Beschluss
(536 KLs) 245 Js 397/20 (5/21), 536 KLs 5/21
LG Berlin 36. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:1101.536KLS245JS397.20.00
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Leitsätze
1. Von einem Adhäsionsantrag kann abgesehen werden, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung in Strafverfahren nicht eignet. Für die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens spricht grundsätzlich die Verfahrensökonomie, dies gilt auch für Wirtschaftsstrafsachen. Dagegen spricht das Interesse an einem schnellen Verfahrensfortgang. Ein Nichteignungsgrund liegt vor, wenn eine erhebliche Verfahrensverzögerung zu erwarten ist. (Rn.9)
2. Bei der Frage der Eignung des Adhäsionsverfahrens können späte Antragstellungen kurz vor dem Beginn einer mit vielen geladenen Auslandszeugen bereits geplanten komplexen Hauptverhandlung berücksichtigt werden.(Rn.17)
3. Ebenfalls kann berücksichtigt werden, dass die Durchführung der Adhäsionsanträge die Beantwortung schwieriger zivilrechtlicher Rechtsfragen (hier: Entscheidung über Erbenstellung als Alleinerbe) erforderlich machen würde, die für das Strafverfahren keine Relevanz haben.(Rn.24)
Tenor
1. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger Prof. Dr. ... sowie der Dr. ... GmbH, vertreten durch Prof. Dr. ..., wird abgesehen.
2. Die Landeskasse trägt die durch die Adhäsionsanträge entstandenen gerichtlichen Auslagen. Die durch die Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten und der Adhäsionskläger tragen diese jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem Adhäsionsantrag kann abgesehen werden, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung in Strafverfahren nicht eignet. Für die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens spricht grundsätzlich die Verfahrensökonomie, dies gilt auch für Wirtschaftsstrafsachen. Dagegen spricht das Interesse an einem schnellen Verfahrensfortgang. Ein Nichteignungsgrund liegt vor, wenn eine erhebliche Verfahrensverzögerung zu erwarten ist. (Rn.9) 2. Bei der Frage der Eignung des Adhäsionsverfahrens können späte Antragstellungen kurz vor dem Beginn einer mit vielen geladenen Auslandszeugen bereits geplanten komplexen Hauptverhandlung berücksichtigt werden.(Rn.17) 3. Ebenfalls kann berücksichtigt werden, dass die Durchführung der Adhäsionsanträge die Beantwortung schwieriger zivilrechtlicher Rechtsfragen (hier: Entscheidung über Erbenstellung als Alleinerbe) erforderlich machen würde, die für das Strafverfahren keine Relevanz haben.(Rn.24) 1. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger Prof. Dr. ... sowie der Dr. ... GmbH, vertreten durch Prof. Dr. ..., wird abgesehen. 2. Die Landeskasse trägt die durch die Adhäsionsanträge entstandenen gerichtlichen Auslagen. Die durch die Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten und der Adhäsionskläger tragen diese jeweils selbst. I. Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten mit Anklageschrift vom 20. Mai 2021 –zusammengefasst – Folgendes vor: Sie sollen als Mittäter ohne das Einverständnis des Geschädigten Dr. ... beruhend auf einen gemeinsamen Tatentschluss, Stückaktien der ... ... S.A. mit einem Mindestwert von ca. 22 Millionen Euro, die den wesentlichen Vermögensgegenstand der Dr. ... GmbH dargestellt hätten, unentgeltlich von der Dr. ... GmbH auf die ... ... ... ... SE (im Folgenden: ... gSE), deren geschäftsführende Direktorin die Angeklagte ... ist, übertragen haben. Dr. ... ist inzwischen verstorben. Die Angeklagte ... war die jahrlange Lebenspartnerin von Dr. .... Mit letztwilliger Verfügung vom 8. Juli 2016 hatte Dr. ... die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte in der ... Verwaltungs GmbH & Co. KG auf die Angeklagte ... verfügt und damit auch der Gesellschaftsanteile der Dr. ... GmbH, deren Gesellschafterin die ... Verwaltungs GmbH & Co KG war. Die Angeklagte ... beruft sich darauf, Dr. ... sei mit der verfahrensgegenständlichen Übertragung der ...