Urteil
46 S 35/22
LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:1012.46S35.22.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.04.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 110 C 3/21 V – abgeändert und die Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.291 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 sowie weitere 102 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2021 (Beklagte zu 1 und 2) bzw. seit dem 08.05.2021 (Beklagte zu 3) und an die HUK-Coburg zur Schadennummer ... 224,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2021 (Beklagte zu 1 und 2) bzw. seit dem 08.05.2021 (Beklagte zu 3) zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 16% und die Beklagten als Gesamtschuldner 84% zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil – soweit dieses aufrechterhalten worden ist – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.04.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 110 C 3/21 V – abgeändert und die Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.291 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 sowie weitere 102 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2021 (Beklagte zu 1 und 2) bzw. seit dem 08.05.2021 (Beklagte zu 3) und an die HUK-Coburg zur Schadennummer ... 224,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2021 (Beklagte zu 1 und 2) bzw. seit dem 08.05.2021 (Beklagte zu 3) zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 16% und die Beklagten als Gesamtschuldner 84% zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil – soweit dieses aufrechterhalten worden ist – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. In dem genannten Umfang stehen dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagten insbesondere gemäß §§ 7 I, 18 I StVG (gegenüber der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG) zu. a) Der Kläger ist als Eigentümer aktivlegitimiert. aa) Für den Kläger streitet nämlich die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 I BGB. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er als Fahrer des Fahrzeugs dessen Besitzer. bb) Den Kläger trifft keine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, wie er das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger durch die als Anlage K1 vorgelegte „Auftragsbestätigung“, was zweifelhaft ist, einer sekundären Darlegungslast gerecht geworden ist. § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (siehe etwa BGH, NJW 2004, 217; OLG Naumburg, Urteil vom 02.02.2015 – 12 U 105/14 – BeckRS 2015, 19804; vgl. auch BGH, NJW 2010, 363). Um einen Widerspruch zum materiellen Inhalt der Beweisvermutung des § 1006 BGB zu vermeiden, überzeugt es nicht, dem Besitzer bereits dann eine sekundäre Darlegungslast zu den Umständen seines Eigentumserwerbs aufzuerlegen, wenn der Beweisgegner diesen – wie hier – schlicht bestreitet. Der Sinn der gesetzlichen Beweisvermutung liegt nämlich gerade darin, die Rechtsanwendung bei streitiger Eigentumslage zu erleichtern. Mithin ist eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält (KG, Urteil vom 10.01.2019 – 22 U 110/17 – BeckRS 2019, 7867 Rn. 16; OLG Naumburg a.a.O.; vgl. auch Schmitz in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 1006 BGB Rn. 33). Das ist nicht geschehen. Die Beklagten haben die Eigentumsvermutung auch nicht widerlegt. b) Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach vollumfänglich. Die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts trifft nicht zu. aa) Grundsätzlich – und auch hier – kommt es für die Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (BGH, NZV 1996, 231; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 m.w.N.). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden bzw. zum Nachteil gereichen (BGH a.a.O.). bb) Gemessen daran besteht hier eine volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach: (1) Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils bog der Kläger an der Kreuzung ... straße/ ... Straße vom äußerst rechten Fahrstreifen der ... straße aus nach rechts in den mittleren Fahrstreifen der ... Straße ein. Die Beklagte zu 3 bog vom zweiten Fahrstreifen von rechts ebenfalls nach rechts in die ... Straße ein, und zwar auch in Richtung des mittleren Fahrstreifens. Dort kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Unstreitig waren alle Fahrstreifen auf der ... straße mit Richtungspfeilen markiert, wobei der äußerst rechte Fahrstreifen ein Abbiegen nach rechts und der zweite Fahrstreifen von rechts sowohl ein Abbiegen nach rechts als auch eine Geradeausfahrt vorsah. Die ... Straße wies in Fahrtrichtung der Beteiligten drei Fahrstreifen auf. (2) Legt man den vorstehenden Sachverhalt zugrunde, haften die Beklagten dem Kläger für