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Urteil

4 O 476/09

LG Berlin 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2011:0218.4O476.09.0A
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Leitsätze
1. Bei einem vollfinanzierten Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage liegt auch bei Bejahung der Voraussetzungen eines sog. institutionalisierten Zusammenwirkens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1) noch nicht ohne weiteres zugleich ein nach § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fassung ab 1. August 2002) gesteigerten Anforderungen unterworfenes, verbundenes Geschäft vor.(Rn.38) 2. Soll ein Teil der Darlehensvaluta zur Ablösung von Altverbindlichkeiten oder für ein Handgeld an den Anleger verwendet werden (sog. Cash-Back-Geschäft), liegt eine sittenwidrige Überteuerung der Immobilie nur vor, wenn der tatsächlich für den Erwerb der Immobilie aufgewendete Teil des "Kaufpreises" mehr als das Doppelte des Wertes der Immobilie beträgt.(Rn.45) 3. Hat die Bank den Darlehensvertrag vor Ablauf der Zinsbindung wegen Zahlungsverzuges gekündigt, ergibt sich aus der schadensrechtlich allgemein anerkannten Ersatzfähigkeit entgangenen Gewinns kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (entgegen OLG München, Urteil vom 3. April 2009, 5 U 5240/08).(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird - hinsichtlich der Beklagten zu 2) als unzulässig - abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) € 102.739,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 101.740,88 seit dem 06.05.2010 zu zahlen. Die weiter gehende Widerklage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 99 % und die Beklagte zu 1) 1 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin 94 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) fallen der Klägerin zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem vollfinanzierten Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage liegt auch bei Bejahung der Voraussetzungen eines sog. institutionalisierten Zusammenwirkens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1) noch nicht ohne weiteres zugleich ein nach § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fassung ab 1. August 2002) gesteigerten Anforderungen unterworfenes, verbundenes Geschäft vor.(Rn.38) 2. Soll ein Teil der Darlehensvaluta zur Ablösung von Altverbindlichkeiten oder für ein Handgeld an den Anleger verwendet werden (sog. Cash-Back-Geschäft), liegt eine sittenwidrige Überteuerung der Immobilie nur vor, wenn der tatsächlich für den Erwerb der Immobilie aufgewendete Teil des "Kaufpreises" mehr als das Doppelte des Wertes der Immobilie beträgt.(Rn.45) 3. Hat die Bank den Darlehensvertrag vor Ablauf der Zinsbindung wegen Zahlungsverzuges gekündigt, ergibt sich aus der schadensrechtlich allgemein anerkannten Ersatzfähigkeit entgangenen Gewinns kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (entgegen OLG München, Urteil vom 3. April 2009, 5 U 5240/08).(Rn.56) Die Klage wird - hinsichtlich der Beklagten zu 2) als unzulässig - abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) € 102.739,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 101.740,88 seit dem 06.05.2010 zu zahlen. Die weiter gehende Widerklage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 99 % und die Beklagte zu 1) 1 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin 94 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) fallen der Klägerin zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, während die Widerklage überwiegend begründet ist. I. Die Beklagte zu 1) kann von der Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer … 511 Zahlung in Höhe von € 94.307,21 zzgl. Zinsen verlangen. 1. Die Widerklage ist ungeachtet der Beanstandungen der Klägerin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Leistungsklage entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin sich der Beklagten zu 1) gegenüber mit einer Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben mag. Die Vollstreckung aus dieser Urkunde hätte keinen Rechtsstreit vermieden. Die Klägerin hätte bei einem vollstreckungsweisen Vorgehen der Beklagten zu 1) aus dieser Urkunde nämlich Vollstreckungsgegenklage erhoben, zumal sie bei Darlehenskündigung bereits anwaltlich vertreten war und zumindest dem Anschein nach den Ratenrückstand bewusst hatte auflaufen lassen. 