-Beteiligung auf die von ihr geführte ... gSE einverstanden gewesen. Dr. ... habe einen erbschaftssteuerfreien Transfer in ihre Vermögenssphäre bereits zu Lebezeiten gewollt. Die Verteidiger der Angeklagten tragen vor, dass das gesamte Strafverfahren und auch die konkrete Strafanzeige in Wahrheit nicht dem Interesse von Dr. ... entsprochen hätte, sondern der eigentliche Drahtzieher der Strafanzeigen Prof. Dr. ... ... sei, der in der Angeklagten ... seit jeher eine Gefahr für eigene Erbansprüche gesehen habe. Zwischen Prof. Dr. ... ..., der ... GmbH, vertreten durch Prof. Dr. ... ... und der Angeklagten ... sind hochstreitige und komplexe Zivilverfahren – in unterschiedlichen Rollenverteilung und unter Einbindung unterschiedlicher Gesellschaften – rechtshängig, die vor allem gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten innerhalb der Dr. ... GmbH zwischen der Angeklagten ... und Prof. Dr. ... ... betreffen. Beispielsweise verlangt die Angeklagte ... klageweise vor dem Landgericht Berlin (96 O 111/19), die Nichtigkeit mehrerer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der ... Verwaltungs GmbH & Co. KG vom 9. Oktober 2019 festzustellen. Der Adhäsionskläger Prof. Dr. ... ... und die Adhäsionsklägerin Dr. ... GmbH sind Beklagte des Verfahrens. Inhaltlich geht es um den Sachverhalt – wenngleich mit einem anderen Streitgegenstand – der auch Gegenstand des Strafverfahrens ist. In diesem Verfahren hat die Dr. ... GmbH Widerklage erhoben mit dem Ziel, die Angeklagte als Kommanditistin der ... Verwaltungs GmbH & Co KG im Handelsregister streichen zu lassen. Inhaltlich wird der Antrag unter anderem mit dem Verhalten der Angeklagten begründet, welches Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens ist. Weitere Zivilprozesse (etwa 104 O 64/19 oder 21 O 220/20) betreffen inhaltlich auch konkret den Sachverhalt oder berühren diesen zumindest, der Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Jeweils werden die Ansprüche und Gegenansprüche unter anderem damit begründet, dass die Angeklagte – so der Adhäsionskläger bzw. die Adhäsionsklägerin – sich wegen Untreue strafbar gemacht habe bzw. die Transaktion gegen den Willen von Dr. ... oder alternativ – so die Angeklagte – die Transaktion im Einverständnis mit Dr. ... stattgefunden habe. Ferner wird unter anderem – auch jeweils mit starker Verflechtung zu der hiesigen prozessualen Tat – über die Herausgabe von Bildern gestritten. In dem Zivilverfahren ...x vor dem Landgericht Berlin hat die Angeklagte ... beantragt, die Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung der Dr. ... GmbH vom 8. Oktober 2019 gefassten Beschlüsse festzustellen, mit denen unter anderem Prof. Dr. ... ... zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Dr. ... GmbH bestellt worden war. Die Angeklagten ... und Dr. ... sind indes nicht an den Zivilprozessen beteiligt. Die Dr. ... GmbH hatte aber in dem Verfahren ...x vor dem Landgericht Berlin gegen den Angeklagten Dr. ... beantragt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen und ihm zu untersagen, jegliche Tätigkeiten als Geschäftsführer der Dr. ... GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB ..., vorzunehmen, insbesondere für die Gesellschaft als organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter zu handeln. Das Verfahren ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2019 bereits abgeschlossen. Mit Adhäsionsantrag vom 18. Oktober 2021 – acht Tage vor Beginn der Hauptverhandlung am 26. Oktober 2021 – hat der Adhäsionskläger Prof. Dr. ... ... in diesem Strafverfahren nunmehr beantragt, die Angeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Adhäsionskläger einen Betrag in Höhe von 28.089,36 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Zustellung dieser Antragsschrift zu zahlen. In der Sache begehrt der Adhäsionskläger die (Anwalts-)Kosten, die ihm zur Aufdeckung, Prüfung und rechtlichen Einschätzung der verfahrensgegenständlichen Tathandlungen entstanden seien. Ebenfalls mit Adhäsionsantrag vom 18. Oktober 2021 hat die Adhäsionsklägerin Dr. ... GmbH beantragt, festzustellen, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner gegenüber der Adhäsionsklägerin verpflichtet sind, dieser sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin auf Grund der Beauftragung über den Abschluss eines Aktienkauf- und Abtretungsvertrags zwischen der Adhäsionsklägerin und der ... ... ... gSE im Dezember 2018 über die von der Adhäsionsklägerin gehaltenen 34.959.867 Aktien an der ... Holding S. A. mit dem Sitz in ... (Polen) entstanden sind, soweit solche Schäden darauf beruhen, dass die Angeklagten durch die von ihnen betriebene Beauftragung zur Übertragung dieser Aktien deren Wert gemindert haben. In der Hauptverhandlung am 26. Oktober 2021 hat die Kammer die Angeklagten sowie die Prozessbevollmächtigten der Adhäsionskläger zu den Adhäsionsanträgen angehört und die Adhäsionskläger darauf hingewiesen, dass die Kammer erwägt, von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen (§ 406 Abs. 5 Satz 1 StPO). Daraufhin hat die Adhäsionsklägerin Dr. ... GmbH ihren Antrag vom 18. Oktober 2021 geändert und mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 beantragt, die Angeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, aufgrund der angeklagten Tat an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von EUR 500.