Beschluss
35 T 14/19
LG Berlin 35. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:1216.35T14.19.00
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Leitsätze
Der (Streit-)Wert eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO richtet sich nach der Bedeutung für den Gläubiger und den betroffenen Rechtspositionen. Während vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird, ist demgegenüber festzuhalten, dass es sich bei dem Umgang mit persönlichen Daten um grundrechtlich geschützte Positionen handelt und je nach dem Ergebnis der Auskunft diese Grundlage weiterer Ansprüche sein kann, so dass eine höhere Wertbemessung möglich ist. Wird im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht behauptet, ist ein Wert von 2.000,- EUR als angemessen anzusehen.(Rn.2)
Tenor
1. Auf Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.08.2019, Az. 224 C 117/19, wird der Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt..
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der (Streit-)Wert eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO richtet sich nach der Bedeutung für den Gläubiger und den betroffenen Rechtspositionen. Während vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird, ist demgegenüber festzuhalten, dass es sich bei dem Umgang mit persönlichen Daten um grundrechtlich geschützte Positionen handelt und je nach dem Ergebnis der Auskunft diese Grundlage weiterer Ansprüche sein kann, so dass eine höhere Wertbemessung möglich ist. Wird im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht behauptet, ist ein Wert von 2.000,- EUR als angemessen anzusehen.(Rn.2) 1. Auf Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.08.2019, Az. 224 C 117/19, wird der Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt.. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.08.2019 ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Der Kläger, der als Rechtsanwalt sich selbst vertritt, kann zudem gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht Beschwerde einlegen. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist entsprechend dem Antrag des Klägers abweichend auf 2.000,00 € festzusetzen. Die Frage, welcher Wert einem Auskunftsanspruch gemäß § 15 DS-GVO zuzumessen ist, richtet sich nach der Bedeutung für den Gläubiger und den betroffenen Rechtspositionen. Während vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 – 9 U 120/17), ist demgegenüber festzuhalten, dass es sich bei dem Umgang mit persönlichen Daten um grundrechtlich geschützte Positionen handelt und je zudem nach dem Ergebnis der Auskunft, das zu dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkts der Einreichung der Klage naturgemäß nicht absehbar ist, diese Grundlage weiterer Ansprüche sein kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gemäß § 3 ZPO erforderlichen Schätzung eine höhere Bewertung veranlasst, die im Einzelfall bis zu 5000,00 € anzusetzen sein kann (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18; AG München, Teilurteil vom 04.09.2019 - 155 C 1510/18, Rn. 69 - 71). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass der Kläger eine initiale Kontaktaufnahme durch die Beklagte und damit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht behauptet hat, ist die beantragte Wertfestsetzung als angemessen anzusehen. III. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 S. 5,66 Abs. 4 S. 1 GKG sind nicht gegeben, weil die Wertfestsetzung nach dem Gesagten jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist.