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Beschluss

28 OH 2/17

LG Berlin 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2017:0306.28OH2.17.0A
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Leitsätze
1. Ist eine gemeinschaftliche Klage gegen mehrere Beklagte erhoben, die nur im Verhältnis zu einem Prozessgegner eine Handelssache darstellt, ist die Zivilkammer für die gesamte Klage zuständig.(Rn.4) 2. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 1) kommt hier nicht in Betracht, da sie nicht allein mit der "isolierten" Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet werden könnte (vgl. u.a. OLG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2010, 3 AR 3/10) und auch nicht sachgerecht wäre, da doppelt Beweis über dieselben oder ähnliche Beweisfragen erhoben werden müsste.(Rn.5)
Tenor
Funktionell zuständig für das selbständige Beweissicherungsverfahren ist die Zivilkammer.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine gemeinschaftliche Klage gegen mehrere Beklagte erhoben, die nur im Verhältnis zu einem Prozessgegner eine Handelssache darstellt, ist die Zivilkammer für die gesamte Klage zuständig.(Rn.4) 2. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 1) kommt hier nicht in Betracht, da sie nicht allein mit der "isolierten" Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet werden könnte (vgl. u.a. OLG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2010, 3 AR 3/10) und auch nicht sachgerecht wäre, da doppelt Beweis über dieselben oder ähnliche Beweisfragen erhoben werden müsste.(Rn.5) Funktionell zuständig für das selbständige Beweissicherungsverfahren ist die Zivilkammer. Gemäß § 101 Abs. 2 GVG war über den Verweisungsantrag der Antragsgegnerin zu 1) vorab zu entscheiden. Dem Antrag der Antragsgegnerin zu 1) auf Verweisung an die gerichtsintern zuständige Kammer für Handelssachen war nicht stattzugeben. Dabei kann offen bleiben, ob für die Beweisanträge insgesamt die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet wäre, obwohl die Antragsgegnerin zu 2) nach außen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.12.2004 - 21 AR 138/04; KG, Beschl. v. 14.2.2008 - 2 AR 3708). Weitere Voraussetzung für eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen ist nach §§ 98 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nämlich ein Antrag "des Beklagten". Dies ist dahin zu verstehen, dass bei einer subjektiven Klagenhäufung, wie sie hier gegeben ist, für jeden prozessualen Anspruch ein Antrag des betreffenden Beklagten, hier des betreffenden Antragsgegners, vorliegen muss, der zudem innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme auf den Antrag der Antragstellerin auf selbständige Beweiserhebung bei Gericht eingegangen sein muss. Hier hat zwar die Antragsgegnerin rechtzeitig einen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen gestellt. Gleiches gilt jedoch nicht für die Antragsgegner zu 2), bis 5), die entweder bisher noch nicht zur Sache Stellung genommen haben oder dies wie die Antragsgegner zu 2), 3) und 5) zwar getan haben, aber ohne einen Antrag nach § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG zu stellen. Damit verbleibt es im Verhältnis zu den Antragsgegnern zu 2) bis 5) bei der "Grundzuständigkeit" der Zivilkammer (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 - 4 AR 29/09, Juris, Rnr. 13). Ist nämlich eine gemeinschaftliche Klage gegen mehrere Beklagte erhoben, die nur im Verhältnis zu einem Prozessgegner eine Handelssache darstellt, ist die Zivilkammer für die gesamte Klage zuständig. So ist es hier. Auch eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 1) nach § 145 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Diese Abtrennung könnte nach zutreffender Ansicht nicht allein mit der "isolierten" Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet werden (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 29.1.2010 - 3 AR 3/10, Juris, Rnr. 17; OLG Köln, Beschl. v. 14.5.2007 - 8 W 23/07, Rnr. 4). Eine solche Verfahrenstrennung wäre hier auch nicht sachgerecht, da in einem solchen Fall doppelt Beweis über dieselben, oder ähnliche Beweisfragen erhoben werden müsste.