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; und festzustellen, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner der Adhäsionsklägerin sämtliche darüber hinausgehende und auch künftige entstehende materiellen und immateriellen Schaden aus der angeklagten Tat zu ersetzen haben. II. Beide Adhäsionsanträge sind im Sinne von § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO zur Erledigung im vorliegenden Strafverfahren nicht geeignet. Die Kammer sieht daher jeweils von einer Entscheidung ab. 1. Das Gericht kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Im Grundsatz hat zu gelten, dass der Tatrichter schon aus Gründen der Verfahrensökonomie immer bestrebt sein muss, das durch die Straftat entstandene gesetzliche Schuldverhältnis im Adhäsionsverfahren auch im Interesse des Tatopfers abschließend zu erledigen (BGH NJW 2002, 3560). Dieser gilt nach Auffassung der Kammer entgegen der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur dem Grunde nach auch in Wirtschaftsstrafsachen (vgl. a.A. Schauenburg in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 406 StPO, Rn. 11; J. P. Feigen, Adhäsionsverfahren, S. 201 ff; H.W. Feigen FS Otto, 899; differenzierend MüKoStPO/Grau, 2019, § 406 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 406 Rn. 12). Auch bei Wirtschaftsstrafverfahren müssen daher nach Auffassung der Kammer das Interesse der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren geltend zu machen, die Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen, sowie das Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang miteinander abgewogen werden (OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 347; BGH wistra 2010, 272). Das Gesetz selbst benennt als Nichteignungsgrund insbesondere eine erhebliche Verfahrensverzögerung, die über übliche und vom Gesetzgeber in Kauf genommene Verfahrensverlängerungen etwa bei der Beweisaufnahme oder der richterlichen Beratung hinausgehen (MüKoStPO/Grau, 2019, § 406 Rn. 13). Nach der danach vorzunehmenden Abwägung aller Interessen und einer Gesamtwürdigung aller Umstände eignen sich die Adhäsionsanträge zur Erledigung im Strafverfahren nicht. Denn durch sie könnte die Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden und durch sie droht sich die Hauptverhandlung erheblich zu verzögern. a) Die in der Beweisaufnahme zu klärende Kernfrage lautet, ob Dr. ... mit der Transaktion der ...-Beteiligung einverstanden war. Da Dr. ... selbst als Zeuge nicht mehr vernommen werden kann und auch im Ermittlungsverfahren nicht vernommen worden ist, wird eine Rekonstruktion seines Willens zur Tatzeit nur durch eine sorgfältige Würdigung einer Vielzahl von (sekundärer) Beweismittel, allen voran durch von ihm verfassten Schriftstücke, möglich sein. Hier wird jeweils zu prüfen sein, ob die Schriftstücke den wahren Willen von Dr. ... widerspiegeln und welche Rolle in diesem Zusammenhang sein Sohn Prof. Dr. ... ... und dessen möglichen finanziellen und erbrechtlichen Interessen eine Rolle gespielt haben. Vor seinem Tod hielt sich Dr. ... in der Schweiz auf und ließ sich bei seinen geschäftlichen und familiären Angelegenheiten von seinem Sohn, Prof. Dr. ... ..., unterstützten und beraten. Zuvor lebte er jahrelang in Berlin und stand in enger sozialer und emotionaler Verbindung zu seiner langjährigen Lebensgefährtin, der Angeklagten .... Zwischen seinen in der Schweiz lebenden Kindern und der Angeklagten ... ist es vor dem Tod von Dr. ... zu Konflikten gekommen, deren Ursprung auch in den jeweiligen finanziellen Motiven der Akteure begründet liegen dürften. Im Spannungsfeld dieses Konflikts, der durch die Rolle des Angeklagten ... als Berater von Dr. ... und dem Angeklagten Dr. ..., der ebenfalls anwaltlich im Auftrag von Dr. ... tätig war, als komplex und vielschichtig bezeichnet werden muss, und sich nicht auf zwei klar auszumachende Antagonisten beschränkt, ist auch die Motiv- und Interessenlage von Dr. ... möglicherweise nicht immer transparent und klar einzuordnen, weil er sich im Zwiespalt der unterschiedlichen Interessenlage und der beiden Pole befand. Neben der Gefahr, dass der bislang in Zivilverfahren