Urteil
46 S 52/22
LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0301.46S52.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.08.2022 verkündete Urteil der Abteilung 110 des Amtsgerichts Mitte – 110 C 214/21 V – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.08.2022 verkündete Urteil der Abteilung 110 des Amtsgerichts Mitte – 110 C 214/21 V – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO i.V.m. § 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klage begründet ist. Auch nach der in der Berufungsinstanz nachgeholten persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1 verbleibt es dabei, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB zustehen, gegenüber der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 115 I 1 Nr. 1 VVG. 1. Die Kammer ist auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten zu 1 davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass sich der Unfall so zugetragen hat wie vom Kläger geschildert. a) In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger unter anderem angegeben, links von der „Busspur“ und parallel zu dieser gefahren zu sein. Wegen des Umschaltens der Ampel auf Rot habe er gebremst. Er habe einen kleinen Anstoß von hinten verspürt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in gerader Stellung in seiner Spur gefunden. Der Unfallgegner müsse links hinter ihm gewesen sein. Diese Angaben, die im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen sind, weil § 286 ZPO nicht nur auf die Beweisaufnahme abstellt, sondern auf das gesamte Ergebnis der Verhandlungen (BGH, NJW-RR 2018, 249), sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie passen im Wesentlichen zu den Angaben des Klägers vor dem Amtsgericht und zu denjenigen, die der Kläger im Verfahren zum Aktenzeichen 121 C 125/21 V vor dem Amtsgericht Mitte gemacht hat. b) Die Bekundungen der Zeugin XXX stützen den Vortrag des Klägers. Zwar hat sie den Unfall nicht beobachtet. Sie hat aber angegeben, dass sie sich ebenso wie ihr Sohn, der Kläger, mit dem sie gemeinsam arbeite, auf dem Weg nach Hause befunden habe, und dabei die am Unfall beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall gesehen habe. Ausweislich der von ihr gefertigten Skizze befand sich das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall parallel zur „Busspur“, das Fahrzeug des Beklagten zu 1 links dahinter, und zwar etwas schräg nach rechts versetzt. Das passt zu den Angaben des Klägers. Die Zeugin war glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft. Sie hat (auch) im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer den Sachverhalt nachvollziehbar geschildert, wobei sie in dieser Vernehmung und in den anderen Vernehmungen in dieser Sache deutlich machte, den Unfall selbst nicht gesehen zu haben. Mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen sei noch Folgendes ausgeführt: Dafür, dass sich die Positionen der Fahrzeuge nach dem Unfall nicht wesentlich verändert haben, sprechen auch die Angaben des Beklagten zu 1. Er hat nämlich erklärt, dass er und der Kläger nicht sehr schnell unterwegs gewesen seien, sodass auch der Schaden klein gewesen sei. Seine Geschwindigkeit konnte er nur schätzen, wobei er von 30-40 km/h ausging, vielleicht auch etwas weniger (!). Auch sonst lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen, dass es nach der Kollision eine wesentliche Veränderung der Positionen gegeben hat. Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung vortragen, der Kläger habe sich nach dem Unfall „jedenfalls“ noch zum Teil auf der „Busspur“ befunden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu 1 hierzu keine Angaben machen konnte. Vielmehr erklärte er, nicht mehr sagen zu können, wo sich der Kläger unmittelbar nach dem Unfall befand. Er wisse nicht, ob der Kläger noch zum Teil auf der „Busspur“ gestanden habe. c) Allein die Angaben des Beklagten zu 1 vermögen die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte hat er am Unfallort erklärt, auf der linken Spur gefahren zu sein, als der andere plötzlich von rechts gekommen sei. Mit seiner jetzigen Darstellung lässt sich das nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass hier von einer „Busspur“ keine Rede ist. Es ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten eine derartige Äußerung des Beklagten zu 1 vermerkt hätten. Die Angaben des Beklagten zu 1 gegenüber der Polizei lassen es in Zusammenschau mit dem als K2 nummerierten Foto als naheliegend erscheinen, dass der Beklagte zu 1 links neben der zum Unfallzeitpunkt nicht maßgeblichen, aber ansatzweise auf der Fahrbahn noch zu sehenden gestrichelten Linie (Zeichen 295) gefahren ist und sich an dieser orientiert hat. Das hätte zwangsläufig zu einer Fahrt nach rechts geführt, und zwar dorthin, wo sich der Kläger befand. d) Nach allem ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beklagte zu 1 das Fahrzeug des Klägers aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit touchiert hat, wohingegen dem Kläger ein Vorwurf nicht zu machen ist. 2. Auch der von den Beklagten vorgebrachte Einwand zur Schadenshöhe greift nicht durch. Im Berufungsverfahren machen sie nur noch geltend, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Verbringungskosten habe. Das trifft allerdings nicht zu. Zur Problematik von UPE-Aufschlägen hat der BGH (NJW 2019, 852 Rn. 13) Folgendes ausgeführt: „Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten [...]. Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 II BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet.“ Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für Verbringungskosten (Kuhnert in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 249 BGB Rn. 67). Gemessen daran stehen dem Kläger die fiktiv geltend gemachten Verbringungskosten zu, zumal die Beklagten nicht in Abrede stellen, dass die Voraussetzungen für eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht vorliegen. Auch der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27.06.2018 (25 U 155/17, BeckRS 2018, 18330) führt nicht weiter. Wenn es dort bezogen auf VW-Markenwerkstätten (das mag man auf Audiwerkstätten – um solche geht es hier – übertragen) heißt, dem Senat sei bekannt, dass diese „regelmäßig“ über eine Karosseriewerkstatt mit Lackiererei verfügten, sodass es einer Verbringung nicht bedürfe, lässt die Entscheidung nicht erkennen, woher der Senat seine (umfassende) Kenntnis hat. Näheres führen auch die Beklagten nicht aus. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 II 1 ZPO), sind nicht ersichtlich.