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Urteil

46 O 15/23

LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Eigentumsstellung an einem Fahrzeug ergibt sich nicht aus dem Kaufvertrag, denn Eigentum an beweglichen Sachen wird nicht durch den Kaufvertrag, sondern nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Trennungsprinzip) erworben. Einem Kaufvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Fahrzeug übergeben (und übereignet) wurde, wenn das entsprechende Feld nicht ausgefüllt ist. Das Eigentum an einem Kraftfahrzeug ergibt sich auch nicht aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief), da diese lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen ist.(Rn.14) 2. Für einen Unfallbeteiligten streitet nicht die Eigentumsvermutung des Besitzes, wenn er nicht Fahrzeugfahrer war, sondern nur Beifahrer.(Rn.19) 3. Es gibt keinen Anspruch auf eine „Nutzungsausfallpauschale“. Es bedarf stets einer konkreten Darlegung, wie lange das beschädigte Fahrzeug unfallbedingt tatsächlich nicht genutzt werden konnte und nicht genutzt wurde.(Rn.20) 4. Bagatell-Beeinträchtigungen (hier: Ohnmacht mit schneller Wiedererlangung des Bewusstseins) lösen keinen Schmerzensgeldanspruch aus.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eigentumsstellung an einem Fahrzeug ergibt sich nicht aus dem Kaufvertrag, denn Eigentum an beweglichen Sachen wird nicht durch den Kaufvertrag, sondern nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Trennungsprinzip) erworben. Einem Kaufvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Fahrzeug übergeben (und übereignet) wurde, wenn das entsprechende Feld nicht ausgefüllt ist. Das Eigentum an einem Kraftfahrzeug ergibt sich auch nicht aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief), da diese lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen ist.(Rn.14) 2. Für einen Unfallbeteiligten streitet nicht die Eigentumsvermutung des Besitzes, wenn er nicht Fahrzeugfahrer war, sondern nur Beifahrer.(Rn.19) 3. Es gibt keinen Anspruch auf eine „Nutzungsausfallpauschale“. Es bedarf stets einer konkreten Darlegung, wie lange das beschädigte Fahrzeug unfallbedingt tatsächlich nicht genutzt werden konnte und nicht genutzt wurde.(Rn.20) 4. Bagatell-Beeinträchtigungen (hier: Ohnmacht mit schneller Wiedererlangung des Bewusstseins) lösen keinen Schmerzensgeldanspruch aus.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, §§ 823, 831 BGB – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu. Soweit die Klägerin Sachschäden und Sachfolgeschäden geltend macht, kann die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht feststeht, dass sie als Eigentümerin aktivlegitimiert ist. Dass sie Eigentum am Mazda erworben hat, ergibt sich nicht aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Kaufvertrag. Eigentum an beweglichen Sachen wird bekanntlich nicht durch den Kaufvertrag (§§ 433ff. BGB), sondern nach sachenrechtlichen Grundsätzen gemäß §§ 929ff. BGB (Trennungsprinzip) erworben. Dem Kaufvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin das Fahrzeug übergeben (und übereignet) wurde. Das entsprechende Feld ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht ausgefüllt. Auch der Hinweis auf die Zulassungsbescheinigung Teil II hilft der Klägerin nicht weiter. Das Eigentum am Kraftfahrzeug ergibt sich nicht aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief), da diese lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Aus der Eintragung kann nicht auf den Eigentümer geschlossen werden, da die Zulassungsbehörde die zivilrechtliche Rechtslage nicht prüft (OVG Saarlouis, NZV 2016, 351 Rn. 13 m.w.N.). Die fehlende Eignung der Zulassungsbescheinigung Teil II zum Nachweis des Eigentums am Kraftfahrzeug geht auch aus dem Dokument selbst hervor. Denn dort ist unter C 4 c amtlich vermerkt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Die Klägerin war hinsichtlich der Frage des Eigentumserwerbs auch nicht, wie (erst) im Schriftsatz vom 30.05.2023 beantragt, als Partei zu vernehmen. Es fehlt nämlich an dem gemäß § 447 ZPO erforderlichen Einverständnis der Gegenseite. Auch darüber hinaus war nichts zu veranlassen, nachdem die Kammer das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet hatte und sie es – unentschuldigt – unterlassen hat, dem Termin beizuwohnen. Darauf, dass der Schriftsatz vom 16.05.2023 keine ausreichende Entschuldigung enthält, hat die Kammer mit Verfügung vom 17.05.2023 von der Klägerin unwidersprochen hingewiesen. Die Kammer gewährt rechtliches Gehör, erzwingt es aber nicht. Für die Klägerin streitet auch nicht die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 I BGB bzw. 1006 III BGB. Unstreitig war sie im Unfallzeitpunkt nicht die Fahrerin des Fahrzeugs. Sie war lediglich Beifahrerin. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen gemäß § 1006 I BGB bzw. 1006 III BGB vorliegen. