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Beschluss

533 Qs 162/10

LG Berlin 33. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2011:0512.533QS162.10.0A
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Leitsätze
Erlass eines Haftbefehls zum Zwecke der Zustellung eines Strafbefehls.(Rn.8)
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Oktober 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. November 2010 werden auf die Beschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erlass eines Haftbefehls zum Zwecke der Zustellung eines Strafbefehls.(Rn.8) Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Oktober 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. November 2010 werden auf die Beschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat am 12. Oktober 2010 gegen den Angeklagten wegen Betruges einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- € erlassen. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, nach Beantragung von Arbeitslosengeld am 14. Januar 2009 der Arbeitsagentur seine Arbeitsaufnahme bei einer Kölner Personaldienstleistungsfirma am 9. März 2009 nicht mitgeteilt und so zu Unrecht für die Zeit vom 9. März bis zum 27. April 2009 Arbeitslosengeld bezogen zu haben, nämlich (nach Verrechnung des ihm zustehenden Betrages und zweier Geldrückläufer) einen Betrag von noch 100,45 €. Der Strafbefehl konnte dem Angeklagten unter seiner letzten bekannten Anschrift …-Straße … in … Berlin nicht zugestellt werden, das Schreiben kam mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurück. Eine vom Amtsgericht eingeholte Meldeabfrage ergab, dass der Angeklagte im Berliner Melderegister als seit Juli 2010 unbekannt verzogen notiert war. Weitere Ermittlungen zum Aufenthaltsort unternahm das Amtsgericht nicht. Am 28. Oktober 2010 erließ das Amtsgericht daraufhin einen Haftbefehl, den es auf den Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO (Verziehen nach Unbekannt in Kenntnis des Strafverfahrens) stützte. Die Amtsanwaltschaft Berlin wandte sich gegen den Erlass eines Haftbefehls. Mit Beschluss vom 18. November 2010 wies das Amtsgericht einen Antrag der Amtsanwaltschaft auf Aufhebung des Haftbefehls zurück. Nunmehr greift die Amtsanwaltschaft die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Beschwerde an. Der Haftbefehl ist bislang nicht in der Fahndung. II. Die Beschwerde hat Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 StPO (dringender Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit) nicht gegeben sind. Untersuchungshaft stellt einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht einer Person dar, die nach Art. 6 Abs. 2 EMRK noch als unschuldig gilt. Zwar ist allgemein anerkannt, dass dieser Eingriff im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls an einer wirksamen Strafverfolgung hinzunehmen ist, jedoch muss stets eine sorgfältige Abwägung erfolgen, die dem Gewicht des Eingriffs gerecht wird. Deshalb ist eine hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung erforderlich, was gesetzlich ausdrücklich in der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts normiert ist, aber auch ein hoher Grad an Gewissheit, ob der angenommene Haftgrund überhaupt vorliegt. Das Gericht ist dabei verpflichtet, zunächst die nach Verfahrenslage möglichen und sich aufdrängenden Aufklärungsbemühungen zu unternehmen, um zu klären, ob diese beiden Voraussetzungen vorliegen sowie ob der Zweck des Haftbefehls auch durch mildere Mittel erreicht werden kann. Keineswegs darf ein Gericht – wie im hiesigen Fall geschehen – bei einer nur unzureichend geklärten Situation ohne jegliche eigene Bemühungen um Aufklärung sogleich auf das zwar effektive, aber auch sehr eingriffsintensive Mittel der Haftbefehlsfahndung zurückgreifen. Die Systematik von § 112 Abs. 3 StPO einerseits und § 113 StPO