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Urteil

41 O 104/19

LG Berlin 41. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0121.41O104.19.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt vor, wenn in der Dunkelheit ein Fahrzeug quer zur Fahrbahn so geparkt wird, dass die Deichsel des auf der Ladefläche aufgeladenen Anhängers in die Fahrbahn hineingeragt und die Position der Deichsel im Verhältnis zur Fahrbahn nicht überprüft wird. In einem solchen Fall wird auf leichtfertige Weise eine ganz erhebliche Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen und es besteht die Gefahr, dass Teilnehmer des fließenden Verkehrs dieses Hindernis übersehen und mit diesem kollidierten werden.(Rn.25) 2. Zwar ist in Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 1 StVO zutreffend, dass ein Kraftfahrer mit Fahrbahnhindernissen, auch nachts mit unbeleuchteten, grundsätzlich rechnen muss. Nicht vorwerfbar ist jedoch das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet.(Rn.29) 3. In dem Falle, dass für den Mietwagen ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht , bei dem Schädiger.(Rn.61) 4. Zwar ist bei der Erstattung der Mietwagenkosten grundsätzlich ein Abzug für die Eigenersparnis des Geschädigten einzustellen, so dass hierfür ein Betrag von 10 % des Gesamtmietpreises in Abzug zu bringen ist. Ein derartiger Abzug entfällt jedoch dann, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug angemietet hat, das einer niedrigeren Klasse als der des Unfallfahrzeugs entspricht.(Rn.66)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner wird verurteilt, an die Klägerin 14.901,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe des Betrages von 1.092,42,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 sowie der Beklagte zu 1.) alleine darüber hinaus weitere Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 01.05.2019 bis zum einschließlich 30.09.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt vor, wenn in der Dunkelheit ein Fahrzeug quer zur Fahrbahn so geparkt wird, dass die Deichsel des auf der Ladefläche aufgeladenen Anhängers in die Fahrbahn hineingeragt und die Position der Deichsel im Verhältnis zur Fahrbahn nicht überprüft wird. In einem solchen Fall wird auf leichtfertige Weise eine ganz erhebliche Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen und es besteht die Gefahr, dass Teilnehmer des fließenden Verkehrs dieses Hindernis übersehen und mit diesem kollidierten werden.(Rn.25) 2. Zwar ist in Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 1 StVO zutreffend, dass ein Kraftfahrer mit Fahrbahnhindernissen, auch nachts mit unbeleuchteten, grundsätzlich rechnen muss. Nicht vorwerfbar ist jedoch das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet.(Rn.29) 3. In dem Falle, dass für den Mietwagen ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht , bei dem Schädiger.(Rn.61) 4. Zwar ist bei der Erstattung der Mietwagenkosten grundsätzlich ein Abzug für die Eigenersparnis des Geschädigten einzustellen, so dass hierfür ein Betrag von 10 % des Gesamtmietpreises in Abzug zu bringen ist. Ein derartiger Abzug entfällt jedoch dann, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug angemietet hat, das einer niedrigeren Klasse als der des Unfallfahrzeugs entspricht.(Rn.66) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner wird verurteilt, an die Klägerin 14.901,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe des Betrages von 1.092,42,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 sowie der Beklagte zu 1.) alleine darüber hinaus weitere Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 01.05.2019 bis zum einschließlich 30.09.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang weit überwiegend begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1.) Die Beklagten haben der Klägerin gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 ff., 249 ff. BGB, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 115 VVG dem Grunde nach eine Quote von 100 % ihres Schadens aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu ersetzen. Der Beklagte zu 1.) ist gemäß §§ 6 Abs. 1 AuslPflVG, 115 VVG für den durch das mit einem litauischen Kennzeichen zugelassene Beklagtenfahrzeug in Deutschland verursachten Schaden passivlegitimiert. Die Haftungsquoten der Parteien sind ferner gemäß §§ 17, 18 StVG nach dem Maß der beiderseitigen Verursachungsanteile zu bestimmen, wobei nur die feststehenden (unstreitigen oder bewiesenen) Umstände des Unfallgeschehens berücksichtigt werden dürfen. Dabei kann auch ein im Einzelfall gegen einen der Beteiligten sprechender Anscheinsbeweis herangezogen werden. Die gebotene Abwägung führt vorliegend dazu, dass die bloße Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gegenüber dem verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten zu 2.) und der damit von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr vollständig zurückzutreten hat. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die streitgegenständliche Kollision für die Klägerin darüber hinaus ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Regelungen der §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG gewesen sein mag. Denn dem Beklagten zu 2.) ist – wie durch die Klägerin zu Recht angeführt, worauf bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 09.04.2020 (Bl. 184 ff. Bd. I d.A.) hingewiesen worden ist und wie im Termin vom 10.09.2020 erörtert – ein derart schwerwiegender Verstoß gegen die diesem gemäß der Regelung des § 1 Abs. 2 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten zur Last zu legen, dass hinter diesem die bloße, nicht durch ein (anteiliges Mit-) Verschulden der Klägerin erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gänzlich zurücktritt. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen wie folgt: Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Diese Sorgfaltspflicht hat der Beklagte zu 2.) verletzt. Denn unstreitig hat der Beklagten zu 2.) das Beklagtenfahrzeug in einer Position quer zur Fahrbahn auf eine Weise abgeparkt, dass die Deichsel des auf der Ladefläche des Beklagtenfahrzeugs aufgeladenen Anhängers in die Fahrbahn hineingeragt hat. Während dieses Zeitraums hat sich der Beklagte zu 2.) ebenfalls unstreitig nicht über den fließenden Verkehr vergewissert. Dieser hatte die Position der Deichsel im Verhältnis zur Fahrbahn noch nicht einmal, wie geboten gewesen wäre, überprüft. Denn gemäß den von der Klägerin – von den Beklagten unbestritten – angeführten Angaben des Beklagten zu 2.) in seiner Vernehmung vom 03.01.2018, hat dieser dort ausgeführt, er habe nicht extra geschaut, er habe gedacht, dass er von der Fahrbahn runter sei (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 26 f. Bd. I d.A.). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses herrschte des Weiteren ebenfalls unstreitig Dunkelheit. Die in die Fahrbahn hineinragende Deichsel war darüber hinaus für die Teilnehmer des fließenden Verkehrs nur im Profil und damit – zumal bei der herrschenden Dunkelheit - besonders schwer wahrnehmbar. Dies folgt auch aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Lichtbildern von der Unfallstelle (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 19 ff. d.A.). Die Deichsel selbst war nicht beleuchtet. Damit hat der Beklagte zu 2.) auf leichtfertige Weise eine ganz erhebliche Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen und bestand die Gefahr, dass Teilnehmer des fließenden Verkehrs – wie auch der tatsächliche Verlauf der Dinge zeigt - dieses Hindernis übersehen und mit diesem kollidierten würden. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (vgl. so zum vergleichbaren Fall einer geöffneten, in die Fahrbahn hineinragenden Heckklappe eines Fahrzeugs KG, Urteile vom 15.04.2019 / 24.06.2019 – 25 U 94/18 -). Die an dem Anhänger angebrachte Warntafel vermag den Beklagten zu 2.) insoweit nicht zu entlasten. Gleiches gilt in Hinblick auf das Warnblinklicht, welches gemäß dem von der Klägerin bestrittenen Vorbringen der Beklagten an dem Klägerfahrzeug angeschaltete gewesen sein soll. Denn die Warntafel war an dem Anhänger so angebracht, dass sie in der Parkposition des Beklagtenfahrzeugs durch den fließenden Verkehr lediglich von der Seite - mithin nur die schmale, optisch nicht hervorgehobene Metallkante der Tafel - wahrgenommen werden konnte. Damit war sie mangels Sichtbarkeit ihrer Fläche nicht geeignet, eine warnende Wirkung zu entfalten. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob an dem Beklagtenfahrzeug das Warnblinklicht angeschaltet gewesen sein mag oder nicht. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn das Gericht an dieser Stelle das entsprechende Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt, war das maßgebliche Hindernis hierdurch für den fließenden Verkehr nicht erkennbar. Denn ausweislich der Lichtbilder von der Unfallstelle (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 19 ff. Bd. I d.A.) ragte das Heck des Beklagtenfahrzeugs mit den entsprechenden Leuchten, anders als die Deichsel des auf dem Beklagtenfahrzeug aufgeladenen Anhängers, allenfalls etwa bis in die Hälfte der Breite des Gehweges hinein. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Umstände musste daher von der für den fließenden Verkehr gegebenenfalls wahrnehmbaren Position der Warnleuchten nicht der zwingende Rückschluss gezogen werden, dass im Bereich des Beklagtenfahrzeugs mit einem über das Heck des Beklagtenfahrzeugs hinausreichenden und sodann auch noch in die Fahrbahn hineinragenden, unbeleuchteten Hindernis zu rechnen wäre. Das Gegenteil ist allenfalls der Fall. Denn die Warnleuchten waren allenfalls geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dass in dem durch die Warnleuchten kenntlich gemachten Umfang – mithin bis zum Heck des Beklagtenfahrzeugs – mit einem Hindernis zu rechnen war, was damit außerhalb des Bereichs der Fahrbahn lag. Der Klägerin ist demgegenüber abweichend von der Auffassung der Beklagten, welche insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, kein