die diesem entstandenen Schäden dem Grunde nach vollumfänglich. Ist das paarweise Abbiegen durch Richtungspfeile vorgeschrieben, ist der möglichst weit rechts Eingeordnete gegenüber dem parallel Abbiegenden nicht bevorrechtigt. Vielmehr gilt für beide die Pflicht, ihrem Fahrstreifen zu folgen und den Fahrstreifen zu halten, weil die Anordnung durch Richtungspfeile der Regelung des § 9 I 2 StVO vorgeht, soweit die Anordnung vollständig alle Fahrstreifen erfasst, also die Anzahl der Fahrstreifen auf der Straße, in die eingebogen wird, gleich ist. Verfügt jedoch die Straße, in die eingebogen wird, über mehr Fahrstreifen als die Straße, aus der abgebogen wird, ist der möglichst weit rechts Eingeordnete berechtigt, zwischen den Fahrstreifen mit Ausnahme des äußerst linken frei zu wählen und darf insoweit nicht behindert werden (siehe zum Ganzen Kuhnke, NZV 2019, 223, 225). Letzteres war hier der Fall. Der äußerst rechts eingeordnete Kläger durfte wählen, ob er in den rechten Fahrstreifen der ... X Straße einfährt oder – wie geschehen – in den mittleren. Er hat sich verkehrsgerecht verhalten, während die Beklagte zu 3 ihn in unzulässiger Weise behindert hat. Sie hat daher gegen § 1 II StVO i.V.m. § 7 V StVO verstoßen. Dieser Verkehrsverstoß wiegt schwer, sodass die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der gemäß § 17 I, II StVG durchzuführenden Haftungsabwägung unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, NZV 2007, 185 Tz. 7). c) Hinsichtlich der Schadenshöhe gilt Folgendes: aa) Der Kläger kann zunächst die Erstattung der restlichen, von seiner Vollkaskoversicherung nicht übernommenen Reparaturkosten in Höhe von 500 € verlangen. Zudem kann er Erstattung der Wertminderung in Höhe von 700 € verlangen. Die Höhe dieser Schadenspositionen ist unstreitig. bb) Weiter steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.071 € zu. (1) Soweit die Beklagten eingewandt haben, ein Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung stünde dem Kläger nicht zu, weil er sein Fahrzeug gegebenenfalls gewerblich nutze, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 21.05.2021 klargestellt hat, dass das nicht der Fall sei. Die Beklagten haben seither diesbezüglich keinen konkreten Vortrag mehr gehalten. Es kann daher dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen für ein gewerblich genutztes Fahrzeug eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann. (2) Aus dem als Anlage K6 vorgelegten Reparaturablaufplan ergibt sich, dass sich das Fahrzeug des Klägers vom 27.08.2020 bis zum 04.09.2020 in der Werkstatt befand. Die Reparatur dauerte also insgesamt neun Tage. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der vom Kläger beauftragte Gutachter eine Reparaturdauer von lediglich drei Arbeitstagen prognostiziert hatte, ergibt sich daraus nichts, was den Beklagten günstig ist. Dass eine Reparatur tatsächlich länger dauern kann als prognostiziert, versteht sich von selbst. Sollte sich die längere Reparaturdauer daraus erklären, dass die Werkstatt fehlerhaft gearbeitet hat, würde das dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Denn die Werkstatt ist keine Erfüllungsgehilfin des Klägers (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 254 BGB Rn. 286 m.w.N.). Schädlich wäre allein ein schuldhaftes Verhalten des Klägers selbst, wofür nichts ersichtlich ist. Ein schuldhaftes Verhalten ergibt sich insbesondere nicht allein daraus, dass die Reparatur länger gedauert hat als prognostiziert. Im Übrigen sind es die Beklagten, die für ein derartiges Mitverschulden (primär) darlegungs- und beweisbelastet sind (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 254 Rn. 72 m.w.N.). (3) Die Kammer schätzt den Tagessatz unter Berücksichtigung der einschlägigen Schwacke-Tabelle gemäß § 287 I ZPO auf 119 € täglich. (4) Insgesamt steht dem Kläger daher eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.071 € (9 x 119 €) zu. cc) Schließlich kann der Kläger die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 € verlangen. dd) Unter Berücksichtigung eines berechtigten Gegenstandswerts von 2.291 € (siehe oben) kann der Kläger zudem Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach dem RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung in Höhe von 326,31 € (inklusive 16% Umsatzsteuer) verlangen. Das entspricht dem geltend gemachten Betrag. ee) Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergibt sich in Ansehung der Hauptforderung aus §§ 187 I (analog), 286 I 1, 288 BGB und in Ansehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 187 I (analog), 291 i.V.m. 288 I 2 BGB. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1 Alt. 2, 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 II 1 ZPO), sind nicht ersichtlich.