Beschluss
41 S 49/21
LG Berlin 41. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0321.41S49.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht muss nicht die Rückgriffsmöglichkeit.der Geschädigten auf ein verfügbares Fuhrparkfahrzeug prüfen, wenn dieser Einwand ein prozessual unbeachtliches Vorbringen „ins Blaue hinein“ darstellt.(Rn.6)
2. Eine Schätzung der erforderlicher Mietwagenkosten mittels Werten aus der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.(Rn.9)
3. In dem Fall, dass ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten.(Rn.9)
4. Die Kosten der Ausrüstung des Ersatzwagens mit Winterreifen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht muss nicht die Rückgriffsmöglichkeit.der Geschädigten auf ein verfügbares Fuhrparkfahrzeug prüfen, wenn dieser Einwand ein prozessual unbeachtliches Vorbringen „ins Blaue hinein“ darstellt.(Rn.6) 2. Eine Schätzung der erforderlicher Mietwagenkosten mittels Werten aus der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.(Rn.9) 3. In dem Fall, dass ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten.(Rn.9) 4. Die Kosten der Ausrüstung des Ersatzwagens mit Winterreifen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.(Rn.12) Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10.06.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10.06.2021 hat nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Über die zutreffenden Darstellungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung hinaus, auf welche verwiesen wird, sei insoweit ergänzend ausgeführt wie folgt: Das Amtsgericht hat zu Recht der Höhe nach keine Abzüge bei den von der Klägerin geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten vorgenommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht keine Beweisaufnahme dazu durchgeführt hat, ob der Geschädigten - der xxxxx Hausverwaltung GmbH - anstelle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ein Rückgriff auf ein anderweitiges Fahrzeug aus einer „Restkapazität“ der Geschädigten - wie von dem Beklagten in den Raum und von der Klägerin in Abrede gestellt - möglich gewesen wäre. Denn dieser Einwand des Beklagten betreffend die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch die Geschädigte stellt sich - wie von der Klägerin bereits in der ersten Instanz auf zutreffende Weise angeführt - als ein prozessual unbeachtliches Vorbringen „ins Blaue hinein“ dar. Denn der Beklagte hat weder in der ersten noch in der zweiten Instanz irgendwelche Anhaltspunkte vorgetragen, welche geeignet wären, insoweit ernsthafte Zweifel an dem Erfordernis der Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu wecken, oder die eine entsprechende Annahme auch nur im Entferntesten nahelegen würden. Der Umstand für sich genommen, dass es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt und dieses gemäß dem Vorbringen der Klägerin von dem Geschäftsführer der Geschädigten, einer Hausverwaltung, genutzt wird, ist insoweit nicht als hinreichend zu erachten. Abweichend von der Auffassung des Beklagten muss sich die Klägerin auch nicht darauf verweisen lassen, dass der Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre. Abweichend von der Auffassung des Beklagten stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall nämlich nicht die Erstattung von Kosten eines (erhöhten) Unfallersatztarifes, sondern macht vielmehr Kosten eines Normaltarifs geltend. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des Mietvertrags vom 21.01.2019 sowie der durch die Klägerin gestellten Mietwagenrechnung vom 20.02.2019 über den Gesamtbetrag von 3.378,15 € netto (Anlagen K2 und K3 zur Anspruchsbegründung vom 16.08.2020, Bl. 22 ff. 25 f. d.A.), denn dort befindet sich jeweils die Bezeichnung “Normaltarif“, und ist auch nochmals von der Klägerin so ausdrücklich vorgetragen worden. Zum anderen hat die Klägerin auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2018, dort für den Normaltarif, eine im Verhältnis zu dem vorgenannten Rechnungsbetrag vergleichbare, nur um einen Differenzbetrag von 11,85 € abweichende - und durch den Beklagten nicht in Abrede gestellte - Summe von 3.366,30 € errechnet (vgl. Anspruchsbegründung vom 16.08.2020, dort Seite 4, Bl. 19 d.A.), so dass auch hiernach von einem Normaltarif auszugehen ist. Dabei stellt der vorgenannte Mietpreisspiegel – ebenso wie der von dem Beklagten bevorzugte Frauenhofer-Mietpreisspiegel – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geeignete Schätzgrundlage dar, auch in Kenntnis der Unterschiedlichkeit dieser beiden Mietpreisspiegel (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – IV ZR 300/09 - , NJW 2011, 1947). Nur im Falle der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs liegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast bei dem Geschädigten - hier der nach §§ 398 ff. BGB aus abgetretenen Recht der Geschädigten klagenden Klägerin - dass es sich bei der Inanspruchnahme dieses Tarifs um erforderliche Kosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 34). In dem Falle, dass ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht abweichend zum Fall der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger, vorliegend somit bei dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - , Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - , jeweils zitiert nach ”juris”). Dieser hat einen entsprechenden Verstoß der Geschädigten gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB jedoch bereits nicht hinreichend dargetan. Grundsätzliche, generelle Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Ermittlung des Schadens nach § 287 ZPO - und damit im vorliegenden Fall gemäß den vorstehenden Ausführungen zur Bewertung des Normaltarifs - , wie sie von dem Beklagten vorgebracht worden sind, sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unerheblich zu werten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 - , zitiert nach ”juris”, veröffentlicht z.B. in NJW 2013, 1539 ff.). Es bedarf ferner auch nicht etwa zwingend der Bildung eines Mittelwerts zwischen den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Frauenhofer-Mietpreisspiegels. Eine derartige Verpflichtung folgt auch nicht aus dem Urteil des Kammergerichts vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 - . Vielmehr wird dort lediglich ausgeführt, dass vom tatrichterlichen Ermessensspielraum auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen gedeckt ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 - , zitiert nach “juris”, veröffentlicht z.B. in NJW-RR 2010, 1251). Als erheblich zu werten ist jedoch, und nur dann bedarf das Vorbringen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 a.a.O.). In gleicher Weise sind Einwendungen des Beklagten gegen den von der Geschädigten in Anspruch genommenen Mietwagentarif nur dann erheblich, wenn der Beklagte darlegt, dass der Geschädigten deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung ohne Weiteres zugänglich gewesene wären (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - , Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - , jeweils zitiert nach ”juris”). Hierzu hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Nicht zu beanstanden ist abweichend von der Auffassung des Beklagten des Weiteren die Ausrüstung des Unfallersatzfahrzeugs mit Winterreifen für den hier maßgeblichen Anmietungszeitraum in der kalten Jahreszeit ab November 2018, hier konkret in den Monaten Januar, Februar 2019. Dies unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich des Klägerfahrzeugs eine entsprechende Ausrüstung bestanden hat (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 - ). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind abweichend von der Auffassung des Beklagten die Kosten für Anhängerkupplung und Navigationssystem. Denn ausweislich des Gutachtens des vom 24.01.2019 datierenden Gutachtens des TÜV Rheinland (Anlage K8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.05.2021, Bl. 100 ff. d.A.) weist das Klägerfahrzeug die gleichen Ausstattungsmerkmale auf. Die Kosten für Zusatzfahrer, Abholung und Zustellung werden für den erforderlichen Nutzungsumfang - gemäß dem Vorbringen der Klägerin wurde, was naheliegend ist, auch das Klägerfahrzeug von mehreren Personen genutzt - und die erforderliche Besitzverschaffung ebenfalls geschuldet. Ebenfalls abweichend von der Auffassung des Beklagten ist im vorliegenden Fall in die Berechnung kein Abzug für eine Eigenersparnis der Geschädigten einzustellen. Zutreffend ist, dass gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Kammergerichts insoweit grundsätzlich ein Betrag von 10 %, dies auf Grundlage des Gesamtmietpreises, in Abzug zu bringen ist (vgl. Urteil vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 – m.w.N.). Ein derartiger Abzug entfällt jedoch dann, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug angemietet hat, das einer niedrigeren Klasse als der des Unfallfahrzeugs entspricht (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 12 StVG Rn. 38 m.w.N.; LG Berlin, Urteil vom 17.07.2012 – 42 O 307/11 - ). Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall gegeben. Denn gemäß dem durch den Beklagten unbestrittenen Vorbringen der Klägerin ist das angemietete Fahrzeug in die Mietwagengruppe 08 eingruppiert. Das Klägerfahrzeug ist demgegenüber ausweislich des von der Kammer überprüften Schwacke-Mietpreisspiegels, dies sowohl für das Jahr 2018 als auch für das Jahr 2019, in der darüber liegenden Mietwagengruppe 09 eingruppiert. Abweichend von der Auffassung des Beklagten kann des Weiteren dahingestellt bleiben, ob die von dem Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidungen eigenständig vorgenommenen Mietpreisberechnungen nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zutreffend sein mögen oder nicht. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn der Beklagte hat jedenfalls die für die vorliegende Entscheidung insoweit alleine maßgeblichen, von der Klägerin vorgenommenen und vorstehend angeführten Berechnungen in der ersten Instanz nicht in Frage gestellt. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 ZPO). III. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen der Frist von 3 Wochen gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtsgebühren im Falle einer Rücknahme der Berufung gegenüber einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO auf die Hälfte ermäßigen würden (vgl. Nrn. 1220, 1222 des KV zum GKG).