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Endurteil

34 O 469/20

LG Berlin 34. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0614.34O469.20.00
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Leitsätze
1. Es fällt in die Risikosphäre eines Architekten, wenn dieser in der Erwartung des Abschlusses eines Vertrags für eine Kirchengemeinde tätig wird.(Rn.30) 2. Aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung hat die Beachtung der (kirchenrechtlichen) Formvorschriften Vorrang vor dem Vertrauensschutz eines Dritten (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 14. November 2000 - 15 U 9368/99).(Rn.30) 3. Aus dem Umstand, dass andere Kirchengemeinden Architektenleistungen bis zur Entwurfsplanung nach einem Stundensatz zahlen, ohne sich auf §§ 18, 19 KiVVG zu berufen, kann der Kläger im Verhältnis zur Beklagten nichts herleiten.(Rn.33) 4. Allein die Mitteilung, die Erteilung einer Genehmigung sei reine Formsache, reicht nicht aus, um schützenswertes Vertrauen zu begründen (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2005 - I-10 U 179/04).(Rn.33) 5. Vorliegend dienten die Planungen allein dem Gewinnerzielungsinteresse des Klägers, nicht aber auch dem Interesse der Beklagten. Solange die Entscheidung über das Ob der Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen innerhalb der Gemeinde nicht formgerecht gefallen und auch eine Finanzierung des Projekts angesichts der anstehenden Fusion völlig offen war, waren weitere Planungen, kostenauslösende Architektenleistungen bzw. Gespräche mit der Denkmalschutzbehörde oder dem Brandschutz nicht im Interesse der Beklagten. Denn eine Freigabe von Planungen durch die Behörden, die nicht mit dem Bauherrn abgestimmt sind und deren Umsetzung völlig offen ist, liegt nicht im Rechts- und Interessenkreis des Bauherrn.(Rn.36) 6. Ein Architekt kann Leistungen, die er zur Erfüllung eines (form-)nichtigen Vertrages erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 167/93). Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, d.h. das Bauwerk tatsächlich unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 26/01).(Rn.39)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2022 - Az.: 34 O 469/20 - wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fällt in die Risikosphäre eines Architekten, wenn dieser in der Erwartung des Abschlusses eines Vertrags für eine Kirchengemeinde tätig wird.(Rn.30) 2. Aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung hat die Beachtung der (kirchenrechtlichen) Formvorschriften Vorrang vor dem Vertrauensschutz eines Dritten (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 14. November 2000 - 15 U 9368/99).(Rn.30) 3. Aus dem Umstand, dass andere Kirchengemeinden Architektenleistungen bis zur Entwurfsplanung nach einem Stundensatz zahlen, ohne sich auf §§ 18, 19 KiVVG zu berufen, kann der Kläger im Verhältnis zur Beklagten nichts herleiten.(Rn.33) 4. Allein die Mitteilung, die Erteilung einer Genehmigung sei reine Formsache, reicht nicht aus, um schützenswertes Vertrauen zu begründen (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2005 - I-10 U 179/04).(Rn.33) 5. Vorliegend dienten die Planungen allein dem Gewinnerzielungsinteresse des Klägers, nicht aber auch dem Interesse der Beklagten. Solange die Entscheidung über das Ob der Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen innerhalb der Gemeinde nicht formgerecht gefallen und auch eine Finanzierung des Projekts angesichts der anstehenden Fusion völlig offen war, waren weitere Planungen, kostenauslösende Architektenleistungen bzw. Gespräche mit der Denkmalschutzbehörde oder dem Brandschutz nicht im Interesse der Beklagten. Denn eine Freigabe von Planungen durch die Behörden, die nicht mit dem Bauherrn abgestimmt sind und deren Umsetzung völlig offen ist, liegt nicht im Rechts- und Interessenkreis des Bauherrn.