Verstoß gegen die dieser gemäß der Regelung des § 1 Abs. 2 StVO obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten in der Weise zur Last zu legen, dass die Klägerin sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht die Möglichkeit gehabt hätte, unfallverhütende Maßnahmen zu ergreifen, die Klägerin derartige Maßnahmen jedoch gleichwohl unterlassen hätte. Das Vorbringen der Beklagten ist insoweit als nicht hinreichend substantiiert und damit als unerheblich zu werten. Gleiches gilt in Hinblick auf einen Verstoß der Klägerin gegen die Regelung des § 3 Abs. 1 StVO. Denn es mangelt insoweit – worauf ebenfalls bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 09.04.2020 (Bl. 184 ff. Bd. I d.A.) hingewiesen worden ist und wie im Termin vom 10.09.2020 erörtert – bereits an der erforderlichen Darlegung der konkreten zeitlichen und räumlichen Abläufe der Unfallereignisse. Die Beklagten haben weder Angaben zu der von der Klägerin gefahrenen Geschwindigkeit noch zu der von den Beklagten als angemessen erachteten Geschwindigkeit gemacht. Es mangelt ferner an Angaben zu der konkreten räumlichen Erkennbarkeit der Deichsel. Zwar ist in Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 1 StVO zutreffend, dass ein Kraftfahrer – hier die Klägerin - mit Fahrbahnhindernissen, auch nachts mit unbeleuchteten, grundsätzlich rechnen muss, innerorts – wie hier gegeben – sogar ohne Schreckzeit (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 3 StVO Rn. 25). Nicht vorwerfbar ist jedoch das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse (beispielsweise klein, kontrastarm), auf die nichts hindeutet (vgl. a.a.O.; BGH VM 1973, 5; BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82 -, zitiert nach „juris“, veröffentlicht beispielsweise in NJW 1984, 2412). So liegt der Fall hier. Denn ausweislich der bereits vorstehend angeführten Lichtbilder von der Unfallstelle fehlte es bei der grauen Metall-Deichsel an einem Kontrast zu dem dunklen, zumal zum Zeitpunkt der Unfallereignisse feucht glänzenden Asphalt der Fahrbahn. Des Weiteren handelte es sich bei der Deichsel um ein Hindernis, das waagrecht und darüber hinaus auch noch seitlich in die Fahrbahn hineinragte. Dies ferner erschwerend alles bei Dunkelheit. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass sich der Raum unterhalb der Deichsel bis zur Oberfläche der Fahrbahn als frei darstellte. Zu berücksichtigen ist ferner auf Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten gemäß den vorstehenden Ausführungen, dass sich die an dem Beklagtenfahrzeug angebrachten Warnzeichen – sei es die Warntafel, sei es das zwischen den Parteien streitige Warnblinklicht – nicht am Ende des Hindernisses und damit im Bereich der Fahrbahn befanden, sondern vielmehr im Bereich des Gehweges. Soweit die Beklagten angeführt haben, es sei von einer ausreichenden Beleuchtung an der Unfallstelle auszugehen, insbesondere handle es sich bei der ...x Straße um eine gut ausgeleuchtete Straße, vermag dies keine von den vorstehenden Ausführungen abweichende rechtliche Würdigung zu rechtfertigen. Zum einen mangelt es weiterhin an dem gemäß den vorstehenden Ausführungen erforderlichen konkreten Vorbringen zu der Erkennbarkeit der Deichsel in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Zum anderen lassen auch die zur Akte gereichten, bereits vorstehend angeführten Lichtbilder von der Unfallstelle (vgl. dort insbesondere Bilder Nr. 1 – 5) nicht den Rückschluss zu, dass die Straßenbeleuchtung und die anderen Lichtquellen im Bereich der Unfallstelle im vorliegenden Fall aus der Perspektive der Klägerin geeignet gewesen wären, die Erkennbarkeit des – demgegenüber unbeleuchteten - Hindernisses zu fördern. Dahingestellt bleiben kann der Streit der Parteien, ob der in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen linke Fahrstreifen der von der Klägerin befahrenen Richtungsfahrbahn durch andere Fahrzeuge des fließenden Verkehrs belegt gewesen sein mag oder nicht. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn gemäß den vorstehenden Ausführungen mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung durch die Beklagten, dass der Klägerin in zeitlicher und räumlicher Hinsicht überhaupt unfallverhütende Maßnahmen möglich gewesen wären. Soweit die Beklagten für die von ihnen behauptete Erkennbarkeit der Deichsel für den fließenden Verkehr Beweis angeboten haben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Denn eine derartige Beweisaufnahme würde sich gemäß den vorstehenden Ausführungen als ein unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen. Nach alledem wiegt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls so schwer, dass dahinter die bloße, nicht durch ein (anteiliges Mit-) Verschulden der Klägerin erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurücktritt (vgl. so zu vergleichbaren Fällen auch KG, Urteil vom 15.11.2004 – 12 U 305/13 -, zitiert nach „juris“; OLG Hamm NZV 1992, 115). 