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Urteil

27 O 140/23

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0509.27O140.23.00
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Leitsätze
In einem Beitrag einer juristischen Fachzeitschrift darf ein identifizierbarer früherer Partner einer bekannten Person nicht erwähnt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21). Eine Rechtfertigung folgt weder aus der Wissenschaftsfreiheit, noch aus der Presse- und Meinungsfreiheit noch aus der Charakterisierung des Streitgegenstands.(Rn.20)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 24.03.2023 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Beitrag einer juristischen Fachzeitschrift darf ein identifizierbarer früherer Partner einer bekannten Person nicht erwähnt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21). Eine Rechtfertigung folgt weder aus der Wissenschaftsfreiheit, noch aus der Presse- und Meinungsfreiheit noch aus der Charakterisierung des Streitgegenstands.(Rn.20) 1. Die einstweilige Verfügung vom 24.03.2023 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf den Widerspruch des Antragsgegners ist die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 24.03.2023 gemäß §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO zu bestätigen, da sie zu Recht erlassen worden ist. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 32 ZPO. Danach ist für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wobei es auf den Vortrag des Anspruchsberechtigten ankommt. Begehungsort der deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09 –, Rn. 8, juris). Bei Presseerzeugnissen, die unzulässige Äußerungen enthalten, wird die unerlaubte Handlung sowohl am Erscheinungsort als auch am Verbreitungsort begangen (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 – VI ZR 24/75 –, Rn. 10, juris). Berlin ist Verbreitungsort der Zeitschrift NJW, was dem Antragsgegner bewusst gewesen ist, als er ihren Herausgebern seinen Artikel zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat. Zudem hat der Antragsteller seinen Wohnsitz in Berlin, so dass die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung hier eingetreten ist. II. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da die angegriffene Äußerung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Für die Feststellung, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, hat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, namentlich des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit und des in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts des Äußernden auf Meinungs-, Presse und Wissenschaftsfreiheit stattzufinden. Es kommt darauf an, ob das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange des Äußernden überwiegt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19 –, Rn. 18, juris m.w.N.). Die Berichterstattung über die Trennung des Klägers von der ... ... ... betrifft die Privatsphäre des Antragstellers. Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Zur Privatsphäre gehören auch Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als privat eingestuft werden wie Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 237/21 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 02. Mai 2017 – VI ZR 262/16 –, juris). Zwar wird der Antragsteller hier nicht namentlich erwähnt und reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn sich ein Dritter wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt oder wenn Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen; solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 237/21 –, Rn. 17, juris). Vorliegend betrifft aber die Berichterstattung auch den Antragsteller unmittelbar, soweit er für potentielle Leser identifizierbar ist. Zwar kann man allein anhand der Beschreibung „Berliner Rechtsanwalt“ wegen der großen Anzahl von Rechtsanwälten in Berlin nicht erkennen, dass es um den Antragsteller geht. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, reicht es aber aus, dass die Information an solche Personen gerät, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, den Antragsteller zu identifizieren (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 237/21 –, Rn. 18, juris). Die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon abzurücken. Der Antragsteller ist identifizierbar, denn Personen, die von der Beziehung des Antragstellers zu ... ... wissen - zumal Personen, die die Zeitschrift NJW lesen und sich somit im beruflichen Umfeld des Antragstellers bewegen -, sind in der Lage, den Antragsteller als den erwähnten Berliner Rechtsanwalt zu identifizieren. Sie erfahren aufgrund des Berichts Dinge aus seinem Privatleben (die Trennung von ... ...), die der Antragsteller geheim halten möchte. Auch wenn es höchst unwahrscheinlich erscheinen mag, dass diejenigen Personen, die von der Beziehung zwischen dem Antragsteller und ... ... Kenntnis hatten, noch nichts von der Trennung der beiden wissen, ist es doch nicht ausgeschlossen, dass ihnen diese bisher entgangen ist. Anders als der Antragsgegner meint, haben diese