(Rn.36) 6. Ein Architekt kann Leistungen, die er zur Erfüllung eines (form-)nichtigen Vertrages erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 167/93). Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, d.h. das Bauwerk tatsächlich unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 26/01).(Rn.39) 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2022 - Az.: 34 O 469/20 - wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 11.01.2022 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, §§ 339, 340 ZPO. II. Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten (§ 343 ZPO), da die zulässige Klage unbegründet ist. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 25.389,14 € nebst Zinsen zu. a) Einen Anspruch auf Zahlung von 25.389,14 € hat der Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. aa) Vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte scheiden aus. Weder liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 KiVVG vor, da es an der schriftlichen Abgabe der Willenserklärung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Beibringung des Siegels der Kirchengemeinde fehlt. Auch liegt die gemäß § 19 Abs. 1 lit j) KiVVG erforderliche sogenannte kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vor. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam (KG, Urteil vom 14.11.2000 - 15 U 9368/99, nach juris, Rn. 21; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher - Koeble, Kompendium Baurecht, 5. Aufl., 2020, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 107). Der Kläger kann sich auch nicht auf § 242 BGB berufen. Zum einen fällt es in die Risikosphäre des Klägers, wenn er auf Wunsch des Herrn ... und in der Erwartung des Abschlusses eines Vertrags tätig wird. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung entschieden, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung die Beachtung der bestehenden Formvorschriften Vorrang vor dem Vertrauensschutz eines Dritten hat (KG, Urteil vom 14.11.2000 - 15 U 9368/99, nach juris, Rn. 22 m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Auf den Umstand, ob dem Kläger die einschlägigen Vorschriften bekannt waren, kommt es bereits deshalb nicht an. Im Übrigen war dem Kläger bei der Anbahnung des Architektenvertrages mit der Beklagten sowohl die Vertretungsvorschriften der Beklagten wie auch die erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung bekannt. Hierfür spricht auch, dass der Kläger den Kontakt zu den entscheidungsbefugten Gremien suchte. Nebenkosten in Höhe von pauschal 6 % kann der Kläger ohnehin nicht verlangen. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist, § 14 Abs. 3 S. 2 HOAI. bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo, c.i.c.). Soweit der Kläger einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss geltend macht, ist eine Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten durch die Beklagte nicht erkennbar. Dies setzt voraus, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, der Vertrag mit der Beklagten werde mit Sicherheit nach allen kirchenrechtlichen Vorschriften wirksam erteilt. Einen solchen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte bzw. ihre vertretungsberechtigten Organe jedoch nicht geschaffen. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Selbst wenn Herr ... einen schriftlichen Vertrag bzw. die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach Vorlage des Bauantrages als sicher zu erwarten bezeichnet haben sollte, konnte der Kläger hierauf nicht vertrauen, weil er wusste, dass die Beklagte nicht durch Herrn ... allein vertreten wird (anders im Fall OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04. 