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Beschluss

35 O 233/20

LG Berlin 35. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0531.35O233.20.00
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Leitsätze
Bei dem nach Eintritt des Wasserschadens vorgenommenen Umzug handelt es nicht um einen adäquat kausal auf die Schadensentstehung zurückzuführenden Umstand, insbesondere wenn der Umzug nicht zwingend erforderlich war. Es kann nicht einerseits Ersatz eines Schadens gefordert werden, der andererseits als kausale Ursache für den Umzug geltend gemacht wird. Denn darin läge eine ungerechtfertigte doppelte Inanspruchnahme des Schädigers.(Rn.4)
Tenor
1. Der Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt rückwirkend seit dem 18.12.2020, soweit er sich gegen die Klageforderung in Höhe eines 1.684,20 € übersteigenden Betrages verteidigt, mithin für einen Streitwert in Höhe von 3.482,60 €. Für die Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Karsten Joppe beigeordnet. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 2. Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Ratenzahlungen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem nach Eintritt des Wasserschadens vorgenommenen Umzug handelt es nicht um einen adäquat kausal auf die Schadensentstehung zurückzuführenden Umstand, insbesondere wenn der Umzug nicht zwingend erforderlich war. Es kann nicht einerseits Ersatz eines Schadens gefordert werden, der andererseits als kausale Ursache für den Umzug geltend gemacht wird. Denn darin läge eine ungerechtfertigte doppelte Inanspruchnahme des Schädigers.(Rn.4) 1. Der Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt rückwirkend seit dem 18.12.2020, soweit er sich gegen die Klageforderung in Höhe eines 1.684,20 € übersteigenden Betrages verteidigt, mithin für einen Streitwert in Höhe von 3.482,60 €. Für die Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Karsten Joppe beigeordnet. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 2. Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Ratenzahlungen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Klage ist in Höhe von 1.684,20 € schlüssig, ohne dass die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwände erheblich wären. Unstreitig hat der Beklagte durch Unachtsamkeit beim Betrieb seiner Waschmaschine in der seinerzeit von der Klägerin bewohnten Wohnung einen Wasserschaden verursacht. Dabei wurde unter anderem das im Eigentum der Klägerin stehende Laminat beschädigt. Selbst wenn man das ausdrücklich „zur selbstständigen Begründung der Zahlungsverpflichtung“ abgegebene Anerkenntnis des Beklagten vom 26.7.2019 nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis bewertet, so ist der Beklagte gleichwohl nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin das Laminat tatsächlich entsorgt und erneuert hat; vielmehr erstreckt sich ihr Anspruch aus § 249 Abs. 2 BGB auch auf den bloß fiktiven Schadensersatz. Soweit der Beklagte bestreitet, dass das gesamte Laminat beschädigt wurde, kann er damit nicht gehört werden. Das ergibt sich daraus, dass ihm ein solches Bestreiten nur mit Nichtwissen möglich und als solches vorliegend unzulässig ist. Denn er hatte unstreitig die Gelegenheit, den entstandenen Schaden zeitnah in Augenschein zu nehmen, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Zu ersetzen sind die Entsorgungskosten des alten Laminats (gemäß Anlage K 10) sowie die Kosten für die Neuherstellung (gemäß Anlage K 7). Da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin tatsächlich eine Entsorgung und Neuherstellung veranlasst hat, kann sie insoweit lediglich die Nettobeträge ohne MwSt. beanspruchen. Von den sich daraus ergebenden 2.105,25 € (1.871,25 € + 234,00 €) muss sie sich noch einen sogenannten Abzug neu für alt gefallen lassen. Ei solcher kommt nur dann nicht in Betracht, wenn es für die beschädigte Sache in gebrauchtem Zustand keinen Markt gibt (vgl. LG Köln - 8 O 252/09, juris, Tz. 40), was in Betreff auf Laminat aber gerichtsbekannt über „Ebay“ der Fall ist. Das gebrauchte Laminat war, dem eigenen Vortrag der Klägerin zufolge, bereits 5 Jahre alt. Vor dem Hintergrund einer qualitätsabhängigen Lebensdauer von Laminat von 10 bis zu 30 Jahren schätzt die Kammer die Angemessenheit dieses Abzugs vorliegend auf 20 %. Über die sich daraus errechnende schlüssigen Klageforderung in Höhe von 1.684,20 € (nebst entsprechender Rechtsverfolgungskosten auf die es im PKH-Vefahren nicht ankommt) hinaus, ist die Klage unschlüssig. Insbesondere handelt es sich bei dem von der Klägerin vorgenommenen Umzug nicht um einen adäquat kausal auf die Schadensentstehung zurückzuführenden Umstand. Vielmehr hat sie sich zum Umzug entschlossen, obwohl sie vom Beklagten die Wiederherstellung des beschädigten Laminats beanspruchen konnte. Der stattdessen erfolgte Umzug ist auf ihren eigenen Entschluss zurückzuführen und war keinesfalls zwingend erforderlich. Es sollte der Klägerin auch einleuchtend, dass sie nicht einerseits den Ersatz eines Schadens fordern kann, den sie andererseits als kausale Ursache für den Umzug geltend macht. Denn darin läge eine ungerechtfertigte doppelte Inanspruchnahme des Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte darüber hinaus für eigenen Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs jedenfalls soweit dabei der üblichen Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen (BGH, Urt. v. 09.03.1976 – VI ZR 98/75, NJW 1976, 1256). Denn eine solche Anstrengung des Geschädigten stellt lediglich die Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB dar und ist keine überpflichtmäßige Anstrengung. Nach § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte nämlich nicht berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Maßnahmen vorzunehmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Schadensminderung ergreifen würde. Der zeitliche Umzugsaufwand kann schon deshalb nicht in Ansatz gebracht werden, weil der Umzug als solcher nicht unmittelbar schadenskausal ist. Die weiteren von der Klägerin in Ansatz gebrachten Stunden sind - wenn überhaupt - zu Lasten der Vermieterin in Ansatz zu bringen, da sie dem Empfang und der Beaufsichtigung der von dieser beauftragten Handwerker geschuldet waren.