2.) Der Höhe nach stehen der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 100 % Zahlungsansprüche lediglich im tenorierten Umfang zu. Hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung ist die Klage abzuweisen. a) Hinsichtlich der Schadensposition Reparaturkosten (9.679,57 € brutto) ist ein Erstattungsanspruch in vollem Umfang zu bejahen. Der insoweit durch die Beklagten erhobene Einwand, aus dem Gutachten vom 08.01.2018 (Anlage K12 zur Klageschrift, Bl. 37 ff. Bd. I d.A.) würden Reparaturkosten in Höhe des Betrages von lediglich 7.687,53 € brutto folgen, ist als unerheblich zu werten. Denn dieser Einwand berücksichtigt nicht – worauf bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 09.04.2020, Bl. 184 ff. Bd. I d.A.) hingewiesen worden ist und wie im Termin vom 10.09.2020 erörtert – den konkreten Inhalt und Umfang des von der Klägerin (gleichfalls) zur Akte gereichten, vom 13.03.2018 datierenden „1. Nachtragsgutachtens“ (vgl. Anlage K13 zur Klageschrift, Bl. 46 ff. Bd. I d.A.). Denn dort werden Reparaturkosten in Höhe des weiterreichenden Betrages von insgesamt 9.706,38 € brutto angeführt. Dort wird ferner eine Schadenserweiterung erläutert (vgl. Seite 3, Bl. 47 Bd. I d.A.) und insoweit unter anderem näher ausgeführt, am 15.01.2018 sei das Sachverständigenbüro durch die Reparaturfirma telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass im Rahmen der Demontage weitergehende Beschädigungen festgestellt worden seien, welche in dem Gutachten nur als Prüfpositionen ausgewiesen gewesen seien. Daraufhin sei durch den Sachverständigen eine Nachbesichtigung durchgeführt worden. Aufgrund der erheblichen Schadenserweiterung sei das Nachtragsgutachten erstellt worden, welches die zusätzlichen Schäden kalkulatorisch mit beinhalte. Das Nachtragsgutachten berücksichtige ferner gestiegene Stundenverrechnungssätze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Nachtragsgutachtens vom 13.03.2018 verwiesen. b) Hinsichtlich der Schadensposition Nebenkostenpauschale (25,00 €) ist ein Zahlungsanspruch lediglich in Höhe des Betrages von 20,00 € zu bejahen. Denn sowohl das Kammergericht als auch diesem folgend die Kammer gewähren in ständiger Rechtsprechung – worauf bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 25.04.2019 (Bl. 61 ff. Bd. I d.A.) hingewiesen worden ist und wie im Termin vom 10.09.2020 erörtert - eine derartige Pauschale lediglich in Höhe des Betrages von 20,00 €. c) In Hinblick auf die Schadensposition Gutachtenkosten (855,55 € brutto) sind demgegenüber erforderliche Kosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 BGB lediglich in Höhe des Gesamtbetrages von 822,41 € brutto zu bejahen. Hierzu ist – worauf bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 09.04.2020 (Bl. 184 ff. Bd. I d.A.) hingewiesen worden ist und wie im Termin vom 09.10.2020 erörtert – im Einzelnen auszuführen wie folgt: Gemäß der neueren Rechtsprechung hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 24.11.2016 – 22 U 93/15 – unter anderem auf Grundlage der Entscheidung des BGH vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15 – diesbezüglich ausgeführt wie folgt: „Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines Kfz-Schadensgutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten. Denn der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15 – Rn. 15 unter juris m.w.N.). Als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, mithin jene Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der danach erforderliche Herstellungsaufwand muss dabei auch die spezielle Situation des Geschädigten in den Blick nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Dabei muss der Geschädigte grundsätzlich keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 19.07.2016, a.a.O., Rn. 16 unter juris m.w.N.). Allerdings obliegt ihm im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise. Kann der Geschädigte erkennen, dass der Sachverständige Preise verlangt bzw. in Rechnung stellt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, ist sein Ersatzanspruch auf die für die Gutachtenerstattung tatsächlich erforderlichen Kosten beschränkt, deren Höhe nach § 287 ZPO zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – Rn. 13 unter juris m.w.N.). Die Darlegungslast für die schadensrechtliche Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach den dargestellten Grundsätzen und den Anforderungen von § 287 ZPO obliegt dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.07.2016, a.a.O. Rn. 18 unter juris m.w.N.). Dieser Darlegungslast genügt er regelmäßig durch die Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des beauftragten Sachverständigen. Dem auf den Rechnungsbetrag vom Geschädigten geleisteten tatsächlichen Aufwand – nicht der Rechnung als solche – kommt für die Erforderlichkeit der Kosten im Rahmen des § 287 ZPO Indizwirkung zu. Hat der Geschädigte tatsächlich keinen Aufwand hierauf erbracht, fehlt es an der Indizwirkung der Rechnung (BGH, Urteil vom 19.07.2016, a.a.O., Rn. 19 unter juris). Hat der Geschädigte den Rechnungsbetrag weder beglichen noch mit dem Sachverständigen bei Auftragserteilung eine Preisvereinbarung über die Honorarhöhe getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist und die Sachverständigenkosten in dieser Höhe nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in jedem Fall zu erstatten sind. Darauf, ob der Geschädigte möglicherweise deutlich überhöhte Gutachtenkosten erkennen konnte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14 -). Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO. Behauptet der Geschädigte – wie hier der Kläger – bei Beauftragung des Sachverständigen mit ihm eine Honorarvereinbarung getroffen zu haben und legt die von ihm nicht beglichene Rechnung des Sachverständigen vor, muss der Geschädigte zur schlüssigen Darlegung seiner Klageforderung auch zum Inhalt der zugrundeliegenden Preisvereinbarung – insbesondere zur Höhe des vereinbarten Honorars – konkret und im Einzelnen, ggf. unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung, vortragen. Denn nur dann kann zur Ermittlung der Erforderlichkeit der Kosten geprüft werden, ob der Sachverständige Preise verlangt und später in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung berechnet hat, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind oder nicht. Eine fiktive Erstattung von Sachverständigenkosten kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., 2016, § 249 Rn. 149.).“ Eine Indizwirkung im vorgenannten Sinne ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Denn es ist nichts dazu vorgetragen worden oder im Übrigen ersichtlich, dass die von der Klägerin zur Akte gereichte, vom 09.01.2018 datierende Rechnung des Gutachters (vgl. Anlage K15 zur Klageschrift, Bl. 57 Bd. I d.A.) von der Klägerin bereits beglichen worden wäre. Die Klägerin hat auch keine mit dem Gutachter getroffene Honorarvereinbarung dargetan. Damit ist aufgrund des entsprechenden Bestreitens der Beklagten, welche die in Rechnung gestellten Kosten hinsichtlich der Positionen Fotokosten, Fahrtkosten, Nebenkosten und EDV-Kosten ausdrücklich in Frage gestellt haben, ein Erstattungsanspruch lediglich in Höhe der üblichen Vergütung zu bejahen. Bei der Berechnung der insoweit berechtigten Erstattungsansprüche werden durch das Gericht gemäß der Regelung des § 287 ZPO die folgenden Werte / Kriterien zugrunde gelegt (vgl. hierzu insbesondere BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 -, zitiert nach „juris“): - Grundgebühr: BVSK-Tabelle; Rubrik „HB V Korridor“, wobei dieser Honorarkorridor auch nach oben hin ausgeschöpft werden darf (vgl. KG, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14 - ) - Kosten 1. Fotosatz: 2,00 € / Bild - Kosten 2. Fotosatz: 0,50 € / Bild - Fahrtkosten: 0,70 € / km - Nebenkostenpauschale: bis 15,00 € - Fremdleistungen (z.B. Kosten EDV): nur gemäß tatsächlichem Anfall Bei einem für die Grundgebühr auf Grundlage des Gutachtens vom 08.01.2018 in Ansatz zu bringenden Wert von (6.460,11 € netto + 800,00 € =) 7.260,11 € folgt sowohl aus der BVSK-Tabelle 2015 als auch aus der BVSK-Tabelle 2018 bei einer erreichten Schadenshöhe von 7.000,00 € aber einer noch nicht erreichten Schadenshöhe von 7.500,00 € eine Obergrenze des vorstehend angeführten Honorarkorridors von 730,00 € bzw. 772,00 €. Der Anfall von gesonderten EDV-Kosten ist durch die Klägerin weder dem Grunde noch der konkreten Höhe nach dargetan worden. Nach alldem ergibt sich ein berechtigter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 822,41 € brutto, der sich der Gliederung der Rechnung vom 09.01.2018 folgend – dies unter Beibehaltung der unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Höhe nach nicht zu beanstandenden Rechnungspositionen Grundgebühr und Fotokosten - wie folgt zusammensetzt: Grundhonorar: 640,00 € Fotokosten (12 x 1,90 €): 22,80 € Fahrtkosten (19 km x 0,70 €): 13,30 € Auslagen / Nebenkosten (pauschal): 15,00 € Porto / Telefon (pauschal): ./. EDV-Kosten: ./. Gesamtbetrag netto: 691,10 € Gesamtbetrag brutto: 822,41 € d) Hinsichtlich der Schadensposition Mietwagenkosten (3.479,56 €) ist ein Erstattungsanspruch in vollem Umfang zu bejahen. Die von der Klägerin insoweit geltend gemachte Laufzeit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs von 26 Tagen ist von den Beklagten – dies auf Grundlage des im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits erfolgten ergänzenden Vorbringens der Klägerin - mit deren Schriftsatz vom 26.11.2020 (Bl. 71 Bd. II d.A.) unstreitig gestellt worden. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten sind abweichend von dem Vorbringen der Beklagten auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Abweichend von der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, dass ihr die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre. Hierzu ist im Einzelnen – worauf bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 09.04.2020 (Bl. 184 ff. Bd. I d.A.) hingewiesen worden ist und wie im Termin vom 10.09.2020 erörtert – auszuführen wie folgt: Abweichend von der Auffassung der Beklagten stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall nämlich nicht die Erstattung von Kosten eines (erhöhten) Unfallersatztarifes, sondern macht mit dem Betrag von 84,00 € netto / Tag bzw. 99,96 € brutto / Tag (was einem Wert von 699,72 € brutto pro Woche entspricht) vielmehr Kosten eines Normaltarifs geltend. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der durch die Nebenintervenientin gestellten Mietwagenrechnung vom 14.02.2018 (Anlage K17 zur Klageschrift, Bl. 59 Bd. I d.A.), denn dort erfolgt eine “Abrechnung nach unserem Selbstzahler-Normaltarif”, und ist auch nochmals von der Klägerin so ausdrücklich vorgetragen worden. Dass der Klägerin bei der Nebenintervenientin abweichend von diesem, durch die Beklagten lediglich auf pauschale Weise bestrittenen Vorbringen der Klägerin ein hiervon abweichender, kostengünstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, haben die Beklagten als die Träger der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast weder hinreichend substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Zum anderen werden ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2018, dort für den Normaltarif, Werte für die Tagespauschale von maximal 149,00 € brutto (Modus: 112,00 €) und für die Wochenpauschale von maximal 872,27 € brutto (Modus: 630,00 €) ausgewiesen, so dass auch hiernach von einem Normaltarif auszugehen ist. Dabei stellt der vorgenannte Mietpreisspiegel – ebenso wie der von den Beklagten bevorzugte Frauenhofer-Mietpreisspiegel – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geeignete Schätzgrundlage dar, auch in Kenntnis der Unterschiedlichkeit dieser beiden Mietpreisspiegel (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – IV ZR 300/09 -, NJW 2011, 1947). Nur im Falle der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs liegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast bei dem Geschädigten, hier der Klägerin, dass es sich bei der Inanspruchnahme dieses Tarifs um erforderliche Kosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 34). In dem Falle, dass ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht abweichend zum Fall der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger, vorliegend somit bei den Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 -, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -, jeweils zitiert nach ”juris”). Diese haben einen entsprechenden Verstoß der Geschädigten gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB jedoch bereits nicht hinreichend dargetan. Grundsätzliche, generelle Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Ermittlung des Schadens nach § 287 ZPO - und damit im vorliegenden Fall gemäß den vorstehenden Ausführungen zur Bewertung des Normaltarifs -, wie sie von den Beklagten vorgebracht worden sind, sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unerheblich zu werten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, zitiert nach ”juris”, veröffentlicht z.B. in NJW 2013, 1539 ff.). Es bedarf ferner auch nicht etwa zwingend der Bildung eines Mittelwerts zwischen den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Frauenhofer-Mietpreisspiegels. Eine derartige Verpflichtung folgt auch nicht aus dem Urteil des Kammergerichts vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 - . Vielmehr wird dort lediglich ausgeführt, dass vom tatrichterlichen Ermessensspielraum auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen gedeckt ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, zitiert nach “juris”, veröffentlicht z.B. in NJW-RR 2010, 1251). Als erheblich zu werten ist jedoch, und nur dann bedarf das Vorbringen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 a.a.O.). In gleicher Weise sind Einwendungen der Beklagten gegen den von der Klägerin in Anspruch genommenen, bereits teilweise unter dem Wert nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel liegenden Mietwagentarif nur dann erheblich, wenn die Beklagten darlegen, dass der Geschädigten deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung ohne Weiteres zugänglich gewesene wären (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 -, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -, jeweils zitiert nach ”juris”). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten jedoch nicht. Denn durch die Beklagten als die Träger der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast ist nicht dargetan worden, dass es sich bei den durch die Beklagten als Anlagen B2 – B4 zum Klageerwiderung vom 18.06.2019 (Bl. 115 ff. Bd. I d.A.) zur Akte gereichten Angeboten der Firmen xx, ... und ... um konkrete Angebote handelt, die den für die Geschädigte zugänglichen (ortsüblichen) Normaltarif für Selbstzahler am maßgeblichen Anmietungsort wiedergeben. Keines der Angebote bezieht sich auf den hier maßgeblichen konkreten Anmietungszeitraum vom 08.01.2018 bis zum 02.02.2018. Vielmehr wurden die vorgenannten Angebote jeweils erst mehr als ein Jahr später, nämlich im Juni 2019 für den