andererseits zeigt zudem, dass die Anforderungen sogar noch höher sind, wenn – wie hier – Untersuchungshaft nur bei einer Straferwartung im untersten Bereich erfolgen soll. Der vom Amtsgericht zitierte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 1997, 1 Ws127/97, NJW 1997, S. 2965, in dem ein Haftbefehl zum Zwecke der Zustellung eines Strafbefehls als zulässig angesehen worden ist, kann die Vorgehensweise des Amtsgerichts hier nicht rechtfertigen, denn in jenem Fall ist die Zulässigkeit gerade unter ausdrücklicher Betonung der strengen Anforderungen an die Bemühungen um Ermittlung des Aufenthaltsortes des Gesuchten und erst nach einer Einzelfallabwägung bejaht worden. Im Einzelnen: 1. Hier ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand kein dringender Tatverdacht festzustellen. Für eine Verurteilung wegen Betruges durch Unterlassen müssen neben der objektiven Nichterfüllung der Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsaufnahme auch subjektive Elemente festgestellt werden, nämlich die tatsächliche Kenntnis des Angeklagten von dieser Pflicht und seine Bereicherungsabsicht. Auf das Vorliegen dieser subjektiven Momente kann aus äußeren Umständen (z. B. fortlaufender Bezug von Arbeitslosengeld zusätzlich zu einem Arbeitseinkommen) geschlossen werden. Hier ist es jedoch so, dass die äußeren Umstände, soweit sie bekannt sind, die Annahme der subjektiven Tatbestandsmerkmale keineswegs stützen, vielmehr sogar deutliche Zweifel an deren Vorliegen begründen. a) Bis zu seinem Arbeitsantritt am 9. März 2009 hat der Angeklagte keine Nachricht über die Bewilligung von Arbeitslosengeld und keine Zahlungen erhalten, die ihm die Notwendigkeit einer Mitteilung an das Arbeitsamt nahegelegt bzw. ihn an eine solche erinnert hätte. Den Bewilligungsbescheid, der den Angeklagten an seinen Antrag und die Notwendigkeit einer Abmeldung erinnert haben könnte, hat er bis dahin wahrscheinlich nicht erhalten. Der Bewilligungsbescheid wurde am 6. März 2009, einem Freitag, erlassen, wobei auf dem Ausdruck der Zweitschrift eine Uhrzeit am frühen Nachmittag verzeichnet ist. Da der Bescheid an die Berliner Anschrift des Angeklagten gesandt wurde, der Angeklagte aber am 9. März 2009 bei einem Personaldienstleister mit Sitz in Köln seine Arbeit angetreten hat, dürfte ihn der Bescheid vermutlich nicht erreicht haben. Möglicherweise rechnete der Angeklagte inzwischen – nach Aktenlage ist unklar, ob der Antrag schon am 14. Januar 2009 oder erst am 16. Februar 2009 gestellt wurde – gar nicht mehr mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld oder dachte nicht mehr an seinen Antrag. Hierfür spricht jedenfalls der Umstand, dass die erste Geldzahlung, deren Überweisung am 6. März 2009 auf die im Antragsformular vom 16. Februar 2009 mitgeteilte Kontoverbindung des Angeklagten veranlasst wurde, zurückgebucht wurde. Warum die Zurückbuchung erfolgt ist, ist nicht aufgeklärt worden; es liegt nahe, dass das fragliche Konto zwischenzeitlich aufgelöst wurde, ohne dass der Angeklagte dies der Arbeitsagentur mitgeteilt hätte. Jedenfalls aber drängt der Umstand, dass die Überweisung zurückgebucht wurde, zu dem Schluss, dass der Angeklagte Anfang März 2009 nicht die Absicht hatte, rechtswidrig Arbeitslosengeld zu beziehen. b) Ob und inwieweit der Angeklagte in der Folgezeit seine Wohnung in Berlin genutzt oder aufgesucht hat, ist nicht bekannt. Die Möglichkeit, dass dies selten oder gar nicht der Fall war, liegt bei einem Arbeitgeber in Köln recht nahe. Dass auch die zweite Geldzahlung, die am 25. März 2009 per Zahlungsanweisung zur Verrechnung an die Berliner Anschrift gesendet wurde, als „Rückläufer“ notiert ist, deutet ebenfalls in diese Richtung. Warum die Zahlungsanweisung als „Rückläufer“ notiert wurde, ob der Brief (etwa wegen Überfüllung des Briefkastens) zurückgekommen ist oder ob die Zahlungsanweisung lediglich nicht eingelöst wurde, ist bei der Arbeitsagentur nicht ermittelt worden. Mithin ist es möglich, dass der Angeklagte auch weiterhin keine Kenntnis von der Bewilligung des Arbeitslosengeldes hatte. c) Für den 28. April 2009 ist in der EDV der Arbeitsagentur eine „Kundenabmeldung“ notiert. