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Urteil

46 O 354/21

LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0202.46O354.21.00
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Leitsätze
1. § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat. Eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers ist nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2019 - 22 U 110/17).(Rn.22) 2. Lässt sich nicht feststellen, welches Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt hat und bleibt der Unfallhergang deshalb unaufgeklärt, so ist auf beiden Seiten lediglich die Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge in die Haftungsabwägung einzustellen.(Rn.23) (Rn.25) 3. Zwar ist die Betriebsgefahr eines Reisebusses bei abstrakter Betrachtung höher als die Betriebsgefahr eines Pkw. Haftungsrechtlich relevant wird der Umstand aber nur dann, wenn sich diese Betriebsgefahr im Streitfall auch ausgewirkt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13).(Rn.31) 4. Ein Verkehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Es ist gerechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12).(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.276,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Versicherung-AG zur Schadennummer ... 546,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60% und die Beklagte 40% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat. Eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers ist nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2019 - 22 U 110/17).(Rn.22) 2. Lässt sich nicht feststellen, welches Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt hat und bleibt der Unfallhergang deshalb unaufgeklärt, so ist auf beiden Seiten lediglich die Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge in die Haftungsabwägung einzustellen.(Rn.23) (Rn.25) 3. Zwar ist die Betriebsgefahr eines Reisebusses bei abstrakter Betrachtung höher als die Betriebsgefahr eines Pkw. Haftungsrechtlich relevant wird der Umstand aber nur dann, wenn sich diese Betriebsgefahr im Streitfall auch ausgewirkt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13).(Rn.31) 4. Ein Verkehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Es ist gerechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12).(Rn.36) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.276,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Versicherung-AG zur Schadennummer ... 546,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60% und die Beklagte 40% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG lediglich im tenorierten Umfang zu. Ansprüche aus § 823 BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG bestehen nicht. 1. Die Klägerin ist als Eigentümerin des beschädigten Busses aktivlegitimiert. Für die Klägerin streitet nämlich die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB. a) Zum Zeitpunkt des Unfalls war sie dessen Besitzerin. Das ergibt sich daraus, dass der Zeuge ..., der der Fahrer des Busses war, seinerzeit bei der Klägerin angestellt war, wobei es dahinstehen kann, ob sich die Eigentumsvermutung in dieser Fallgestaltung aus § 1006 I 1 BGB i.V.m. § 855 BGB oder aus § 1006 III BGB i.V.m. § 868 BGB ergibt. Das Ergebnis wird hierdurch nämlich nicht beeinflusst. b) Dass der Zeuge ... im Zeitpunkt des Unfalls bei der Klägerin angestellt war, steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest. aa) Gemäß § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, um von der Wahrheit einer Behauptung auszugehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (siehe etwa BGH, NJW 2013, 790; std. Rspr.). Bei der Beweiswürdigung ist das Gericht lediglich an die Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden. Ansonsten darf es aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten (KG, NZV 2004, 355 m.w.N.). bb) Der glaubwürdige Zeuge hat glaubhaft bekundet, im Zeitpunkt des Unfalls bei der Klägerin angestellt gewesen zu sein, wobei seine Tätigkeit bereits im Jahr 2007 begonnen habe und bis heute andauere. Zudem war er im Moment des Unfalls unstreitig der Fahrer des Busses. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies auf einem Anstellungsverhältnis mit der Klägerin beruhte. c) Die Klägerin trifft keine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, wie sie das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (siehe etwa BGH, NJW 2004, 217; OLG Naumburg, Urteil vom 02.02.2015 – 12 U 105/14 – BeckRS 2015, 19804; vgl. auch BGH, NJW 2010, 363). Um einen Widerspruch zum materiellen Inhalt der Beweisvermutung des § 1006 BGB zu vermeiden, überzeugt es nicht, dem Besitzer bereits dann eine sekundäre Darlegungslast zu den Umständen seines Eigentumserwerbs aufzuerlegen, wenn der Beweisgegner diesen – wie hier – schlicht bestreitet. Der Sinn der gesetzlichen Beweisvermutung liegt nämlich gerade darin, die Rechtsanwendung bei streitiger Eigentumslage zu erleichtern. Mithin ist eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält (KG, Urteil vom 10.01.2019 – 22 U 110/17 – BeckRS 2019, 7867 Rn. 16; OLG Naumburg a.a.O.; vgl. auch Schmitz in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 1006 BGB Rn. 33). Das ist nicht geschehen. 