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Urteil

3 O 242/20

LG Berlin 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0420.3O242.20.00
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Leitsätze
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen der Verursachung eines Insolvenzvertiefungsschadens setzt die Darlegung eines mangelhaft erstellten Jahresabschlusses voraus. (Rn.29) 2. Der Ansatz von Fortführungswerten im Rahmen des Jahresabschlusses ist nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn eine Insolvenzreife besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14). Fehlt es hingegen an der Insolvenzreife, kann der Jahresabschluss auch nicht handelsrechtliche Vorgaben verletzen. (Rn.31) 3. Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass eine Bilanzierung nach Fortführungswerten objektiv aus der Sicht ex ante ausscheidet, was nur dann der Fall ist, wenn feststeht, dass der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Solche Gegebenheiten liegen vor, wenn ein Insolvenzgrund besteht, weil die Schuldnerin überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Erst das Vorliegen eines Insolvenzgrundes löst die Prüfung aus, ob trotz des Insolvenzgrundes handelsrechtlich eine Bilanzierung nach Fortführungswerten zulässig ist. (Rn.31)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 409.813,85 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen der Verursachung eines Insolvenzvertiefungsschadens setzt die Darlegung eines mangelhaft erstellten Jahresabschlusses voraus. (Rn.29) 2. Der Ansatz von Fortführungswerten im Rahmen des Jahresabschlusses ist nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn eine Insolvenzreife besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14). Fehlt es hingegen an der Insolvenzreife, kann der Jahresabschluss auch nicht handelsrechtliche Vorgaben verletzen. (Rn.31) 3. Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass eine Bilanzierung nach Fortführungswerten objektiv aus der Sicht ex ante ausscheidet, was nur dann der Fall ist, wenn feststeht, dass der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Solche Gegebenheiten liegen vor, wenn ein Insolvenzgrund besteht, weil die Schuldnerin überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Erst das Vorliegen eines Insolvenzgrundes löst die Prüfung aus, ob trotz des Insolvenzgrundes handelsrechtlich eine Bilanzierung nach Fortführungswerten zulässig ist. (Rn.31) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 409.813,85 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kammer kann nicht feststellen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Gestalt des geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschadens wegen Pflichtverletzungen des Beklagten aus dem steuerberaterlichen Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin nach § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 675 BGB zusteht. Es kann dahinstehen, ob der Insolvenzverwalter überhaupt befugt ist, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen der Verursachung eines Insolvenzvertiefungsschadens geltend zu machen und damit gegebenenfalls die Schadensersatzbeträge zur Masse zu ziehen (vgl. dazu nur OLG Stuttgart, Endurteil vom 27. Oktober 2020 – 12 U 82/20, BeckRS 2020, 37344 Rn. 69 ff.). Denn der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2017 beauftragte Beklagte den Jahresabschluss mangelhaft erstellt hat, weil dieser etwa nicht auf der Grundlage von Fortführungswerten erstellt werden durfte, sondern auf Grundlage von Liquidationswerten hätte erstellt werden müssen (1.). Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass der Beklagte durch die Verletzung einer etwaigen im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2017 bestehenden Pflicht, auf die Gefahr einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne hinzuweisen, den geltend gemachten Schaden verursacht hätte (2.). Entgegen der Auffassung des Klägers setzte ein solcher Schaden voraus, dass im Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten bei der Schuldnerin ein Insolvenzeröffnungsgrund vorgelegen hätte (3.). 