2. Die Klägerin ist der Beklagten zu 1) aus dem Darlehensvertrag, den die Parteien wirksam abgeschlossen haben und dessen Gesamtfälligkeitsstellung gemäß § 498 BGB die Klägerin nicht angreift, zur Zahlung von € 94.307,21 verpflichtet, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, sie habe den Darlehensvertrag wirksam gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB widerrufen. Die Widerrufsfrist ist im Jahr 2007 verstrichen. Die Klägerin meint zu Unrecht, dass die Belehrung fehlerhaft gewesen und die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gekommen sei, § 355 Abs. 2 BGB. Mängel der im August 2007 erteilten Belehrung zeigt die Klage nicht auf. Insbesondere stellen der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sowie der finanzierte Eigentumswohnungskaufvertrag keine verbundenen Geschäfte dar, so dass in der Belehrung keine Angaben hierzu fehlten, §§ 358, 359 BGB. Zwar hat sich die Beklagte bei der Vorbereitung des Vertragsschlusses der Mitarbeit der Beklagten zu 4) bedient. Nach § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB in der bei Abschluss der hiesigen Geschäfte in Kraft befindlichen Fassung ist aber bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Die Beklagte zu 1) hat indes die Beklagte zu 2) als Verkäuferin gegenüber der Klägerin nicht einseitig begünstigt, was allein in Betracht käme. Insoweit ist anerkannt, dass eine Bank nicht über ihre Kreditgeberrolle hinaus geht, wenn sie auch dem Initiator des Projektes mit Krediten zur Verfügung steht (BGH vom 27.01.2004 - XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376) oder mit dem Vertreiber des Projekts zusammen arbeitet (BGH vom 12.11.2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist (vgl. BGH vom 27.01.2004 a. a. O.) oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (vgl. BGH vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 21). Ebenso wenig ist aus dem Sachvortrag der Klägerin vorliegend erkennbar, wodurch die Beklagte zu 1) konkret eigenes, wirtschaftliches Risiko auf die Klägerin verlagert und dadurch eine Lage herbeigeführt hätte, in der zu Lasten der Klägerin schwerwiegende Konflikte zwischen den eigenen Interessen und denen der Klägerin drohten (vgl. hierzu BGH vom 24.04.1990 - XI ZR 236/89, DB 1990, 1181). Selbst wenn die Beklagte zu 1) auch die S. GmbH finanziert haben sollte, wäre zunächst einlassungsfähig darzulegen, weshalb dieses Kreditengagement so gefahrgeneigt gewesen sein soll, wenn denn tatsächlich der finanzierte Kaufpreis so niedrig gewesen ist, wie dies die Klägerin behauptet. Ein Verbundgeschäft ergibt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb, weil die Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens vorlägen. Die Kammer hält es für unstatthaft, diese beiden Rechtsfiguren miteinander zu vermengen. Das Zusammenwirken soll nach der Regelungsintention des Bundesgerichtshofes in dessen Leitentscheidung vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1) lediglich eine Kenntnisvermutung für eine noch hinzu tretende, evidente Falschangabe oder Täuschung begründen. Ohne eine solche Täuschung folgt aus einem institutionalisierten Zusammenwirken gar nichts. Es kann aber nicht aus einem zweigliedrigen Haftungstatbestand ein Element herausgenommen werden, welches für sich keiner sittlichen Missbilligung unterliegt, um dieses dann an die Stelle der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB zu setzen. Gemäß dieser Vorschrift ist nämlich mit dem einseitigen Begünstigen ein ethisches Unwerturteil Voraussetzung, um das eigentlich gesetzlich ausgeschlossene Verbundgeschäftes bei Immobiliengeschäften ausnahmsweise dennoch anzunehmen. Diese gesetzgeberische Regelungsintention würde unterlaufen und die einschränkende Wirkung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB in Wegfall geraten, ließe man auch schlichte, wertungsfreie Tatbestände des institutionalisierten Zusammenwirkens für die Annahme eines grundsätzlich ausgeschlossenen Verbundgeschäftes bei Immobiliengeschäften ausreichen. b) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) auch nicht verlangen, wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als habe sie den fraglichen Darlehensvertrag gar nicht abgeschlossen, § 280, 249 ff BGB. (1) Die Beklagte zu 1) hat es nicht gemäß §§ 278, 280 BGB schuldhaft unterlassen, die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages darauf hinzuweisen, dass sich aus deren Lebens- und Einkommensverhältnissen einerseits und den Rahmendaten des Darlehens andererseits ergäbe, dass eine störungsfreie Finanzierung nicht möglich sein werde (vgl. LG Berlin vom 24.09.2010 - 4 O 482/09, BKR 2011, 17). Es ist schon tatsächlich nicht erkennbar, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorlag. Er setzte voraus, dass die Laufzeit des Darlehens nicht nur geringfügig über den Renteneintritt der Darlehensnehmer hinaus reichte und nicht konkrete Umstände die Annahme rechtfertigten, dass der Darlehensnehmer ungeachtet der damit verbundenen Einkommenseinbußen gleichwohl in der Lage sein werde, auch dann noch die ihn bereits jetzt stark belastende Kreditrate zu bedienen (vgl. LG Berlin a. a. O.). Vorliegend war indes weder die Rate eine jede Vermögensdisposition einschränkende und eine Vermögensbildung weit gehend ausschließende Belastung, noch hätte sie nach der Laufzeit die Klägerin deutlich über das Alter des Renteneintrittes hinaus belastet. Bei planmäßigem Verlauf wäre die Klägerin bei