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Urteil

27 O 174/20

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0622.27O174.20.00
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Leitsätze
1. Die Aussage, das Gericht habe in dem Zivilprozess einer bestimmten prominenten Person für März 2020 bereits einen zweiten Termin angesetzt, hat keinerlei Aussagegehalt, der das Persönlichkeitsrecht dieser Person betrifft. Der Äußernde ist nur für den Inhalt seiner Äußerungen verantwortlich, der sich aus diesen Äußerungen selbst ergibt, nicht aber für solche Inhalte, die Leser der Äußerung, etwa weil sie in ihrer Wahrnehmung von bestimmten Vorstellungen geprägt sind, von außen in diese Äußerungen hineintragen. Nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist.(Rn.77) 2. Die in dem streitgegenständlichen Artikel angesprochene Öffentlichkeit war sowohl über die Tatsache, dass der Kläger in Kitzbühel eine Villa baut und er von der Grundstücksnachbarin auf Schadenersatz gerichtlich in Anspruch genommen wird, wie auch über den Grund der Schadenersatzforderung bereits informiert, was die Eingriffsintensität der Äußerung erheblich mindert. Die weiteren angegriffenen Äußerungen, die in einem unmittelbaren Kontext hierzu stehen, nämlich, dass der Kläger einen Teil der Forderung der Nachbarin anerkannt hat, zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten vorliegt, er nun seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220.000 € und den Planer der Baugrubensicherung und die ausführende Baufirma auf weitere 170.000 € verklagt, die er für verantwortlich für den Schaden hält, sind zwar der Privatsphäre zuzurechnen. Da sie sich weitgehend dem Leser auch so aufdrängen und sie keinerlei ehrverletzenden Gehalt haben und auch sonst keine für den Kläger abträglichen Folgen ersichtlich sind, ist ihr Eingriffsgewicht aber als gering anzusehen.(Rn.83)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussage, das Gericht habe in dem Zivilprozess einer bestimmten prominenten Person für März 2020 bereits einen zweiten Termin angesetzt, hat keinerlei Aussagegehalt, der das Persönlichkeitsrecht dieser Person betrifft. Der Äußernde ist nur für den Inhalt seiner Äußerungen verantwortlich, der sich aus diesen Äußerungen selbst ergibt, nicht aber für solche Inhalte, die Leser der Äußerung, etwa weil sie in ihrer Wahrnehmung von bestimmten Vorstellungen geprägt sind, von außen in diese Äußerungen hineintragen. Nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist.(Rn.77) 2. Die in dem streitgegenständlichen Artikel angesprochene Öffentlichkeit war sowohl über die Tatsache, dass der Kläger in Kitzbühel eine Villa baut und er von der Grundstücksnachbarin auf Schadenersatz gerichtlich in Anspruch genommen wird, wie auch über den Grund der Schadenersatzforderung bereits informiert, was die Eingriffsintensität der Äußerung erheblich mindert. Die weiteren angegriffenen Äußerungen, die in einem unmittelbaren Kontext hierzu stehen, nämlich, dass der Kläger einen Teil der Forderung der Nachbarin anerkannt hat, zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten vorliegt, er nun seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220.000 € und den Planer der Baugrubensicherung und die ausführende Baufirma auf weitere 170.000 € verklagt, die er für verantwortlich für den Schaden hält, sind zwar der Privatsphäre zuzurechnen. Da sie sich weitgehend dem Leser auch so aufdrängen und sie keinerlei ehrverletzenden Gehalt haben und auch sonst keine für den Kläger abträglichen Folgen ersichtlich sind, ist ihr Eingriffsgewicht aber als gering anzusehen.(Rn.83) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgen die Ansprüche nicht aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 abs. 1 GG, da die angegriffenen Wortberichterstattungen ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil v. 20.4.2010, VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH Urteil v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, juris Rn. 14 m.w.N.). Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15 –, Rn. 17, juris; BVerfG, NJW 2013, 217, 218; jeweils mwN). Bei Tatsachenbehauptungen fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH Urteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Auf Seiten des Betroffenen ist bei der Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welche Sphäre seiner Persönlichkeit eingegriffen wurde, wie schwer der Eingriff und seine Folgen sind und welches eigene Verhalten des Verletzten dem Eingriff vorangegangen ist. Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist auch der Schutz der Privatsphäre. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 9 – Michael Schumacher; BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco). Hierunter fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, NJW 2012, 767, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 47). Die Privatsphäre umfasst persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (vgl. EGMR, Urt. v. 06.04.2010 - 25576/04 Nr. 75- Flinkkilä u.a./Finnland). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch bei Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022). Demgegenüber umfasst die Sozialsphäre den jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich von jedem, jedenfalls aber auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen, der aber der Öffentlichkeit nicht bewusst zugekehrt ist (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5, Rn. 65 und 66). Wenn Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322; BVerfG NJW 2000, 2413; BGH GRUR 2017, 304 Rn. 16 – Michael Schumacher). Die Privatsphäre des Normalbürgers ist vor ungenehmigten Presseberichten grundsätzlich umfassend geschützt. Die Zugehörigkeit zum internationalen „Jet-Set“ rechtfertigt eine höhere Gewichtung des Publikationsinteresses prinzipiell noch nicht (BGH NJW 1996, 985, 986 – Kumulationsgedanke; BGH NJW 2005, 56 – Reitturnier; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 68a). Eine herausragende Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben kann das Publikationsinteresse aber eher rechtfertigen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 68a). Zu berücksichtigen kann auch sein, dass die Vorbekanntheit einer wahren Tatsache bei einer breiten Öffentlichkeit geeignet ist, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (BGH GRUR 2019, 1092 Rn. 28 m.w.N.). Häuslicher Krach, eheliche Zerwürfnisse und Scheidungsabsichten gehen die Öffentlichkeit auch dann nichts an, wenn sie eine herausragende Persönlichkeit betreffen (OLG Hamburg NJW 1970, 1325; OLG Hamburg AfP 2006, 182; OLG Hamburg, Urt. v. 26.01.1999 – 7 U 79/98, BeckRS 1999, 13235; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 216; Wenzel/Burkhardt/Peifer, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 56). Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören grundsätzlich zur Privatsphäre (OLG Hamburg AfP 1992, 376; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 56 m.w.N.; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 19 Rn. 41). Ferner gehören zur geschützten Privatsphäre auch private Streitigkeiten, z.B. wegen der Frage, ob ein verkauftes Privathaus Mängel habe oder Streit um Bauleistungen besteht (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.10.2011 – 2-03 O 459/11: Unbezahlte Rechnungen beim privaten Hausbau eines bekannten Fußballers; LG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 2-03 O 500/18 –, Rn. 54 - 67, juris). Dies gilt auch, wenn das Privathaus durch einen namhaften Unternehmer an einen Privatmann verkauft wurde (Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 56). b. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen greifen die angegriffenen Äußerungen nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. (1) Die angegriffene Äußerung „Am 21. November startet die erste Verhandlung, im März 2020 geht’s weiter.