1. Es ist nicht feststellbar, dass der Jahresabschluss 2017 vom Beklagten mangelhaft erstellt worden ist. a) Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14, NJW 2017, 1611 lässt sich entnehmen, dass der Ansatz von Fortführungswerten im Rahmen des Jahresabschlusses nur dann zu Unrecht erfolgt ist, wenn eine Insolvenzreife besteht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 17). Fehlt es hingegen an der Insolvenzreife, kann der Jahresabschluss auch nicht handelsrechtliche Vorgaben verletzen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 21). Dementsprechend setzt eine Haftung des Steuerberaters in Fällen wie dem vorliegenden auch zunächst voraus, dass eine Bilanzierung nach Fortführungswerten objektiv aus der Sicht ex ante ausscheidet, was (nur dann) der Fall ist, wenn feststeht, dass der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 23). Solche Gegebenheiten liegen vor, wenn ein Insolvenzgrund besteht, weil die Schuldnerin überschuldet oder zahlungsunfähig ist (BGH, a. a. O., Rn. 26). Die bloße Möglichkeit des Vorliegens eines Insolvenzgrundes kann damit nicht gleichgesetzt werden. Nach alldem löst erst das Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Prüfung aus, ob trotz des Insolvenzgrundes handelsrechtlich eine Bilanzierung nach Fortführungswerten zulässig ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 27). Soweit ein Mangel der steuerberaterlichen Leistung auch dann angenommen wird, wenn allein anhand der aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen und bekannten Umstände Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen können, und der Steuerberater es gleichwohl unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können, setzt die Haftung zudem voraus, dass der Steuerberater zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 32, 36), was - wie dargelegt - das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erfordert. Allein das Unterlassen der Abklärung der Fortführungsprognose kann deshalb für sich genommen eine Haftung nicht begründen, wenn tatsächlich ein Insolvenzgrund nicht vorgelegen hat. b) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. nur OLG Stuttgart, Endurteil vom 27. Oktober 2020 – 12 U 82/20, BeckRS 2020, 37344 Rn. 63, 65) hat weder behauptet noch dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 2017 durch den Beklagten Insolvenzreife vorgelegen hätte, sondern die Auffassung vertreten, dies sei für die Haftung des Beklagten nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob es insoweit auf den Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz am 29. Juni 2018 oder bereits auf den 31. Dezember 2017, nämlich das Ende des bilanzierten Zeitraums, oder sogar auf beide Zeitpunkte (so OLG Schleswig, Urteil vom 28. Mai1993 – 10 U 13/92, BeckRS 2013, 11747) ankommt. aa) Für die Feststellung, dass die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz daraufhin zu überprüfen und zu erläutern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind (BGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 9). Dies gilt vorliegend insbesondere, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausweislich seines als Anlage K16 vorgelegten Schreibens vom 27. Juni 2019 tatsächlich vom Vorliegen stiller Reserven ausgegangen ist. Es oblag ihm dann jedoch, diese auch detailliert zu bewerten und darzulegen, dass diese zur Beseitigung der Überschuldung nicht ausreichten. bb) Dies hat der Kläger nicht getan. Es kann dahinstehen, ob die Rückstellungen auf Gewährleistungen, die fertigen Erzeugnisse oder der Verkaufswert der Patente stille Reserven beinhalteten. Die Kammer kann nämlich schon nicht ausschließen, dass die in der Bilanz ausgewiesene Überschuldung durch stille Reserven des Grundstücks der Schuldnerin ausgeglichen worden ist, denn der Kläger hat den substantiierten Einwand des Beklagten, dieses habe einen Wert von 1,3 Millionen Euro gehabt, woraus sich eine die Überschuldung ausgleichende stille Reserve von 434.633,- Euro (1.300.000,- Euro ./. 