Tilgung des Darlehens erst 68 Jahre alt gewesen. Schließlich fehlt es an konkretem tatsächlichen Anhalt dafür, weshalb sich die Beklagte zu 1) zur Erläuterung ihrer Finanzierung der Beklagten zu 4) hätte bedienen wollen. (2) Der Beklagten zu 1) sind auch nicht etwaige Falschangaben der Beklagten zu 4) nach § 278 BGB zuzurechnen, weil letztere Erfüllungsgehilfen der Bank für eine Beratung über das Darlehensgeschäft gewesen wären. Der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler ist nur insoweit Erfüllungsgehilfe der Bank, soweit sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. nur BGH vom 23.03.2004 - XI ZR 194/02, MDR 2004, 1129 m. w. N.). Nicht im Pflichtenkreis der Bank tätig wird der Vermittler aber dann, wenn er Erklärungen zur finanzierten Anlage oder zur Rentabilität des Anlagegeschäfts insgesamt abgibt. Die vorliegend behauptete Äußerung der Beklagten zu 4) und 5), die monatliche Belastung werde stark sinken, wenn nicht wegen der Steuervorteile gar gegen Null gehen, betrifft indes nicht den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages. Die Gesamtbelastung war hier unter dem Gesichtspunkt maßgeblich, dass die Klägerin ihre weiteren Ratenverpflichtungen abzulösen trachtete. Die Steuervorteile sollten aus Werbungskosten für die Vermietung der Wohnung fließen. Beide Bereiche betrafen erkennbar nicht die Beklagte zu 1). (3) Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin auch nicht deshalb, weil sie um eine sittenwidrige Überteuerung der erworbenen Wohnung gewusst hätte, ohne die Klägerin hierauf hinzuweisen, §§ 280, 249 ff BGB. Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Darlehensnehmer das Risiko der Verwendung der Kreditmittel allein trägt, während die Bank das Risiko trägt, die Kreditmittel wieder zurückzuerhalten. Eine Bank, die keinen Beratungsvertrag mit ihrem Kunden geschlossen hat, ist daher nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen. Das gilt auch und gerade bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung dienen (BGH vom 21.07.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 49). Bei Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen darf die Bank regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH vom 16.05.2006 a. a. O.). Die Bank darf insbesondere davon ausgehen, dass der Darlehensnehmer die von ihm gekaufte Immobilie besichtigt und selbst Erkundigungen über ihren Zustand und ihre Ertragfähigkeit eingeholt hat (OLG Hamm vom 21.11.1996 - 5 U 54/96, WM 1998, 1230). Die Bank trifft nicht einmal eine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die etwaige steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler aufzuklären. Wollte man das anders sehen, würde das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagert, obwohl anerkanntermaßen bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nicht einmal der Verkäufer einer Immobilie über einen überhöhten Kaufpreis aufklären muss (so etwa BGH vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876). Von diesem Grundsatz abweichend können sich ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann zwar der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH vom 15.03.2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m. w. N.). Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet aber noch keine keine Aufklärungspflicht. Eine Aufklärungspflicht der Bank kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie beim Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers ausgehen muss (vgl. BGH vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172). Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, kann erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH vom 23.03.2004 a. a. O.). Eine derartige Ausnahmesituation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) hinsichtlich einer etwaigen sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises einen Wissensvorsprung vor der Klägerin gehabt hätte. Selbst wenn man den Angaben der Klägerin zu Ertragswert und Vergleichswert ungeachtet der berechtigten Beanstandungen der Beklagten zu 1) einmal folgte, stünde einem Wissensvorsprung, also einem Mehr an Kenntnis bei der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin, entgegen, dass hier auch nach dem Vortrag der Klägerin eine Zahlung von € 30.000,00 bis € 40.000,00 auf die Verbindlichkeiten der Klägerin erfolgen sollte. Deren Umschuldung war ja letztlich der Anlass für die Klägerin gewesen, sich an das fragliche Webportal zu wenden. Wenn aber frisches Geld nur in Höhe des Darlehensbetrages von € 98.500,00 zur Verfügung stand, konnte die verkaufte Eigentumswohnung ihr Geld nicht wert sein. Dies war im Übrigen bei Abschluss des Modells auch nicht der Interessenschwerpunkt der Klägerin. Demgegenüber ist es schlechterdings unplausibel, dass die Klägerin hätte erwarten können, die Tilgung ihrer Altschulden statt aus einem aufgeblähten Kaufpreis statt dessen aus einem