Beschluss
533 Qs 8/22
LG Berlin 33. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0211.533QS8.22.00
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Leitsätze
1. Durch die wirksame Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB wird der Erklärende im Rechtssinne Vater des betroffenen Kindes, sodass diesbezügliche Bekundungen gegenüber dem Notar und anderen behördlichen Stellen der Rechtswirksamkeit entsprechen, mithin nicht falsch sind.(Rn.16)
2. Für die Wirksamkeit der Anerkennung ist es unerheblich, dass der Anerkennende möglicherweise nicht der Erzeuger des von ihm anerkannten Kindes ist, denn für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung als konstitutivem Akt kommt es auf die tatsächliche biologisch-genetische Abstammung nicht an. Diese ist keine Element des Statustatbestands des § 1592 Nr. 2 BGB. Damit kann jeder Mann, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist, mit deren Zustimmung durch Anerkennung gesetzlicher Vater des anerkannten Kindes werden, selbst wenn es offensichtlich unmöglich ist, dass er der Erzeuger des Kindes sein kann. Auch die bewusst unrichtige Anerkennung der Vaterschaft, die in Kenntnis der fehlenden biologischen Abstammung aber mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgt, stellt eine wirksame konstitutive Festlegung der Vaterschaft dar, die weder sittenwidrig noch sonst nichtig ist.(Rn.17)
3. Die durch das Anerkenntnis wirksam begründete Vaterschaft entfaltet ihre Rechtswirkungen nicht nur auf zivilrechtlicher Ebene; sie erstreckt sich vielmehr umfassend auf die gesamte deutsche Rechtsordnung. Deshalb haben auch die Strafgerichte die durch die Anerkennung entstandenen rechtlichen Auswirkungen der Vaterschaft als vorrangig zu respektieren und sind an diese ebenso gebunden wie an ein gerichtliches Statusurteil.(Rn.19)
4. Im Falle der Anerkennung einer Scheinvaterschaft für das ungeborene Kind einer Ausländerin hat nach diesen Grundsätzen die Ausländerin keine unrichtigen Angaben im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG getätigt, um für sich einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht. Ein Anfangsverdacht für eine solche Straftat liegt dementsprechend nicht vor und damit auch nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 102, 105 StPO.(Rn.12)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die am 01.12.2021 durchgeführte Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beschuldigten in der ... 119, ... Berlin, rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die wirksame Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB wird der Erklärende im Rechtssinne Vater des betroffenen Kindes, sodass diesbezügliche Bekundungen gegenüber dem Notar und anderen behördlichen Stellen der Rechtswirksamkeit entsprechen, mithin nicht falsch sind.(Rn.16) 2. Für die Wirksamkeit der Anerkennung ist es unerheblich, dass der Anerkennende möglicherweise nicht der Erzeuger des von ihm anerkannten Kindes ist, denn für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung als konstitutivem Akt kommt es auf die tatsächliche biologisch-genetische Abstammung nicht an. Diese ist keine Element des Statustatbestands des § 1592 Nr. 2 BGB. Damit kann jeder Mann, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist, mit deren Zustimmung durch Anerkennung gesetzlicher Vater des anerkannten Kindes werden, selbst wenn es offensichtlich unmöglich ist, dass er der Erzeuger des Kindes sein kann. Auch die bewusst unrichtige Anerkennung der Vaterschaft, die in Kenntnis der fehlenden biologischen Abstammung aber mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgt, stellt eine wirksame konstitutive Festlegung der Vaterschaft dar, die weder sittenwidrig noch sonst nichtig ist.(Rn.17) 3. Die durch das Anerkenntnis wirksam begründete Vaterschaft entfaltet ihre Rechtswirkungen nicht nur auf zivilrechtlicher Ebene; sie erstreckt sich vielmehr umfassend auf die gesamte deutsche Rechtsordnung. Deshalb haben auch die Strafgerichte die durch die Anerkennung entstandenen rechtlichen Auswirkungen der Vaterschaft als vorrangig zu respektieren und sind an diese ebenso gebunden wie an ein gerichtliches Statusurteil.(Rn.19) 4. Im Falle der Anerkennung einer Scheinvaterschaft für das ungeborene Kind einer Ausländerin hat nach diesen Grundsätzen die Ausländerin keine unrichtigen Angaben im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG getätigt, um für sich einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht. Ein Anfangsverdacht für eine solche Straftat liegt dementsprechend nicht vor und damit auch nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 102, 105 StPO.(Rn.12) 1. Es wird festgestellt, dass die am 01.12.2021 durchgeführte Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beschuldigten in der ... 119, ... Berlin, rechtswidrig war. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Die Staatsanwaltschaft führt seit Juni 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen eine in Berlin lebende, vietnamesische Tätergruppierung, die gemeinsam mit weiteren in Vietnam und Osteuropa ansässigen Mittätern vietnamesische Landsleute in das Bundesgebiet einschleust. Bei einer Wohnungsdurchsuchung eines Mitgliedes der Tätergruppierung wurden u.a. Unterlagen zu der hiesigen Beschuldigten aufgefunden, aus denen sich der Anfangsverdacht ergab, dass diese zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels eine ihr vermittelte Scheinvaterschaft genutzt haben soll. Konkret handelt es sich vorliegend um folgenden Sachverhalt: Die schwangere Beschuldigte suchte am 19.05.2020 gemeinsam mit einer Dolmetscherin und dem gesondert Verfolgten ... den Notar ... in Berlin auf. Vor dem Notar erklärte der gesondert Verfolgte ...x, dass er die Vaterschaft des bislang ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin anerkenne. Diese stimmte der Anerkennung der Vaterschaft zu. Weiterhin erklärten beide, die elterliche Sorge für das ungeborene Kind gemeinsam zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde (BI. 54 ff. d. A.) Bezug genommen. Nachdem das Kind am 19.06.2020 geboren worden war, erhielt die Beschuldigte eine Geburtsurkunde. Die Angeklagte legte sodann die Vaterschaftsanerkennungsurkunde sowie die Geburtsurkunde bei der Ausländerbehörde vor und erhielt in der Folgezeit nach der Geburt des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Aussetzungsverfahren im Sinne des § 85a AufenthG wurde nicht durchgeführt. Am 20.10.2021 erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Durchsuchungsbeschluss wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz mit folgendem Inhalt: „Die Beschuldigte ist verdächtig, in Berlin am 19.05.2021 (gemeint ist wohl der 19.05.2020) unrichtige Angaben gemacht zu haben, um für sich einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Am vorbezeichneten Tattag ließe die Beschuldigte notariell beurkunden, dass der Beschuldigte deutsche Staatsangehörige ... Vater des durch die Beschuldigte ... geborenen Kindes ... ... ... sei, obwohl die Beschuldigte wusste, dass der Beschuldigte weder der biologische Vater war noch vor hatte, für das Kindswohl zu sorgen. Im Weiteren erhielt die Beschuldigte einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung unter Verwendung der vorbezeichneten notariell beurkundeten Vaterschaftsanerkennung. Die Beschuldigte tat dies, um sich ein den Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierenden Status zu verschaffen." Am 1.12.2021 wurde die Wohnung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine mögliche strafbare Handlung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durchsucht, da der Verdacht bestanden haben soll, dass sie sich unter Nutzung einer Scheinvaterschaft den erteilten Aufenthaltstitel erschlichen haben soll. Bei der Durchsuchung wurden elektronische Geräte sowie schriftliche Dokumente sichergestellt. Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die erfolgte Durchsuchung mit dem Ziel, deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Im Wesentlichen trägt sie vor, sie habe keine unrichtigen Angaben getätigt, weder gegenüber dem Notar noch vor einer anderen behördlichen Stelle. Sowohl bei der Vaterschaftsanerkennung als auch bei der Erklärung zur Übernahme der elterlichen Sorge handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtsgestaltende Erklärung. Diese Erklärungen seien rechtswirksam. Die zivilrechtliche Gültigkeit der Erklärungen schlage auch auf das strafrechtliche Verfahren durch. Auf den genauen Inhalt der ausführlichen Beschwerdebegründung (BI. 149 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 102, 105 StPO lagen nicht vor. 1. Da die Durchsuchung auf Grund der tatsachlichen Durchführung am 01.12.2021 prozessual überholt ist, hat die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Dies gilt bei tiefgreifenden, tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen, wenn sich die Belastung der Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die Prüfung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Das ist jedenfalls bei Wohnungsdurchsuchungen unter Beachtung des Art. 13 GG der Fall (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage, Vor § 296 Rn. 18a). 2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung lagen im Ergebnis aus Sicht der Kammer nicht vor, Die Beschwerdeführerin hat keine unrichtigen Angaben im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG getätigt, um für sich einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. a) Bei der Vaterschaftsanerkennung des gesondert Verfolgten ... am 19.05.2020 vor dem Notar und der hierauf bezogenen Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin handelt es sich um zivilrechtlich gültige Erklärungen. Durch die wirksame Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 2 BGB ist der gesondert Verfolgte ... im Rechtssinne Vater des betroffenen Kindes der Beschwerdeführerin geworden, sodass seine und ihre diesbezüglichen Bekundungen gegenüber dem Notar und anderen behördlichen Stellen der Rechtswirksamkeit entsprechen, mithin nicht falsch sind. Wer Vater eines Kindes im Rechtssinne ist, ergibt sich aus der diese Frage abschließenden Vorschrift des § 1592 BGB. Ein Mann wird ausschließlich dann zum Vater eines Kindes, wenn er entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder wenn er die Vaterschaft