865.367,- Euro) ergeben würde, nicht ausgeräumt. Der Kläger trägt selbst vor, in seinem Insolvenzgutachten Ende 2018 auf Grundlage eines Gutachtens der LBS xxxx von einem Wert des Grundstücks von 1,316 Millionen Euro ausgegangen zu sein. Dass sich dieser Wert später, wie vom Kläger behauptet, als unrealistisch herausgestellt habe, kann jedoch nicht belegen, dass der Wert zuvor, am 29. Juni 2018 oder zum 31. Dezember 2017 unzutreffend war. Beweis zum Wert der stillen Reserven des Grundstücks hat der Kläger ebenso wenig angetreten wie zum Wert des Grundstücks zum Stichtag des 31. Dezember 2017 oder zum 29. Juni 2018. Vortrag zum Ablauf der Grundstücksveräußerung im Jahre 2020 kann dies nicht ersetzen. Das vom Kläger angeregte Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass vieles dafür spreche, dass die Schuldnerin bereits zum Jahresende 2017 und jedenfalls im ersten Halbjahr 2018 insolvent gewesen sei, ist nicht einzuholen, da die unter Beweis gestellte Behauptung die Feststellung der Insolvenz der Schuldnerin nicht ersetzen könnte. c) Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der Kläger – wie für den begehrten Anspruch zudem erforderlich – hinreichend dargetan hat, dass bei entsprechendem Hinweis des Beklagten die Schuldnerin nicht eine ordnungsgemäße positive Fortführungsprognose erstellt und sofort Insolvenzantrag gestellt hätte (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 65 ff.). 2. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte durch einen nicht erteilten Hinweis auf eine möglicherweise insolvenzrechtliche Überschuldung eine Vertragspflicht verletzt hätte, die für den Eintritt eines Insolvenzverschleppungsschadens der Schuldnerin ursächlich geworden wäre. a) Unstreitig war dem Beklagten ein ausdrücklicher Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife nicht erteilt. Der Beklagte hat auch nicht etwa von sich aus eine über die bloße Erstellung einer Handelsbilanz hinausgehende Leistung im Sinne einer Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung erbracht, indem er etwa einen Hinweis auf eine rein bilanzielle Überschuldung gefertigt und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung gerade nicht vorliege (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn. 13), denn der Jahresabschluss 2017 enthält eine solche Erklärung nicht. Die in dessen Anhang enthaltene Erklärung verhält sich nur zum Tatbestand der „Überschuldung“, ohne jedoch etwa abgrenzend auszuführen, dass es sich nur um eine bilanzielle, nicht jedoch eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne handele. Stattdessen wird mit ihr eine Überschuldung überhaupt, also auch bilanzieller Art, verneint. b) Es ist auch nicht dargelegt, dass der Beklagte unabhängig von der Hauptpflicht zur richtigen Erstellung des Jahresabschlusses bestehende Hinweis- und Beratungspflichten über eine im Raum stehende Insolvenzantragspflicht verletzt hätte. Zwar können trotz inhaltlich richtiger Bilanz zugunsten des Mandanten Hinweis- und Warnpflichten bestehen, wenn der Steuerberater einen Insolvenzgrund erkennt oder für ihn ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, a. a. O., Rn. 45). Die Erfüllung jener Voraussetzungen kann die Kammer jedoch nicht feststellen. Es kann dahinstehen, ob angesichts der von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen und sonstigen Kenntnisse für den Beklagten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen haben, dass eine bilanzielle und deshalb auch insolvenzrechtliche Überschuldung, mithin Insolvenzreife der Schuldnerin, vorliegen könnte, sodass für ihn hätte Anlass bestehen können, die Schuldnerin hierauf hinzuweisen, damit sie das etwaige Erfordernis der Insolvenzantragstellung bewusst selbst in den Blick nehmen könne. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass der Schuldnerin das Problem der bilanziellen Überschuldung bekannt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 50), nachdem der Beklagte unstreitig jedenfalls mit dem Prokuristen der Schuldnerin hierüber kommuniziert hatte. Das Bewusstsein von der möglicherweise vorliegenden bilanziellen Überschuldung ergibt sich für die Kammer im Übrigen bereits aus der Erklärung im Anhang des Jahresabschlusses. Ob dem Geschäftsführer die Höhe möglicher stiller Reserven zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen ist, ist dabei unbeachtlich. bb) Die Kammer geht dabei zudem davon aus, dass die Kommunikation gegenüber dem Prokuristen der Schuldnerin ausreichend war, um