2. a) Die Beklagte haftet der Klägerin für die durch den Unfall entstandenen Schäden dem Grunde nach nach einer Quote von 50% gemäß §§ 7 I, 18 I StVG i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Unfallhergang nämlich unaufgeklärt geblieben, sodass auf beiden Seiten lediglich die – in etwa gleiche – Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge in die Haftungsabwägung einzustellen ist. Im Einzelnen: aa) Der Unfall hat sich beim Linksabbiegen ereignet, wobei das Beklagtenfahrzeug die linke und der klägerische Bus die mittlere Spur befuhr. Ausweislich des beigezogenen Lageplans werden die Fahrstreifenmarkierungen im Kreuzungsbereich weitergeführt, sodass beide Verkehrsteilnehmer insbesondere § 7 V 1 StVO beachten mussten (vgl. insoweit KG, NJOZ, 2005, 1529, 1530f.). Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der den Fahrstreifen gewechselt hat, die sich aus § 7 V 1 StVO ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet hat (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 7 StVO Rn. 25 m.w.N.). bb) Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich allerdings nicht feststellen, welches Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt hat. Die Zeugin ..., die sich als Fahrgast im Bus befand, hat unter anderem bekundet, dass der Pkw „über die Fahrspurbegrenzung getreten“ sei. Sie habe wahrgenommen, dass der Bus in seiner Fahrspur geblieben sei bzw. die Fahrspurbegrenzung nicht überschritten habe. Sie hat allerdings auch eingeräumt, die Kollision (lediglich) „aus dem Augenwinkel“ beobachtet zu haben. Auf dieser Grundlage vermag sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass sie das Geschehen vor dem Unfall hinreichend genau wahrgenommen hat. Der Zeuge ... – auch er war Fahrgast im Bus – hat bekundet, dass er gesehen habe, wie das Auto über die Fahrstreifenbegrenzung gefahren sei. Er habe die weißen Streifen zwischen den Fahrbahnen sehen können. Er sei sich sicher, dass der Bus die Fahrspur gehalten habe, da er die Fahrspuren verfolgt habe. Demgegenüber hat der Zeuge ..., der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, unter anderem angegeben, kurz vor der Kollision gesehen zu haben, dass der abbiegende Bus die Fahrbahnbegrenzung „übertreten“ habe, weshalb er angehalten habe. Eine Möglichkeit, nach links auszuweichen, habe es nicht gegeben, da sich in der Mitte der Brücke eine Insel befinde. Die Aussage des Zeugen ... ist ebenso nachvollziehbar wie die Aussage des Zeugen ... . Die Kammer sieht sich nicht in der Lage festzustellen, welcher der beiden Zeugen den Sachverhalt zutreffend schildert. Daran ändert auch die Aussage des Zeugen ... nichts. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass er die ganz rechts auf der ... befindliche Haltespur habe mitbenutzen wollen. Er sei in einem recht weiten Bogen nach links abgebogen. Die linke Spur habe er bestimmt nicht mitbenutzt, da das gar nicht notwendig gewesen sei. Er hat jedoch eingeräumt, nicht gesehen zu haben, ob er tatsächlich auf der von ihm zunächst benutzten Spur verblieben war. Als er in den Spiegel geschaut und gesehen habe, dass der Pkw mit dem Bus kollidiert sei, habe er auf die Fahrbahnmarkierungen nicht geachtet. Auch konnte er nicht sagen, wie die beiden Fahrzeuge nach dem Unfall auf der Fahrbahn positioniert waren. Die Annahme des Zeugen, dass er nicht in die linke Spur geraten ist, beruht folglich auf mehr oder minder plausiblen Spekulationen. Es ist daher möglich, dass der Unfall, wie die Polizeibeamten vor Ort vorläufig angenommen haben, durch den Zeugen ... verschuldet wurde. Ebenso ist es möglich, dass der Unfall durch den Zeugen ... verursacht und verschuldet wurde. cc) Ein Unfallrekonstruktionsgutachten war nicht einzuholen. Die Fahrzeugschäden können allenfalls Aufschluss über den Anstoßwinkel geben. Der sachverständige Schluss darauf, wer den Fahrstreifen gewechselt hat, setzt aber weitere Anknüpfungstatsachen voraus (siehe etwa KG, NZV 2007, 520, 521), die hier fehlen. dd) Nach allem kann auf beiden Seiten lediglich die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge in die Abwägung eingestellt werden. Dabei geht die Kammer von einer in etwa gleich großen Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge aus. Zwar ist die Betriebsgefahr eines Busses bei abstrakter Betrachtung höher als die Betriebsgefahr eines Pkw. Haftungsrechtlich relevant wird der Umstand allerdings nur dann, wenn sich diese Betriebsgefahr im Streitfall auch ausgewirkt