Differenzgewinn der Beklagten zu 2) zu erhalten, weil diese die Wohnungen so günstig habe einkaufen können. Auch die Behauptung, sie sei davon ausgegangen, die Beklagte zu 4) oder aber die Beklagte zu 1) würden die Schulden aus eigenen Mitteln abbezahlen, hilft der Klägerin nicht weiter. Es widersprach jeder wirtschaftlichen Vernunft, dass die Beklagte zu 4) oder aber die Beklagte zu 1) Geld zu verschenken hätten. Eine Anhörung der zum Zwecke der Sachaufklärung geladenen Klägerin war nicht möglich, weil diese zum Termin nicht erschienen ist. (4) Ein aufklärungsbedürftiger Wissensvorsprung, der eine anlagekausale Aufklärungspflichtverletzung nach sich gezogen hätte, lässt sich auch nicht insoweit feststellen, als die Beklagte zu 1) von etwaigen Finanzproblemen der Wohnungseigentümergemeinschaft gewusst haben soll. Insoweit gelingt der Klägerin nicht im Ansatz die Darlegung, warum dieser weder aus dem Grundbuch noch aus sonst öffentlich zugänglichen Unterlagen hervor gehende Umstand - sein Vorliegen zugunsten der Klägerin unterstellt - zur Kenntnis der Beklagten zu 1) hätte gelangen sollen. Angesichts dessen ist auch den Beweisantritten der Klägerin nicht nachzugehen. Es ist nicht erkennbar, woher die Klägerin Grund zu der Annahme haben sollte, dass die benannten Beweismittel ergiebig sein könnten. Einen Zeugenbeweis aber, der nur dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag der Partei durch die Aussage des Zeugen zu ersetzen, hat das Gericht nicht zu erheben (vgl. OLG Köln vom 15.12.1971 - 2 U 63/71, VersR 1973, 130). Jedenfalls wäre nicht zu erkennen, dass eine drohende Umlage zur Sanierung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Klägerin angesichts ihrer finanziellen Notlage von einem Kauf der Eigentumswohnung abgehalten hätte. (5) Es ist auch nicht zu vermuten, dass die Beklagte zu 1) von einer arglistigen Täuschung der Klägerin durch die Beklagten zu 4) und zu 5) gewusst hätte, §§ 280, 249 ff BGB. Ein die Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt konkrete, dem Beweis zugängliche, objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt voraus (BGH vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109). Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder der für ihn tätigen Vermittler ist aber nur dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347). Demgegenüber begründen subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen keine objektiv evident unrichtigen Angabe über das Anlageobjekt, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wäre (vgl. BGH vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04; BGH vom 05.12.2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440). Eine Aussage dahin gehend, dass der Kaufpreis für die Wohnung günstig sei, ist hiernach keine Täuschung im Rechtssinne, sondern eine ersichtlich subjektiv gefärbte Prognose. Auch eine arglistige Täuschung über den Kaufpreis liegt nach dem oben zu (3) Ausgeführten fern. Die Kammer hatte auch nicht etwa Beweis darüber zu erheben, ob der Klägerin mitgeteilt worden sei, die Wohnung sei renoviert und in gutem Zustand. Zum einen sind die schriftsätzlichen Angaben der Klägerin hierzu detailarm und wenig belastbar und war eine Erhärtung im Wege der persönlichen Anhörung nicht möglich. Zum anderen ist auch hier nicht erkennbar, warum die Klägerin in ihrer Lage nicht die Wohnung bei Kenntnis ihres Zustandes - einmal unterstellt, über diesen sei sie tatsächlich getäuscht worden - nicht gleichwohl erworben hätte, um die in Aussicht gestellte Schuldenbereinigung durchführen zu können. (6) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) auch nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB, oder wegen Kapitalanlagebetruges, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB Freistellung von ihren Darlehensverbindlichkeiten verlangen. Es ist bereits nicht dargetan, welche konkrete natürliche Person sich auf welche konkrete Art und Weise einer unerlaubten Handlung zum Nachteil der Klägerin schuldig gemacht haben soll. c) Die Widerklage ist betreffend den Tilgungskredit auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die bereits bei Kündigung anwaltlich vertreten gewesene Klägerin wendet sich nicht konkret gegen die Berechnung des Kündigungssaldos aus der Restvaluta von € 91.405,94, rückständigen Raten von € 2.770,00 und ausgerechneten, laufenden Zinsen von € 131,27, zusammen € 94.307,21. 