Urteil
31 O 333/15
LG Berlin 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2016:0421.31O333.15.0A
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Leitsätze
Zu den Prüfungspflichten des Mittelverwendungskontrolleurs im Hinblick auf die in Emissionsprospekten enthaltenen Vorgaben und Konditionen der Mittelverwendungskontrolle; zur Darlegungs- und Beweislast des geschädigten, durch Emissionsprospekte geworbenen Anlegers, der den Mittelverwendungskontrolleur wegen unterlassener Prüfung auf Schadenersatz in Anspruch nimmt.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Prüfungspflichten des Mittelverwendungskontrolleurs im Hinblick auf die in Emissionsprospekten enthaltenen Vorgaben und Konditionen der Mittelverwendungskontrolle; zur Darlegungs- und Beweislast des geschädigten, durch Emissionsprospekte geworbenen Anlegers, der den Mittelverwendungskontrolleur wegen unterlassener Prüfung auf Schadenersatz in Anspruch nimmt.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% vorläufig vollstreckbar. I. Die - auch bezüglich des Feststellungsantrags - zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der auf § 280 Abs. 1 BGB und der Verletzung (vorvertraglicher) Pflichten aus dem MVKV gestützte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist daher weder zur Erstattung des Anlagebetrages noch zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten noch dazu verpflichtet, den Kläger von etwaigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstehen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zugunsten der Anleger und Gesellschafter einer Fondsgesellschaft ein Schadensersatzanspruch gegen die für die Gesellschaft tätige Mittelverwendungskontrolleurin ergeben, wenn diese die ihr aus dem MVKV obliegenden Pflichten verletzt und der MVKV auch zu Gunsten der Anleger (§ 328 BGB) geschlossen wurde (BGH v. 19.11.2009 - III ZR 109/08, NZG 2010, 188, 189). Aus einem MVKV kann die Mittelverwendungskontrolleurin insbesondere - auch den Anlegern gegenüber - zur Prüfung verpflichtet sein, ob die Konditionen des Einlagenkontos mit den in dem MVKV bestimmten Anforderungen übereinstimmen. Sieht der MVKV vor, dass die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit der Mittelverwendungskontrolleurin über die Gelder der Gesellschaft verfügen darf, muss sie sich vergewissern, ob diese Vorgaben tatsächlich eingehalten worden sind. Stellt die Mittelverwendungskontrolleurin Abweichungen fest, genügt sie ihren vorvertraglichen Pflichten gegenüber den Beitrittsinteressenten nicht schon dadurch, dass sie für eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle für die Zukunft Sorge trägt. Vielmehr ist sie gehalten, die Beitrittsinteressenten darauf hinzuweisen, dass bereits eine zweckwidrige Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten sein könnte (BGH a.a.O., 191). 2. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten geschlossene MVKV Schutzwirkungen zugunsten des Klägers entfaltet oder gar als echter Vertrag zugunsten der Anleger zu qualifizieren ist. Der Kläger hat bereits haftungsrelevante Pflichtverletzungen der Beklagten nicht in prozessual erheblicher Weise dargetan. Sein Vortrag, die Beklagte habe deswegen Pflichten verletzt, weil sie zum einen nicht von Anfang an sichergestellt habe, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft nur zusammen mit ihr verfügungsberechtigt gewesen seien und sie zum anderen bereits vor seinem Betritt den Verpflichtungen aus dem MVKV nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, erfolgt “ins Blaue hinein”. a) Die darlegungsbelastete Partei ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl” oder "ins Blaue hinein " aufstellt. In diesem Sinne ist ein von Willkür getragener Sachvortrag bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015, VI ZR 119/14, Rn. 40 - zitiert nach juris). b) Der Kläger hat vorgetragen, keine Kenntnisse von den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten zu haben. Es bestehen indes für deren Vorliegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte; der Kläger selbst trägt solche Anhaltspunkte auch nicht vor. Sofern er auf den Bericht des Insolvenzverwalters der Fondsgesellschaft Bezug nimmt, ergeben sich aus diesem keinerlei Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäß wahrgenommene Mittelverwendungskontrolle. Auch der wirtschaftliche Misserfolg der Fondsgesellschaft für sich genommen stellt keinen Anhaltspunkt für Pflichtverletzungen der Beklagten dar. 3. Unabhängig von der bereits fehlenden Darlegung einer Pflichtverletzung ist dem auf § 425 ZPO gestützten Antrag des Klägers, der Beklagten die Vorlage des Kontoeröffnungsantrags aufzugeben, nicht nachzukommen, weil die Voraussetzungen der Bestimmung nicht erfüllt sind. Eine Vorlagepflicht nach § 425 ZPO besteht - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 423 ZPO - nur, wenn die gegnerische Prozesspartei nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Vorlage verpflichtet wäre (§ 422 ZPO). Die Beklagte ist aber nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht zur Vorlage des Kontoeröffnungsantrages verpflichtet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte an der Eröffnung dieses Kontos überhaupt mitgewirkt hat. Hierzu war sie nach den mit der Fondsgesellschaft getroffenen Absprachen auch nicht verpflichtet. Bereits aus der Beitrittserklärung ist ersichtlich, dass es sich um ein (ausschließlich) im Namen der Fondsgesellschaft geführtes Konto handelt. Die Beklagte ist dort als (Mit-)Kontoinhaberin nicht aufgeführt. Der MVKV weist in seinem Teil III (Allgemeines) für den Fall eines Wechsels der