ausgetragene Familienkonflikt mit einem erheblichen Streitpotential in die Hauptverhandlung getragen wird (vgl. hierzu Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406 Rn. 21), erscheint es aus Sicht der Kammer für die Wahrheitsfindung in dem ohnehin schon überdurchschnittlich komplexen Wirtschaftsstrafverfahren dysfunktional, wenn ausgerechnet Prof. Dr. ... ... als natürliche Person und als Geschäftsführer der ... GmbH an diesem Verfahren als Adhäsionskläger und Vertreter der Adhäsionsklägerin teilnimmt und nunmehr in dem Strafverfahren parallel zu den laufenden Zivilverfahren seine zivilrechtlichen Interessen und die der Dr. ... GmbH verfolgt. Dabei hat die Kammer im Blick, dass das Adhäsionsverfahren eine Verwirklichung von zivilrechtlichen Interessen – insbesondere der unmittelbar durch die Straftat verletzten Person – gerade bezweckt. Doch in der vorliegenden (Sonder-)Konstellation, in der gerade nicht die unmittelbar verletzte Person (Dr. ...) als Adhäsionskläger auftritt, sondern die Person (Prof. Dr. ... ...), die den vermeintlich Verletzten (Dr. ...), möglicherweise in einer für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage relevanten Weise beeinflusst haben könnte und selbst und über die Vertretung einer juristischen Person Adhäsionsansprüche geltend macht, muss die mögliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung zumindest in die zu treffende Gesamtwürdigung einfließen, um der potentiellen Gefahr begegnen zu können, dass das Strafverfahren zum Spielball zivilrechtlicher Interessen wird. Dies gilt umso mehr, weil der inzwischen verstorbene Dr. ... zu dem hiesigen Sachverhalt nicht vernommen wurde und es aus diesem Grund im Rahmen der Beweisaufnahme vornehmlich auf Zeugen vom Hörensagen und auf die von Dr. ... unterzeichnete Schriftstücke und deren Entstehungsgeschichte ankommen wird. Angesichts dieser schwierigen Beweislage, die eine besonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung erfordert, erscheint es aus Sicht der Kammer geboten, die Beweisaufnahme von weiteren zumindest potentiellen Fehlerquellen, die den Beweiswert bestimmter Beweiserhebungen beeinträchtigen könnte, zu schützen. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass der Gesetzgeber mit dem Adhäsionsverfahren und der Stärkung der Opferrechte Gefahren der Wahrheitsfindung bewusst in Kauf genommen hat (vgl. Schünemann, in: Festschr. für Hamm, 2008, S. 694). Steht die Wahrnehmung der Opferinteressen indes wie hier in besonders massiver Weise mit dem Ziel des Strafprozesses, die materielle Wahrheit zu erforschen, in Konflikt, dann muss dies im Rahmen der Eignungsprüfung Berücksichtigung finden, da der Gesetzgeber durch die vorgesehene Ermessenausübung des Tatgerichts im jeweiligen Einzelfall gerade nicht per se den Opferinteressen den Vorrang eingeräumt hat. Überdies sprechen aus Sicht der Kammer weitere gewichtige Argumente in einer Gesamtschau dafür, dass von dem mit dieser Entscheidung nicht in Frage gestellten Grundsatz der Eignung von Adhäsionsanträgen eine Ausnahme gemacht werden muss (vgl. zum Regel-Ausnahme-Verhältnis MüKoStPO/Grau, 1. Aufl. 2019, StPO § 406 Rn. 12; Löwe-Rosenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406 Rn. 21). b) Die Beteiligung des Adhäsionsklägers Prof. Dr. ... ..., der in der Hauptverhandlung von zwei auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälten und der Dr. ... GmbH, die von zwei Rechtsanwälten aus einer hochspezialisierten internationalen Großkanzlei vertreten wird, begründen ein immenses Streitpotential, das über typischen, dem Adhäsionsverfahren immanenten Interessenkonflikten zwischen dem vermeintlichen Tatopfer und den vermeintlichen Tätern deutlich hinausgeht. Bereits in den ersten beiden Hauptverhandlungstagen haben die Adhäsionsanträge, die Stellungnahmen hierzu, die Hinweise der Kammer, und die hierauf abgegebenen Stellungnahmen einen so großen Raum eingenommen, dass das eigentlich geplante, und mit den bisherigen Verfahrensbeteiligten im Erörterungstermin am 15. September 2021 abgestimmte Hauptverhandlungsprogramm nicht eingehalten werden konnte. Die jedenfalls für den zweiten Hauptverhandlungstag vorgesehenen Einlassungen konnten die Angeklagten bisher nicht abgeben. Zwar haben sich diese Verzögerungen letztlich nicht ausgewirkt, weil die wesentlichen Vorgänge am Nachmittag des zweiten Hauptverhandlungstags wegen eines aufgrund eines Missverständnisses nicht vereidigten Schöffen wiederholt werden mussten. Der Gang der bisherigen