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und auch nicht ermittelt worden, ob damit die Abmeldung eines Kunden durch einen Mitarbeiter der Arbeitsagentur oder eine Abmeldung durch den Kunden selber gemeint ist. Dafür, dass der Angeklagte die „Kundenabmeldung“ selber veranlasst hat, spricht der Umstand, dass die Arbeitsagentur offenbar erst im September 2009 anlässlich einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Kenntnis von der Arbeitsaufnahme des Angeklagten bekommen hat. Demnach spricht viel dafür, dass der Angeklagte am 28. April 2009 und zwar möglicherweise zeitnah zu einer erstmaligen Kenntnisnahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld die Arbeitsagentur von seiner neuen Beschäftigung in Kenntnis gesetzt hat. d) Die weitere Geldzahlung, die am 6. Mai 2009 per Zahlungsanweisung zur Verrechnung an die Berliner Anschrift gesendet und die eingelöst wurde, hat keine Indizwirkung zu Lasten des Angeklagten. Es ist nicht einmal bekannt, ob die Zahlungsanweisung durch den Angeklagten selber oder – was bei dieser Verfahrensweise ebenfalls möglich ist – durch einen unberechtigten Dritten eingelöst wurde. Auch könnte der Angeklagte im Vertrauen auf seine Meldung vom 28. April 2009 davon ausgegangen sein, dass es sich bei dieser – für ihn ersten – Zahlung um die Zahlung des noch nicht erhaltenen Arbeitslosengeldes für die Zeit von seiner Antragstellung bis zum 8. März 2009 handelte. 2. Es sind weiterhin keine ausreichenden Bemühungen zur Aufklärung des Verbleibs des Angeklagten und der Umstände seines „Verschwindens“ erfolgt. Dies führt zum einen dazu, dass nicht ausreichend sicher ist, ob der angenommene Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) vorliegt, ob nämlich der Angeklagte überhaupt in Kenntnis des Verfahrens nach Unbekannt verzogen ist. Zum anderen wären solche Bemühungen aber um so mehr von Bedeutung gewesen, als es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht um eine persönliche Anwesenheit des Angeklagten sondern nur um die Zustellung des Strafbefehls an ihn geht, so dass das allein das Bekanntwerden seines aktuellen Aufenthaltsortes aller Voraussicht nach den Eingriff durch einen Haftbefehl entbehrlich machen würde. Es ist nicht sicher festzustellen, ob der Angeklagte überhaupt ohne ordnungsgemäße Ummeldung verzogen ist. Eine Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde des früheren Wohnortes kennt das Melderecht bei Umzügen im Inland nicht mehr, die Abmeldung hat die Meldebehörde des neuen Wohnsitzes vorzunehmen. Es ist der Kammer indes bekannt, dass es häufiger vorkommt, dass Meldebehörden trotz ordnungsgemäßer Anmeldung die Meldebehörde des früheren Wohnsitzes nicht informieren, so dass Personen ohne eigenes Verschulden an ihren früheren Wohnsitzen unter nicht mehr aktuellen Anschriften oder als nach Unbekannt verzogen notiert sein können. Auch ist unklar, ob der Angeklagte in Kenntnis des Strafverfahrens umgezogen ist. Der Zeitpunkt seines Umzugs ist nicht bekannt. Das im Melderegister notierte Auszugsdatum Mitte Juli 2010 muss nicht dem tatsächlichen Auszugsdatum entsprechen, näher liegt, dass es den Zeitpunkt einer von Amts wegen vorgenommenen Abmeldung beschreibt. Dass ein Anhörungsschreiben an den Angeklagten im Februar 2010 nicht zurückgekommen ist, bedeutet nicht, dass es ihn auch erreicht hat. Durchaus könnte ein Namensschild beim Auszug nicht entfernt worden sein oder es könnten ein namensgleicher Verwandter bzw. die Ehefrau nach Trennung weiterhin in der Wohnung