Urteil
27 O 225/22
LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0502.27O225.23.00
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Leitsätze
1. Ein auf einem Facebook-Konto geteilter Beitrag, der ein Standbild aus einer Dokumentation zeigt, die sich mit der Kunstform des Tanzes befasst, und auf dem nackte tanzende Personen abgebildet sind, verstößt nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Plattform.(Rn.56)
2. Der Betroffene einer unberechtigten Löschung eines Facebook-Beitrags hat Anspruch auf die Berichtigung des Verstoßzählers aus seinem Nutzerdatensatz, weil bereits die abschreckende Wirkung des Verstoßzählers eine Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellt.(Rn.61)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebenen, am 22.05.2022 auf der Profilseite des Klägers unter https://www.xxxx gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten:
2. Die Beklagte wird verurteilt, die am 22.05.2022 vorgenommene Einschränkung des klägerischen Profils mit der Begründung „Nacktheit oder sexuelle Handlungen“ zurückzunehmen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von € 561,20 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte xxxx, xxx, München, freizustellen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf einem Facebook-Konto geteilter Beitrag, der ein Standbild aus einer Dokumentation zeigt, die sich mit der Kunstform des Tanzes befasst, und auf dem nackte tanzende Personen abgebildet sind, verstößt nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Plattform.(Rn.56) 2. Der Betroffene einer unberechtigten Löschung eines Facebook-Beitrags hat Anspruch auf die Berichtigung des Verstoßzählers aus seinem Nutzerdatensatz, weil bereits die abschreckende Wirkung des Verstoßzählers eine Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellt.(Rn.61) 1. Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebenen, am 22.05.2022 auf der Profilseite des Klägers unter https://www.xxxx gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten: 2. Die Beklagte wird verurteilt, die am 22.05.2022 vorgenommene Einschränkung des klägerischen Profils mit der Begründung „Nacktheit oder sexuelle Handlungen“ zurückzunehmen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von € 561,20 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte xxxx, xxx, München, freizustellen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 EuGVVO. Der Kläger hat als Verbraucher über die Webseite der Beklagten einen Vertrag über die Nutzung der Plattform Facebook abgeschlossen. Die Beklagte ist in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen. II. Die Klage ist zudem begründet. 1. Auf den streitgegenständlichen Vertrag findet gem. Art. 1, 3 und 6 Rom-I-VO i.V.m. Ziff. 4.4 der Nutzungsbedingungen deutsches Recht Anwendung. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freischaltung des Beitrags vom 22.05.2022 (Beitrag 1) aus dem Nutzervertrag. Der Anspruch besteht unabhängig von der Frage, ob die Nutzungsbedingungen vom 26.07.2022 wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufgenommen worden sind. Auch nach den neuen Nutzungsbedingungen hat die Beklagte nicht das Recht, den Beitrag zu löschen, weil er nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstößt. Die Regelungen unter dem Titel „Nacktheit und sexuelle Handlungen von Erwachsenen“ sehen vor: Außerdem sind Fotos von Gemälden, Skulpturen und anderen Kunstformen gestattet, die nackte Personen oder Figuren zeigen. Vorliegend zeigt der gegenständliche Beitrag unstreitig ein Standbild aus einer Dokumentation, die sich mit der Kunstform des Tanzes befasst. Aus dem Foto ist ersichtlich, dass eine Tanzsituation abgebildet ist. Die Frau im Vordergrund und weitere Personen im Hintergrund sind erkennbar nackt. Damit entspricht der Beitrag exakt der Beschreibung dessen, was ausweislich der Gemeinschaftsstandards unter die Fälle der gestatteten Abbildung nackter Erwachsener gefasst wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beitrag ebenfalls unter die untersagten Inhalte zu subsumieren ist, die in den Gemeinschaftsstandards wie folgt beschrieben werden: Folgende Inhalte sind untersagt: Bilder von realen nackten Erwachsenen, wenn Folgendes abgebildet ist: (…) Unbedeckte weibliche Brustwarzen, es sei denn, die Darstellung erfolgt im Kontext von Stillen, Geburt, Momenten nach der Geburt oder in einem medizinischen oder gesundheitlichen Kontext (z. B. nach einer Brustamputation, zur Sensibilisierung für Brustkrebs oder eine geschlechtsangleichende Operation) oder als Protestaktion.