Hauptverhandlung lässt aber die Prognose zu, dass es zu weiteren erheblichen Verzögerungen kommen wird und sich das mit den bisherigen Verfahrensbeteiligten abgestimmte Beweisprogramm deutlich verschieben wird. Die Verteidiger haben etwa für den nächsten Hauptverhandlung weitere umfangreiche Stellungnahmen zu den Adhäsionsanträgen angekündigt, wodurch der Beginn der Einlassungen erneut in Frage steht. Die Angeklagten und deren Verteidiger betrachten – zuletzt in den ausführlichen Eröffnungsvorträgen verbalisiert – den Adhäsionskläger Prof. Dr. ... ... als den eigentlichen Drahtzieher des Strafverfahrens, der die Tatopfereigenschaft seines Vaters zur Erreichung seiner persönlichen finanziellen Ziele nur konstruiert habe. Dieser Grundkonflikt – der sich jedenfalls als Alternativhypothese auch in der Aktenlage widerspiegelt und deren Wahrheitsgehalt einer sorgfältigen und kritischen Überprüfung bedarf – ist diesem Verfahren zwar immanent und birgt auch ungeachtet der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens ein Streit- und Konfliktpotential. Gleichwohl steht aus Sicht der Kammer fest, dass sich die ohnehin in dem Strafverfahren abzeichnenden Konfliktlinien durch die Durchführung des Adhäsionsverfahrens massiv verstärken werden. Dabei rechnet die Kammer mit erheblichen Verzögerungen im Ablauf der Beweisaufnahme, wenn der in der Hauptverhandlung von den Verteidigern ohnehin auszutragende „Kampf ums Recht” durch einen Streit mit den Adhäsionsklägern über zivilrechtliche Ansprüche mit möglicherweise existenzbedrohenden Konsequenzen für die Angeklagten erweitern würde. Neben Prof. Dr. ... ... sind weitere Familienmitglieder des Adhäsionsklägers und des verstorbenen Dr. ... sowie Hausangestellte, Rechtsanwälte, behandelnde Ärzte und weitere, ihm nahestehende Personen als Zeugen geladen. Es ist absehbar, dass die Ausübung der Fragerechte der Adhäsionskläger, ihr Recht, Beweisanträge zu stellen, und voraussehbare Streitigkeiten über die Ausübung der Frage- und Verfahrensrechte der Verteidiger einerseits und der Prozessbevollmächtigten der Adhäsionskläger anderseits zu erheblichen Verzögerungen im Ablauf der Beweisaufnahme führen werden (vgl. zu diesem Grund für eine mögliche Verzögerung: OLG München, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 Ws 1160/18 –, juris Rn. 16 f.). Bereits in der Hauptverhandlung am 28. Oktober 2021 wurde mit Anträgen auf Protokollierung von den Verteidigern und den Prozessbevollmächtigten der Adhäsionskläger thematisiert, ob und in welcher Form ein Informationsfluss zwischen den Prozessbevollmächtigten und Prof. Dr. ... ..., der für die Hauptverhandlungstage am 10. November 2021 sowie am 17. November 2021 als Zeuge geladen ist, stattgefunden hat. Dies zeigt nur exemplarisch, dass durch die Adhäsionsanträge ganz neue prozessuale Konfliktfelder auftreten, die über die typischen Fragen hinausgehen, die mit gewöhnlichen Adhäsionsverfahren verknüpft sind. Zu beachten ist auch, dass aufgrund der besonderen Verfahrenssituation die Prozessbevollmächtigten des Adhäsionsklägers Prof. Dr. ... ..., die die verfahrensrelevante Strafanzeige gefertigt haben, als Zeugen – andere Rechtsanwälte wurden bereits von der Schweigepflicht entbunden – in Betracht kommen, da zur Rekonstruktion der Willensbildung von Dr. ... auch die Historie der dieses Verfahren auslösenden Strafanzeige von Bedeutung sein wird. Aus Sicht der Kammer weicht die vorliegende Fallkonstellation daher erheblich von solchen Sachverhalten ab, in denen auch bei Wirtschaftsstrafverfahren – man denke an den Verletzten eines Kapitalanlagebetruges oder einer klassischen Untreue durch Kick-Back-Zahlungen – die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens nicht nur sinnvoll und praktikabel, sondern unter dem Gesichtspunkt der Opferinteressen geboten erscheinen kann. c) Die Kammer trägt damit auch die vom Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 395 ff., 403 ff. StPO gewollten abgestuften Schutzbedürftigkeit von Verletzten Rechnung. So ist das Recht zum Anschluss als Nebenkläger nach der bestehenden Regelung regelmäßig Personen verwehrt, die lediglich Opfer einer Untreue oder eines Betrugs geworden sind (vgl. BeckOK StPO/Weiner, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 395 Rn. 29). Nach der aktuellen Gesetzeslage genießen Personen, denen ein aus einer (Gewalt-)Straftat resultierender Schmerzensgeldanspruchs zusteht, den größten Schutz. Opfer derartiger Straftaten können dem Verfahren als Nebenkläger