Beratungs- und Aufklärungspflichten zu erfüllen. (1) Zwar sind die vertraglich begründeten Hinweispflichten gegenüber der Schuldnerin als Vertragspartnerin des Beklagten, mithin gegenüber den sie vertretenden Organen, also deren Geschäftsführer, zu erfüllen. Bedient sich allerdings der Geschäftsführer im Rahmen der ihm obliegenden Organisation der Geschäftsführung eines Prokuristen, anstatt die Kommunikation mit dem Steuerberater persönlich durchzuführen, muss er sich dessen Kenntnis entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dies gilt erst recht, weil der Prokurist nach § 49 Abs. 1, § 50 HGB mit Vertretungsmacht der Schuldnerin ausgestattet ist, sodass etwaige Hinweispflichten auch durch Erteilung der Hinweise gegenüber dem Prokuristen erfüllt werden konnten. Leitet der Prokurist solche Hinweise des Steuerberaters nicht oder unrichtig an den Geschäftsführer weiter, fällt dies in die Risikosphäre der Schuldnerin und nicht in den Risikobereich des Steuerberaters. (2) Ohne Belang für den Umfang der Hinweispflichten des Beklagten ist es, ob und inwieweit der Geschäftsführer der Schuldnerin fachliche oder rechtliche Kenntnisse zur Ausübung seiner Geschäftsführerstellung innehat, denn es obliegt jedem Geschäftsführer, die für seine Tätigkeit maßgeblichen rechtlichen Vorgaben zu kennen und zu beachten. Soweit ihm dies nicht möglich sein sollte, obläge es ihm, sich dritter Berater oder Gehilfen zu bedienen. Ein Verzicht hierauf geschähe auf sein eigenes Risiko, ohne dass dadurch der Pflichtenkreis eines Vertragspartners der Schuldnerin – wie vorliegend des Beklagten – erweitert werden könnte. Unerheblich ist deshalb auch die Behauptung des Klägers, der Prokurist habe die Vollständigkeitserklärung an den Geschäftsführer zwar weitergeleitet, allerdings ohne Übersetzung oder Erläuterung durch den Beklagten. Zum einen ist bereits weder ersichtlich noch dargetan, dass eine Übersetzung oder Erläuterung durch den Beklagten geschuldet wäre. Zum anderen ist der Schuldnerin insofern der Kenntnisstand des Prokuristen und Buchhalters xx-xxx nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Dass dieser einer Übersetzung oder Erläuterung bedurfte hätte, behauptet der Kläger nicht. (3) Die Kammer erkennt schließlich auch nicht, dass der Beklagte die Schuldnerin über die Gefahr einer insolvenzrechtlichen Überschuldung weitergehend hätte aufklären müssen angesichts der im Zuge der Erstellung der Bilanz erfolgten Mitteilungen des Prokuristen Herrmann-Rauls, dass die Muttergesellschaft bereit sei, die Schuldnerin zu finanzieren, monatlich etwaige Liquiditätslücken ausgleiche und ein solcher Zuschuss bis Jahresende 2018 nach seiner Einschätzung nicht mehr erforderlich sein werde. Denn der Schuldnerin waren hinreichende Anhaltspunkte bekannt, die sie zur eigenständigen Prüfung der Frage des Vorliegens eines Insolvenzgrundes veranlassen mussten. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers wurde der Geschäftsführer der Schuldnerin, von Rump, von der Muttergesellschaft zum 1. April 2017 eingesetzt, nachdem der vormalige Geschäftsführer angesichts zunehmend auswegloser Lage um finanzielle Unterstützung gebeten und die Gesellschaft jene Unterstützung vom Austausch des Geschäftsführers abhängig gemacht habe. Nach vorangegangener Fälligstellung ihr gewährter Darlehen durch die Volksbank habe die Schuldnerin sodann nach langwierigen Verhandlungen in der Mitte der zweiten Jahreshälfte 2017 eine aus reiner finanzieller Not geborene Umschuldung vorgenommen, da sie andernfalls ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kreditgebern nicht mehr habe nachkommen können und andere Fremdfinanzierungen aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Schuldnerin nicht in Betracht gekommen seien. Die wirtschaftliche Lage sei katastrophal gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint ausgeschlossen, dass dem neuen Geschäftsführer ein Bewusstsein gefehlt hätte, dass sich die Schuldnerin möglicherweise in einer Krise befinde. Ferner war ihm bei Erstellung des Jahresabschlusses 2017 unstreitig bekannt, dass eine bilanzielle Überschuldung vorlag, die jedoch nach Einschätzung des Beklagten durch hinreichende stille Reserven ausgeglichen werde. Dem