Zeitraum von 26 Tagen eingeholt. Soweit die Beklagten anführen, nennenswerte Preisreduzierungen gebe es im Mietwagengeschäft nicht, allenfalls gebe es leicht angestiegene Preise, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend. Zum einen ist das für den vorliegend maßgeblichen, relativ langen Zeitraum von mehr als einem Jahr für sich genommen ohne eine nähere Darlegung nicht plausibel. Zum anderen halten die Beklagten hiernach selbst Preisveränderungen für möglich, legen deren konkreten Umfang jedoch nicht näher dar. Ferner handelt es sich um Internetangebote, während der Geschädigte nicht grundsätzlich darauf zu verweisen ist, ein Ersatzfahrzeug im Internet mieten zu müssen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (vgl. a.a.O.). Ob die Preise auch bei einer nicht über das Internet erfolgten Bestellung gegolten hätten, ist nicht konkret dargelegt. Es ist – insbesondere auf das entsprechende Bestreiten der Klägerin sowie der Nebenintervenientin hin – auch nichts dafür ersichtlich, ob ein Fahrzeug gemäß den vorgenannten Angeboten am Anmietungstag tatsächlich verfügbar und zu dem ausgewiesenen Preis anzumieten gewesen wäre. Auf das entsprechende Bestreiten der Klägerin und der Nebenintervenientin hin ist hierauf im Übrigen auch kein Beweisantritt der Beklagten erfolgt, so dass die Beklagten insoweit auch beweisfällig sind. Dem Geschädigten ist ferner nicht ohne Weiteres abzuverlangen, eine etwaig vorhandene Kreditkarte – was durch die Klägerin im Übrigen verneint worden ist – bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs einzusetzen, wenn ihm die Möglichkeit gewährt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne deren Einsatz anzumieten, da der Geschädigte gerade bei Unfällen mit weiteren, nicht vorhersehbaren Kosten rechnen muss, die er in Zukunft zusätzlich abdecken muss (vgl. auch Landgericht Berlin, Urteil vom 19.03.2013 - 41 S 121/12 -). Nicht zu beanstanden ist abweichend von der Auffassung der Beklagten des Weiteren die Ausrüstung des Unfallersatzfahrzeugs mit Winterreifen (100,00 € netto pauschal zuzüglich Mehrwertsteuer) für den hier maßgeblichen Anmietungszeitraum in der kalten Jahreszeit ab November 2017, hier konkret in den Monaten Januar, Februar 2018. Dies unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich des Klägerfahrzeugs eine entsprechende Ausrüstung bestanden hat (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 -). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind abweichend von der Auffassung der Beklagten die Kosten für den Zusatzfahrer (100,00 € netto pauschal zuzüglich Mehrwertsteuer). Insbesondere handelt es sich hierbei abweichend von der Auffassung der Beklagten gemäß der von diesen selbst zur Akte gereichten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 03.02.2020 – 3 U 157/19 -, Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.05.2020, Bl. 16 ff. Bd. II d.A.) nicht etwa um einen nicht erstattungsfähigen mittelbaren Drittschaden. Ebenfalls abweichend von der Auffassung der Beklagten ist im vorliegenden Fall in die Berechnung kein Abzug für eine Eigenersparnis des Geschädigten, hier der Klägerin, einzustellen. Zutreffend ist, dass gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Kammergerichts insoweit grundsätzlich ein Betrag von 10 %, dies auf Grundlage des Gesamtmietpreises, in Abzug zu bringen ist (vgl. Urteil vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 – m.w.N.). Ein derartiger Abzug entfällt jedoch dann, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug angemietet hat, das einer niedrigeren Klasse als der des Unfallfahrzeugs entspricht (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 12 StVG Rn. 38 m.w.N.; LG Berlin, Urteil vom 17.07.2012 – 42 O 307/11 -). Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall unstreitig gegeben. Denn gemäß dem durch die Beklagten unbestrittenen Vorbringen der Klägerin und der Nebenintervenientin ist das Klägerfahrzeug in die Mietwagengruppe 08 eingruppiert, das von der Klägerin angemietete Fahrzeug jedoch in der darunter liegenden Mietwagengruppe 05. e) Hinsichtlich der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Schadensposition Wertminderung (900,00 €) ist ein Erstattungsanspruch ebenfalls in vollem Umfang zu bejahen. f) Gleichfalls in vollem Umfang zu bejahen ist ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der Schadensposition vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten (1.092,42 € brutto). Der in Ansatz zu bringende Geschäftswert beläuft sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Umfang der berechtigten Forderungen auf den Gesamtbetrag von 14.901,54 €, mithin „bis 16.000,00 €“ (Reparaturkosten: 9.679,57 €; Nebenkostenpauschale: 20,00 €; Gutachtenkosten: 822,41 €; Mietwagenkosten: 3.479,56 €; Wertminderung: 900,00 €). Eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach diesem Geschäftswert beläuft sich auf den Betrag von 845,00 €. Zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, der Dokumentenpauschale für Kopien nach Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 36,00 €, den Kosten der Akteneinsicht in Höhe von 17,00 € und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 19 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.092,42 €. 