sicht der Dinge darstellte. Zum einen erreicht die Webseite der Klägerin nicht denselben Leserkreis wie die beanstandete Ausgangsmitteilung der Beklagten, zum anderen handelt es sich dabei nur um eine Erklärung des Betroffenen, der eine anderes Gewicht zukommt als die Richtigstellung des Verletzers. Wenn der Störer aber selbst die Richtigkeit der Korrektur bestätigt, lässt dies bei dem Leser kaum noch Zweifel zu, dass die Ausgangsmitteilung unrichtig war. Zweifel bleiben hingegen selbst dann bestehen, wenn - wie in dem vorliegenden Fall - die betroffene Behörde entsprechende Erklärungen abgibt. Nach dem bestehenden demokratischen Grundverständnis gilt gerade nicht, dass der Staat im Zweifel recht, und die sich kritisch äußernde Partei oder einer ihrer Abgeordneten unrecht hat. 5. Dem vorliegenden Klagebegehren stehen keine Bedenken im Hinblick auf den Indemnitätsgrundsatz gemäß Art. 51 Abs. 1 VvB entgegen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 VvB darf kein Abgeordneter zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich oder sonst außerhalb des Abgeordnetenhauses zur Verantwortung gezogen werden, sofern es sich dabei nicht um verleumderische Äußerungen handelt. Aufgabe des Indemnitätsschutzes ist es, vor dem Forum des Parlaments eine Diskussion frei von Rücksichten auf Dritte zu ermöglichen, die durch Äußerungen eines Abgeordneten betroffen sein könnten (BGH, Urteil vom 18.12.1979, Az. VI ZR 240/78 - juris, Rn. 22). Die Indemnität des Abgeordneten dient seiner Handlungsund Entscheidungsfreiheit in der parlamentarischen Arbeit und damit zugleich der funktionsgerechten Parlamentsarbeit durch die Abschirmung des Abgeordneten gegenüber äußeren Sanktionen; sie sichert zugleich die parlamentarische Willensbildung (LG Hamburg, Urteil vom 30.03.2007 - 324 O 460/06 -, juris, Rn. 32 m. w. N.). Allerdings werden Äußerungen, die zwar im Zusammenhang mit dem Mandat fallen, aber nicht in Ausübung des Mandats, nicht geschützt. Der Indemnitätsschutz greift beispielsweise nicht bei nichtparlamentarischen Gelegenheiten wie in Parteiveranstaltungen oder Pressegesprächen ein (Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Auflage, 2000, Art. 51, Rn. 2). Soweit sich der Schutz der Abgeordneten auch auf solche Äußerungen erstreckt, die ”sonst in Ausübung des Mandates” getätigt werden, so ist diese Formulierung des Art. 51 der Berliner Verfassung bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beschränkung der landesverfassungsrechtlichen Indemnität auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen im Landtag und seinen Gremien erfolgen muss (OLG Celle, Urteil vom 15.11.2013 - 32 Ss 135/13 -, juris, Rn. 46). Zudem erstreckt sich der Indemnitätsschutz nur dann auf den Beitrag des Abgeordneten an der Wiedergabe seiner parlamentarischen Äußerungen in der Presse, soweit er diese mündlich in öffentlicher Sitzung gemacht hatte (BGH, a. a. O., Rn. 24; LG Hamburg, a. a. O., Rn. 34). Vorliegend ist der Beklagte zu 2) zwar als Abgeordneter des Berliner Abgeordnetenhauses zweifelsfrei von dem personalen Schutzbereich der Norm erfasst. Jedoch ist hier der funktionale Schutzbereich der Norm nicht eröffnet, weil der Beklagte zu 2) seine Äußerung nicht im Abgeordnetenhaus, einem seiner Ausschüsse oder im Rahmen der Ausübung seines Mandates getätigt hat. Jeglicher Bezug zu seiner Tätigkeit als Abgeordneter fehlt. Es geht allein um eine von ihm verfasste politische Äußerung, die die Beklagte zu 1) auf ihrer Webseite veröffentlichte. 6. Ob einer späteren Vollstreckung der ausgeurteilten Richtigstellung im Wege der Zwangshaft gemäß § 888 ZPO die Immunität der Beklagten entgegenstünde, kann dahingestellt bleiben, da es sich insofern nur um eine Frage der Zulässigkeit des Zwangsmittelverfahrens handelt. III. Der Klägerin steht der geltend gemachte Berichtigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB zu. Grundsätzlich gilt: Der als Folgenbeseitigungsanspruch zu verstehende zivilrechtliche Berichtigungsanspruch ist gesetzlich nicht unmittelbar geregelt, sondern wird der Bestimmung des § 1004 BGB über den Schutz des Eigentümers vor fortdauernden Beeinträchtigungen entnommen. Ein Berichtigungsanspruch ist demjenigen zuzubilligen, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind. Auch dieser Anspruch kann sich auf das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht stützen. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt es ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes (BVerfG v. 14.1.1998, 1 BvR 1861/93, juris Orientierungssatz 2 b) m.w.N.). Der Anspruch auf Richtigstellung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (BGH v. 22.4.2008, VI ZR 83/07, juris Rn. 21). Dagegen kann eine Richtigstellung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist (vgl. BGH v. 22.6.1982, VI ZR 251/80, juris Rn. 12). Wie das Gegendarstellungsrecht ist auch das Berichtigungsrecht vom Prinzip der Waffengleichheit beherrscht, so dass die Berichtigung daher prinzipiell an der gleichen Stelle zu veröffentlichen ist wie die Ausgangsmitteilung (Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 31 Rn. 23 m.w.N.). Bei der Verpflichtung der Medien zur Veröffentlichung einer Richtigstellung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit, der allerdings nach §§ 823, 1004 BGB als allgemeinen Gesetzen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG auch auf der Titelseite gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfG v. 14.1.1998, 1 BvR 1861/09). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt aber, dass die Veröffentlichung der Berichterstattung zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Betroffenen erforderlich ist, wobei zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung seines Rufes und dem Interesse der Medien, einmal geäußerte Behauptungen nicht förmlich zurücknehmen zu müssen, abzuwägen ist (Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 31 Rn. 8). Es muss eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht fortbestehen (LG Hamburg v. 13.8.2010, 324 O 194/10, juris Rn. 23). Zudem bedarf es eines Aktualitätsbezuges, der nach einem gewissen Zeitablauf wieder entfällt. Die Dauer des Zeitablaufes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach Auffassung des BGH kann eine abgelaufene Zeit von sieben Monaten nach Veröffentlichung bis zur Klageerhebung noch ausreichend sein für einen Aktualitätsbezug (BGH v. 9.12.2003, VI ZR 38/03, juris Rn. 25) und bei unwahren Tatsachenbehauptungen auf der Titelseite einer auflagenstarken Illustrierten kann dies auch ein Zeitraum von zwei Jahren sein ((BGH, Urteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 -, BGHZ 128, 1-16, Rn. 61). Nach Auffassung des Kammergerichts darf insoweit ein Zeitraum von neun Monaten nicht überschritten werden (KG v. 14.04.2009, 9 U 56/08, S. 6 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Richtigstellungsanspruch gegeben: 1. Die klagende Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit ist aktivlegitimiert. a) Zwar sind juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsträger. Sie haben auch keine “persönliche Ehre” oder sind Träger eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie dies bei natürlichen Personen der Fall ist. Sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -, “BKA”, juris). Ein solcher Ehrenschutz steht auch der Bundesrepublik und den Bundesländern jedenfalls dann zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, a. a. O., Rn. 29; OLG Köln, Urteil vom 31.07.2012, - I-15 U 13/12, 15 U 13/12 -, juris, Rn. 68 - jeweils m. w. N. in Bezug auf die abweichende Literaturmeinung). Bezogen auf juristische Personen des öffentlichen Rechts verfolgen die §§ 185 ff. StGB das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in ihre Integrität nicht in Frage gestellt wird (BGH, Urteil vom 16.11.1982 - VI ZR 122/80 -, "Vetternwirtschaft”, juris, Rn. 15). Zwar darf der zivilrechtliche Ehrenschutz nicht der öffentlichen Verwaltung dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtstätigkeit abzublocken oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen. Dem kann aber ausreichend bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193 StGB) Rechnung getragen werden, indem Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte Bedeutung eingeräumt wird, wenn es um das Ansehen einer Behörde und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht (BGH, Urteil vom 22.04.2008, a. a. O., Rn. 31, BGH, Urteil vom 16.11.1982, a. a. O. - jeweils mit m. w. N.). b) Die hiernach gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit ihrem Richtigstellungsanspruch durchdringt. (aa) Es handelt sich bei der Behauptung, dass das Umweltministerium mehrere Millionen Euro in den Clinton-Wahlkampf gesteckt habe, um einen schwerwiegenden Vorwurf. Die Äußerung ist geeignet, das Vertrauen in die Arbeit des hier betroffenen Ministeriums und dessen Funktionsfähigkeit zu gefährden. Denn sie beinhaltet den Vorwurf, Steuergelder zweckentfremdet und “Millionenzahlungen” für den Wahlkampf von Hillary Clinton aufgebracht zu haben. Es geht demnach auf der einen Seite um den Vorwurf der Verschwendung von Steuergeldern in hohem Ausmaß und auf der anderen Seite um den Vorwurf, dass sich die Klägerin in den amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf eingemischt und einseitig für die Kandidatin der Demokraten Position bezogen habe. Eine solche Handlungsweise wäre nicht nur in höchster Weise demokratiefeindlich und eine ungebührliche Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates, sondern erinnert zugleich an die Manipulationsvorwürfe des US-Wahlergebnisses durch Russland. Hingegen ist das von der Beklagten zitierte Urteil des OLG Köln vom 31.07.2012 - 15 U 13/12 - nicht einschlägig. Das OLG Köln unterschied explizit zwischen dem dienstlichen Verhalten einer einzelnen Amtsträgerin und einem Vorwurf gegen den gesamten Behördenapparat. Es lehnte die unmittelbare Betroffenheit des klagenden Landes ab, da durch die angegriffene Äußerung kein Bezug zu einer Landesbehörde hergestellt wurde, sondern es nur um die Kritik gegenüber einer konkreten Staatssekretärin ging. Hier bezieht sich die Kritik jedoch auf das gesamte Ministerium, das angeblich Millionenbeträge an Steuergeldern zweckwidrig als Wahlkampfunterstützung von Hillary Clinton ausgibt. Konkrete Personen werden nicht genannt. Darauf, ob in einem vergleichbaren Fall eine ganz erhebliche Geldentschädigung ausgesprochen werden würde (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2002 - 324 O 780/01 -, ZUM-RD 2003, 48, 49 f.), kommt es angesichts der eindeutigen Positionierung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - nicht an. Nach dieser Entscheidung kann einer Behörde ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wobei allein maßgeblich ist, ob die Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. (bb) Insbesondere fällt zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Behauptung unwahr ist. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -. juris, Rn. 34, m. w. N.). Wenngleich die Beklagten ein Thema von großem öffentlichem Interesse ansprechen (Missbrauch von Steuergeldern, Einmischung in einen Wahlkampf im Ausland), so verkehrt sich das öffentliche Informationsinteresse ins Gegenteil, wenn es um die Verbreitung sogenannter “Fake News” geht. Nichts anderes folgt aus der verfassungsrechtlich geschützten Funktion der Beklagten zu 1) als Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) und des Beklagten zu 2) als Abgeordneter eines Landesparlamentes (Art. 51 Abs. 1 VerfGE). (1) Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Abgrenzung zwischen Tatsachen- und Meinungsäußerungen unterscheiden sich nach den folgenden Grundsätzen: Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - juris, Rn. 24 m. w. N.). Eine Äußerung fällt insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, ob ein mit einem Klageantrag abgetrennter Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris, Rn. 14 m. w. N.). Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt, insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens. Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - juris, Rn. 14 m. w. N.). In der beruflichen Sphäre muss sich der Einzelne dabei von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - juris, Rn. 13 f.). Hiernach handelt es sich bei dem Satz “Jetzt kommt heraus, dass das Umweltministerium mehrere Millionen Steuergelder in den Clinton-Wahlkampf gesteckt hat.” um eine Tatsachenbehauptung, die so konkret ist, dass sie dem Beweis zugänglich ist. Das Wort "gesteckt” ändert daran nichts, da es allgemeinen als ein umgangssprachlicher Begriff für geflossene Geldzahlungen verwendet wird. Was der Verfasser mit "mehrere Millionen Steuergelder” meint, ist für den Leser klar verständlich, nämlich aus der Haushaltskasse des Ministeriums geleistete öffentliche Mittel. Ob diese