Mittelverwendungskontrolleurin zudem allein dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft die Aufgabe zu, für die Herstellung der Zeichnungsbefugnis des neu bestellten Mittelverwendungskontrolleurs auf dem Eigenkapitalkonto der Gesellschaft zeitgleich mit dem Erlöschen der Zeichnungsberechtigung der bisherigen Mittelverwendungskontrolleurin Sorge zu tragen. Daraus lässt sich entnehmen, dass es die alleinige Aufgabe der Fondsgesellschaft war, die bankrechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Mittelverwendungskontrolle zu schaffen. Allein ihr oblag es, das Konto einzurichten und die ihre Verfügungsmacht beschränkende Anweisung an die kontoführende Bank zu erteilen. Dies steht nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Kammergerichts vom 30.4.2014 (28 U 17/13), in der eine Vorlagepflicht bejaht wurde. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weist einen entscheidungserheblichen Unterschied auf, denn die Mittelverwendungskontrolleurin war in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall ausdrücklich dazu verpflichtet, an der Errichtung eines Mittelverwendungskontos der Fondsgesellschaft mitzuwirken. Zudem sollte sie über das Konto - aufgrund einer von ihr mit der kontoführenden Bank herbeizuführenden Vereinbarung - nur zusammen mit der Gesellschaft verfügen dürfen. Entsprechende Verpflichtungen hat die Beklagte im Verhältnis zur Fondsgesellschaft in dem hier maßgeblichen MVKV indes gerade nicht übernommen. 4. Unabhängig von den Ausführungen unter I. 2. liegen zudem auch hinsichtlich des Antrags des Klägers, der Beklagten die Vorlage der Kontoauszüge aufzugeben, die Voraussetzungen des § 425 ZPO nicht vor. Ob insofern ein materiell-rechtlicher Anspruch im Sinne des § 422 ZPO besteht, kann offen bleiben. Aus dem Vortrag des Klägers, die Kontoverfügungen hätten nicht im vollen Umfang den Anforderungen aus dem MVKV entsprochen, ergibt sich nicht, welchen Verfügungen die Beklagte pflichtwidrig zugestimmt hat und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen den MVKV anzunehmen sein soll. Soweit die Prozessführung des Klägers insoweit von der Erwartung getragen sein sollte, er könne nach Vorlage der Kontoauszüge ggfs. zu etwaigen Pflichtverletzungen näher vortragen, entspricht dies nicht den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz. Die Beweisaufnahme dient im Zivilprozess dazu, einen zwischen den Parteien streitigen Sachverhalt aufzuklären. Ihr Zweck ist es dagegen nicht, der Klagepartei erstmalig die zur Führung eines Rechtsstreits erforderlichen Informationen zu verschaffen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, diese habe ihn im Vorfeld seiner Beteiligung an dem Energiefonds ”B.E. GmbH & Co. Zweite Beteiligungs KG” (im Folgenden: Fondsgesellschaft) nicht über Unzulänglichkeiten bei der Mittelverwendungskontrolle der auf dem Eigenkapitalkonto der Fondsgesellschaft eingezahlten Gelder aufgeklärt. Der Kläger beteiligte sich aufgrund einer entsprechenden Erklärung vom 9.11.2005 mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 35.000,-- EUR zzgl. Agio an der Fondsgesellschaft. Wegen der Einzelheiten dieser Erklärung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Über das Vermögen der Fondsgesellschaft ist mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26.8.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte war die Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft, der die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben sowohl in der Investitions- als auch während der Betriebsphase der Fondsgesellschaft oblag. Der Mittelverwendungskontrollvertrag (im Folgenden: MVKV), der Bestandteil des Emissionsprospektes der Fondsgesellschaft vom 26.10.2005 (Anlage K 10, Seite 86 ff.) ist, sah zu diesem Zweck vor, dass alle Einzahlungen der Anleger auf das Eigenkapitalkonto der Fondsgesellschaft zu leisten waren und nur die Mittelverwendungskontrolleurin zusammen mit dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft zur Verfügung über dieses Konto berechtigt war (§ 2 Nr. 2 MVKV). Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die ihr aus dem MVKV obliegenden Pflichten verletzt und sei ihm deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Das Eigenkapitalkonto sei nicht entsprechend den Kriterien des MVKV errichtet worden. Die Beklagte sei zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft - wie vertraglich bestimmt - nur gemeinsam mit ihr zur Verfügung über das Konto berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass der kontoführenden Bank entsprechende Anweisungen erteilt würden und ein einseitiger Widerruf durch die Fondsgesellschaft ausgeschlossen sei. Diese Prüfung habe sie unterlassen. Die Beklagte habe zudem die auf dem Eigenkapitalkonto eingezahlten Beiträge der Anleger freigegeben, ohne dass entsprechende Gegenleistungen an die Fondsgesellschaft erbracht worden seien. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beklagte bereits in dem Zeitraum vor dem Beitritt des Klägers zu der Fondsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht nachgekommen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.750,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung ”B.E. mbH & Co. Zweite Beteiligungs KG ” entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, der Kläger könne aus dem zwischen ihr und der Fondsgesellschaft geschlossenen MVKV keine Ansprüche herleiten. Dieser Vertrag entfalte zugunsten der Anleger keine Schutzwirkung. Zudem habe sie die ihr obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen; konkrete Pflichtverletzungen trage der Kläger auch nicht vor.