Geschäftsführer lagen daher bereits hinreichende Informationen vor, die ihn angesichts der aus § 15a Abs. 1 InsO folgenden Pflichten zur Prüfung veranlassen mussten, ob ein Insolvenzgrund vorliege, zumal – wie dargelegt – der dem Beklagten erteilte Auftrag eine solche Prüfung gerade nicht umfasste. Schließlich ergibt sich sowohl aus dem Vortrag des Klägers als auch der Vollständigkeitserklärung, dass die Vollständigkeitserklärung mit dem Auftragnehmer, also dem Beklagten, am 11. April 2018 eingehend besprochen worden sei, wobei ausdrücklich die Problematik erörtert worden sei, ob es Hinweise darauf gebe, dass von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen werden könne. Unstreitig fanden Diskussionen hinsichtlich der finanziellen Überschuldung unter Bezugnahme auf etwaige bestehende stille Reserven sowie über die Gefahr einer materiellen Überschuldung statt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 2. November 2020, Rn. 72 und 85). Unstreitig hat der Beklagte zudem, wie in seiner E-Mail vom 8. Oktober 2019 (Anlage K17) vorgetragen, gegenüber dem Prokuristen xxx-xxxx im Hinblick auf die Überschuldung darauf hingewiesen, dass man sich diesbezüglich gegebenenfalls noch rechtlichen Rat einholen sollte, um formal keinen Fehler zu begehen. 3. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheiterte schließlich auch an der – wie ausgeführt – nicht hinreichenden Darlegung des Schadens. a) Die Darlegung des Schadens hätte den Vermögensstand der Gesellschaft, also das Verhältnis von Aktiva und Passiva zu den jeweils relevanten Zeitpunkten, gegenüberstellen müssen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 75), denn der Insolvenzverschleppungsschaden bemisst sich nach der Differenz zwischen der Vermögenslage der Schuldnerin im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, a. a. O., Rn. 28). Schon dies ist nicht geschehen, weil mangels Darlegung der Vermögenssituation der Schuldnerin unter zutreffender Berücksichtigung der stillen Reserven schon kein Ausgangspunkt für die Berechnungen in Gestalt eines zu Grunde zu legenden Vermögensstandes festgestellt werden kann. b) Im Übrigen erfordert die Schlüssigkeit des Begehrens auf Erstattung eines Insolvenzverschleppungsschadens denklogisch die Insolvenzreife, also das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach §§ 17 ff. InsO, zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung der geltend gemachten Pflichten des Beklagten. Dies ergibt sich schon daraus, dass andernfalls selbst bei pflichtgemäßer Aufklärung durch den Beklagten über das potentielle Vorliegen der Insolvenzreife die Schuldnerin keinen Insolvenzantrag hätte stellen müssen. Hätte sie dies gleichwohl getan, wäre das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Die Vertiefung eines geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschadens wäre denklogisch ausgeschlossen, da ein solcher Schaden frühestens mit Eintritt der Insolvenzreife entstehen und erst von dort an vertieft werden kann. 4. Nach alldem kann auch dahinstehen, ob ein etwaiger Anspruch aufgrund eines Mitverschuldens der Schuldnerin mehr als vom Kläger angenommen oder gar auf Null gemindert wäre. 5. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 16. März 2021 sowie die nicht nachgelassene Schriftsätze des Beklagten vom 23. März 2021 und des Klägers vom 16. April 2021 veranlassen die Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxx GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB xxxx (im Folgenden: die Schuldnerin), Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Steuerberatermandats geltend. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 1. März 2019 (Anlage K1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Die Schuldnerin produziert und vertreibt weltweit medizintechnische Laborgeräte und Verbrauchsmaterial für Histologie, Zytologie und Pathologie im Wesentlichen gegenüber medizinischen Laboren. Der Beklagte ist der langjährige Steuerberater der Schuldnerin und beriet sie regelmäßig bis zur Niederlegung seines Mandats am 21. Januar 2019. Dazu gehörte die Erstellung der Steuererklärungen sowie der Jahresabschlüsse. Am 29. Juni 2018 unterzeichnete der damalige, seit 1. April 2017 bestellte und am 31. Oktober 2018 abgelöste Geschäftsführer der Schuldnerin, von xxx, deren vom Beklagten erstellten Jahresabschluss 2017 (Anlage K8). Dieser weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 278.780,66 Euro aus und enthält im Anhang die Erklärung, dass dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Feh(l)betrag die Tatsache gegenüberstehe, dass in der Handelsbilanz auf (sic) die Aktiva zu Buchwerten ausgewiesen sei (sic) und unter Berücksichtigung der stillen Reserven der Tatbestand der Überschuldung geheilt sei. Mit Schreiben vom 15. März 2019 (Anlage K13) forderte der Kläger den Beklagten auf, näher auszuführen, welche stillen Reserven seiner Meinung nach vorhanden seien, die die bilanzielle Überschuldung der Schuldnerin heilten. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 22. März 2019 (Anlage K14). Auf Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2019 (Anlage K15) nahm der Beklagte mit E-Mail vom 8. Oktober 2019 (Anlage K17) zur Frage von Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit der Schuldnerin Stellung. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe gewusst, dass die Schuldnerin seit Langem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2014 bis 2018 (Anlage K5 bis K9) ergebe sich, dass die Schuldnerin zuletzt 2015 einen Jahresüberschuss und im Übrigen durchgängig Jahresfehlbeträge erwirtschaftet habe. Der Jahresabschluss 2017 habe aufgrund des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags von 278.087,66 Euro eine bilanzielle Überschuldung ausgewiesen. Der erhebliche Verlust habe im Wesentlichen auf Einzelwertberichtigungen beruht, denen eine vorherige Überbewertung der Lagerbestände zugrunde gelegen habe. Im Rahmen der gebotenen Umbuchung der Lagerbestände von Vorräten in das Anlagevermögen sei es zu einer Aufdeckung der Abschreibungen gekommen. Nachdem der Prokurist und Buchhalter der Schuldnerin, der Zeuge xxxxx, den Beklagten auf die buchmäßige Überschuldung mit E-Mail vom 3. April 2018 (Anlage K11) hingewiesen habe, habe der Beklagte abgewiegelt und den Standpunkt vertreten, dass angesichts stiller Reserven keine Überschuldung vorliege. Der Kläger verweist ferner auf eine Vollständigkeitserklärung des Geschäftsführers der Schuldnerin, von Rump, gegenüber dem Beklagten vom 29. Juni 2018 (Anlage K25). Zu keinem Zeitpunkt hätten indes Anhaltspunkte für die in der als Anlage K17 vorgelegten E-Mail enthaltenen Annahmen des Beklagten bestanden. Im Jahre 2018 habe sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Der am 31. Oktober 2018 neu bestellte Geschäftsführer der Schuldnerin, xxxx, habe die desolate Lage schnell erkannt und am 27. Dezember 2018 Insolvenzantrag gestellt. Der Kläger ist der Auffassung, der Jahresabschluss 2017 sei mangelhaft und vom Beklagten unter Verletzung seiner Pflicht nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB erstellt worden, obwohl eine Bilanzierung nach Fortführungswerten ausgeschieden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse eine Bewertung zu Liquidationswerten erfolgen, wenn feststehe, dass das Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden könne. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Schuldnerin sei bilanziell überschuldet gewesen, habe seit 2014 negative Jahresergebnisse gehabt, und Anhaltspunkte für eine Stabilisierung oder Erholung der wirtschaftlichen Lage hätten nicht vorgelegen. Das Sich-Verlassen auf die Aussage des Geschäftsführers reiche zur Erfüllung der gebotenen Prüfungspflichten nicht aus. Der Beklagte habe sich trotz Zweifeln blind auf die unsubstantiierten Ausführungen der Schuldnerin verlassen, ohne sie zu überprüfen und seine Zweifel zu dokumentieren. Die Behauptung stiller Reserven sei unsubstantiiert. Auf die Frage der Insolvenzantragspflicht komme es für die Mangelhaftigkeit des Jahresabschlusses nicht an. Eine Insolvenzantragspflicht sei auch nicht Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Auftrags zu dessen Aufstellung. Der Beklagte habe es unterlassen, die Geschäftsführung aufzufordern, eine Fortführungsprognose zu erstellen, da die sogenannten „Sonnenscheinkriterien“ (nachhaltige Gewinne in der Vergangenheit, leichter Zugriff auf finanzielle Mittel, keine finanzielle Überschuldung) nicht vorgelegen hätten, während das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht Voraussetzung für eine solche Pflicht sei. Ausreichend seien ernsthafte Zweifel an der Fortführungsfähigkeit. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fortführungsfähigkeit seien nicht vorhanden gewesen. Der Beklagte hätte zudem die ihm nicht vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die ersten Monate 2018 anfordern müssen und nicht die weitere Geschäftsentwicklung außer Acht lassen dürfen. Die Verschmelzung mit der xxxxx GmbH im August 2018 habe der Schuldnerin keine finanziellen Mittel zugeführt und sei für die bereits zuvor erfolgte Erstellung des Jahresabschlusses irrelevant. Bis Ende Oktober 2018 habe die Gesellschafterin der Schuldnerin deren operatives Geschäft durch Zahlungen gestützt. Die Einstellung der finanziellen Unterstützungen sei der Gesellschafterin nur möglich gewesen, weil es an einem Rechtsanspruch der Schuldnerin gefehlt habe, was die fehlende Fortführungsprognose noch unterstreiche. Bei einer Bilanzierung zu Liquidationswerten wäre die auch materielle Überschuldung der Schuldnerin offensichtlich geworden, was die Geschäftsführung zur Insolvenzantragstellung veranlasst hätte. Der Schuldnerin sei dadurch ein Schaden von mindestens 819.627,70 Euro entstanden, der auf der verspäteten Stellung des Insolvenzantrages (sogenannter Insolvenzverschleppungsschaden) beruhe. Der Schaden erfasse die aufgrund der Unternehmensfortführung beruhende Vergrößerung der Verbindlichkeiten und ergebe sich aus der Differenz zwischen der Vermögenslage der Schuldnerin bei rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage bei tatsächlicher Antragstellung. Die Schadensberechnung des Klägers beruhe auf der Kreditorenliste (Anlagen K27 und K28). Bei Vergleich der Eigenkapitalsituation ergebe sich eine Differenz von 777.190,67 Euro. Eine solche Berechnung des Insolvenzverschleppungsschadens sei zutreffend. Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einer Entscheidung vom 27. Oktober 2020 (12 U 82/20, BeckRS 2020, 37344, Rn. 82) widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Schuldnerin macht der Kläger die Hälfte des Schadens, also 409.813,85 Euro geltend. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 409.813,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschadens für nicht aktivlegitimiert, da dessen Verfolgung zugunsten der Insolvenzmasse unzulässig sei. Nach Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs könne abweichend von der des IX. Zivilsenats der Insolvenzverwalter den Schadensersatz nach § 43 GmbHG auf Ersatz des Insolvenzvertiefungsschadens nicht geltend machen. Der Schaden könne nur von einem Neugläubiger geltend gemacht werden, nicht jedoch sei es ein Schaden der Gesellschaft. Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens könne ein den Neugläubigern tatsächlich entstandener Schaden noch nicht beziffert werden. Die Richtigkeit der vorgelegten OPOS-Listen werde bestritten. Der Beklagte behauptet, im Rahmen der Abschlussarbeiten 2017 sei die Geschäftsführung der Schuldnerin der Meinung gewesen, dass die Wertansätze, basierend auf den Wirtschaftsprüfungen 2014 bis 2016, zu hoch seien und im schlechten Jahr 2017 bereinigt werden sollten. Ein formaler Rangrücktritt im September 2017 gewährter Gesellschafterdarlehen sei trotz entsprechenden Ratschlags des Beklagten und Erläuterung, dass dadurch die Überschuldung geheilt werden könne, nicht erklärt worden. Der Prokurist und Buchhalter der Schuldnerin, xx-xx, habe dem Beklagten wiederholt mitgeteilt, dass die Muttergesellschaft bereit gewesen sei, die Schuldnerin zu finanzieren, monatlich etwaige Liquiditätslücken ausgleiche und ein solcher Zuschuss bis Jahresende 2018 nach seiner Einschätzung nicht mehr erforderlich sein werde. Dies habe auch der tatsächlichen Steigerung von Umsatz und Rohertrag im Jahr 2018 entsprochen (Anlage K10). Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass zum 31. Dezember 2017 eine buchmäßige Überschuldung vorgelegen habe, was der Prokurist xxx-xxx mit E-Mail vom 3. April 2018 (Anlage K11) bestätigt habe. Allerdings sei auch allen Beteiligten die Existenz von stillen Reserven bekannt gewesen, die bei dem Grundstück der Schuldnerin, den Rückstellungen auf Gewährleistungen, den fertigen Erzeugnissen und dem Verkaufswert der Patente der Schuldnerin bestanden hätten. Dies habe zu den Angaben des Beklagten im Jahresabschluss 2017 geführt. Ausweislich des Schreibens des Klägers vom 27. Juni 2019 (Anlage K16) sei belegt, dass es sich bei den Finanzmitteln der Muttergesellschaft nicht um vage Aussagen, sondern tatsächlich vorliegende Ausstattungen gehandelt habe. Offensichtlich habe die Muttergesellschaft im Dezember 2018 ihren Unterstützungswillen aufgegeben. Der Wert des mit einem Buchwert von 865.367,- Euro bilanzierten und im Jahre 2020 vom Kläger für 700.000,- Euro veräußerten Grundstücks habe bei mindestens 1,1 Millionen Euro gelegen. Aus der Insolvenzakte ergebe sich, dass das Grundstück im Jahr 2018 sogar auf einen Marktwert von 1,316 Millionen Euro geschätzt worden sei. Bereits daraus resultiere eine ausreichende stille Reserve, die die Überschuldung im Jahr 2017 ausschließe. Der Geschäftsbetrieb sei für 1,5 Millionen Euro verkauft worden. Derzeit betrage der Massebestand 2,7 Millionen Euro bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von etwa einer Million Euro. Die Auflösung der Rückstellungen wegen Gewährleistungsfällen in 2018 decke entsprechende stille Reserven auf. Ein Schadensersatzanspruch scheitere bereits am Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes, da die allein geltend gemachte bilanzielle Überschuldung hierzu nicht ausreiche. Durch die Handelsbilanz könne eine Überschuldung nicht nachgewiesen werden. Die infolge der Umbuchung entstehende Vertiefung der bilanziellen Überschuldung sei nicht zugleich eine materielle Überschuldung. Eine materielle Überschuldung habe weder zum 31. Dezember 2017 noch zum 29. Juni 2018 bestanden. Die Steigerung der Verbindlichkeiten zwischen 29. Juni 2018 und 27. Dezember 2018 sowie die Verschlechterung der Vermögenslage werden bestritten. Im Übrigen fehle eine Darlegung zur Bilanz bei geforderter Zugrundelegung von Liquidationswerten. Der behauptete Schaden sei nicht nachvollziehbar. Die Berücksichtigung allein der Verbindlichkeiten durch den Kläger bei der Berechnung des Schadens werde der gebotenen Berücksichtigung der gesamten Vermögenslage nicht gerecht. Der Beklagte verweist auf Angaben im Insolvenzantrag, wonach keine Überschuldung vorliege und Vermögenswerte von 5,241 Millionen Euro vorgelegen hätten. Auch der Umstand, dass eine übertragen(d)e Sanierung durch den Kläger erfolgt sei, spreche dafür, dass das Geschäftsmodell mit Gewinnaussichten fortzusetzen gewesen sei. Dem Beklagten habe mangels weitergehenden Auftrags nur eine Plausibilitätskontrolle der ihm seitens der Schuldnerin mitgeteilten stillen Reserven oblegen; dem habe er genügt. Selbst bei Zweifeln über die Überlebensfähigkeit sei zu Fortführungswerten zu bilanzieren. Auch im Jahre 2018 sei zur Fortführungswerten bilanziert worden, und eine Einstellung des Geschäftsbetriebes sei nie erfolgt. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 252 HGB lasse nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) der EU-Bilanzrichtlinie die Berücksichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten zur Einschränkung der gebotenen Fortführungswerte als Ansatz nicht zu. Der Beklagte habe über die Insolvenzantragspflicht aufgeklärt. Die Schuldnerin habe die potentielle Überschuldung zum 31. Dezember 2017 erkannt, sodass eine angebliche Pflichtverletzung nicht ursächlich sei. Die Annahme eines hypothetischen Insolvenzantrags am 29. Juli 2018 sei unzutreffend, da ein Antrag praktisch frühestens am 19. Juli 2018 hätte gestellt werden können. Eine Vermutung, bei richtiger Bilanzierung rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt zu haben, gebe es nicht. Es sei widersprüchlich, dass der Kläger einen Insolvenzverschleppungsschaden unabhängig vom Bestehen einer Antragspflicht annehme. Eine Schätzung des Schadens durch das Gericht scheide mangels substantiierten Vortrag des Klägers aus. Angesichts des Verschuldens der Schuldnerin sei ein Schadensersatzanspruch ohnehin auf Null zu kürzen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Beweis ist nicht erhoben worden.