Mittel dem Wahlkampf von Hillary Clinton dienten, ist ebenfalls eine dem Beweis zugängliche Frage, bei der es auf Zeitpunkt und Geldfluss ankommt. (2) Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass diese Tatsachenbehauptung unwahr ist. Die Beklagten sind den Darlegungen der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Zahlungen zur Unterstützung des Wahlkampfs von Hillary Clinton als US-Präsidentschaftskandidatin geleistet hat. Vielmehr hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass mit den Fördermitteln ein ganz spezifisches Umweltprojekt in Kenia und Äthiopien unterstützt werden sollte. Dieser zweckgebundene Zuschuss erfolgte im Jahre 2014, zu einer Zeit also, als der US-Wahlkampf noch gar nicht begonnen hatte und Hillary Clinton von der demokratischen Partei noch gar nicht nominiert war. Die Möglichkeit einer verdeckten Wahlkampfspende ist deshalb denklogisch ausgeschlossen. Dass dem so war, ergibt sich aus der ausführlichen Stellungnahme der Klägerin auf ihrer Webseite (vgl. Anlage K 7) sowie ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (vgl. Anlage K 8). Angesichts dieses detailreichen Vortrages genügt es nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungslast gemäß § 138 BGB nicht, wenn sich die Beklagte auf ein einfaches Bestreiten zurückzieht, ohne darzulegen, woraus sie die von ihr vorgetragenen Erkenntnisse einer Wahlkampfhilfe schöpft. Insbesondere fehlt es an Vortrag, wann genau und zu welchen Zwecken nach der Version der Beklagten Gelder des Ministeriums an Hillary Clinton direkt bzw. als versteckte Wahlkampfhilfe mittelbar an ihre Stiftung geflossen sein sollen. Der Verweis darauf, dass die Clinton Foundation wegen einer ihr vorgeworfenen Verquickung von Großspenden und der daraus resultierenden - erhofften - Durchsetzung bestimmter Lobbyinteressen im Kreuzfeuer der Kritik steht und Kritikern "dubios” erscheint, vermag den fehlenden Vortrag der Beklagten nicht zu ersetzen. In keinem dieser Artikel werden Zahlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit thematisiert. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass jede Spende nur zu einem Bruchteil bei den jeweiligen Projekten ankommt. Die Klägerin hat auch insoweit substantiiert dargelegt und durch ihre vorstehenden Veröffentlichungen noch zusätzlich veranschaulicht, dass sie bei zweckgerichteten Zuschüssen eine strenge, an bestimmte Formalien gebundene Mittelüberwachung - wie bei der öffentlichen Vergabe von Fördermitteln üblich - einhält. Ihr Vortrag wird nicht durch den Beitrag auf der konservativen Webseite "The Daily Wire” widerlegt, da dort zum einen nur von der Verwendung von Spendengeldern nicht aber zweckgebundenen Zuschüssen die Rede ist und zum anderen keine objektiven Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen vorliegen. 2. An der Passivlegitimation der Beklagten bestehen keine Zweifel: Die Beklagte zu 1) ist ausweislich des als Anlage K 1 überreichten Impressums für den Inhalt der Webseite unter www.alternativefuer.de verantwortlich. Ebenso kann der Beklagte zu 2) als Störer im Hinblick auf die Durchsetzung des Richtigstellungsanspruchs in Anspruch genommen werden. Neben dem Verleger haftet auch der Verfasser als Autor oder Redakteur für eine von ihm vorgenommene Veröffentlichung eines rechtsverletzenden Berichtes, sofern ebenfalls eine konkrete Mitwirkung an der Veröffentlichung vorliegt (Wenzel/Gamer, a.a.O:, Kap. 13, Rn. 53 a; BGH NJW 1968, 1419; BGH NJW 1967, 675; BGH NJW 1973, 1460). Da der Beklagte zu 2) ständig Beiträge auf der Homepage der Bundespartei veröffentlicht, ist davon auszugehen, dass ihm im Rahmen der Veröffentlichungen auch ein erhebliches Mitspracherecht zukommt. 3. Die Veröffentlichung des Richtigstellungsanspruches ist den Beklagten nicht unmöglich. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Richtigstellung angeführte Webseite www.alternativefuer.de nicht mehr existiert bzw. keinen Inhalt hat. Gemäß der aktuellen Domain-Abfrage bei der Denic ist diese Domain nach wie vor für die Beklagte zu 1) registriert (vgl. Anlage K 9). Ferner hat die Kammer unter Eingabe des vorbezeichneten Domainnamens in das Suchfenster eines Internetbrowsers feststellen können, dass eine automatische Umleitung auf die Domain www.afd.de stattfindet. Auch der Einwand, dass dem Beklagten zu 2) eine Veröffentlichung der Richtigstellung nicht möglich sei, überzeugt nicht. Auf der Webseite der Beklagten zu 1) fällt sofort ins Auge, dass dort der Beklagte zu 2) fortwährend selbst Beiträge in seinem Namen veröffentlicht (vgl. auch Anlagenkonvolut K 10). Wer aber dazu in der Lage ist, Beiträge auf der Homepage der Partei einzustellen, wird auch unschwer auf die Veröffentlichung einer Richtigstellung hinwirken können. 