beitreten und zudem Schmerzensgeldansprüche durch einen Adhäsionsantrag geltend machen. Die in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende Gewichtung von Opferinteressen ist im Rahmen der bei der Absehensentscheidung vorzunehmenden Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 Ws 1160/18 –, Rn. 20, juris). Bei der Adhäsionsklägerin kommt hinzu, dass diese als juristische Personen keinen besonderen persönlichen Belastungen ausgesetzt sind und sich als juristische Personen auch nicht auf die Genugtuungsfunktion des Adhäsionsverfahrens berufen können und ihr Interesse an dem Verfahren nur wirtschaftlicher Natur ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 Ws 1160/18 –, Rn. 21, juris). Auch die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/1976; 15/2536; 15/2609) des Opferrechtsreformgesetzes sprechen dafür, dass der Gesetzgeber hierbei in erster Linie nicht an Vermögensschäden juristischer Personen, sondern an die Verbesserung der prozessualen Möglichkeiten natürlicher Personen gedacht hat, insbesondere zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen (vgl. BT-Drs. 15/1976, S. 16 a. E.). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Adhäsionskläger nicht nur über erhebliche finanzielle Mittel, sondern auch über die Dienste von in den Sach- und Rechtsstand exzellent eingearbeiteten Rechtsanwälte verfügen, die nicht nur die Strafanzeige gefertigt, sondern auch in Kooperation mit weiteren Rechtsanwälten bereits Zivilprozesse gegen die Angeklagte ... geführt haben und weiterhin führen, wobei in den Zivilverfahren jedenfalls auch genau jene Sach- und Rechtsargumente von Bedeutung sind, die auch das hiesige Strafverfahren prägen. Zu beachten ist ferner, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Prozessbevollmächtigten des Adhäsionsklägers Prof. Dr. ... ... bestimmte Beweismittel, die die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Durchsuchung zuvor sichergestellt hatte, vor den ermittelnden Politeibeamten des Landeskriminalamtes ausgewertet und die Ergebnisse den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt haben. Damit unterscheidet sich die hiesige Sachlage normativ deutlich von der klassischen Fallkonstellation eines Adhäsionsverfahrens, in dem die Strafjustiz dem vermeintlichen Tatopfer bei der Geltendmachung seiner Zivilansprüche behilflich ist. Stattdessen bewegt sich der hiesige Fall in die umgekehrte Richtung sogenannter „Internal Investigations“, in der das vermeintlich verletzte Unternehmen – hier die Dr. ... GmbH – der Strafjustiz dabei behilflich ist, dem möglichen staatlichen Strafanspruch Geltung zu verschaffen. III. Bereits aus den bislang genannten Gründen übt die Kammer in dem vorliegenden Fall ihr Ermessen dahingehend aus, dass sie von einer Nichteignung des Adhäsionsverfahrens in Bezug auf beide Adhäsionsanträge samt Hilfsanträge ausgeht. Dabei hat die Kammer auch den Zeitpunkt der (späten) Antragsstellungen kurz vor Beginn der mit vielen geladenen Auslandszeugen bereits geplanten komplexen Hauptverhandlung berücksichtigt (vgl. hierzu Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406, Rn. 21). Auch kleinere Verzögerungen bei einzelnen Beweiserhebungen können durch den starken Auslandsbezug – die Kammer hat etwa ein Rechtsgutachten beim ...-Institut für internationales Privatrecht in Auftrag gegeben – die Hauptverhandlung massiv verzögern. Die Kammer erlaubt sich anzumerken, dass nach ihrer wirtschaftsstrafrechtlichen Erfahrung aufgrund der Gesamtkomplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit einer Verlängerung der Hauptverhandlung durch das Betreiben der beantragten Adhäsionsverfahren von mehreren Monaten zu rechnen ist und zwar ohne das damit die zivilrechtlichen Streitigkeiten der beteiligten Akteure im Ansatz gelöst wären. Nachfolgende Erwägungen – mussten zwar in die eindeutige Ermessenentscheidung nicht mehr mit einfließen – kommen indes noch hinzu und sprechen ebenfalls für die von die Kammer angenommene Nichteignung der Adhäsionsanträge. 1. So wurden aufgrund der verfahrensgegenständlichen und vorgegangener Transaktionen ein Steuerstrafverfahren (245 Js 237/21) gegen die Angeklagten eingeleitet (vgl. Bd. 18, Bl. 106 ff u. 147 ff.). Nach der Aktenlage sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die verfahrensgegenständliche Transaktion einem Muster eines federführend von dem Angeklagten ... entwickelten Nachfolgekonzepts folgt, dass auch zugunsten des Adhäsionsklägers Prof. Dr. ... ... bei Transaktionen zur Anwendung gelangte (vgl. Bd 22. Bl. 66 ff.). Ferner war die Adhäsionsklägerin an den Transaktionen unmittelbar beteiligt. Mithin besteht die Gefahr, dass das vorliegende Strafverfahren steuerliche Implikationen auch für die beiden Adhäsionskläger(in) haben können, so dass das Risiko besteht, dass bestimmte anderweitigen steuerrechtlichen Interessen ebenfalls durch das Adhäsionsverfahren in das Strafverfahren hineingetragen werden könnten. 