2012 - 24 U 63/11, NZBau 2012, 505: zum Schadensersatzanspruch des Architekten, wenn der Bürgermeister den Architekten nicht nur zu umfangreichen Leistungen angehalten, sondern ihn auch von einer schriftlichen Fixierung des Architektenvertrags abgehalten hat). Dass die „zuständigen Organe“ der Beklagten informiert waren und die Leistungen des Klägers gebilligt haben sollen, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Es ist völlig offen, welche Personen auf Seiten der Beklagten welche Leistungen des Klägers durch welche Handlungen gebilligt haben sollen. Für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes auf Abschluss eines Architektenvertrages ist dies zudem unzureichend. Eine behauptete Kenntnis von Herrn ... als Mitglied des Bauausschusses oder des Pfarrers ... als Mitglied des Kirchenvorstandes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KiVVG) genügt den Vorgaben des § 18 Abs. 1 KiVVG nicht. Der Kirchenvorstand konnte Herrn ... auch nicht wirksam bevollmächtigten, die Gemeinde in dieser Sache zu vertreten. Dies war dem Kläger auch bekannt, denn er behauptet, mehrfach ein Treffen mit dem Kirchenvorstand gefordert zu haben. Ferner hat er nach eigenen Angaben mehrere ähnliche gelagerte Projekte betreut. Aus dem Umstand, dass andere Kirchengemeinden Architektenleistungen bis zur Entwurfsplanung nach Stundensatz gezahlt haben sollen, ohne sich auf §§ 18, 19 KiVVG zu berufen, kann der Kläger im Verhältnis zur Beklagten ebenfalls nichts herleiten. Im Übrigen reicht allein die Mitteilung, die Erteilung einer Genehmigung sei reine Formsache, nicht aus, um schützenswertes Vertrauen zu begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2005 - I-10 U 179/04, BauR 2006, 153, nach juris, Rn. 23). Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall ferner auch deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er selbst gegenüber Herrn ... ein Angebot mit Pauschale auf Stundenbasis angekündigt hatte (E-Mail vom 01.06.2017, Anlage K 2), dieses Angebot jedoch in der Folge nicht übersandt hat. Herr ..., dem die Reichweite des EBO-Auftrages nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein dürfte, durfte von einer Zusammenarbeit mit dem Kläger im Rahmen des EBO-Auftrages bzw. von Arbeiten im Rahmen von Akquise ausgehen. Dass für Herrn ... oder andere Personen auf Seiten der Beklagten überhaupt erkennbar war, dass Arbeiten in erheblichem Umfang (nach Vortrag des Klägers 288 Stunden) angefallen waren, ist nicht vorgetragen. Herr ... durfte bei seinem Kontakt mit dem Kläger also erwarten, dass dieser in der Hoffnung auf einen künftigen lukrativen Auftrags jedenfalls in einem gewissen Umfang zu unentgeltlichen Vorleistungen bereit war, solange dieser kein Angebot über die zukünftige vergütungspflichtige Zusammenarbeit auf Stundenbasis unterbreitete. Das Argument des Klägers, er habe nicht 288 Stunden investiert, um evtl. einen Architektenvertrag für das Kirchenobjekt zu erhalten und dies habe auch die Beklagte nicht erwarten dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Es war vielmehr Sache des Klägers, Planungs- und Beratungsleistungen erst nach förmlicher Beauftragung durch die Beklagte entsprechend den ihm bekannten Abläufen durchzuführen bzw. die Arbeiten - wenn sich die Beauftragung verzögert - vorerst einzustellen. cc) Ein Anspruch des Klägers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) besteht ebenfalls nicht. Der Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag stets bereits das Fehlen eines Fremdgeschäftsführungswillens des Klägers entgegen. Denn im Streitfall liegt ein so genanntes auch fremdes Geschäft nicht vor. Ein zugleich eigenes und fremdes Geschäft besorgt der Handelnde, wenn die Übernahme zugleich im eigenen Interesse und im Interesse eines anderen liegt (Grüneberger - Sprau, BGB, 81. Aufl., 2022, § 677 Rn. 6). Vorliegend diente die Planungen allein dem Gewinnerzielungsinteresse des Klägers, nicht aber auch dem Interesse der