3.) Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 bzw. den §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.01.2018 auf der ... Straße, Höhe Haus-Nr. ... in ...x ereignete. Die Klägerin war Eigentümerin, Halterin und Fahrerin des Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ... (im Folgenden: Klägerfahrzeug). Bei dem weiteren unfallbeteiligten Fahrzeug handelte es sich um den Transporter Daimler-Benz Sprinter, amtliches litauisches Kennzeichen ... ..., dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 2.) war (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug). Das Beklagtenfahrzeug war bei der xx, J... g. 12, LT-... krafthaftpflichtversichert. Als Regulierungsbeauftragte trat gegenüber der Klägerin vorprozessual die ... AG ..., ... Germany, ... ..., ... auf (im Folgenden: Regulierungsbeauftragte). Am 03.01.2018 befuhr die Klägerin mit dem Klägerfahrzeug gegen 16.30 Uhr bei herrschender Dunkelheit den rechten von zwei markierten Fahrstreifen der in Richtung Zentrum führenden Richtungsfahrbahn der Annaberger Straße. In Höhe der späteren Unfallstelle parkte in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen rechts von der Fahrbahn das Beklagtenfahrzeug quer zur Fahrbahn in einer Grundstückseinfahrt. Auf der Ladefläche des Beklagtenfahrzeugs war ein zum Transport von Fahrzeugen dienender Anhänger aufgeladen, an welchem eine nach hinten weisende, quadratische Warntafel befestigt war. Die Deichsel dieses Anhängers ragte über die Ladefläche des Beklagtenfahrzeugs, welche im Bereich des neben der Fahrbahn der Annaberger Straße liegenden Gehwegs endete, hinaus und ragte in einer Höhe von etwa 1,45 m über den weiteren Bereich des Gehwegs hinweg bis ca. 15 – 20 cm in den Bereich des von der Klägerin befahrenen rechten Fahrstreifens hinein. Unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen kam es in diesem rechten Fahrstreifen zu einer Kollision zwischen dem Klägerfahrzeug und der vorstehend angeführten Deichsel, wobei der Anstoß bei dem Klägerfahrzeug im Bereich der rechten Seite erfolgte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten die alleinige Haftung für ihre unfallkausalen Schäden treffe. Dem Beklagten zu 2.) sei ein Verstoß gegen die Regelung des § 1 Abs. 2 StVO sowie die Regelungen der §§ 12, 22, 32, StVO zur Last zu legen, hinter welchem die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gänzlich zurücktrete. Die Klägerin trägt vor, sie habe plötzlich in Kopfhöhe das vorstehend angeführte Hindernis in Form der Deichsel wahrgenommen und noch versucht, nach links auszuweichen, was ihr infolge des auch auf der linken Fahrspur fließenden Verkehrs jedoch nicht weiter möglich gewesen sei, weswegen es zu der Kollision gekommen sei. Die Deichsel sei für sie nicht rechtzeitig zu erkennen und der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen. Die Klägerin berechnet hinsichtlich ihrer unfallkausalen Schäden der Höhe nach insgesamt Ansprüche wie folgt: Reparaturkosten: 9.679,57 € brutto Nebenkostenpauschale: 25,00 € Gutachtenkosten: 855,55 € brutto Mietwagenkosten: 3.479,56 € brutto Wertminderung: 900,00 € = 14.939,68 € Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten: 1.092,42 € brutto Die Klägerin sowie die Nebenintervenientin, welche dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, beantragen, 1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 14.939,68 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.03.2018 zu bezahlen, 2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.092,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie keinerlei Haftung für die unfallkausalen Schäden treffe. Die Klägerin habe den Unfall alleine schuldhaft verursacht. Dieser sei ein Verstoß gegen das in § 3 StVO normierte Sichtfahrgebot zur Last zu legen. Die Beklagten tragen vor, die Deichsel sei für den herannahenden Verkehr erkennbar gewesen. An dem Beklagtenfahrzeug sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Die Warntafel und die eingeschaltete Warnblinkanlage hätten den Rückschluss zugelassen, dass ein unbeleuchteter Hänger sowie eine Deichsel in die Fahrbahn hineinragen. Die Beklagten erheben ferner hinsichtlich der Schadenspositionen Reparaturkosten, Nebenkostenpauschale, Gutachtenkosten und Mietwagenkosten Einwendungen der Höhe nach. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien und des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte des Ordnungsamtes Chemnitz 76045914 beigezogen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Mit erklärter Zustimmung der Parteien und der Nebenintervenientin ist mit Beschluss vom 07.12.2020 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren sowie die Berücksichtigung von bis zum einschließlich 31.12.2020 eingehenden Schriftsätzen angeordnet worden (Bl. 73 Bd. II d.A.).