“ ist insoweit mehrdeutig, als der Leser sie auch dahingehend verstehen, kann, dass es nur ein Verfahren gibt, in dem am 21.11.2019 eine erste mündliche Verhandlung stattfindet und im März 2020 eine zweite. Mit diesem Aussagesinn ist die Äußerung unwahr. Denn der Kläger hatte zwei getrennte Klage vor dem Landesgericht Innsbruck erhoben, eine über 220.000 € gegen seinen Bauleiter und die Baufirma und eine über ca. 160.000 € und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden gegen den Planer der Baugrubensicherung und die bauausführende Baufirma. In einem Verfahren wurde für den 21.11.2019 der erste Verhandlungstermin anberaumt. In dem anderen Verfahren war der ursprünglich für den 26.11.2019 anberaumte erste Verhandlungstermin wegen Richterwechsels auf März 2020 verlegt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft diese Unwahrheit jedoch nicht sein Persönlichkeitsrecht. Denn die Aussage, das Gericht habe für März 2020 bereits einen zweiten Termin angesetzt, hat keinerlei Aussagegehalt, der das Persönlichkeitsrecht des Klägers betrifft. Der Äußernde ist nur für den Inhalt seiner Äußerungen verantwortlich, der sich aus diesen Äußerungen selbst ergibt, nicht aber für solche Inhalte, die Leser der Äußerung, etwa weil sie in ihrer Wahrnehmung von bestimmten Vorstellungen geprägt sind, von außen in diese Äußerungen hineintragen. Nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke, anderer Zusammenhänge oder klarstellender Zusätze darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist; denn eben diese Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verständnis zu nehmen, das seinen Äußerungen beizulegen ist, ist es, worauf die Verantwortlichkeit des Verbreiters für den Inhalt seiner Äußerungen beruht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 7 U 11/11 –, juris). Die vom Kläger gezogenen Rückschlüsse sind fernliegend und drängen sich dem Leser in keinem Fall auf, wie sie dies zur Annahme einer verdeckten Aussage aber müssten (vgl. (vgl. BGH v. 22.11.2005, VI ZR 204/04, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend durch die Berichterstattungen der Beklagten zwar die Privatsphäre des Klägers und nicht die Sozialsphäre betroffen. Bereits der Bau des Ferienhauses in Kitzbühel und mit ihm auch die vom Kläger mit den Baufirmen abgeschlossenen Bauverträge sind thematisch der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Entsprechend ist auch die Beziehung zwischen dem Kläger und den verklagten bauausführenden Firmen der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Nichts anderes gilt für die Streitigkeiten, ob die Baufirmen für die Schäden am Nachbarhaus verantwortlich sind, die von der Nachbarin behauptet werden. Ebenfalls zur Privatsphäre des Klägers gehört die Beziehung zwischen ihm und seiner dortigen Grundstücksnachbarin. Allein der Umstand, dass ein der Privatsphäre zuzurechnender Vorgang zum Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens geworden ist, entzieht diesen Vorgang und die dem Verfahren vorausgegangenen Sachverhalte noch nicht der Privatsphäre (vgl. LG Köln, Urteil vom 21. Februar 2018 – 28 O 307/17 –, juris). (2) Die erforderliche Abwägung führt vorliegend jedoch zu einem Überwiegen der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten. Hierbei ist vor allem die Vorbekanntheit eines Großteils der angegriffenen, unstreitig wahren Tatsachen bei einer breiten Öffentlichkeit zu berücksichtigen, die geeignet ist, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (BGH GRUR 2019, 1092 Rn. 28 m.w.N.). Wie die Beklagten vom Kläger unbestritten in der Klageerwiderung vorgetragen haben, wurde bereits 2017 in Österreich über die Schadenersatzforderungen der Grundstücksnachbarin medial berichtet. Die Beklagte zu 1 berichtete ebenfalls im März 2017 in Print und online über die Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Nachbarin im Zusammenhang mit dem von der Nachbarin angestrengten Zivilrechtsstreit vor dem Landesgericht Innsbruck, worauf die hier streitgegenständliche Berichterstattung ausdrücklich Bezug nimmt. Damit war die jetzt angesprochene Öffentlichkeit sowohl über die Tatsache, dass der Kläger in Kitzbühel eine Villa baut und er von der Grundstücksnachbarin auf Schadenersatz gerichtlich in Anspruch genommen wird, wie auch über den Grund der Schadenersatzforderung bereits informiert, was die Eingriffsintensität vorliegend erheblich mindert. Die weiteren angegriffenen Äußerungen, die in einem unmittelbaren Kontext hierzu stehen, nämlich, dass der Kläger einen Teil der Forderung der Nachbarin anerkannt hat, zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten vorliegt, er nun seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220.000 € und den Planer der Baugrubensicherung und die ausführende Baufirma auf weitere 170.000 € verklagt, die er für verantwortlich für den