Beschluss
534 - 19/11, (534) 281 Js 1094/11 (19/11 )
LG Berlin 34. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2011:0802.534.19.11.0A
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anlasstat hier keine "erhebliche" Tat im Sinne des § 63 StGB.(Rn.6)
2. Auch die zu erwartenden Taten lassen eine schwere Störung des Rechtsfriedens nicht zu besorgen.(Rn.8)
Tenor
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anlasstat hier keine "erhebliche" Tat im Sinne des § 63 StGB.(Rn.6) 2. Auch die zu erwartenden Taten lassen eine schwere Störung des Rechtsfriedens nicht zu besorgen.(Rn.8) 1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Beschuldigten mit Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 27. Juni 2011 zur Last, in Berlin am 01. Oktober 2010 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet und zugleich eine versuchte Körperverletzung begangen zu haben. Der Beschuldigte soll sich am Tattag in einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen ... befunden haben. Als der Polizeibeamte POM ... hinzutrat und ihn aufforderte, sich an eine Hauswand zu hocken, soll der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen sein und sich gegenüber POM ... aggressiv verhalten haben. POM ... sei es nur unter großer Kraftanstrengung gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu drücken und ihm Handfesseln anzulegen. Als sich der Beschuldigte anschließend aufrichtete, soll er versucht haben, POM ... in die Hand zu beißen. POM ... konnte diesen Versuch durch einen kurz ausgeholten Faustschlag gegen das Jochbein des Beschuldigten unterbinden. II. Das Hauptverfahren ist aus rechtlichen Gründen gemäß §§ 204, 413, 414 Abs. 1 StPO nicht zu eröffnen. Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gemäß § 63 StGB, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es ist nicht zu erwarten, dass die vorgenannten Voraussetzungen in einer Hauptverhandlung festgestellt werden können. Zwar ist der Beschuldigte der Begehung der in der Antragsschrift näher dargelegten Tat hinreichend verdächtig. Eine Unterbringung des zur Tatzeit vermutlich schuldunfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt jedoch nicht in Betracht. Bei der verfahrensgegenständlichen (Anlass-)Tat handelt es sich nicht um eine „erhebliche“ rechtswidrige Tat. Die Tat stellt sich erkennbar als eine ungesteuerte Spontantat dar, bei der es sich eher um einen geringfügigen Vorfall handelte, der zu keinerlei Verletzungen der sich im Dienst befindlichen Polizeibeamten geführt hat. Die in der Antragsschrift genannte Tat ist von vornherein nicht von einem derartig kriminellen Gewicht gewesen, um die Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt am 02.03.2011 eine im Sicherungsverfahren erfolgte Unterbringung gemäß § 63 StGB aufgehoben, bei der die Anlasstat ebenfalls den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verwirklich hat, wenngleich sich das dortige Tatgeschehen erheblicher dargestellt hat als das hiesige. Nach den Feststellungen des (aufgehobenen) Urteils zog der Beschuldigte, als er von der Polizei kontrolliert werden sollte, ein Messer aus der Hosentasche. Als er anschließend durchsucht werden sollte, kam es zu einer Rangelei, bei der sich eine Polizeibeamtin am Kühlschrankgriff verletzt hat. Zwei Messer des Beschuldigten wurden sichergestellt (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 240 f). Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt zwar nicht zwingend voraus, dass die Anlasstat selbst erheblich ist. Ist sie – wie hier – ihrem Gewicht nach geringfügig, bedarf die Gefährlichkeitsprognose aber einer besonders sorgfältigen Prüfung dahingehend, ob die zu erwartenden Taten schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08; vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08 jeweils m.w.N., Fischer, 58. Aufl., Rn. 14 zu § 63 StGB). Die Beantwortung der Frage, ob die zu erwartenden Taten als erheblich einzustufen sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung vom Gericht und nicht von einem psychiatrischen Sachverständigen zu beantworten. Der Gutachter hat sich bei der Prognose lediglich zu der Art der zu erwartenden Taten, also insbesondere zu der Frage zu äußern, ob gleiche oder ähnliche Taten vom Beschuldigten zu befürchten sind (Rasch, Konrad, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., Seite 98). Maßgebend für den Erheblichkeitsgrad der zu erwartenden Taten ist eine ernsthafte und so gravierende Bedrohung des Rechtsfriedens, dass dem Täter in Anbetracht seiner Störungen das Sonderopfer des – unverschuldeten – Freiheitsentzugs von unbestimmter Dauer auferlegt werden kann (Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Rn. 84 zu § 63 StGB). Grundsätzlich nicht erheblich sind Taten, die lediglich lästig sind und deshalb bspw. nur mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten geahndet wurden (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048 f, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Rn. 86 zu § 63 StGB). Allein der Umstand, dass einige der zu erwartenden Taten mehr als lästig sind, oder dass eine Vielzahl von leichteren Straftaten zu erwarten ist, rechtfertigt noch keine andere Bewertung. Straftaten, die wegen ihres geringen Gewichts lediglich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind, verändern diese rechtliche Qualität auch nicht durch eine gehäufte Begehung, und zwar auch dann nicht, wenn sie in Einzelfällen in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen (vgl. BGH StV 1992, 571 f., BGH NJW 1989, 2959, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Rn. 89 und 90 zu § 63 StGB). Vorliegend sind die von dem Beschuldigten zu erwartenden Taten nicht von dem erforderlichen Gewicht. Die Voreintragungen des Beschuldigten im Bundeszentralregister weisen nur geringe bis mittlere Geldstrafen aus, denen ausschließlich Vergehenstatbestände zugrunde liegen. Zu einer – wenn auch nur kurzen – Freiheitsstrafe ist der Beschuldigte bislang nicht verurteilt worden. Die abgeurteilten Taten des Beschuldigten hat er mit einer Ausnahme alle im Jahr 2004 begangen, sie liegen also schon länger zurück und sind ausnahmslos der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Nur in zwei Fällen ist der Beschuldigte in den Verfahren des Amtsgerichts Tiergarten zu 285 Ds 56/06 und 225 Cs 91/09 wegen Körperverletzungen verurteilt worden, und zwar zu (Einzel-) Geldstrafen von 60 bzw. (im Strafbefehlsverfahren) zu 80 Tagessätzen. In beiden Fällen richteten sich die widerstandsähnlichen Taten des Beschuldigten gegen Mitarbeiter der BVG, die dabei nicht oder nur geringfügig verletzt worden sind. Nach all dem ist die Kammer der Ansicht, dass die Handlungen, die der Beschuldigte begangen hat und möglicherweise auch in Zukunft begehen wird, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) – insbesondere im Hinblick auf den sehr schwerwiegenden Eingriff in das sich aus Art. 2 GG ergebende Grundrecht der Freiheit der Person – nicht als erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB einzustufen sind und demzufolge die Verhängung dieser Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und der zu erwartenden Taten stehen würde. Die Kammer weist abschließend – ohne dass dies für die Entscheidung tragend gewesen wäre – darauf hin, dass eine zivilrechtliche Unterbringung des Beschuldigten, die nach Aktenlage bevorstehen soll, bereits bei der Gefahrenprognose und damit bei den Unterbringungsvoraussetzungen nach § 63 StGB, also nicht erst bei der Entscheidung über eine mögliche Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67 b StGB) zu berücksichtigen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.