“ Hier findet sich keine Ausnahme zugunsten von Abbildungen von Kunstformen, was jedoch bereits deshalb unerheblich ist, weil die zuerst genannte Regelung im Wege der gebotenen Auslegung erkennbar eine abschließende Ausnahme für die Abbildung von Kunst (Fotos von Gemälden, Skulpturen und anderen Kunstformen) regelt. Selbst für den Fall, dass in den zwei zitierten Passagen ein Widerspruch in den Regelungen der Gemeinschaftsstandards zu sehen wäre, ginge die Mehrdeutigkeit zulasten der Beklagten als Verwenderin der Standards als AGB, § 305c Abs. 2 BGB. 3. Der Antrag des Klägers zu Ziffer 2 ist dahingehend auszulegen, dass er eine Berichtigung des Verstoßzählers hinsichtlich der Löschung des Beitrags 1 aus seinem Nutzerdatensatz begehrt. Der Kläger hat vorgetragen, die Belastung des Verstoßzählers stelle bereits eine Einschränkung des Kontos dar. Dem schließt sich die Kammer an. Der jeweilige Verstoßzähler ist maßgeblich für die Härte der Sanktion im Fall eines weiteren Verstoßes. Ein Nutzer der Kenntnis davon hat, dass die Beklagte seinem jeweiligen Konto Verstöße zuordnet, wird eine abschreckende Wirkung hinsichtlich möglicherweise kritischer Beiträge für die Zukunft haben. Diese Wirkung stellt bereits eine Einschränkung der Meinungsfreiheit dar. Mit seinem Anliegen wendet sich der Kläger zudem erkennbar nicht gegen eine mögliche Nutzungseinschränkung, die als Sanktion auf den seitens der Beklagten behaupteten Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards verhängt wurden, weil die Einschränkungen (deren Dauer und Umfang zwischen den Parteien streitig sind) auch nach dem Vortrag des Klägers bereits abgelaufen sind. Es verbleibt jedoch eine Wirkung in der Form, dass der Verstoß für die Dauer von einem Jahr für die Bemessung von Sanktionen für zukünftige Verstöße bedeutsam ist. Diese Frist ist seit der Beitragslöschung im Mai 2022 nicht abgelaufen. Da die Beklagte nicht berechtigt war, den hier gegenständlichen Beitrag 1 zu löschen, ist keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für die Bewertung des Beitrags als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards ersichtlich. 4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach aus den Grundsätzen des Verzugs, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Gem. § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen. § 286 Abs. 1 BGB setzt eine Mahnung voraus. Ob in der Nutzung der Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Löschungsentscheidung bereits eine Mahnung zu sehen ist, kann vorliegen dahinstehen. Durch die Bestätigung der Löschungsentscheidung hat die Beklagte in beiden Fällen (Beitrag 1 und 2) zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit ist, die vertragliche Leistung zu erbringen. Hierin liegt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die eine weitere Mahnung entbehrlich machte. Die Löschung der gegenständlichen Beiträge war vertragswidrig. Für den Beitrag 1 kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Für Beitrag 2 gilt das Folgende: Zu der streitige Behauptung, es hätten objektive Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es sich bei dem Beitrag 2 um einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards betreffend Spam handeln könne, hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Insbesondere ist gänzlich unklar, worin die behaupteten objektiven Anhaltspunkte zu sehen gewesen sein sollen. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers gegen die Löschungsentscheidung bereits vorgerichtlich Gelegenheit und Anlass hatte, die Richtigkeit der vermeintlichen objektiven Anhaltspunkte zu überprüfen und ihre Entscheidung zu korrigieren. Auch die zunächst begehrte Beseitigung der Einschränkungen des Kontos – hier wie oben dahingehend zu verstehen, dass der gegenständliche Beitrag 2 keine Grundlage für eine Belastung des Verstoßzählers des klägerischen Kontos darstellt – war begründet. Da der Beitrag nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstieß, bildete er keine Grundlage für die Bemessung von Sanktionen im Fall zukünftiger Verstöße. Der Höhe nach betrifft der Anspruch nur die Freistellung von Kosten in Höhe von 561,20 €. Entsprechend den Feststellungen des BGH (Beschl. v. 26.11.20, III ZR 124/20), denen sich die Kammer anschließt, beträgt der Streitwert für die Freischaltung eines gelöschten Beitrags unabhängig von der Dauer der Löschung 500 €. Den Anspruch auf Zählerberichtigung bemisst der BGH mit 1.250 €. Die vorgerichtlichen Kosten sind daher aus einem Streitwert von 1.750 € jeweils für Beitrag 1 und Beitrag 2 zu ermitteln. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge die Kosten zu tragen, weil sie nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. Es ist nicht erkennbar, dass der Beitrag 2 gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen hat. Damit war die Löschung und die mit der Einordnung des Beitrags als Verstoß verbundene Einschränkung des Profils vertragswidrig. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 3. Schriftsatznachlass war der Beklagten auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27.03.2023 nicht zu gewähren, weil dieser keinen entscheidungserheblichen Inhalt hatte. Der Kläger begehrte ursprünglich die Wiederherstellung zweier Beiträge, Zurücknahme der hierdurch erfolgten Einschränkungen und die dazugehörende Freistellung von Abmahnkosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform Facebook. Der Kläger ist mindestens seit dem Jahr 2007 Nutzer des von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerks „facebook“ (www.facebook.com). Der Account „xxxxx“ unter der Adresse https://www.facebookxxxxx ist sein privater Account. Die Beklagte ist die für Europa zuständige Anbieterin des sozialen Netzwerks „facebook“. Ebenfalls ist der öffentlich-rechtliche, deutsch-französische Sender „Arte“ auf der Plattform der Beklagten unter https://www.xxxx/ vertreten. Am xxxx veröffentlichte der Sender „Arte“ auf seinem Facebook Profil einen Link auf eine Sendung, die sich in Form des Dokumentarfilmes mit der Kultur des Tanzes befasst. Der Link wurde mit dem Beitrag „Let’s dance! Nicht á la RTL, sondern á l’ARTE!“ versehen: Am 22.05.2022 teilte der Kläger diesen Beitrag (Beitrag 1) auf seinem Profil. Am selben Tag sperrte die Beklagte den betreffenden Beitrag auf dem Profil des Klägers und hielt die Sperrung auch nach Widerspruch des Klägers hin aufrecht. Der streitgegenständliche Beitrag blieb auf der Profilseite des Senders „Arte“ weiterhin abrufbar. Da die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers weder die Löschung des vorbezeichneten Beitrages noch die Einschränkungen des klägerischen Profils zurücknahm, ließ der Kläger die Beklagte durch seine früheren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24.05.2022 zur Wiederherstellung des Beitrags sowie zur Zurücknahme der diesbezüglichen Einschränkungen bis zum 27.05.2022 auffordern. Ferner machten die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Kostenerstattungsanspruch wegen Verletzung der Gemeinschaftsstandards durch die Beklagte aus einem Gegenstandswert von € 6.000,00 in Höhe von € 627,13 geltend. Am 26.05.2022 veröffentlichte der Kläger unter dem auf der Profilseite der Nutzerin „xxxxx“ (https://www.facebook.xxxxxx) dargestellten Bild folgenden Kommentar: „Ich mag Hegel dennoch, denn es ist eine eigene Schule des Denkens!“ Am 26.05.2022 um 10:23 Uhr sperrte die Beklagte diesen Beitrag (Beitrag 2) auf der Profilseite des Klägers und hielt die Sperrung auch nach seinem Widerspruch hin aufrecht. Da die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers auch in diesem Fall die Löschung des vorbezeichneten Beitrags nicht zurücknahm, ließ der Kläger die Beklagte wiederum durch seine früheren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.05.2022 zur Freischaltung des Beitrags sowie zur Zurücknahme diesbezüglicher Einschränkungen bis zum 01.06.2022 auffordern. Ferner machten diese früheren Prozessbevollmächtigten wiederum einen Kostenerstattungsanspruch wegen Verletzung der Gemeinschaftsstandards durch die Beklagte aus einem Gegenstandswert von € 6.000,00 in Höhe von € 627,13 geltend. Der Beitrag von ARTE wurde durch den Kläger nicht öffentlich gepostet, sondern war nur in der Community sichtbar, die seinen Freunden zugänglich ist. Im Jahr 2018 passte die Beklagte ihre Nutzungsbedingungen an. Der Kläger stimmte dieser Aktualisierung der Meta-Nutzungsbedingungen zu. Mit Wirkung zum 26.07.2022 überarbeitete die Beklagte ihre Nutzungsbedingungen erneut. Im Zuge der Aktualisierung der Meta-Nutzungsbedingungen hat die Beklagte die vom BGH vorgesehenen