Personen auch kein Anrecht darauf, von der Trennung zu erfahren. Ein das Recht des Antragstellers auf Achtung seiner Privatsphäre überwiegendes Interesse des Antragsgegners oder der Öffentlichkeit, in der Zeitschrift NJW die Trennung des Antragstellers von ... ... zu erwähnen, ist nicht ersichtlich. Zwar mag es zutreffen, dass eine Erörterung in einer juristischen Fachzeitschrift anders zu beurteilen ist als eine Berichterstattung in der Boulevardpresse, und geht es in dem streitgegenständlichen Artikel offensichtlich nicht um die Befriedigung der Neugier der Leser an dem Beziehungsleben von ... .... Auch besteht in juristischen Fachkreisen unzweifelhaft ein Interesse an der Diskussion der fraglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08 –, Rn. 30, juris). Trotz alledem ist für eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Privatsphäre des Antragstellers ein überwiegendes und durch Grundrechte geschütztes Interesse erforderlich, das die Kammer auch nach erneuter Prüfung nicht erkennen kann. Der Antragsteller ist keine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses. Es erfolgt – wie der Antragsgegner selbst ausführt – gerade keine ernsthafte und sachliche Erörterung seiner Beziehung mit ... ... bzw. deren Ende. Die Ausführungen des Antragsgegners stehen vielmehr in keinerlei Zusammenhang damit. Weder die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 10 EMRK noch die Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG, Art. 10 EMRK oder die Charakterisierung des Streitgegenstands rechtfertigen die Erwähnung des Antragstellers als früherem Partner von ... .... Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob es sich bei ... ... in juristisch interessierten Kreisen wirklich um eine Person von überragender Bekanntheit handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass der Grad ihrer Bekanntheit für die Erwägungen des Bundesgerichtshofs eine Rolle gespielt hätte, so dass die Namensnennung auch nicht für die Überprüfung der Plausibilität der gerichtlichen Abwägungsentscheidung durch den juristisch vorgebildeten Leser von Nutzen ist. Auch dient die Namensnennung nicht der Illustration des Falles und seiner verschiedenen Facetten; sie ist vielmehr ohne jeglichen Belang dafür. Ob es seit jeher legitimer rechtswissenschaftlicher Praxis entspricht, im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Diskurses bisher unzulässige Informationen preiszugeben, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung gewesen. Im Übrigen dürfte ihre Beantwortung vom Einzelfall abhängen. Dass der Antragsteller im Sinne einer Selbstöffnung seine Beziehung mit ... ... und deren Ende selbst öffentlich gemacht hätte, ist nicht feststellbar. Zwar entspricht es der Erfahrung der Kammer, dass der Antragsteller die Entscheidung in seiner beruflichen Praxis häufig anführt. In einem solchen Gebaren liegt aber bereits keine öffentliche Thematisierung der privaten Angelegenheit, auch nicht in den interessierten juristischen Kreisen. Zudem gibt der Antragsteller dabei gerade nicht an, dass es in der Entscheidung um ihn selbst geht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der einstweiligen Verfügung vom 24.03.2023 verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Der Antragsgegner veröffentlichte in der Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW) vom 23.02.... einen Artikel „Entwicklungen des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 20...“, in dem er u. a. ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.12.20... (...) besprach. In diesem Urteil ging es um die Frage, ob in einem Artikel in der Zeitschrift „...“, der sich mit dem Liebesleben der ... ... ... befasste, über das Ende ihrer nicht öffentlich gemachten Beziehung mit dem Antragsteller, der dort als „Berliner Anwalt, 52“ bezeichnet wurde, berichtet werden durfte. Der Antragsgegner schreibt dazu u.a.: „Wenig überzeugend ist dagegen ein vom BGH bestätigtes Verbot der Meldung über die Trennung eines nicht namentlich genannten und nur für den überschaubaren Kreis derjenigen, die um die Liebesbeziehung wussten, identifizierbaren Berliner Rechtsanwalts von der ... ... ....“ Auf Antrag des Antragstellers vom 16.03.2023 hat die Kammer am 24.03.023 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der sie dem Antragsgegner die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Äußerung untersagt hat. Dagegen hat der Antragsgegner am 28.03.2023 Widerspruch eingelegt. Der Antragsgegner führt aus: Das Landgericht Berlin sei nicht örtlich zuständig, weil er – der Antragsgegner – freier Autor sei und den Artikel nicht in Berlin verfasst habe und weder auf die Veröffentlichung durch den Verlag noch auf das Verbreitungsgebiet Einfluss gehabt habe. Das Urteil des Bundesgerichtshofs sei schon fehlerhaft. Im Übrigen mache es einen elementaren Unterschied, ob eine Publikation im Sinne eines bloßen Boulevardinteresses im Kern nur darauf abziele, Details einer privaten Beziehung zu offenbaren, oder ob die fragliche Namensnennung im Kontext einer durch die Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit geschützten ernsthaften und sachlichen Erörterung einer juristischen Entscheidung erfolge. Der Bundesgerichtshof habe bereits die von der Namensnennung in der Zeitschrift ausgehende Beeinträchtigung als nicht besonders schwerwiegend beurteilt. Demgegenüber bestehe ein überragendes Interesse der von dem Berichtsaufsatz allein angesprochenen Fachöffentlichkeit an der freien rechtswissenschaftlichen Erörterung des Falls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der streitgegenständliche rechtswissenschaftliche Aufsatz überhaupt nicht mit der Beziehung zwischen ... ... und dem Antragsteller befasse, sondern die Namensnennung lediglich angelegentlich der rechtsdogmatischen Auseinandersetzung mit dem Urteil zur Charakterisierung des Streitgegenstands erfolge. Es entspreche seit jeher legitimer und durch Presse- wie Wissenschaftsfreiheit gedeckter rechtswissenschaftlicher Praxis, im Rahmen von Urteilsveröffentlichungen und des rechtswissenschaftlichen Diskurses über die Entscheidungspraxis der Gerichte die Preisgabe auch solcher Informationen für zulässig anzusehen, die von den Gerichten in Bezug auf die den Entscheidungen zugrundeliegenden Berichterstattungen für unzulässig erklärt worden seien. Anders als in dem zugrundeliegenden Urteil gehe es in dem streitgegenständlichen Artikel nicht um die Befriedigung der Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten von ... ..., sondern ausschließlich um eine rein sachliche Erörterung der aktuellen Rechtsprechung. Die Zulässigkeit der Namensnennung sei zur Charakterisierung des der Entscheidung zugrundeliegenden Streitgegenstands evident. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall sei davon geprägt, dass es um die Berichterstattung über das Ende einer Beziehung zwischen einer namentlich genannten Prominenten und einem namentlich ungenannt bleibenden Dritten gehe. Diese Fallkonstellation lasse sich am einfachsten und anschaulichsten charakterisieren, indem die Prominente namentlich genannt werde, der Dritte aber ungenannt bleibe. Eine Anonymisierung beider Beteiligter hätte eine erzwungen verschwurbelte Sprache zu Folge gehabt, die das Verständnis erschwert hätte. Mit der Namensnennung einer Person von überragender Bekanntheit könne seitens der rechtskundigen Leser aufgrund öffentlicher Vorbekanntheit ein ganzer Strauß an für die Zulässigkeit der Berichterstattung elementar abwägungsrelevanter Informationen zum Grad der Prominenz und der Öffentlichkeitszugewandtheit des Betreffenden assoziiert werden, um so die Plausibilität der gerichtlichen Abwägungsentscheidung für sich selbst zu überprüfen. Schließlich sei es praktisch nicht vorstellbar, dass es nach der Veröffentlichung in der Zeitschrift „...“ und der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs noch Leser des streitgegenständlichen Artikels gegeben habe, die zwar von der Beziehung zwischen dem Antragsteller und ... ..., aber nicht von deren Ende gewusst hätten. Die Nachricht über das Beziehungsende habe in Branchenkreisen längst kursiert. Personen, die von der Beziehung Kenntnis gehabt hätten, hätten außerdem ein Recht darauf, von deren Ende zu erfahren, zumal der Antragsteller mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit gleichzeitiger Namensnennung hausieren gehe. Bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs, dem sich der Name ... ... bereits entnehmen lasse und das der Antragsteller ausdrücklich gebilligt habe, handele um eine privilegierte Quelle, der man auch in Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte geschütztes Vertrauen entgegenbringen dürfe. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 24. März 2023 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsteller trägt vor, der Name seiner ehemaligen Lebenspartnerin werde, noch dazu vor dem Fachpublikum der Presse- und Medienrechtler, völlig ohne Not genannt. Insofern verhalte sich der vorliegende Fall nicht anders als die Ursprungsberichterstattung. Durch die Berichterstattung sei seine Privatsphäre unmittelbar berührt. Denn zu einer Liebesbeziehung gehörten immer zwei. Für die Frage, ob er – der Antragsteller – auch ohne Namensnennung identifizierbar sei, sei nicht der Durchschnittsleser entscheidend, sondern das Umfeld mit Vorwissen. Die streitgegenständliche Veröffentlichung des Antragsgegners führe durch die namentliche Erwähnung von ... ... zur Beeinträchtigung für ihn – den Antragsteller – in der Kollegenschaft. Der Antragsgegner habe seinem – des Antragstellers – gesamtem beruflichen Umfeld mitgeteilt, dass er eine Beziehung mit ... ... geführt und diese inzwischen geendet habe. Sowohl er selbst als auch die Kollegen in seiner Sozietät seien aufgrund des Artikels mehrfach auf den Sachverhalt angesprochen worden. Mitnichten habe bereits jeder gewusst, wann er mit wem zusammen gewesen sei. Er werde durch den Artikel in seinem unmittelbaren beruflichen Umfeld mit einem Sachverhalt konfrontiert, der Jahre zurückliege und jetzt völlig ohne Not durch die namentliche Erwähnung ... ... noch einmal dem Kollegenkreis vorgeführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2023 verwiesen.