hat (BGH, NJW 2014, 3097 Rn. 16). Dafür ist nichts ersichtlich. b) Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 823 BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG bestehen nicht, da ein Verschulden des Zeugen ... nicht bewiesen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. a) Die Klägerin kann nach allem Schadensersatz wie folgt verlangen: Reparaturkosten netto 9.300,41 € Wertminderung 2.000,00 € Unkostenpauschale 20,00 € Gutachterkosten 1.232,50 € Gesamt 12.552,91 € hiervon 50% 6.276,46 € Zu den Schadenspositionen ist Folgendes anzumerken: aa) Die Klägerin kann Reparaturkosten nur in Höhe von 9.300,41 € verlangen: Ein Verkehrsbetrieb, der – wie hier – seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruchnahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb gerechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen (BGH, NJW 2014, 1376 Rn. 9f.; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 BGB Rn. 36). Von dem von der Klägerin angegebenen Reparaturkostenbetrag in Höhe von 11.625,51 € netto nimmt die Kammer einen Abschlag von 20% vor, sodass sich erstattungsfähige Reparaturkosten in Höhe von 9.300,41 € ergeben. Gegen die Höhe des Abschlags, den auch die Beklagte für angemessen hält, hat die Klägerin nichts Konkretes erinnert. bb) Die Höhe der Wertminderung ist ebenso unstreitig wie die Höhe der erstattungsfähigen Gutachterkosten. cc) Die erstattungsfähige Unkostenpauschale beträgt nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, von der die Kammer keine Veranlassung hat abzuweichen, 20 € und nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – 25 € (siehe zuletzt KG, Urteil vom 25.11.2021 – 22 U 46/21 – BeckRS 2021, 38199 Rn. 18f.). b) Unter Berücksichtigung eines berechtigten Gegenstandswerts in Höhe von 6.276,46 € (s.o.) kann die Klägerin nach dem RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € netto verlangen. c) Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus §§ 187 I (analog), 286 I 1, 288 BGB. Aus dem Hinweis auf eine Prüffrist kann die Beklagte nichts für sich Günstiges herleiten. Inwieweit ihr eine sachgerechte Prüfung trotz der Schadensanmeldung vom 18.06.2019 innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist nicht möglich gewesen sein soll, erläutert sie nicht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Der Zeuge ... befuhr am 07.06.2019 mit dem Reisebus des Herstellers Setra mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halterin die Klägerin ist, die Abfahrt der BAB 103 (Filandastraße) im mittleren Fahrstreifen. Der Zeuge ... befuhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... ebenfalls die Autobahnabfahrt, allerdings im linken Fahrstreifen. Beide Fahrzeuge bogen nach links auf die ... ab. Unter im Einzelnen streitigen Umständen kam es zur Kollision. Mit Schreiben vom 19.06.2019 meldete die Klägerin Schadensersatzansprüche bei der Beklagten an. Es folgte weitere Korrespondenz. Die Beklagte leistete keine Zahlungen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 11.625,51 € netto, Erstattung einer Wertminderung in Höhe von 2.000 €, Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 1.232,50 € netto sowie Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 €. Ferner verlangt die Klägerin Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865 € an ihre Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Busses zu sein. Sie ist der Auffassung, dass zu ihren Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spreche. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass der Zeuge ..., der am Unfalltag – unstreitig – Fahrer des Busses war, im Zeitpunkt des Unfalls bei ihr angestellt gewesen sei. Ferner behauptet die Klägerin, dass der Zeuge ... einen unsorgfältigen Fahrstreifenwechsel in den mittleren, vom Zeugen ... befahrenen Fahrstreifen vorgenommen und dadurch den Unfall verursacht habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 15.383,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die ... Versicherung-AG zur Schadennummer ... vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 865 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, nicht der Zeuge ..., sondern der Zeuge ... habe den Fahrstreifen gewechselt. Eine Haftung bestehe daher nicht. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass sich die Klägerin auf die Reparaturkosten einen Abschlag von 20% gefallen lassen müsse, weil sie – was unstreitig ist – Instandsetzungen in ihrer betriebseigenen Werkstatt durchführe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen Victoria ..., Bryson ..., Özgür ... und Andreas ... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.09.2020 und 08.12.2021 verwiesen. Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin ... hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ebenso der Lageplan betreffend den Unfallort.