leben. Ermittlungen zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen und zum tatsächlichen Auszugsdatum, die etwa beim Vermieter oder bei Mit- und Hausbewohnern möglich gewesen wären und die auch für die Frage des Tatverdachts (Kenntnis von der Meldepflicht) Relevanz hätten haben können, sind nicht erfolgt. Als weitere Aufklärungsmöglichkeiten vor Erlass eines Haftbefehls drängen sich insbesondere eine Nachfrage beim Kölner Melderegister auf wie auch eine Nachfrage beim ehemaligen Kölner Arbeitgeber, ob dort eine weitere oder eine aktuelle Anschrift bekannt ist. Auch über das Konto, auf welchem die zweite Zahlungsanweisung zur Verrechnung eingelöst worden ist, könnte eine weitere Aufklärung sowohl zum Tatverdacht als auch zum Aufenthaltsort des Angeklagten erbracht werden (Ermittlung des Kontoinhabers, ggf. der Bank bekannter Adressdaten, ggf. Ermittlung des Aufenthaltsortes über die aktuellen Kontobewegungen). Schließlich böte sich zunächst eine Ausschreibung zur Aufenthaltsfeststellung durch die Polizei an, was deutlich effektiver als das Niederlegen eines Suchvermerks im Bundeszentralregister ist, da so regelmäßig jede Polizeikontrolle des Betroffenen mit Personalienüberprüfung zum Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes führt. Ob dann, wie es das OLG Düsseldorf, a. a. O., offenbar für zulässig erachtet hat, nach einiger Zeit der erfolglosen Ausschreibung ein Haftbefehl erlassen werden kann, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, erscheint der Kammer aber zweifelhaft. Es ist für die Kammer nämlich nicht erkennbar, dass in der Konstellation, dass nur die Zustellung eines Strafbefehls erfolgen muss, eine Fahndung per Haftbefehl die Chancen auf einen Fortgang des Verfahrens deutlich erhöhen würde. Eine Feststellung des Angeklagten durch die Polizei würde in beiden Fällen gleichermaßen zum Fortgang des Verfahrens führen, sei es durch seine Festnahme oder sei es durch das Bekanntwerden seines Wohnsitzes. Etwas anderes mag in besonders gelagerten Fällen geltend, etwa bei einem Wohnsitz im Ausland, bei Obdachlosigkeit oder bei der Erwartung, eine Kontrolle werde ohnehin nur zum Bekanntwerden einer Scheinadresse führen. 3. Schließlich erscheint es der Kammer – ohne dass es hierauf noch ankommt – zweifelhaft, ob der Haftbefehl bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engere Sinne Bestand haben könnte, d. h. bei der Abwägung, ob der Eingriff durch einen Haftbefehl im Hinblick auf die Bedeutung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses im hiesigen Einzelfall angemessen erscheint. Letzteres Interesse drückt sich zu einem wesentlichen Teil durch die Straferwartung aus, die sich hier mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen im untersten Bereich der denkbaren Strafhöhen bewegt und noch deutlich unter der der Entscheidung des OLG Düsseldorf, a. a. O., zugrunde liegenden Straferwartung liegt. Auch vermag die Annahme des Amtsgerichts, der Eingriff durch die Verhaftung sei nicht allzu intensiv, weil voraussichtlich sehr bald nach der Verhaftung eine Zustellung des Strafbefehls und eine Aufhebung des Haftbefehls erfolgen würde, die Kammer nicht zu überzeugen. Wie schnell nach der Festnahme der Strafbefehl tatsächlich zugestellt werden kann, ist nicht so einfach zu prognostizieren; bei einer ungünstigen Festnahmezeit bzw. einem Festnahmeort außerhalb Berlins, gegebenenfalls mit der Entscheidung des Richters vor Ort, eine sachliche Entscheidung dem Amtsgericht Tiergarten zu überlassen und gar eine Verschubung zu veranlassen, kann durchaus eine längere Zeit verstreichen. Zudem kann je nach Situation allein der Umstand der Verhaftung zu erheblichen sozialen, wirtschaftlichen oder psychischen Beeinträchtigungen des Verhafteten führen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, da sonst niemand für sie haftet.