2. Außerdem würde einem Nachgehen der Adhäsionsanträge nicht nur innerhalb des ohnehin notwendigen Beweisprogramms erhebliche Verfahrensverzögerungen begründen, sondern das notwendige Beweisprogramm durch schwierige Rechtsfragen wesentlich erweitern und somit zusätzliche Verzögerungen verursachen. a) Der Adhäsionskläger Prof. Dr. ... ... verlangt mit seinem Antrag die Kosten, die ihm zur Aufdeckung, Prüfung und rechtlichen Einschätzung der verfahrensgegenständlichen Tathandlungen entstanden seien. Wann derartige Ermittlungskosten als sogenannte Vorbereitungskosten erstattungsfähig sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren Ermittlung über die für die Schuld- und Rechtsfolgenfragen relevanten Umstände hinausgeht. Der Adhäsionskläger macht einen materiellen Kostenerstattungsanspruch geltend, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den prozessualen Kostenerstattungsanspruch sowie den Vorgaben von § 91 ZPO überlagern kann, sofern sich nämlich der Aufwand für die Rechtswahrnehmung als Folgeschaden oder als Schadensbeseitigung darstellt. Dem Verletzten wird indes eine Entschädigung für die gewöhnliche eigene Müheverwaltung zur Durchsetzung eines Anspruchs nicht zugestanden. Nach dem Vortrag im Adhäsionsantrag sind die Anwaltskosten aufgewendet worden, um die von den Angeklagten verheimlichten Handlungen überhaupt aufzudecken und den entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung sind Ermittlungskosten aber grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung oder einer strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung – etwa des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20 –, Rn. 30, juris) – vorliegt. Denn nur dann ist davon auszugehen, dass der Willensentschluss des geschädigten Arbeitgebers zur Tätigung der Aufwendungen den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht, da er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers veranlasst worden ist (vgl. BAG NZA 2021, 1465 Rn. 30; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Vorb. vor § 249 Rn. 44). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. Auch hier sind nicht pe se sämtliche Aufwendungen, die zur Aufklärung eines Sachverhaltes im Vorfeld einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung unter Mitgesellschaftern, schadensrechtlich erstattungsfähig. Sollten die vorliegenden Ermittlungen etwa den Verdacht erst zur Tage gefördert haben – hierfür könnte sprechen das in der ersten Strafanzeige vom 12. September 2019 der hiesige Sachverhalt noch nicht angezeigt wurde – dann wäre die im Wege der Adhäsionsklage geltend gemachten Ermittlungs- und Verfolgungskosten deliktsrechtlich nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Es bedarf daher der Aufklärung, ob es sich aus der Perspektive des verstorbenen Dr. ... als dem Verletzen um einen (begründeten) verdachtsabhängigen Ermittlungsauftrag oder dem Nachgehen eigener Müheverwaltung handelte. Die Aufklärung dieser Umstände ist für die Klärung der Schuld- und Rechtsfolgenfrage nicht notwendig. Ferner bedarf es der Aufklärung, ob die Aufwendungen in dem Zeitpunkt der Beauftragung angemessen und zumutbar waren (BGH NJW 1990, 2060). Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von abgerechneten Stunden ohnehin zur Voraussetzung hätte, dass für jede einzelne abgerechnete Stunde von der Kammer aufgeklärt werden müsste, warum der Aufwand erforderlich war (KG, Urteil vom 2. Dezember 2014, - 7 U 23/14, juris). Das vorgebrachte Argument, die zu erwartenden Verzögerungen könnten durch die Fassung eines Grundurteils vermieden werden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil bei der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität die Fragen zum Grund und zur Höhe vorliegend so eng zusammenhängen, dass nach Grund- und Betragsverfahren getrennte Beweisaufnahmen unzweckmäßig sind und eine Verzögerung und Verteuerung des Prozesses bewirken würden, so dass ein Grundurteil bei offenen Punkten zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht zu einer echten Vorabentscheidung führen würde und daher unzulässig wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. April 2017 – 16 U 94/15, juris). Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass die Frage, ob die Ermittlungs- bzw. Sachverhaltsaufklärungskosten in zurechenbarer Weise von dem vermeintlichen Schädiger ausgelöst wurde, was einen konkreten Verdacht voraussetzt, die haftungsbegründende Kausalität und nicht die haftungsausfüllende Kausalität betrifft. Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es darum, ob zwischen dem Verhalten des angeblichen Schädigers und dem eingetretenen Verletzungserfolg überhaupt ein haftungsrechtlich relevanter Zusammenhang besteht, während die haftungsausfüllende Kausalität den Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 105). Ob die freiwillig von Dr. ... entfalteten Aufwendungen zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung im normativen Sinne als eine Verletzung der Angeklagten oder doch nur als dem Nachgehen eigener Müheverwaltung betrachtet werden muss, ist mithin eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität. Ob auch die Möglichkeit, dass der geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch in einem Konkurrenzverhältnis (vgl. Fischer JuS 2013, 694; BGH NJW 2012, 1291) zu etwaig bereits geltend gemachten oder künftigen prozessualen Kostenerstattungsansprüchen der bereits anhängigen und schon abgeschlossenen Zivilverfahren stehen könnte, als weiteres Argument gegen die Nichteignung des Adhäsionsantrags streitet, kommt es danach nicht mehr an. b) Mit dem Leistungsantrag der Adhäsionsantrag bedürfte es der Aufklärung, ob eine Wertminderung der Aktien stattgefunden hat. Dies könnte zwar potentiell auch für die Frage der Strafzumessung relevant sein. Da für eine Wertminderung der ...-Aktien – ausgelöst durch die vermeintliche Untreue – bislang keine Anhaltspunkte bestanden, wäre die Kammer dieser schwierig aufzuklärenden Frage bislang nicht nachgegangen. Bereits die Suche nach einem geeigneten Sachverständigen könnte nach der Erfahrung der Kammer – ungeachtet der Begutachtungsdauer – das Verfahren erheblich beschweren. Die verbleibende Feststellungsklage hält die Kammer, ungeachtet ihrer Ungeeignetheit (s. oben), weiterhin unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage für unzulässig. Es wird nicht dargelegt, warum der Schadenseintritt nicht abgeschlossen ist bzw. ein künftiger Schaden zu erwarten ist. c) Die Durchführung der Adhäsionsanträge würde schließlich die Beantwortung schwieriger zivilrechtlicher Rechtsfragen erforderlich machen, die für das Strafverfahren keine Relevanz haben. aa) Prof. Dr. ... ... macht Ansprüche aus dem Nachlass seines Vaters geltend und zwar als Alleinerbe einerseits und in gewillkürter Prozessstandschaft für die Testamentvollstrecker. Der Vorsitzende hat sich im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht mit der Frage beschäftigt, ob Prof. Dr. ... ... hierfür seine Stellung als Erbe dargelegt hat. Im Rahmen des Adhäsionsverfahren müsste die Kammer indes im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation abschließend über eine Erbenstellung als Alleinerbe entscheiden, die jedenfalls durch die Verteidiger in den Stellungnahmen zu den Akteneinsichtsanträgen in Frage gestellt worden ist und die auch Fragen des internationalen Erbrechts aufwirft. bb) Zur Klärung der Zulässigkeit des Adhäsionsantrags der Dr. ... GmbH und der zulässigen Prozessvertretung durch die von Prof. Dr. ... ... als Geschäftsführer bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten müsste nach Auffassung der Kammer inzident geprüft werden, ob Dr. ... ... wirksam als Geschäftsführer der ... GmbH bestellt worden ist. Die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Adhäsionsklägerin haben nicht nur die Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich gerügt, sondern die Bestellung des Prof. Dr. ... ... zum Geschäftsführer der Prof. Dr. ... ist Streitgegenstand eines der laufenden Zivilverfahren. Damit wäre die Strafkammer mit einer Vielzahl von komplizierten gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. IV. Der Landeskasse sind aus Billigkeitsgründen in Übereinstimmung mit § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Da unklar ist, ob die Adhäsionsanträge bei Durchführung des Strafverfahrens Erfolg gehabt hätten, erscheint es angemessen, den Angeklagten und den Adhäsionsklägern mit den ihnen jeweils entstanden notwendigen Auslagen zu belasten.