Beschluss
45 S 71/18
LG Berlin 45. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0214.45S71.18.00
10Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Fahrzeug-Haftpflichtversicherer ist aufgrund seiner aus § 138 ZPO erwachsenden Prozessförderungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet, Erkundigungen zum Unfallhergang bei seinem Versicherungsnehmer einzuholen. Er kann sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Denn auch der Versicherungsnehmer, also der als solcher verklagte Schädiger, kann selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Soweit in der höchstrichterliche Rechtsprechung ein Bestreiten mit Nichtwissen als zulässig angenommen wurde, bezogen sich die entsprechenden Entscheidungen lediglich auf den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers. (Rn.8)
2. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegenüber der Versicherung im Ausland kann nicht dazu führen, dass regelmäßig eine Schlechterstellung des durch einen im Ausland zugelassenen Fahrzeugs Geschädigten in einem Prozess gegen den Beklagten durch dessen Privilegierung gegenüber dem eigentlichen Haftpflichtversicherer eintritt. (Rn.9)
Tenor
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 107 C 3298/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fahrzeug-Haftpflichtversicherer ist aufgrund seiner aus § 138 ZPO erwachsenden Prozessförderungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet, Erkundigungen zum Unfallhergang bei seinem Versicherungsnehmer einzuholen. Er kann sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Denn auch der Versicherungsnehmer, also der als solcher verklagte Schädiger, kann selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Soweit in der höchstrichterliche Rechtsprechung ein Bestreiten mit Nichtwissen als zulässig angenommen wurde, bezogen sich die entsprechenden Entscheidungen lediglich auf den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers. (Rn.8) 2. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegenüber der Versicherung im Ausland kann nicht dazu führen, dass regelmäßig eine Schlechterstellung des durch einen im Ausland zugelassenen Fahrzeugs Geschädigten in einem Prozess gegen den Beklagten durch dessen Privilegierung gegenüber dem eigentlichen Haftpflichtversicherer eintritt. (Rn.9) 1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 107 C 3298/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Zugang dieses Beschlusses. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da sie einstimmig davon überzeugt ist, dass dieselbe keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg. Auch nach Würdigung des Berufungsvorbringens steht der Klägerin ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB auf Zahlung von Schadensersatz in vollem Umfang gegen die Beklagte, die gem. §§ 2 Abs. 1lit. B), 6 Abs. 1 AuslPflVersG die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt, in der geltend gemachten Höhe zu. Die mit der Berufungsbegründung gerügten Fehler bei der Wertung des Parteivorbringens durch das Amtsgerichts sind nicht gegeben. Das Amtsgericht hat zutreffend das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen gem. § 138 ZPO für nicht zulässig erachtet und folgerichtig bei der Prüfung der Haftung eine Beschädigung des Lkw der Klägerin durch das streifende Vorbeifahren der russischen Zugmaschine mit dem Kennzeichen X xxx XX xx, für deren Haftpflichtversicherung die Beklagte eintritt, zugrunde gelegt. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob das Bestreiten des Unfallhergangs und einer Beteiligung des russischen Lkw mit Nichtwissen durch die Beklagte als solches zulässig ist. Das Bestreiten der Beklagten ist jedenfalls nicht erheblich. Die Beklagten haben keinen abweichenden Unfallhergang plausibel und ausreichend geschildert und auch nicht vorgetragen, warum der auf den eingereichten Fotos abgebildete russische Lkw, der in unmittelbarer Nähe zum beschädigten Lkw der Klägerin auf einem Firmengelände steht, nicht am Unfall beteiligt gewesen sein soll. Hingegen hat die Klägerin schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, wie der russische Lkw an ihren Lkw gestoßen ist. Für dessen Beteiligung hat sie nicht nur das Foto eingereicht, das die Fahrzeuge in beschädigtem Zustand mit in deren Nähe liegender Fahrzeugteilen zeigt, sondern auch die Kopie der Fahrerlaubnis und des Ausweises des Fahrers des Lkw. 1. Ein Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen erfolgte entgegen § 138 Abs. 4 ZPO und ist somit, wie vom Amtsgericht angenommen, unzulässig. Denn der Beklagte kann sich - wie der Haftpflichtversicherer des in Russland zugelassenen LKW - auf ein Nichtwissen zu dem Unfallhergang nicht berufen. Der Haftpflichtversicherer ist aufgrund seiner aus § 138 ZPO erwachsenden Prozessförderungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet, Erkundigungen bei seinem Versicherungsnehmer einzuholen, weshalb er sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zurückziehen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 24.04.2015 - 25 U 4874/14 -, juris). Dies gilt auch aus dem Grund, dass der Versicherungsnehmer, also der als solcher verklagte Schädiger, selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.1974 - 19 U 214/73, VersR 1974, 585; AG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2014 - 30 C 624/14 -, juris). Soweit in der höchstrichterliche Rechtsprechung ein Bestreiten mit Nichtwissen als zulässig angenommen wurde, bezogen sich die entsprechenden Entscheidungen lediglich auf den Ausnahmefall mutmaßlich fingierter Verkehrsunfälle zum Zwecke der Täuschung des Haftpflichtversicherers. Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung im Prozess seine eigenen Interessen (§ 103 VVG) wahrnehmen und deswegen - selbst entgegen der Darstellung des Versicherungsnehmers - sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen auch dann bestreiten, wenn er als dessen Streitgenosse oder Streithelfer auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.2014 - VI ZR 438/13 -; Beschl.v. 29.11.2011 - VI ZR 201/10 -; vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v.28.04.2016 - 4 U 96/15 -; jew. juris). Für den Beklagten gelten jedoch keine abweichenden Maßstäbe. Denn der Beklagte übernimmt, wie aus §§ 2 Abs. 1lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVersG, § 115 VVG folgt, neben dem ausländischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflichtversicherers(vgl. BGH. Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 188/07 -; LG Stuttgart, Urt. v.17.06.2015 - 13 S 105/14 -; jew. juris). Da die Klägerin unter Beifügung eines Fotos von der Fahrerlaubnis und dem Ausweis den Fahrer als anwesende Person angegeben hat, liegt auch kein Fall vor, in dem wegen der Abwesenheit einer insoweit wahrnehmungsbereiten Person ein Bestreiten mit Nichtwissen durch den Versicherungsnehmer und damit auch durch den Beklagten möglich wäre. Daran ändert auch die fehlende Mitteilung des Schadensfalles durch den Fahrer und den Halter bei der russischen Versicherung nichts. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegenüber der Versicherung im Ausland kann nicht dazu führen, dass regelmäßig eine Schlechterstellung des durch einen im Ausland zugelassenen Fahrzeugs Geschädigten in einem Prozess gegen den Beklagten durch dessen Privilegierung gegenüber dem eigentlichen Haftpflichtversicherer eintritt. Ein solches Ergebnis wäre nicht nur mit dem nationalen Prozessrecht, sondern auch mit der hinter dem Grüne-Karte-System stehenden Intention nicht vereinbar. Denn wie sich den zugrunde liegenden Internal Regulations entnehmen lässt, ist Ziel des Systems die Sicherstellung der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen mit grenzüberschreitender Beteiligung im Einklang mit dem nationalen Recht am Unfallort, also ohne dass der Geschädigte eine Schlechterstellung im Vergleich zu einem Geschehen mit rein nationaler Beteiligung erfährt, wobei selbst die Internal Regulations in Article 3.1 von einer - eigenständigen- Erkundigungspflicht des Beklagten ausgehen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 12.5.2017 - 7 S 10/17-). : Da der Beklagte weder ein fingiertes Unfallgeschehen noch etwa endgültig fehlgeschlagene Erkundigungsversuche vorgetragen hat, greift daher wegen des nicht zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO. 2. Auch wenn man von schlichtem Bestreiten des Beklagten ausginge, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hätte in diesem Fall den an ihn zu stellenden Anforderungen an seine Darlegungs- und Substantiierungslast nicht genügt. Nachdem die Klägerin jedenfalls mit hinreichender Substanz dargetan hatte, wie der Unfall sich aus ihrer Sicht ereignet hat, indem der Fahrer des Lkw mit dem Kennzeichen X xxx XX xx gegen den Lkw der Klägerin stieß und somit den Schaden verursacht hat, konnte sich der Beklagte sich nicht darauf zurückziehen, das gesamte Geschehen und eine Beteiligung ohne weiteren Sachvortrag pauschal zu bestreiten. Es hätte ihm vielmehr oblegen, zumindest einmal darzutun, inwieweit die Schilderungen der Klägerin unzutreffend seien, ob also beispielsweise der seitens der Klägerin in Bezug genommene LKW zur Unfallzeit überhaupt nicht am Unfallort gewesen sein sol, ob es womöglich zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen sein soll oder was sich sonst zugetragen haben soll. Der Beklagte hat hingegen auf jeglichen Sachvortrag verzichtet. In Anbetracht des Wechselspiels zwischen Vortrag und Gegenvortrag und der Abhängigkeit des Umfangs der Substantiierungslast von den Darlegungen des Gegners wäre ein solch schlichtes Bestreiten, wollte man die Prozesshandlung des Beklagten als solches auslegen, nicht ausreichend gewesen mit der Folge, dass der Vortrag der Klägerin zu dem Unfallgeschehen und kausal verursachten Schäden auch in diesem Fall als unstreitig zugrunde zu legen gewesen wäre. 3. Daher ist auch entgegen der Ansicht der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht entscheidend, ob die Klägerin eine Beteiligung des Lkw mit dem russischen Kennzeichen und eine Unfallverursachung durch den Fahrer mit den eingereichten Fotos und der schriftlichen Aussage des Fahrers ihres Lkw bewiesen hat. Für eine schlüssige Darlegung des Geschehens und der Beteiligten reicht das Vorbringen der Klägerin, das sie zudem auf die Fotos und die schriftliche Aussage stützt, so dass der Beklagte unter Angabe konkreter Umstände und Tatsachen hätte vortragen müssen, warum der Lkw und der Fahrer nicht an der angegebenen Unfallstelle auf dem Betriebsgelände gewesen sein können oder welcher abweichende Hergang zu der Beschädigung der beiden Lkw geführt haben soll. II. Da über die angegriffene Würdigung des Parteivorbringens hinaus keine Begründung der Berufung erfolgte, stellt die Kammer dem Beklagten aus den vorgenannten Gründen die Rücknahme der Berufung im Kosteninteresse anheim. Bei einer Rücknahme der Berufung würden gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Gerichtsgebühren weniger entstehen, vgl. Ziffern 1220, 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. III. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.935,45 Euro festzusetzen, § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.