anerkennt (Nr. 2) oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich nach § 1600d BGB bzw. § 182 Abs. 1 FamFG festgestellt wird (Nr. 3). Negativ ausgedrückt ist damit niemand Vater im Rechtssinne, solange er nicht einen dieser drei Tatbestände des § 1592 BGB, die sich in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht unterscheiden, verwirklicht hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2007, 1 SS 58/07 bei juris). Die mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgte Anerkennung der Vaterschaft durch den gesondert Verfolgten ... stellt damit eine zivilrechtlich wirksame Begründung des Vater-Kind-Verhältnisses zwischen ihm und dem Kind der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1592 Nr. 2 BGB dar, die den förmlichen Anforderungen des § 1597 BGB genügt. Für die Wirksamkeit der Anerkennung ist es unerheblich, dass der Anerkennende möglicherweise nicht der Erzeuger des von ihm anerkannten Kindes ist, denn für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung als konstitutiven Akt kommt es auf die tatsächliche biologisch-genetische Abstammung nicht an. Diese ist kein Element des Statustatbestands des § 1592 Nr. 2 BGB. Damit kann jeder Mann, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist, mit deren Zustimmung durch Anerkennung gesetzlicher Vater des anerkannten Kindes werden, selbst wenn es offensichtlich unmöglich ist, dass er der Erzeuger des Kindes sein kann (vgl. OLG Hamm aaO). Bedeutungslos ist gleichermaßen, ob dem Anerkennenden bei der Abgabe der Anerkenntniserklärung bewusst war, nicht der Erzeuger des Kindes zu sein, denn auch die bewusst unrichtige Anerkennung der Vaterschaft, die in Kenntnis der fehlenden biologischen Abstammung aber mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgt, stellt eine wirksame konstitutive Festlegung der Vaterschaft dar, die weder sittenwidrig noch sonst nichtig ist. Die nach alledem durch das Anerkenntnis wirksam begründete Vaterschaft des gesondert Verfolgten ... entfaltet ihre Rechtswirkungen sodann nicht nur auf zivilrechtlicher Ebene; sie erstreckt sich vielmehr umfassend auf die gesamte deutsche Rechtsordnung. Deshalb haben auch die Strafgerichte die durch die Anerkennung entstandenen rechtlichen Auswirkungen der Vaterschaft als vorrangig zu respektieren und sind an diese ebenso gebunden wie an ein gerichtliches Statusurteil (ganz h.M.: BeckOK BGB, 60. Aufl., § 1592 Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25. 8. 2006 - 2 M 228/06 bei juris). Gleiches gilt für die Erklärung zur Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wahrheitswidrige Angaben stehen der Gültigkeit der Erklärung nicht entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2014 - 11 S 1886/14). Die Kammer übersieht bei ihrer Entscheidung nicht, dass die Rechtslage bei der hier vorliegenden Konstellation umstritten ist und bislang noch keine einheitliche obergerichtliche Klärung gefunden hat. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG war der Beschwerdeführerin auch unabhängig von der tatsächlichen gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge ein Aufenthaltstitel zu erteilen, denn die Anspruchsvoraussetzungen waren für die Beschwerdeführerin erfüllt. Sie lebt mit ihrem minderjährigen deutschen Kind in einem gemeinsamen Haushalt und übt somit die Personensorge aus. Ob auch der Kindsvater - wie angegeben - die elterliche Sorge tatsächlich ausübt, ist für das aufenthaltsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin nicht relevant und nicht anspruchsbegründend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Staatsanwaltschaft angeführten BGH-Entscheidung vom 30.05.2013, 5 StR 130/13. Auch wenn die von der Staatsanwaltschaft benannte Stelle des Beschlusses auf den ersten Blick passend erscheint, betrifft sie doch eine andere, im Ergebnis nicht vergleichbare Fallkonstellation. In dem dort behandelten Fall waren die getätigten Angaben relevant, da sie - anders als im vorliegenden Fall - anspruchsbegründend waren. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn nicht die ausländische Mutter, sondern der ausländische Scheinvater eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, die ihm gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG nur dann zustünde, wenn er auch tatsächlich die Personensorge für das Kind ausüben würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben zur Ausübung der Personensorge gemacht hat, liegen indes nicht vor, da sie auch tatsächlich mit ihrem Kind zusammenlebt und die alltägliche Sorge innehat. Auch vor der Ausländerbehörde hat die Beschwerdeführerin keine unrichtigen Angaben im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG getätigt. Dort gab sie lediglich an, mit ihrem Kind, für das sie die tägliche Sorge ausübt, zusammen zu leben. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 05.08.2020 (BI.39 der Beiakte) gibt sie als Antragsgrund an „wegen meines Kindes". Eine Angabe zum Vater des Kindes oder der tatsächlichen Sorgerechtsausübung enthält der Antrag nicht. Eine entsprechende Frage taucht in dem Antrag auch gar nicht auf. Nach alledem liegt ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.