3. Eine Vorfälligkeitsentschädigung von € 7.826,49 kann die Beklagte zu 1) dagegen von der Klägerin nicht verlangen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich weder aus dem Darlehensvertrag selbst, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1), aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB oder aus allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen. Der Darlehensvertrag selbst enthält in beiden Fassungen keine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dass die im vorgenannten Darlehensvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) eine Regelung für die Entstehung eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch den Darlehensgeber enthielten, ist nicht ersichtlich. Schließlich lässt sich ein Anspruch der Beklagten zu 1) auf Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht auf § 490 Abs. 2 BGB stützen, der den hier nicht einschlägigen Fall einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer, also die Klägerin, betrifft. Hat damit weder die Beklagte zu 1) vertragliche Grundlagen für ihren Anspruch geschaffen, noch stehen ihr gesetzliche Anspruchsgrundlagen zur Seite, ergibt sich ein Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt allgemeinen Schadensersatzrechts mit der Folge, dass ein Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages auch dann vom Darlehensgeber verlangen könnte, wenn er selbst die Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers erklärt hat. Die hierfür angeführte, in Juris veröffentlichte Entscheidung des OLG München (vom 03.04.2009 - 5 U 5240/08) übersieht diese gesetzliche Wertung. Es mag sein, dass es sich der Natur nach um einen besonderen Schadensersatzanspruch handelt und dass man neben der Kündigung auch Schadensersatz verlangen kann. Indes ergibt sich aus der Zulassung von Schadensersatz gemäß §§ 490 Abs. 1, Abs. 3, 314 BGB nicht, dass der Durchgriff auf § 252 BGB statthaft wäre. Die Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB wäre nämlich schlicht überflüssig, könnte der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung auf die allgemeinen Regeln zum entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB gestützt werden. Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Wertung ist im Falle der selbst veranlassten Kündigung des Darlehensgebers, der vor einer selbst erklärten Kündigung - anders als im Falle der Kündigung durch den Darlehensnehmer - seine Erwerbsaussichten im Falle der Weiterführung des Darlehens gegen das Risiko der Gesamtfälligkeitsstellung abwägen kann, keine Vorfälligkeitsentschädigung zu ersetzen. 4. Der Zinsanspruch folgt in Höhe von € 926,02 für die Zeit vom 11.02.2010 bis zum 21.04.2010 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der laufende Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. II. Die Klägerin schuldet der Beklagten zu 1) weiter den Ausgleich des aus ihrem Privatgirokonto gesamtfällig gestellten Saldos von € 7.433,67, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Widerklage ist insoweit ohne weiteres zulässig, zumal betreffend den Saldo des Girokontos keine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen vorliegt. Über die hiergegen geführte Hilfsaufrechnung ist zu entscheiden, weil die gestellte Bedingung eingetreten ist. Die in übersteigender Höhe erklärte Hilfsaufrechnung führt indes nicht zur Abweisung dieses Teils der Widerklage wegen Erfüllung, §§ 389, 362 BGB. Es besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), auf dessen Grundlage sie gezahltes Wohngeld ersetzt verlangen könnte. Insoweit kann auf die Ausführungen zu oben I.2.b) der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Der Zinsanspruch folgt in Höhe von € 72,99 für die Zeit vom 11.02.2010 bis zum 21.04.2010 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der laufende Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) nach den Ausführungen zu oben I.2.b) der Entscheidungsgründe die Rückabwicklung des finanzierten Eigentumswohnungskaufs nicht verlangen, ist die Klage auch in den Folgeanträgen zu 3., 4. und 5. unbegründet. IV. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist die Klage insgesamt durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen, § 331 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hatte von Amts wegen zu prüfen, ob die verklagte, in Liquidation befindliche GmbH partei- und damit prozessfähig sei (§ 50 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist insoweit unzulässig geworden, weil die Beklagte zu 2) infolge Vollbeendigung nicht mehr existiert. Sie ist vor hiesiger Rechtshängigkeit wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Eine solche GmbH ist nur in einem Rechtsstreit parteifähig, in dem sie sich selbst eines Anspruchs berühmt oder in dem gegen sie ein Anspruch geltend gemacht wird, der kein Aktivvermögen voraussetzt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, 28. Aufl., Rn. 4b zu § 50 ZPO m. N.). Nachdem die GmbH hier beklagt ist und die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) geltend macht, hat die Kammer der Klägerin mit Verfügung vom 22.09.2010 den Nachweis verwertungsfähigen Vermögens anheim gestellt. Hierauf hat die Klägerin nur insoweit reagiert, als sie behauptet hat, diese müsse noch Vermögen haben, weil sie aus Immobiliengeschäften in den Jahren 2006 und 2007 etwa € 1,14 Mio. Reinertrag erzielt habe und ein Abfluss gegen die Kapitalerhaltungsregeln verstoßen hätte. Diese