4. Der für eine Richtigstellung erforderliche Aktualitätsbezug ist nicht entfallen. Zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung am 29.11.2016 und der Geltendmachung des Richtigstellungsbegehrens am 16.12.2016 liegen 2 % Wochen; die Klage selbst wurde bereits am 13.03.2017 eingereicht. Auf die Prozessdauer kommt es hingegen nicht an. Eine andere Deutung würde einem Missbrauch durch die Anwendung entsprechender Prozesstaktiken Haus und Tor öffnen (BGH, NJW 2016, 778, 781; Wenzel/Garner, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kapitel 13, Rn. 902). 5. Auch besteht eine fortwährende Rufbeeinträchtigung. Die Beklagten weisen in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2017 auf den Seiten 43 ff. darauf hin, dass die streitgegenständliche Behauptung auch in anderen Medien erörtert wurde und teilweise bis heute abrufbar ist (vgl. Seite 49 ff. des vorbezeichneten Schriftsatzes). Es bedarf mithin der Richtigstellung, um der Öffentlichkeit klarzumachen, dass es eine Einmischung von Seiten der Klägerin in den US-Wahlkampf durch die Zahlung von Spendengeldern nicht gab. 6. Entgegen der Auffassung der Beklagten durften diese auf Grund der Vorberichterstattung über die Clinton Foundation nicht von dem Wahrheitsgehalt dieser Berichte ausgehen. Soweit die Beklagten diesbezüglich auf die Initialäußerung, nämlich den Blogeintrag von ... L... mit der Überschrift "Mussten deutsche Steuerzahler Hillarys Wahlkampf finanzieren?” (Anlagen B 19) abstellen, überzeugt dies nicht. In diesem ursprünglichen Bericht geht es allein um eine Zahlung der G... an die Clinton Stiftung. So heißt es: “Geht man auf der Webseite der Clinton-Stiftung zu Contributor and Grantor Information", findet man auf Seite 2 der Spenderliste und der Rubrik der Zahlungen von 1 bis 5 Millionen Dollar die G... ein Staatsunternehmen." Zu der Zahlung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit äußert sich Frau L... hingegen nicht. Aufgeführt wird das Ministerium allerdings in dem Nachtrag 1 zu dem vorbezeichneten Artikel (Anlage B 20). Dort ist zu lesen: “Aufmerksame Leser haben bemerkt, dass auf Seite 1 der Spenderliste der Clinton-Foundation ein BMU-Federal Ministry for the Environment aufgeführt ist. Damit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit das BMU - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeint. Diese Spende wirft noch mehr Fragen auf, als die des G... . Auch hier flössen ein bis fünf Millionen Dollar." Wie Frau L... treffend formuliert, wirft die Erwähnung des Ministeriums in der Spendenliste Fragen auf. Konkrete Fakten werden mangels Wissens aber gerade nicht mitgeteilt. Nichts anderes ergibt sich aus den Veröffentlichungen in den Anlagen B 22 bis B 31. In dem mit Anlage B 22 und B 23 überreichten Artikel der WELT vom 28.11.2016 wird unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ministeriums sogar klargestellt, dass die Bundesregierung die Vorwürfe zurückweist, sie habe mit einer Millionen-Zahlung in den US-Wahlkampf eingreifen wollen und dass es sich bei den an die Clinton Stiftung überwiesenen Beträgen nicht um Spenden, sondern um zweckgebundene Zuschüsse handele. Die mit Anlage B 24 bis B 31 überreichten Artikel beziehen sich auf diese Berichterstattung der WELT und enthalten ebenfalls die zuvor angeführten Klarstellungen, dass es sich nicht um eine Spende gehandelt haben, sondern um eine projektbezogene Zuwendung für eine Klimainitiative in Kenia und Äthiopien, weshalb auch nicht in den US-Wahlkampf eingegriffen worden sei. Diese klarstellende Information lässt der Antragsteller aber weg, mit der Folge, dass seine Aussage wegen dieser Auslassung unwahr ist. 6. Die Beklagten können sich letztlich auch nicht auf ein Recht zum Gegenschlag berufen. Dieses Rechtinstitut greift bereits nicht, wenn es um die Verbreitung von maßlosen polemischen Ausfällen geht (Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 6, Rn. 24) und somit denklogisch auch nicht im Fall einer Verbreitung von Unwahrheiten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Abdruck einer Richtigstellung. Die Beklagte zu 1) ist eine bundesdeutsche Partei und verantwortlich für den Internetdienst www.alternativefuer.de. Der Beklagte zu 2) ist Mitglied dieser Partei und des Abgeordnetenhauses von Berlin. Am 29.11.2016 veröffentlichte die Beklagte zu 1) auf ihrem Internetportal den folgenden in Kopie wiedergegebenen und von dem Beklagten zu 2) verfassten Artikel (Anlage K 2): Aufhänger dieses Artikels ist der US-Wahlkampf des Jahres 2016 zwischen Hillary Clinton und Donald Trump als Präsidentschaftskandidaten. Erwähnung findet auch die sogenannte Clinton-Stiftung, deren Gründer der ehemalige US-Präsident Bill Clinton ist und die 2013 in die Bill, Hillary & Chelsea Clinton Foundation umbenannt wurde. Die Stiftung fördert gemeinnützige Projekte in Afrika. Sie geriet in den letzten Jahren immer wieder in die Negativschlagzeilen (vgl. beispielsweise Presseartikel in den Anlagen B 6 bis B 18 und Anlagen B 59 und B 60), wobei u. a. mögliche Interessenskonflikte bei der Annahme von Großspenden thematisiert werden. Mit Schreiben vom 16.12.2016 forderte die Klägerin die Beklagten zu einer Unterlassung und zu einer Richtigstellung wegen der folgenden Aussage in dem vorgenannten Artikel auf: „... Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf - Hendricks handelt instinktlos. Jetzt kommt heraus, dass das Umweltministerium mehrere Millionen Steuergelder in den Clinton-Wahlkampf gesteckt hat." Die Beklagten gaben diesbezüglich in dem vorgerichtlichen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2016 (Anlage K 3) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab; den Abdruck einer Richtigstellung lehnten sie jedoch ab. Die Klägerin macht geltend: Die streitgegenständliche Aussage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Das Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit habe im Jahre 2014 entschieden, einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe von 1,5 Millionen EUR zur Durchführung eines Klimaschutzprojektes an die Clinton Foundation zu entrichten. Konkret sei es um die Wiederherstellung von Waldökosystemen in Kenia und Äthiopien in dem Zeitraum von 2014 bis Ende 2016 gegangen. Die Projektnehmer hätten dem Ministerium in regelmäßigen Abständen über den Fortschritt ihres Vorhabens berichten müssen. Zwischennachweise des Zuwendungsempfängers und Zwischenberichte seien jeweils zum 30.04. vorzulegen gewesen. Der zu erfassende Berichtszeitraum habe bis zum 21.12. des jeweiligen Vorjahres gereicht. Nach Beendigung des Projektes müssten innerhalb von sechs Monaten ein Verwendungsnachweis des Zuwendungsempfängers oder ein Schlussbericht des Auftragnehmers und Treuhänders zugestellt werden. Die Erfahrungen der Klägerin mit der Clinton Foundation seien bisher positiv gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in dem gleichen Teil des Onlinedienstes www.alternativefuer.de, in dem der Artikel “...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf - Hendricks handelt instinktlos” erschienen ist, in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text erschienen ist, auf der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes “Richtigstellung” und der Fundstelle der Erstmitteilung die nachfolgende Richtigstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes “Richtigstellung” sowie auch die Entgegnung der Größe der Schrift der Worte “...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf” (Überschrift) entsprechend muss. Die Richtigstellung ist entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen: Richtigstellung Auf der Webseite www.alternativefuer.de heißt es in einem Beitrag mit der Überschrift: “...: Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf - Hendricks handelt instinktlos”: “Zu den Millionenzahlungen des Umweltministeriums an Hillary Clinton erklärt AfD-Vorstandsmitglied ...: “Jetzt kommt heraus, dass das Umweltministerium mehrere Millionen Steuergelder in den Clinton-Wahlkampf gesteckt hat.” Hierzu stellen wir richtig: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat keinerlei Zahlungen zur Unterstützung des Wahlkampfs von Hillary Clinton als US-Präsidentschaftskandidatin geleistet. Vielmehr hat es allein zeitlich vor dem Wahlkampf ein Projekt der Hillary-Clinton-Stiftung in Afrika unterstützt, bei dem die geleisteten Mittel ausschließlich projektbezogen verwendet wurden. Alternative für Deutschland ... Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer 27, da gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin deren Spezialzuständigkeit sich auf Pressesachen und Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie Gegendarstellungssachen beziehe. Die in dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zur Vorbefassung enthaltene Regelung verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter und das Recht auf rechtliches Gehör. Sie machen ferner geltend: Die Klage sei bereits wegen des Grundsatzes der Indemnität gemäß Art. 51 Abs. 1 Verf BE unzulässig. Ferner stehe einer späteren Vollstreckung im Wege der Zwangshaft gemäß § 888 ZPO die Immunität des Beklagten zu 2) und der Vertreter der Beklagten zu 1) entgegen. Außerdem fehle es an dem Rechtschutzinteresse und zwar wegen mangelnden Aktualitätsbezuges und wegen der klarstellenden Eigenveröffentlichungen der Klägerin (vgl. Ausdruck der Webseiten in der Anlage B 4 und B 5). Das Klageverfahren sei rechtsmissbräuchlich initiiert worden. Als notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung fehle auch die Adressenangabe des Beklagten zu 2). Schließlich sei der Klageantrag zu unbestimmt. Die Klage sei auch unbegründet. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) trage die Klägerin nicht vor, dass diese eine eigene Behauptung aufgestellt habe, die richtig gestellt werden könnte. Auch ein Zueigenmachen der Erklärung des Beklagten zu 2) sei nicht ersichtlich. Zudem existiere die genannte Webseite nicht mehr, bzw. sie habe keinen Inhalt mehr. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) trage die Klägerin nicht vor, inwiefern eine tatsächliche oder rechtliche Verpflichtung oder Möglichkeit des Beklagten zu 2) bestehen soll, die begehrte Richtigstellung auf der Homepage der Beklagten zu 1) zu veröffentlichen. Die Klägerin begehre eine dem Beklagten zu 2) unmögliche Leistung, da beide Beklagten gemeinsam die begehrte Richtigstellung unterzeichnen sollen und es dem Beklagten zu 2) nicht möglich sei, die begehrte Erklärung auf der (nicht mehr aktiven) Homepage der Beklagten zu 1) zu veröffentlichen. Die Aussage sei nicht richtigstellungsfähig, da es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handele, die auf einem wahren Tatsachenkern basiere. Die genannten Tatsachen, nämlich dass das Bundesministerium mehrere Millionen Euro Steuergelder an die Clinton Foundation gezahlt habe, seien richtig. Hillary Clinton habe diese Stiftung als PR-Instrument eingesetzt, um für sich und ihre Kandidatur zu werben. Jedenfalls fehle es vorliegend mangels einer schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung an einer Rechtsgutverletzung. Eine Beeinträchtigung des Staates Deutschland sei weder vorgetragen, noch ersichtlich. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Klägerin gegen zahlreiche Veröffentlichungen, die den identischen Vorwurf enthalten hätten, nicht vorgegangen sei. Dabei komme auch das sog. Laienprinzip zum Tragen, zumal die Klägerin bis heute nicht gegen die Initialäußerung der Frau ... L... vorgegangen sei (Anlagen B 19, 20). In jedem Fall würden aber die Rechte der Beklagten zu 1) aus Art. 21 GG sowie des Beklagten zu 2) aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 51 Abs. 1 VerfBE überwiegen, wobei auch der sog. Einschüchterungseffekt durch Klagen der Bundesrepublik Deutschland sowie das Recht politischer Parteien und Abgeordneter, sich ihre Themen selbst zu wählen, berücksichtigt werden müsse. Schließlich könnten sich die Beklagten als an dem politischen Willensbildungsprozess unmittelbar Beteiligte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie - wegen der Äußerungen in den Anlagen B 35, B 36 und B 41 - auch auf das Recht zum Gegenschlag berufen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.09.2017 den beschrittenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 28.03.2018 - 10 W 142/17 - die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer zurückgewiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.