Beklagten. Solange die Entscheidung über das Ob der Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen innerhalb der Gemeinde nicht formgerecht gefallen und auch eine Finanzierung des Projekts angesichts der anstehenden Fusion völlig offen war, waren weitere Planungen, kostenauslösende Architektenleistungen bzw. Gespräche mit der Denkmalschutzbehörde oder dem Brandschutz nicht im Interesse der Beklagten. Denn eine Freigabe von Planungen durch die Behörden, die nicht mit dem Bauherrn abgestimmt sind und deren Umsetzung völlig offen ist, liegt nicht im Rechts- und Interessenkreis des Bauherrn. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Pfarrer ... und der Mitarbeiter des Klägers ... Ortstermine durchgeführt haben, in denen der Kläger auch eine zeiteffiziente Durchführung hingewiesen haben will, damit die Kosten für die Beklagte nicht aus dem Ruder laufen. Denn auch der Pfarrer ... war kein vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten bzw. allein zur Bildung eines entsprechenden Willens befugt. Die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger hat ferner weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen, so dass ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auch deshalb ausscheidet. Gemäß § 683 Satz 1 BGB muss die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Der mutmaßliche Wille ist nicht der, den der Geschäftsführer subjektiv - auch irrtümlich - annimmt, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (OLG Braunschweig, Urteil vom 30.06.2016 - 8 U 97/15, NJW-RR 2016, 1493 (1495); Grüneberg - Sprau, BGB, 81. Aufl., 2022, § 683 Rn. 5 mwN). Vorliegend war dem Kläger bekannt, dass Herr ... keine rechtsverbindlichen Aufträge für die Beklagte erteilen durfte und auch keine Entlohnung auf Stundenbasis zusagen durfte. Eine Entscheidung des Kirchenvorstandes über einen Auftrag an den Kläger betreffend die Planung des Umbaus gab es nicht, so dass die Übernahme nicht dem wirklichen Willen der Beklagten entsprach. Bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme waren weitere Umbauplanungen (nach Vortrag des Klägers Leistungsphasen 1 bis 3), das heißt über den Auftrag des EBO und der der Architektin ... erteilten Bestandsaufnahme hinaus, ohne Abstimmung innerhalb der Kirchengemeinde bzw. deren Vertreter und angesichts der offenen Finanzierung wegen der anstehenden Fusion und der fehlenden Genehmigung von Geldern durch das EBO nicht im mutmaßlichen Willen der Beklagten. dd) Schließlich stehen dem Kläger auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Architekt Leistungen, die er zur Erfüllung eines (form-)nichtigen Vertrages erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet (BGH, Urteil vom 23.06.1994 - VII ZR 167/93, BauR 1994, 651-654, juris, Rn. 23, BGH, Urteil vom 05.11.1981 - VII ZR 216/80, BauR 1982, 83, 85; BGH, Urteil vom 10.11.1977 - VII ZR 321/75, BGHZ 70, 12, 17). Voraussetzung hierfür ist indes, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind. Diese Voraussetzung ist dahin zu verstehen, dass das Bauwerk tatsächlich unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist (BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1176 (1177); BGH, Urteil vom 23.06.1994 - VII ZR 167/93, juris, Rn. 24, Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.07.2010 - 11 U 7/10, Rn. 33 - 34, juris, NZB zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 24.11.2011 - VII ZR 139/10, BeckRS 2012, 4775; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.06.2016 - 8 U 97/15, NJW-RR 2016, 1493 (1495 f.); OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1993 - 22 U 235/92, NJW-RR 1993, 1173 (1175); Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher - Koeble, Kompendium Baurecht, 5. Aufl., 2020, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 138). Ein Vergütungsanspruch des Klägers für