Behauptung ist nicht schlüssig, weil sie in Widerspruch zu den Registereintragungen steht, worauf die Kammer im Termin hingewiesen hat. Soweit die Klägerin weiter behauptet, der Beklagten zu 2) stehe jedenfalls ein Haftungsanspruch gegen den Beklagten zu 3) als Aktivvermögen zu, ist dieser schon nicht schlüssig ausgeführt. Wenn der Beklagte zu 3) tatsächlich die Klägerin namens der Beklagten zu 2) betrügerisch geschädigt hätte, führte dies nicht ohne weiteres zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 2) gegen den Beklagten zu 3). Zudem wäre ein rechtliches Interesse der Klägerin nicht erkennbar, diesen vermeintlichen Vermögensgegenstand sich überweisen zu lassen, nimmt sie doch zugleich den Beklagten zu 3) aus eigenem Recht in Anspruch. V. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) ist unbegründet. Der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten zu 2) haftet der Klägerin nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB, oder wegen Kapitalanlagebetruges, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB. Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3) habe sie in dem Glauben gelassen, dass die Beklagte zu 1) nach Anfall der Abfindung nicht mehr bereit sei, die Altverbindlichkeiten mit abzulösen, liegt hierin schon keine Täuschung. Die Beklagte zu 1) war tatsächlich zu keinem Zeitpunkt bereit, Schulden der Klägerin zu begleichen. Die Behauptung, der Beklagte zu 3) habe von der Klägerin einen Betrag von € 25.000,00 aus der Abfindung erhalten und abredewidrig nicht zurück gegeben, hat die Klägerin fallen gelassen. Soweit die Wohnung nicht ihren Kaufpreis wert gewesen sein soll, ist auf die Ausführungen zu oben I.2.b) (3) der Entscheidungsgründe zu verweisen. Der Vorwurf, die Beklagte zu 2) habe durch den Beklagten zu 3) gezielt Menschen angesprochen, die gar keine Immobilie erwerben wollten, wäre jedenfalls im Hinblick auf die Kenntnis der Klägerin von den zugrunde liegenden Zahlen nicht haftungsbegründend. Soweit der Beklagte zu 3) der Klägerin eröffnet haben soll, dass die Beklagte zu 1) darauf bestehe, dass die Klägerin künftig auch ihr Girokonto bei der Beklagten zu 1) führe, ist schon keine Schädigung ersichtlich. VI. Auch die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage ist unbegründet. 1. Die Beklagte zu 4) haftet der Klägerin nicht wegen schuldhafter Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages, §§ 280, 249 ff BGB. Schon nach der Darstellung der Klägerin gab es zwischen ihr und der Beklagten zu 4) über den Kauf der Eigentumswohnung an sich keine eingehenden Verhandlungen, keine Berechnung der voraussichtlichen Kosten und keine Nachfragen der Klägerin an die Beklagte zu 4), wie etwa die Wohnung beschaffen sei. 2. Die Beklagte zu 4) haftet auch nicht wegen Schlechterfüllung eines Anlagevermittlungs- oder Auskunftsvertrages. Auch bei der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler stillschweigend ein Haftungsfolgen zugänglicher Auskunftsvertrag nur dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er betreffend einer bestimmten Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH vom 13.01.2000 - III ZR 62/99, MDR 2000, 405; vom 13.05.1993 a. a. O.). Dieses Auskunftsbegehren hätte sich dabei auf die Wohnung beziehen müssen. Ein solches ist nicht ersichtlich. Zur persönlichen Anhörung ist die Klägerin nicht erschienen. 3. Die Beklagte zu 4) haftet der Klägerin auch nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen Kapitalanlagebetruges, § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB. Selbst wenn die Beklagte zu 4) systematisch verschuldete Personen durch sog. Cash-Back-Geschäfte zum vollfinanzierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung gebracht hätte, läge hierin jedenfalls im Falle der Klägerin keine Täuschung oder die Erregung eines Irrtums über die Werthaltigkeit der Wohnung. Im Gegenteil führt der Prozessbevollmächtigte selbst an, dass der Klägerin die Werthaltigkeit der Wohnung gleichgültig gewesen sei. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte zu 4) der Klägerin gegenüber vorsätzlich falsche Angaben zu ihrer Bereitschaft gemacht hätte, die Altschulden durch Zahlungen abzulösen. Hierfür spricht nicht etwa die Weigerung nach Anfall der Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis. Vielmehr steht nicht fest, dass die Beklagte zu 4) tatsächlich nicht entschlossen gewesen wäre, die Altschulden abzulösen. Dies ist auch deswegen nicht nahe liegend, weil in diesem Fall die Finanzierung nicht zustande gekommen wäre und die Beklagte zu 4) keine Provision verdient hätte. VII. Auch die gegen den Beklagten zu 5) gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Eine Durchgriffshaftung auf den Beklagten zu 5), der gegenwärtig Geschäftsführer der Beklagten zu 4) ist, besteht schon deswegen nicht, weil die Beklagte zu 4) der Klägerin nicht haftet. Insoweit kann auf die Ausführungen zu oben VI. verwiesen werden. Warum der Beklagte zu 5) aufgrund eigener Handlung der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen Kapitalanlagebetruges (§ 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB) haften sollte, ist nicht erkennbar. Er hat mit der Klägerin keine Gespräche geführt. Dass er an der Konzeption eines Betrugsmodells zu Lasten der Klägerin beteiligt gewesen wäre, ist nicht einlassungsfähig dargelegt. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Im Umfang der übereinstimmend für erledigt erklärten, negativen Feststellungsklage hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit der Klägerin aufzuerlegen, weil sie in streitiger Verhandlung unterlegen wäre. Wegen der Einzelheiten kann auf die erfolglose Verteidigung gegen die Widerklage oben zu I.2. der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Die Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Zuvielforderung von € 7.826,49 den Kostensprung über den Wert von € 125.000,00 ausgelöst hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahr 1995 erwarb der Kaufmann B. das Grundstück Soldiner Str./Koloniestr. in 13359 Berlin, welches mit Wohnhäusern aus dem Jahr 1934 bebaut war, mit Hilfe eines Kredites der B. Bank (fortan einheitlich: der Beklagten zu 1)) über DM 4,7 Mio. Er begann mit Renovierungen und bildete im Jahr 1997 Wohnungseigentum. Im Februar räumte er der S. GmbH im Februar 2006 zur Urkundenrolle des Notars N. in Berlin u. a. eine Auflassungsvormerkung an der Wohnung Nr. … nach Aufteilungsplan ein, welche in der … belegen ist und eine Größe von ca. 61,26 m² aufweist. Für die L. AG wurde im März 2006 eine Grundschuld von € 270.000,00 eingetragen, welche ebenfalls zu Protokoll des Notars N. bewilligt worden war. Im März 2006 erklärte die S. GmbH zur Urkundenrolle des Notars N. die Abtretung der Ansprüche aus der Vormerkung an die Beklagte zu 2). Mit Urkunde des Notars N. vom 28.02.2006 bot sodann die Klägerin der Beklagten zu 2) an, von dieser die Wohnung zum Preis von € 98.500,00 zu erwerben. Ausweislich der Urkunde (Anlage B5) war die Wohnung nicht vermietet und sollte die Klägerin die Kosten der Vertragsdurchführung tragen. An die Beklagte zu 1) wurde ein Finanzierungsantrag gerichtet, dem gemäß die Wohnung zur Eigennutzung dienen sollte. Nach einem Schufa-Auszug per 08.03.2006 hatte die Klägerin Verbindlichkeiten von € 45.647,00. Am 13./16.03.2006 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1) die Gewährung eines Annuitätendarlehens über € 98.500,00 zu 4,7 % p. a. fest bis 31.03.2016 mit einer anfänglichen Tilgung von 2,0 % p. a., was eine Annuität von € 549,96 monatlich ergab. Die Beklagte zu 2) nahm das ihr von der Klägerin unterbreitete Kaufangebot an. Zum 31.07.2006 schied die Klägerin gegen eine Nettoabfindung von € 69.387,21 bei ihrem damaligen Arbeitgeber aus und verwahrte diesen Bargeldbetrag auf einem Konto bei der Beklagten zu 1). Gegen Ende September 2006 schrieb die Klägerin an den Mitarbeiter Sch. der Beklagten zu 1), dieser möge € 40.000,00 von dem Flex-Konto auf das Girokonto transferieren und danach die Ablösung der Kreditverbindlichkeiten veranlassen, welche der Auszahlung der Baufinanzierung im Wege stünden (Anlage B26 = Bl. 206 Bd. I d. A.). Dieser löste Schulden der Klägerin ab, wobei die Höhe streitig ist. Die Beklagte zu 1) zahlte dann das Darlehen aus. Im August 2007 beanstandete die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin, dass die Wohnung tatsächlich fremdgenutzt sei und schloss mit der Klägerin den Darlehensvertrag nochmals und unter Erteilung einer Widerrufsbelehrung, welche keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften enthält (Anlage B9). Am 30.12.2008 wies das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag, über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels Masse ab, was am 28.08.2009 ins Handelsregister eingetragen wurde. Am 21.09.2010 gelangte zur Eintragung im Handelsregister, dass die vermögenslose Gesellschaft von Amts wegen gelöscht sei. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 28.09.2009 hatte die Klägerin den Darlehensvertrag widerrufen und die Beklagte zu 1) zur Rückabwicklung auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgefordert (Anlage B10). Später liefen auf dem Kreditkonto der Klägerin Rückstände auf, worauf die Beklagte zu 1) nach Mahnungen Giro- und Kreditkonto kündigte und die Beträge von € 7.433,67 sowie € 102.133,70 zur Zahlung fällig stellte (Anlage B21). Mit der am 18.12.2009 angebrachten Klage behauptet die Klägerin, sie sei Anfang 2006 verschuldet gewesen und habe auf die von der Beklagten zu 4) betriebenen Website „… 24.de“ nach Lösungen gesucht, um ihre monatliche Belastung zu vermindern. Aus diesem Grund habe sie Gespräche mit den Beklagten zu 4) und 5) geführt. Diese hätten die Ablösung der Kredite versprochen, wenn denn die Klägerin eine kreditfinanzierte Eigentumswohnung erwerbe. Ihre monatliche Belastung würde stark