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Beschluss

538 Qs 110/19 und 111/19, 538 Qs 110/19, 538 Qs 111/19

LG Berlin 38. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0923.538QS110.19.538QS.00
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Leitsätze
1. Ein Strafbefehl, der dem Angeklagten bisher nicht wirksam zugestellt worden ist, setzt die hiergegen eröffnete Einspruchsfrist von zwei Wochen nicht in Gang. (Rn.6) 2. § 37 Abs. 3 StPO, der seinem Wortlaut nach nur für die Zustellung von Urteilen gilt, ist auch auf die Zustellung von Strafbefehlen anwendbar. (Rn.8) 3. Bei Prozessbeteiligten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, setzt eine wirksame Zustellung und damit der Beginn der Einspruchsfrist voraus, dass ein Strafbefehl gemeinsam mit einer Übersetzung zur Verfügung gestellt wird. (Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.08.2019, mit denen 1. der Einspruch des Angeklagten vom 28.06.2019 gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 04.03.2019 und 2. der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 28.06.2019 verworfen wurde mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Strafbefehl, der dem Angeklagten bisher nicht wirksam zugestellt worden ist, setzt die hiergegen eröffnete Einspruchsfrist von zwei Wochen nicht in Gang. (Rn.6) 2. § 37 Abs. 3 StPO, der seinem Wortlaut nach nur für die Zustellung von Urteilen gilt, ist auch auf die Zustellung von Strafbefehlen anwendbar. (Rn.8) 3. Bei Prozessbeteiligten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, setzt eine wirksame Zustellung und damit der Beginn der Einspruchsfrist voraus, dass ein Strafbefehl gemeinsam mit einer Übersetzung zur Verfügung gestellt wird. (Rn.7) Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.08.2019, mit denen 1. der Einspruch des Angeklagten vom 28.06.2019 gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 04.03.2019 und 2. der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 28.06.2019 verworfen wurde mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob am 11.02.2019 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Erschleichens von Leistungen (Beförderung durch ein Verkehrsmittel) in zehn Fällen. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 04.03.2019 am 21.02.2019 in den zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Briefkasten eingelegt. Nachdem der Angeklagte zur Hauptverhandlung am 04.03.2019 nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro festgesetzt wurde. Dieser wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 07.03.2019 in den Briefkasten der Wohnung des Angeklagten eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28.06.2019 legte der Verteidiger des Angeklagten Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschlüssen vom 14.08.2019, dem Verteidiger des Angeklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt am 19.08.2019, verwarf das Amtsgericht Tiergarten sowohl den Einspruch als auch den Wiedereinsetzungsantrag. Am 26.08.2019 legte der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen diese beiden Beschlüsse ein. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, der den Einspruch verworfen hat, ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 411 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StPO) und wurde fristgerecht eingelegt (§ 311 Abs. 2 Hs. 1 StPO). Sie ist auch begründet. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 04.03.2019 ist dem Angeklagten bisher nicht wirksam zugestellt worden, so dass die hiergegen eröffnete Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 410 Abs. 1 StPO) noch gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Der Einspruch des Angeklagten vom 28.06.2019 wurde damit rechtzeitig eingelegt. Eine fristauslösende Zustellung verlangt, dass die Gelegenheit zur Kenntnisnahme des jeweiligen Schriftstücks dem Adressaten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verschafft wird (LG Stuttgart, Beschluss v. 12.05.2014, 7 Qs 18/14, BeckRS 2014, 9908). Bei Prozessbeteiligten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, setzt eine wirksame Zustellung – und damit der Beginn der Einspruchsfrist – voraus, dass ein Strafbefehl gemeinsam mit einer Übersetzung zur Verfügung gestellt wird. Zwar trifft § 37 Abs. 3 StPO eine entsprechende Regelung seinem Wortlaut nach nur für die Zustellung von Urteilen. Die Vorschrift ist jedoch nach überzeugender Auffassung, der sich die Kammer hiermit anschließt, auch auf die Zustellung von Strafbefehlen anwendbar (vgl. Graf, in: BeckOK/StPO, § 37 Rn. 39ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies erschließt sich bereits aus der Gleichstellung von Strafbefehl und Urteil in § 410 Abs. 3 StPO (vgl. LG Stuttgart, Beschluss v. 12.05.2014, 7 Qs 18/14, BeckRS 2014, 9908). Ferner verlangt auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 37 Abs. 3 StPO nach einer Anwendung der Norm auf Strafbefehle (vgl. LG Gießen, Beschluss v. 29.04.2015, 7 Qs 48/15, BeckRS 2015, 10797). § 37 Abs. 3 StPO dient im Zusammenspiel mit § 187 GVG in besonderem Maße dem Grundsatz des fairen Verfahrens und soll absichern, dass Angeklagte ihre Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen können. Dies streitet gegen eine enge und formalistische Auslegung des § 37 Abs. 3 StPO nur nach seinem Wortlaut (vgl. LG Stuttgart, Beschluss v. 12.05.2014, 7 Qs 18/14, BeckRS 2014, 9908). Weiterhin gilt es zu beachten, den ersten Zugang zum Gericht im Strafbefehlsverfahren nicht über Gebühr zu beschneiden. Schließlich hat der EuGH mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass er den Strafbefehl angesichts seiner urteilsgleichen Wirkungen ebenfalls als eine sogenannte „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren) ansieht (EuGH, Urteil v. 12.10.2017, Rs. C-278/16, Rn. 31ff.). Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Übersetzung aller Unterlagen sicherzustellen, die wesentlich sind, um Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten. § 37 Abs. 3 StPO dient der Umsetzung dieser Richtlinie 2010/64/EU (vgl. LG Stuttgart, Beschluss v. 12.05.2014, 7 Qs 18/14, BeckRS 2014, 9908; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 37 Rn. 30), so dass auch eine unionsrechtskonforme Auslegung die Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO auf Strafbefehle gebietet (vgl. auch LG Aachen, Beschluss v. 13.11.2017, 66 Qs-605, BeckRS 2017, 132531). Die Tatbestandsvoraussetzungen des mithin anwendbaren § 37 Abs. 3 StPO liegen vorliegend ebenfalls vor, so dass erst mit Zugang einer Übersetzung des Strafbefehls eine wirksame Zustellung mit der Folge des Beginns der Einspruchsfrist vorliegt. Es kann auf Basis der bisherigen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte der deutschen Sprache im Sinne der § 37 Abs. 3 StPO i.V.m. § 187 GVG mächtig ist. Hierfür erforderlich wäre, dass er die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass er seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Erklärungen und Angaben in deutscher Sprache machen kann (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 185 Rn. 4). So war laut einem Arztbrief vom 19.01.2019 über die medizinische Behandlung des Angeklagten im ... Krankenhaus Berlin vom 10.01.-19.01.2019 die Anamnese des Angeklagten „wegen Sprachbarriere nicht möglich“ und auch während seines stationären Aufenthalts habe „eine ausgeprägte Sprachbarriere“ bestanden, wobei der Arztbrief auch den ergänzenden Hinweis „der Patient spricht nur rumänisch“ enthält. Sofern also bereits erhebliche Schwierigkeiten bestehen, sich mit dem Angeklagten trotz seines mehrtätigen stationären Aufenthalts zu Grundaspekten seines körperlichen Zustands auszutauschen, kann kaum davon ausgegangen werden, dass er ein für die effektive Verteidigung ausreichendes Verständnis des nur in deutscher Sprache zugegangenen Strafbefehls hatte. Für den Hauptverhandlungstermin am 04.03.2019 war zudem ein Dolmetscher bestellt worden. Die in den streitgegenständlichen Beschlüssen angeführten Anhaltspunkte für ausreichende Sprachkenntnisse des Angeklagten vermögen hingegen nicht durchzugreifen. Sofern die streitgegenständlichen Beschlüsse auf den in deutscher Sprache ausgefüllten Fragebogen der Staatsanwaltschaft Berlin über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.04.2019 verweisen, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Insbesondere aufgrund der auch in den Beschlüssen erwähnten fehlenden Unterschrift auf dem Fragebogen erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich bei dessen Beantwortung von Dritten helfen ließ. Ausweislich des Arztbriefs des ... Krankenhauses vom 19.01.2019 fand auch dort die Kommunikation mit dem Angeklagten verschiedentlich über Angehörige, die der deutschen Sprache mächtig waren, statt. In den Protokollen nach seinen Feststellungen ohne Fahrschein ist mehrmals als Begründung des Angeklagten angegeben „FA vergessen“. Aus dieser gleichlautenden, formelhaften Notiz vermag jedoch ebenfalls nicht auf die grundsätzlich ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache geschlossen werden. Sofern der für den Angeklagten zuständige Sozialarbeiter in seiner Email vom 21.06.2019 über die Sprechstunde mit dem Angeklagten berichtet, kann auch hieraus kein sicherer Rückschluss dahingehend gezogen werden, dass der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist, da keine Angaben über die Umstände der Kommunikation mit dem Sozialarbeiter erfolgen (z.B. Schwierigkeiten, Unterstützung durch Dritte, etc.). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des zulässigen Einspruchs der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 04.03.2019 noch nicht rechtskräftig ist und durch das Amtsgericht Tiergarten Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen ist (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Beschluss, durch den der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten verworfen wurde, war aus Klarstellungsgründen aufzuheben, da der Einspruch des Angeklagten rechtzeitig war und daher eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht veranlasst war (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 37 Rn. 31). III. Die Kosten und notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last, da sonst niemand hierfür haftet.