die in den Plänen und Unterlagen verkörperten Leistungen gegen die Beklagte ist nur entstanden, wenn und soweit die Beklagte diese verwertet oder andere Aufwendungen erspart hat. Hieran fehlt es. Es ist schon offen, welche Planungsleistungen der Kläger genau erbracht haben will. Er trägt lediglich ohne Beweisantritt vor, im Anschluss an die E-Mail vom 09.01.2019 einen vollständigen Platzsatz an die Beklagte übergeben zu haben (Schriftsatz vom 23.06.2021, Seite 3). Eine umsetzungsfähige Planung zur Schaffung von Wohneinheiten / neuen Mieteinheiten im Pfarrhaus oder auch für die Türen und Rampen hat der Kläger dem Gericht nicht vorgelegt. Auch hat er zur Übergabe fertiger Leistungen an die Beklagte (nicht: Übergabe von Zwischenständen oder -planungen an Herrn ...), an das Büro ... und auch zur Verwendung seiner Leistungen durch tatsächlich durchgeführte Baumaßnahmen nichts konkretes vorgetragen. Die Vernehmung von Zeugen über die „Verwendung der Planungsergebnisse des Klägers, insbesondere auch der denkmalrechtlichen Abstimmungen mit der Denkmalschutzbehörde“ liefe auf bloße Ausforschung hinaus. Die Planungen des Klägers betreffend die Saaltüren, Türen und Rampen, Brandschutz und Außenlagen/Rampe bzw. neue Wohneinheiten im Dachgeschoss hat die Beklagte nicht verwirklicht. Aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen (Anlagen K 29 ff.) ergibt sich vielmehr, dass der Umbau des Pfarrhauses noch bestehende Bleirohre und alte Stromleitungen betraf sowie den Umbau des Büros, so dass die Verwaltung der Pfarrei andere Räume beziehen musste (Protokoll vom 17.02.2020 zu Ziffer 6, Anlage K 29, Protokoll vom 02.06.2021 zu Ziffer 4.5, Anlage K 30). Ansonsten enthalten die Protokolle nur nicht aussagekräftige Angaben wie „Der Umbau des Gemeindehauses geht voran“ (Protokoll vom 12.08.2021 zu Ziffer 5.1, Anlage K 31), “Das Pfarrhaus ... wird derzeit für die Renovierung freigeräumt“ (Protokoll vom 03.11.2021 zu Ziffer 3, Anlage K 32) oder „Das Pfarrhaus ... ist entrümpelt“ (Protokoll vom 20.01.2022 zu Ziffer 3, Anlage K 33). Es ist nicht vorgetragen, dass die Umbauplanungen des Klägers betreffend die Saaltüren, Türen und Rampen, die Außenanlage und den Brandschutz zum Ausbau des Dachgeschosses tatsächlich umgesetzt wurden. Dass Planungen des Klägers denkmalschutztechnisch abgestimmt gewesen sein sollen, reicht für sich allein genommen nicht aus, da die Beklagte ohne Umsetzung keine Aufwendungen erspart hat. Auf welchen Planungen des Klägers das Architekturbüro ... mit seinen Planungen deshalb hat aufbauen können, bleibt ebenfalls offen, so dass auch die Vernehmung der insoweit benannten Zeugen ... auf bloße Ausforschung hinausliefe. Weiß der Architekt, dass der Handelnde nicht berechtigt war, ihn mündlich zu beauftragen, scheidet ein Bereicherungsanspruch auch nach § 814 BGB aus (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.07.2010 - 11 U 7/10, Rn. 35, juris, NZB zurückgewiesen). Der Kläger wusste, dass Herr ... als Vertreter des Bauausschusses nicht berechtigt war, ihn mündlich zu beauftragen bzw. den schriftlichen Vertrag durch die entsprechenden Vertreter und auch die kirchenaufsichtliche Genehmigung als sicher in Aussicht zu stellen. Die kirchenrechtlichen Erfordernisse eines wirksamen Vertragsschlusses (§§ 18, 19 KiVVG) waren dem Kläger aus seiner bisherigen Architektentätigkeit als „Büro für ...“ und aus seinem Vorauftrag zur wirtschaftlichen Gemeindeanalyse des EBO bekannt. Die erbrachten Leistungen hat der Kläger demgemäß in dem Bewusstsein erbracht, hierzu nicht rechtlich verpflichtet zu sein. b) Steht dem Kläger schon keine Hauptforderung zu, hat er auch keinen Anspruch auf Zinsen. 2. Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € (netto) zu. Soweit mit dem Klageantrag zu 2) ursprünglich 1.358,86 € gefordert wurden, geht das Gericht wegen der Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 216,96 € von einer konkludenten Teilklagerücknahme aus, zu der die Zustimmung der Beklagten nicht erforderlich war. Bei Säumnis des Klägers genügt der Antrag des Beklagten auf Versäumnisurteil, jedoch wird die Einwilligung des Beklagten durch Einspruch des Klägers wieder entbehrlich (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 269 ZPO, Rn. 13). Eines diesbezüglichen Hinweises bedurfte es nicht, da nur eine Nebenforderung betroffen ist, § 139 Abs. 2 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 bis 3 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Forderungen wegen erbrachter Architektenleistungen geltend. Der Kläger ist Inhaber des Architekturbüros „...“. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 01.01.2021 die Gesamtrechtsnachfolgerin der ... in Berlin-.... Gemäß § 1 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes im Erzbistum Berlin (im Folgenden: KiVVG) in der Fassung vom 01.01.2007 wird die Kirchengemeinde durch den Kirchenvorstand vertreten. Gemäß § 18 Abs. 1 KiVVG müssen Willenserklärungen des Kirchenvorstandes durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes abgegeben werden, und zwar schriftlich unter Beidrückung des Siegels der Kirchengemeinde. Darüber hinaus ist gemäß § 19 Abs. 1 lit j) KiVVG für die Rechtswirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kirchenvorstandes betreffend den Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert die sogenannte kirchenaufsichtliche Genehmigung, das heißt die schriftliche Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats erforderlich. Wegen der Einzelheiten der Regelungen des KiVVG in der Fassung vom 01.01.2007 wird auf Anlage B 2 verwiesen. Das Erzbischöfliche Ordinariat des Erzbistums Berlin (im Folgenden: EBO) beauftragte den Kläger Anfang 2017 mit einer Bestandsaufnahme, Analyse und Beratung der Berliner Kirchengemeinden. Dieser Auftrag stand in Zusammenhang mit einer geplanten Fusion mehrerer Gemeinden zu einer neuen Pfarrei. Schwerpunkt der Analyse und Beratungstätigkeit des Klägers war, die vorhandene Bausubstanz aufzunehmen und Vorschläge für die künftige Nutzung oder wirtschaftliche Verwertung zu unterbreiten. Aufgrund dieses Auftrages wurde der Kläger auch in der (damals noch bestehenden) katholischen ... tätig. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde ... bestand aus 14 Mitgliedern, unter anderem auch Herrn ... ..., der 2017 zugleich Mitglied des Bauausschusses der Gemeinde war. Der Bauausschuss hatte nur eine beratende Funktion für den Kirchenvorstand, besaß aber keine Vertretungsbefugnis für die Kirchengemeinde. Im Rahmen des Auftrages des EBO führte der Kläger auch mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde ... Gespräche, unter anderem auch mit Herrn .... Am 21.04.2017 fand eine Begehung der Gebäude der Kirchengemeinde in der ... statt. Mit E-Mail vom 19.05.2017 (Anlage K 1) bedankte sich Herr ... bei dem Kläger für den Gedankenaustausch, übersandte gescannte Pläne vom Bauamt und bat um eine Kostenaufstellung für die Dachplanung. Ferner heißt es ausdrücklich „Da das EBO uns um baldige Pläne bittet, sind wir für zukünftige Informationen dankbar.“ Mit E-Mail vom 01.06.2017 (Anlage K 2) wandte sich der Kläger an Herrn ... und teilte mit, dass er gestern mit der Brandschützerin Frau ... eine Strategie entwickelt habe und erst einmal zu dem Punkt gekommen sei, dass beide meinen, einen Versuch wagen zu können. Dann heißt es „Angebot mit einer Pauschale auf Stundenbasis für die Vorbereitung eines Termins im Bauamt folgt.