Schaden hält, sind zwar der Privatsphäre zuzurechnen. Da sie sich weitgehend dem Leser auch so aufdrängen und sie keinerlei ehrverletzenden Gehalt haben und auch sonst keine für den Kläger abträglichen Folgen ersichtlich sind, ist ihr Eingriffsgewicht als gering anzusehen. Soweit der Kläger meint, die Berichterstattung sei deshalb für ihn nachteilhaft, weil das notwendige Prozessieren wegen mangelhafter Bauleistung von der Öffentlichkeit als Ärgernis angesehen werde, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob sein Bauwerk mangelbehaftet ist, sondern allein darum, ob durch die Bauarbeiten an dem Nachbarhaus ein Schaden entstanden ist und wenn ja, wer dafür verantwortlich ist. Etwaige Verzögerungen bei der Fertigstellung der Villa des Klägers oder eine Abwertung der Liegenschaft durch Baumängel verbindet der Leser daher mit der Berichterstattung entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur „wertvolle“ Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH NJW 1999, 2893, 2894; BVerfGE 35, 202, 222 f.). Angesichts des äußerst geringen Eingriffsgewichts der angegriffenen Äußerungen und des ganz erheblichen Bekanntheitsgrades des Klägers in der Öffentlichkeit ist dieses Unterhaltungsbedürfnis vorliegend als gegenüber den Interessen des Klägers überwiegend anzuerkennen. 2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache ist ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht gegeben. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 4. Dem Kläger war auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9.6.2021 kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da der Schriftsatz keinen neuen Tatsachenvortrag oder neue Angriffsmittel enthielt. Es handelt sich um die Hauptsache zum einstweiligen Verfügungsverfahren .... Der Kläger begehrt die Unterlassung der Wortberichterstattung über einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Bau seines Ferienhauses in Österreich. Der Kläger ist ein deutscher Comedian. Er lebt in Berlin. 2014 erwarb er in Kitzbühel, Tirol, ein Grundstück, auf dem er seit einigen Jahren ein Ferienhaus errichten lässt. Als die von ihm beauftragten Bauunternehmen die Baugrube aushoben, trugen sie auch einen Teil des Nachbargrundstücks ab. Sie setzten ferner eine Betonmauer ins Erdreich, welche die beiden Grundstücke absichern sollte. Nach der Abtragung des Erdreichs zeigten sich Risse und verzogene Fenster beim Nachbarhaus. Die Nachbarin machte demzufolge gegenüber dem Kläger Schadenersatzforderungen geltend. Der Kläger, der die Schadenersatzforderungen für völlig überzogen hält, war nicht bereit, diese zu erfüllen, so dass die Nachbarin gegen ihn Klage vor dem Landesgericht in Innsbruck erhob. Der Rechtsstreit läuft derzeit. Der Kläger nahm seinerseits die bauausführenden Firmen in Regress. Da diese die Regressforderung nicht anerkennen wollten, erhob er gegen diese beim Landesgericht Innsbruck Klage auf insgesamt knapp 400.000 € Schadenersatz. Die Beklagte zu 1 verlegt die Tageszeitung ... und ist Diensteanbieterin der Internetseiten www.....de. Die Beklagte zu 2 ist Verlegerin der Tageszeitung „...“. Über den Rechtsstreit des Klägers mit seiner Nachbarin berichtete die Beklagte zu 1 am ... mit dem Beitrag „... bei ...“ und am Folgetag in der Printausgabe der ...-Zeitung auf Seite 4 mit dem Artikel „… und ... hat Ärger mit den Nachbarn“. Der Artikel ist heute noch Online abrufbar. Am ... veröffentlichte die Beklagte zu 1 unter der Überschrift „...! Es geht um 220 000 Euro“ auf der Internetseite www.....de den nachfolgenden Artikel, der sich mit dem Zivilrechtsstreit zwischen dem Kläger und den bauausführenden Firmen beschäftigt. Mit Anwaltsschreiben vom 8.11.2019 ließ der Kläger die Beklagte zu 1 erfolglos abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Am ... veröffentlichte die Beklagte zu 1 in der Printausgabe der ... auf Seite 4 unter der Überschrift „...