Verfahrensanforderungen nunmehr ausdrücklich in Ziffer 3.2 n.F. geregelt. Der Kläger stimmte den Änderungen in der Folgezeit nicht ausdrücklich zu, nutzte sein Konto jedoch weiter. Nach Ziffer 3.2, Nr.1 der Meta-Nutzungsbedingungen ist es den Nutzern untersagt, mit den Produkten der Beklagten etwas „zu tun oder zu teilen“, das „gegen diese Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards oder sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine [des Nutzers] Nutzung unserer [der Beklagten] Produkte gelten“, verstößt, „rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch“ ist, „nicht dein Eigentum“ ist bzw. für das du „nicht über die erforderlichen Rechte zum Teilen“ verfügst oder „die Rechte einer anderen Person“ verletzt oder dagegen verstößt. Aufgrund der Meta-Nutzungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, derartige Posts vom Facebook-Dienst zu entfernen. Sie kann zudem den Nutzervertrag mit dem betreffenden Nutzer beenden und ihn von der weiteren Nutzung des Facebook-Dienstes ausschließen. Die Gemeinschaftsstandards legen fest, welche Inhalte untersagt sind. Hier ist geregelt: „Unsere Richtlinien zur Darstellung von Nacktheit sind mit der Zeit nuancierter geworden. Uns ist bewusst, dass Nacktheit aus vielen Gründen geteilt werden kann, u. a. als eine Form von Protest, zur Steigerung des Bewusstseins für ein bestimmtes Anliegen oder aus bildungsrelevanten oder medizinischen Gründen. Ist eine solche Absicht klar zu erkennen, erlauben wir unter Umständen solche Inhalte. So schränken wir zum Beispiel die Darstellung weiblicher Brüste ein, wenn die Brustwarzen zu sehen sind, lassen aber Bilder zu, die etwa Protestaktionen oder stillende Frauen darstellen, oder Fotos von Narbenbildungen nach Brustamputationen. Wir versehen Bilder, in denen Genitalien oder der Anus im Kontext einer Geburt sowie nach der Entbindung oder in gesundheitsbezogenen Situationen zu sehen sind, mit einem Warnhinweis, damit die Betrachter wissen, dass der Inhalt potenziell verstörend wirken kann. Außerdem sind Fotos von Gemälden, Skulpturen und anderen Kunstformen gestattet, die nackte Personen oder Figuren zeigen. Folgende Inhalte sind untersagt: Bilder von realen nackten Erwachsenen, wenn Folgendes abgebildet ist: (…) Unbedeckte weibliche Brustwarzen, es sei denn, die Darstellung erfolgt im Kontext von Stillen, Geburt, Momenten nach der Geburt oder in einem medizinischen oder gesundheitlichen Kontext (z. B. nach einer Brustamputation, zur Sensibilisierung für Brustkrebs oder eine geschlechtsangleichende Operation) oder als Protestaktion.“ Ein weiteres in den Richtlinien konkretisiertes Verbot ist das Verbot von Spam. Untersagt ist demnach: „Sowohl manuell als auch automatisch übermäßig häufig Inhalte zu posten, zu teilen oder damit zu interagieren; oder übermäßig häufig Konten, Gruppen, Seiten, Veranstaltungen oder sonstige Assets zu erstellen.“ Die Beklagte zählt Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards und knüpft daran Sanktionen. Die Verstöße verfallen nach einem Jahr. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aufgrund des Beitrages vom 22.05.2022 das klägerische Profil eingeschränkt und in der Folge die Beiträge des Klägers wie folgt herabgestuft: „Du kannst nicht am Gruppengeschehen teilnehmen für 29 Tage“ und „Deine Beiträge werden für 29 Tage im Feed herabgestuft“. Am 24.05.2022 habe die Beklagte den Beitrag zwar wieder freigeschaltet. Der Beitrag sei somit kurzzeitig ohne weiteres Zutun des Klägers auf dessen Profilseite wieder angezeigt worden. Am 26.05.2022 habe die Beklagte den vorbezeichneten Beitrag jedoch erneut gelöscht, abermals trotz nochmaligem Widerspruch des Klägers, und den Kläger ein weiteres Mal mit folgenden Einschränkungen sanktioniert: „Du kannst nicht am Gruppengeschehen teilnehmen für 22 Tage“ und „Deine Beiträge werden für 52 Tage im Feed herabgestuft.“ Der Kläger meint, die Beklagte habe durch die Löschung der Beiträge gegen ihre eigenen Nutzungsbestimmungen verstoßen. Für die Löschung des Beitrags „Ich mag Hegel dennoch, denn es ist eine eigene Schule des Denkens!