“ Ein solches Angebot über eine Pauschale auf Stundenbasis übersandte der Kläger im Folgenden weder an das EBO noch an die Kirchengemeinde ... noch an Herrn .... Am 17.07.2017 stellte der Kläger den Entwurf seiner für das EBO erstellten Analyse vor. Das endgültige Arbeitsergebnis legte der Kläger am 06.10.2007 als „Wirtschaftliche Gemeindeanalyse Dokumentation 10/2017 - Grundlagen Zusammenstellung Gebäudebegehung Finanzanalyse“ vor. Bezüglich der Gemeinde ... ist ein Fazit der Analyse (Seite 106), dass sich im Pfarrhaus ... 2 ein Ausbau des Dachgeschosses anbietet um weiteren vermietbaren Wohnraum zu schaffen. Wegen der Einzelheiten der Analyse wird auf die auszugsweise Kopie Anlage B 1 sowie auf Anlage K 21 verwiesen. Dieser Auftrag wurde bezahlt. Die Gemeinde ... beauftragte die Architektin ... mit der für den Sommer 2018 geplanten Renovierung der Fenster in ihrem Pfarrhaus. Am 09.02.2018 und am 08.03.2018 (Anlagen K 9, K 10) übersandte der Kläger Herr ... jeweils kurze E-Mails wegen des Brandschutzes und kündigte eine Prüfung für nächste Woche an. Am 14.06.2018 teilte Herr ... dem Kläger per E-Mail mit: „Türfenster brennen mir unter den Nägeln“ (Anlage K 5). Am 15.06.2018 (Anlage K 6) antwortete der Kläger und schlug Herrn ... vor, dass die Gemeinde wegen der denkmalrechtlichen Genehmigung der Türen anfragt. Der Kläger erstellte eine „Dokumentation Untere Denkmalbehörde“, Stand 27.07.2018, für das Pfarrhaus ... ..., um der unteren Denkmalschutzbehörde das geplante Bauvorhaben vorzustellen. Als geplante Maßnahmen sind dort angegeben: 1. Austausch der beiden vergitterten Saalfenster durch nicht vergitterte bodentiefe Fenster mit verglasten Türflügeln, 2. Anschluss des außen um das Haus laufenden Wegs als barrierefreie Erschließung des Pfarrsaales, Anhebung auf Bodenniveau Saal, Verwendung der vorhandenen Wegplatten auf neuem Unterbau, 3. Schaffung eines behindertengerechten Zugangs zur Kirche, 4. Vereinheitlichung der Rampen, Terrassen und Treppenanlagen in historischer Materialität. Wegen der Einzelheiten dieser Dokumentation wird auf Anlage K 3 verwiesen. Im September 2018 übersandte der Kläger der Tischlerei ... per E-Mail (Anlage K 4) Fragen zur denkmalpflegerischen Abstimmung der Saaltüren und hielt Herrn ... auf dem Laufenden. Am 25.10.2018 teilte der Berliner Brandschutz, Frau ..., dem Angestellten des Klägers ... mit, dass zwei vom Kläger übersandte Varianten brandschutztechnisch in Ordnung seien (Anlage K 11). Am 10.12.2018 teilte der Angestellte ... des Klägers Herrn ... mit, dass Frau ... (untere Denkmalschutzbehörde) nach einem längeren Gespräch grünes Licht für die Rampe und den Ausbau des Dachgeschosses gegeben habe, ferner übersandte er ein Angebot einer Tischlerei. Der Kläger betreute mehrere ähnlich gelagerte Projekte anderer Kirchengemeinden. Anfang 2019 stellte der Kläger zwei Abschlagsrechnungen, deren Begleichung Herr ... verweigerte. Am 09.01.2019 teilte der Kläger Herrn ... mit, dass er bis zur Klärung der Abschlagsrechnungen alle Arbeiten am Bauvorhaben Pfarrhaus ... einstelle. Am 16.01.2019 stellte der Kläger der Katholischen Kirchengemeinde ... eine Schlussrechnung über 25.389,14 € brutto, der als Anlage eine Stundenaufstellung beigefügt war. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 16 verwiesen. Der Kläger erinnerte die Beklagte zweimal an die ausstehende Zahlung und wandte sich ferner per E-Mail an das Kirchenvorstandsmitglied Dr. ... (Anlage K 19). Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2019 (Anlage K 20) mahnte der Beklagtenvertreter die Klageforderung an. Der Kläger behauptet, er habe 288 Zeitstunden zwischen September 2017 und Dezember 2018 an der Planung der ... Kirche in ... gearbeitet. Herr ... habe ihm gegenüber stets bekräftigt, dass die schriftlichen Genehmigungen der Kirche erst nach Vorlage eines Bauantrages zu erwarten seien, es handele sich um eine bloße Formalie. Herr ... habe auch die Bezahlung nach Stundensatz zugesagt. Die beklagte Kirchengemeinde sei über den Kontakt des Herrn ... mit ihm im Bilde gewesen. Er habe mehrfach Treffen mit dem Kirchenvorstand