“ den nachfolgenden Artikel über die Streitigkeiten. Die Beklagte zu 2 gab in der ... vom ... auf Seite 10 unter der Überschrift „... ...geht in die nächste Runde“ den nachfolgenden Artikel heraus. Der Kläger ließ die Beklagten diesbezüglich mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2019 abmahnen, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K8 verwiesen wird. Die Beklagte zu 1 wies die Ansprüche mit Schreiben vom 11.11.2019 zurück. Die Beklagte zu 2 meldete sich nicht. Auf Antrag des Klägers erließ die Kammer zum Geschäftszeichen ... mit Beschluss vom 14.01.2020 eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen der Beklagten zu 1: - „...... RICHTIG ÄRGER MIT ... ...! Es geht um 220 000 Euro“ - „... ...... (...) hat wieder Ärger mit seiner Villa im schicken Kitzbühel. Der TV-Star verklagt seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220 000 Euro. Von den Planern der Baugrubensicherung und der ausführenden Baufirma will er zusätzlich 170 000 Euro!“ - Grund: ... wirft den Verantwortlichen mangelhafte Werkvertragserfüllung vor. Sie seien schuld, dass der von seiner Nachbarin verklagt wurde. Die Bauarbeiter hatten einen Teil des Nachbar-Grundstücks weggebaggert und eine Betonmauer in die Erde gebaut. Dadurch seien Risse im Haus und verzogene Fenster entstanden (... berichtete).“ - Die Nachbarin verlangt 638 000 Euro Schadensersatz! Bisher erkannte ... einen Teil von 170 000 Euro an. Ein Sachverständigengutachten liegt vor, zu dem beide Parteien Stellung nehmen können. Im schlimmsten Fall muss ... also noch ein bisschen Schotter drauf legen! Am 21. November startet die erste Verhandlung, im März 2020 geht’s weiter. Das bestätigte das Landesgericht Innsbruck auf ...-Nachfrage.“ wenn dies geschieht wie in dem über www.....de verbreiteten Artikel vom .... - ... - ...... (...) hat wieder Ärger mit seiner Villa im schicken Kitzbühel. Der TV-Star verklagt seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220 000 Euro. Von den Planern der Baugrubensicherung und der ausführenden Baufirma will er zusätzlich 170 000 Euro!“ - Grund: ... wirft den Verantwortlichen mangelhafte Werkvertragserfüllung vor. Sie seien schuld, dass der von seiner Nachbarin verklagt wurde. Die Bauarbeiter hatten einen Teil des Nachbar-Grundstücks weggebaggert und eine Betonmauer in die Erde gebaut. Dadurch seien Risse im Haus und verzogene Fenster entstanden (BILD berichtete).“ - Die Nachbarin schätzte den Schaden auf 638 000 Euro! Bisher erkannte ... einen Teil von 170 000 Euro an. Ein Sachverständigengutachten liegt vor, zu dem beide Parteien Stellung nehmen können. Im schlimmsten Fall muss ... also noch ein bisschen Schotter drauf legen!“ wenn dies geschieht wie in dem in der ... verbreiteten Artikel vom ... auf Seite 4 und der Beklagten zu 2 - ... ...s Nachbarschaftsstreit geht in die nächste Runde - ... ... (...) hat wieder Ärger mit seiner Villa im schicken Kitzbühel. Der TV-Star verklagt seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220 000 Euro. Von den Planern der Baugrubensicherung und der ausführenden Baufirma will er zusätzlich 170 000 Euro!“ - Grund: ... wirft den Verantwortlichen mangelhafte Werkvertragserfüllung vor. Sie seien schuld, dass der von seiner Nachbarin verklagt wurde. Die Bauarbeiter hatten einen Teil des Nachbar-Grundstücks weggebaggert und eine Betonmauer in die Erde gebaut. Dadurch seien Risse im Haus und verzogene Fenster entstanden.“ - Die Nachbarin schätzte den Schaden auf 638 000 Euro! Bisher erkannte ... einen Teil von 170 000 Euro an. Ein Sachverständigengutachten liegt vor, zu dem beide Parteien Stellung nehmen können. Im schlimmsten Fall muss ... also noch ein bisschen Schotter drauf legen!“ wenn dies geschieht wie in dem in der .... verbreiteten Artikel vom ... auf Seite 10. Die einstweilige Verfügung wurde den Beklagten zum Zwecke der Vollziehung im Parteiwegen am 17.01.2020 per Gerichtsvollziehung zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2020 ließ der Kläger die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern (Anlage K13). Er begehrt hierfür von den Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 €, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 60.000 €, zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € und der gesetzlichen USt. von 19 %. Für die Abmahnschreiben begehrt der Kläger von den Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.112,89 €, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 60.000 €, abzüglich einer 0,65 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 45.000 €, zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € und der gesetzlichen USt. von 19 %. Die ihm gegenüber mit Kostennote vom 31.01.2020 nach RVG abgerechneten Anwaltskosten zahlte der Kläger am 4.2.2020. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Geschäftszeichen ... wurde dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Der Kläger trägt vor, soweit die Beklagte zu 1 auf www.....de vom ... berichtet habe, dass der erste Verhandlungstermin gegen die bauausführende Firmen am 21.11.2019 vor dem Landesgericht Innsbruck habe stattfinden sollen, sei dies ebenso falsch wie die dort aufgestellte Behauptung, im März 2020 gehe es mit einer weiteren Verhandlung weiter. Richtig sei, dass der erste Verhandlungstermin auf den 26.11.2019 anberaumt gewesen sei. Aufgrund eines Richterwechsels habe der Termin verlegt werden müssen, und zwar auf den 17.03.2020. Aus dem falsch dargestellten Umstand, dass im Zivilrechtsstreit schon zwei Termine anberaumt seien, würde der verständige Leser schlussfolgern, dass es sich um ein langwieriges und schwieriges Verfahren handle. Im Kontext mit dem Rest der Berichterstattung würde der Leser meinen, dass die Ansprüche des Klägers schwer durchsetzbar seien. Er glaube, der Kläger habe kein Recht und werde den Prozess verlieren. Zudem betreffe die Berichterstattung seine geschützte Privatsphäre. Ein Berichterstattungsinteresse, welches sich über den Privatsphärenschutz hinwegsetzen könnte, gäbe es nicht. Zur geschützten Privatsphäre würden auch private Streitigkeiten gehören, z.B. wegen der Frage, ob ein verkauftes Privathaus Mängel habe. Weitere Parallelveröffentlichungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu denen Aufträge erteilt worden seien, habe es nicht gegeben. Soweit über den Bau seines Ferienhauses in Kitzbühel in der Vergangenheit wiederholt in der Presse berichtet worden sei, habe sich die Berichterstattung zunächst darauf konzentriert überhaupt mitzuteilen, dass er gedenke in Kitzbühel ein Feriendomizil zu errichten. Soweit sie bekannt geworden sei und sie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe, sei er gegen die Berichterstattung vorgegangen. Es habe dann auch Berichte über den Streit zwischen ihm und der Nachbarin, die eine Senkung ihres Grundstücks beanstandet und dementsprechende Schadenersatzforderungen geltend gemacht habe, gegeben. Auch gegen diese sei er im Wesentlichen vorgegangen. Mit der streitgegenständlichen Berichterstattung, die sich erstmals mit dem Rechtsstreit gegen die Baufirmen befasse, hätten diese bereits zeitlich nicht zu tun. Es gäbe nun mittlerweile Folgeberichterstattung, die auf die Berichterstattung der Beklagten abstelle. Der Kläger beantragt, 1. der Beklagten zu 1 es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, zu untersagen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen - „... ... HAT RICHTIG ÄRGER MIT SEINER VILLA ......! Es geht um 220 000 Euro“ - „... ... (47) hat wieder Ärger mit seiner Villa im schicken Kitzbühel. Der TV-Star verklagt seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220 000 Euro. Von den Planern der Baugrubensicherung und der ausführenden Baufirma will er zusätzlich 170 000 Euro!“ - Grund: ... wirft den Verantwortlichen mangelhafte Werkvertragserfüllung vor. Sie seien schuld, dass der von seiner Nachbarin verklagt wurde. Die Bauarbeiter hatten einen Teil des Nachbar-Grundstücks weggebaggert und eine Betonmauer in die Erde gebaut. Dadurch seien Risse im Haus und verzogene Fenster entstanden (... berichtete).“ - Die Nachbarin verlangt 638 000 Euro Schadensersatz! Bisher erkannte ... einen Teil von 170 000 Euro an. Ein Sachverständigengutachten liegt vor, zu dem beide Parteien Stellung nehmen können. Im schlimmsten Fall muss ... also noch ein bisschen Schotter drauf legen! Am 21. November startet die erste Verhandlung, im März 2020 geht’s weiter. Das bestätigte das Landesgericht Innsbruck auf ...-Nachfrage.“ wenn dies geschieht wie in dem über www.....de verbreiteten Artikel vom ...; zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen - ... ...s Nachbarschafts-Zoff - ... ... (...) hat wieder Ärger mit seiner Villa im schicken Kitzbühel. Der TV-Star verklagt seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220 000 Euro. Von den Planern der Baugrubensicherung und der ausführenden Baufirma will er zusätzlich 170 000 Euro!