“ sei nicht einmal ansatzweise ein Grund ersichtlich. Neben den Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung seines Kontos – die unstreitig vor Klageerhebung wieder aufgehoben wurden – stelle auch die Belastung des „Verstößekontos“ des klägerischen Profils eine erhebliche Einschränkung dar. Der Kläger hat zunächst folgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebenen, am 22.05.2022 auf der Profilseite des Klägers unter xxxxx gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die am 22.05.2022 vorgenommene Einschränkung des klägerischen Profils mit der Begründung „Nacktheit oder sexuelle Handlungen“ gemäß Anlage K 6 zurückzunehmen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebenen, vom Kläger am 26.05.2022 unter einem Bild der Nutzerin „xxxxx“ (https://www.facebook.com/xxxxx) veröffentlichten und von der Beklagten gelöschten Kommentar wieder freizuschalten: „Ich mag Hegel dennoch, denn es ist eine eigene Schule des Denkens!“ 4. Die Beklagte wird verurteilt, die am 26.05.2022 vorgenommene Einschränkung des klägerischen Profils zurückzunehmen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von € 1.254,26 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte xxxxxx, freizustellen. Die Beklagte hat den Beitrag „Ich mag Hegel dennoch, denn es ist eine eigene Schule des Denkens!“ nach Klagezustellung am 18.08.2022 wiederhergestellt. Die Parteien haben die Klage hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3 und des Antrags zu Ziffer 4 übereinstimmend für erledigt erklärt Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebenen, am 22.05.2022 auf der Profilseite des Klägers unter xxxxx gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die am 22.05.2022 vorgenommene Einschränkung des klägerischen Profils mit der Begründung „Nacktheit oder sexuelle Handlungen“ zurückzunehmen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von € 1.254,26 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte xxxxx, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Entfernung des Beitrags vom 22.05.2022 (Beitrag 1) sei wegen eines Verstoßes gegen den Nutzervertrag der Parteien erfolgt. Die anwendbaren Nutzungsbedingungen aus dem Jahr 2022 habe der Beklagte konkludent dadurch angenommen, dass er sein Nutzerkonto nach ausdrücklichem Hinweis auf das damit erklärte Einverständnis mit den Änderungen der Nutzungsbedingungen nach dem 26.06.2022 weiterverwendet habe. Nach erneuter Überprüfung habe die Beklagte den Beitrag vom 25.05.2022 (Beitrag 2) am 18.08.2022 wiederhergestellt. Die Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf die Einstellung des Beitrags 1 als Facebook-Story in seinem Nutzerkonto hätten sich darauf beschränkt, dass der Kläger für die Dauer von sieben Tagen keine sog. „Messenger Rooms“, also Videochats, über Facebook Messenger eröffnen und keine Beiträge in Facebook-Gruppen veröffentlichen konnte. Die Beiträge des Klägers seien nicht herabgestuft worden. Der Kläger habe den Beitrag 1 zudem auf seinem Profil geteilt. Diesen vom Kläger geteilten Beitrag habe die Beklagte erst vier Tage später, also am 26. Mai 2022, entfernt und zeitgleich die Nutzung des Kontos des Klägers für eine Dauer von 30 Tagen in dem vorstehend beschriebenen Umfang beschränkt. Die Beschränkungen nach der Löschung des Beitrags 1 seien bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. An die Löschung des Beitrags 2 sei keine Nutzungsbeschränkung geknüpft gewesen. Es hätten objektive Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Beitrag gegen das Verbot von Spam verstoße. Hinsichtlich Beitrag 2 habe die Beklagte den Verstoßzähler nach Wiederherstellung des Beitrags um einen Verstoß zurückgesetzt. Das interne System gebe nun wieder, dass der Beitrag von der Beklagten nicht als verletzend angesehen werde. Die Beklagte meint, zur Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags berechtigt gewesen zu sein. Unabhängig von Ziffer 3.2 a.F. der Meta-Nutzungsbedingungen habe sich die Berechtigung zur Entfernung von Inhalten unmittelbar bzw. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem Nutzervertrag ergeben. Selbst wenn die Beklagte jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Entfernung berechtigt gewesen wäre, verstieße die Forderung der Wiederherstellung des vertragswidrigen streitgegenständlichen Beitrags aber gegen das Gebot von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Denn die Beklagte habe zwischenzeitlich Ziffer 3.2 der Meta-Nutzungsbedingungen mit Zustimmung des Klägers neu gefasst. Die Beklagte sei somit berechtigt, den streitgegenständlichen Beitrag – würde er wiederhergestellt – sofort wieder zu entfernen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.