sinken, wenn nicht wegen der Steuervorteile gar gegen Null gehen, und sie werde nur noch eine Rate zahlen müssen. Nachdem sie dann unerwartet ihre Abfindung erhalten habe, habe der Beklagte zu 3) gesagt, unter diesen Umständen wolle die Beklagte zu 1) die Altverbindlichkeiten nicht ablösen. Die Klägerin solle die Verbindlichkeiten selbst tilgen und werde das Geld dann von ihm - dem Beklagten zu 3) - nächste Woche zurück erhalten. Tatsächlich habe der Beklagte zu 3) einige kleine Beträge gezahlt, u. a. € 1.000,00 im April 2007. Sie könne nach alledem die Rückabwicklung des Eigentumswohnungskaufes wegen Widerrufs und nach Schadensersatzgesichtspunkten verlangen. Die Beklagten hätten sie wider besseres Wissen darüber im Unklaren gelassen, dass die Wohnung sittenwidrig überteuert verkauft werde. Tatsächlich sei sie nur € 33.000,00 wert gewesen. Die Beklagte zu 1) habe auch von Finanzproblemen der WEG gewusst. Zudem hafte die Beklagte zu 1) wegen Interessenkollision, weil sie nicht offen gelegt habe, dass sie bereits die S. GmbH finanziert habe. Sie habe verschwiegen, dass die Risiken auf die geschehene Weise auf die Anleger verlagert worden seien. Weiter sei sie - die Klägerin - darüber arglistig getäuscht worden, dass der Kaufpreis nicht günstig sei und dass die Wohnung tatsächlich nicht renoviert und in gutem Zustand gewesen sei. Die Beklagten hätten institutionalisiert zusammen gewirkt. Mieteinnahmen müsse sie sich lediglich in Höhe von € 8.222,94 abziehen lassen, die Steuervorteile von € 3.417,38 gar nicht. Die Klägerin hat per Eingang 19.01.2010 den Gerichtskostenvorschuss geleistet, noch bevor der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen unter dem 20.01.2010 angefordert hat. Im Termin am 14.01.2011 ist für die Beklagte zu 2) niemand erschienen. Die Klägerin beantragt nunmehr, betreffend die Beklagte zu 2) im Versäumniswege, 1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihr gegenüber aus dem Darlehensvertrag Nr. 9734313511 keine Rechte mehr herleiten könne, 2. die Beklagten zu 2) bis 5) zu als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von € 98.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2006 zu leisten, Zug um Zug gegen im übrigen lastenfreie Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wedding des Amtsgerichts Hohenschönhausen im Blatt … verzeichneten Wohnungseigentums, oder eines Miteigentumsanteils hieran, je nach dem Verhältnis, in welchem die Leistung eines der gesamtschuldnerischen Beklagten zu der gesamten geschuldeten Leistung stehe, hilfsweise, die Beklagten zu 2) bis 5) zu verurteilen, sie von der Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1) aus dem bei dieser unter der Darlehenskontonummer … 511 geführten Darlehensvertrag freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 2) bis 5) hinsichtlich der Annahme der Zug um Zug zu erbringenden Leistung in Annahmeverzug befänden, 4. die Beklagten zu 1) bis 5) zu verurteilen, an sie Verzugszins in Höhe der Differenz aus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum auf den Betrag von € 94.175,94 seit dem 01.04.2006 auf der einen und 4,7 % Zinsen per annum auf den Betrag von € 98.500,00 seit dem 01.04.2006 auf der anderen Seite zu zahlen, Zug um Zug gegen im übrigen lastenfreie Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wedding des Amtsgerichts Hohenschönhausen im Blatt … verzeichneten Wohnungseigentums, oder eines Miteigentumsanteils hieran, je nach dem Verhältnis, in welchem die Leistung eines der gesamtschuldnerischen Beklagten zu der gesamten geschuldeten Leistung stehe, 5. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) bis 5) hinsichtlich der Annahme der Zug um Zug zu erbringenden Leistung in Annahmeverzug befänden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 1) macht mit der der Klägerin am 06.05.2010 zugestellten Widerklage geltend, diese schulde ihr aus dem gekündigten Privatgirokonto € 7.506,62 sowie aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer … 511 den Betrag von € 91.405,94 Restvaluta, € 2.770,00 Ratenrückstand, € 131,27 ausgerechnete Zinsen sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung von € 7.826,49. Sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) € 110.153,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 109.567,37 seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hält die Widerklage für unzulässig, nachdem eine Unterwerfungsurkunde vorliege. Jedenfalls sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet und auch nicht nachvollziehbar berechnet. Sie erklärt hilfsweise in Höhe von € 11.703,00 die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen aufgewendeten Wohngeldes. Nach Antragstellung haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten, negativen Feststellungsantrag übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und verhandeln insoweit mit widerstreitenden Kostenanträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.