“ - Grund: ... wirft den Verantwortlichen mangelhafte Werkvertragserfüllung vor. Sie seien schuld, dass der von seiner Nachbarin verklagt wurde. Die Bauarbeiter hatten einen Teil des Nachbar-Grundstücks weggebaggert und eine Betonmauer in die Erde gebaut. Dadurch seien Risse im Haus und verzogene Fenster entstanden (... berichtete).“ - Die Nachbarin schätzte den Schaden auf 638 000 Euro! Bisher erkannte ... einen Teil von 170 000 Euro an. Ein Sachverständigengutachten liegt vor, zu dem beide Parteien Stellung nehmen können. Im schlimmsten Fall muss ... also noch ein bisschen Schotter drauf legen!“ wenn dies geschieht wie in dem in der ... verbreiteten Artikel vom ... auf Seite 4 2. der Beklagten zu 2 es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, zu untersagen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen - ... ...s Nachbarschaftsstreit geht in die nächste Runde - ... ... (...) hat wieder Ärger mit seiner Villa im schicken Kitzbühel. Der TV-Star verklagt seinen Bauleiter und die Baufirma auf 220 000 Euro. Von den Planern der Baugrubensicherung und der ausführenden Baufirma will er zusätzlich 170 000 Euro!“ - Grund: ... wirft den Verantwortlichen mangelhafte Werkvertragserfüllung vor. Sie seien schuld, dass der von seiner Nachbarin verklagt wurde. Die Bauarbeiter hatten einen Teil des Nachbar-Grundstücks weggebaggert und eine Betonmauer in die Erde gebaut. Dadurch seien Risse im Haus und verzogene Fenster entstanden.“ - Die Nachbarin schätzte den Schaden auf 638 000 Euro! Bisher erkannte ... einen Teil von 170 000 Euro an. Ein Sachverständigengutachten liegt vor, zu dem beide Parteien Stellung nehmen können. Im schlimmsten Fall muss ... also noch ein bisschen Schotter drauf legen!“ wenn dies geschieht wie in dem in der ... verbreiteten Artikel vom ... auf Seite 10; 3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.067,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Berichterstattung sei wahr und beträfe den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die vom Kläger geführten Bauprozesse hätten eine derartige Dimension angenommen, dass sie sich in dessen Sozialsphäre ausgedehnt hätten. Die Baumaßnahmen des Klägers seien vor Ort für jedermann wahrnehmbar, ebenso die Schäden, welche die Baumaßnahmen am Nachbarhaus verursacht hätten. Zudem habe der Kläger vorangegangene Berichterstattungen der Beklagten zu 1 und zahlreicher anderer Medien zu den Baumaßnahmen jahrelang stillschweigend geduldet. Sie hätten daher davon ausgehen dürfen, dass der Kläger damit einverstanden sei, dass sie den Rechtsstreit um seine Baumaßnahmen öffentlich machen. Hinsichtlich des Vortrages zu vorangegangenen Berichterstattungen zu dem Nachbarschaftsstreit und den Rechtsstreitigkeiten mit der Nachbarin und den bauausführenden Firmen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 8 und 9 auf den Seiten 6 ff. der Klageerwiderung, Bl. 34 ff. d.A., Bezug genommen. Jedenfalls würde das Berichterstattungsinteresse das Schutzinteresse des Klägers überwiegen. Die Veröffentlichungen würden nicht nur die Neugierde der Leser befriedigen, sondern lieferten einen kritischen Beitrag über das scheinbar perfekte Leben prominenter Persönlichkeiten. Sie würden zur kritischen Auseinandersetzung mit der Diskrepanz zwischen dem möglichen Vorbild einer Luxus-Villa in Kitzbühel und der Realität bestehend aus Baumängeln und Rechtsstreitigkeiten mit Nachbarschaft und Bauunternehmen anregen. Der Kläger habe vor dem Landesgericht Innsbruck zwei Klagen erhoben. Gemäß der Mitteilung des ehemaligen Vizepräsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 11.11.2019 sei nur in einem Verfahren der ursprünglich auf den 26.11.2019 anberaumte Termin auf den 17.3.2020 verschoben worden. In dem anderen Verfahren sei ein Verhandlungstermin für den 21.11.2019 angesetzt gewesen. Diese E-Mail sei eine privilegierte Quelle. Für den Leser sei es zudem völlig unerheblich, ob der erste Verhandlungstermin für den 21.11. oder 26.11. anberaumt gewesen sei. Die Differenz von 5 Tagen beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Entscheidend sei, dass das Gericht mehrere Verhandlungstage anberaumt habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.