gefordert, Herr ... habe ein solches Treffen unter Verweis auf seine Bevollmächtigung und regelmäßige Berichterstattung verhindert. Die Planungen hätten dem wirklichen Willen der Beklagten entsprochen. Er habe einen vollständigen Plansatz an die Beklagte übergeben. Bei Abrechnung nach den Regelhonoraren der HOAI ergebe sich ein Gesamthonorar in Höhe von brutto 27.774,95 €, wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 23.06.2021 verwiesen. Die Beklagte habe sich mit der Architektin ... überworfen. Die Beklagte habe ferner das Architekturbüro ... mit auf seinen Planungen aufbauenden weiteren Architektenleistungen beauftragt und das Gemeindehaus unter Verwendung seiner Planungsergebnisse, insbesondere auch der denkmalrechtlichen Abstimmungen mit der Denkmalschutzbehörde, umgebaut. Die Durchführung der Baumaßnahmen ergebe sich aus den Protokollen des Gemeinderates (Anlagen K 29 - K 33). Der Kläger meint, ihm stehe für erbrachte Leistungen für die vier Baumaßnahmen bzw. Planungsaufgaben (1) Saaltüren, (2) Türen und Rampen, (3) Brandschutz und (4) Außenanlage/Rampe ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus CIC zu. Er habe aufgrund des Verhaltens des Herrn ... davon ausgehen dürfen, dass der Vertragsschluss als sicher anzunehmen sei, obgleich ein Architektenvertrag wegen § 18 Abs. 1 KiVVG nicht wirksam geschlossen worden sei. Er habe auf einen sicheren Vertragsschluss vertrauen dürfen. Jedenfalls habe die Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, dass er 288 Stunden investiere, um eventuell einen Architektenvertrag zu erhalten. Die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Der Anspruch ergebe sich auch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, da das Geschäft für ihn auch fremd sei. Jedenfalls bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 25.389,14 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € (brutto). Mit Versäumnisurteil vom 11.01.2022 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 14.01.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11.01.2022 die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 25.389,14 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen, 2. ihn von den vorgerichtlichen Anwaltskosten der ... Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB in Höhe von 1.141,90 € durch Zahlung an diese freizustellen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 11.01.2022 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte meint, der Kläger habe allenfalls Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag des EBO entfaltet, die unstreitig vergütet wurden. Akquisitionsbemühungen in der Hoffnung, aus dem Auftrag des EBO noch Folgeaufträge von den Kirchengemeinden zu erhalten, führten nicht zu einem Honoraranspruch. Der von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte E-Mail-Verkehr mit Herrn ... sei im Rahmen des Auftrages des EBO erfolgt. Dem Kirchenvorstand sei der Kontakt des Klägers mit dem Tischler ... oder der Denkmalschutzbehörde (Anlagen K 5 bis K 8) wie auch die Dokumentation (Anlage K 3) vor Zustellung der Klage nicht bekannt gewesen. Außer dem Umbau von bestimmten Fenster zu Fenstertüren im Gemeindesaal habe eine Veränderung, Reparatur oder Sanierung von Türen in ihren Gebäuden nicht zur Diskussion gestanden. Es entspreche nicht ihrem Willen, in nicht realisierbare Projekte Geld für Planungsleistungen zu investieren. Die Behauptungen des Klägers zu einer Verwendung seiner Arbeitsergebnisse erfolgten ins Blaue hinein, da aktuell lediglich Rohrleitungen und die Elektrik erneuert würden. Das Gericht hat dem Kläger Hinweise erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die gerichtliche Verfügung vom 15.02.2022 (Blatt 97 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2022 (Blatt 124 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.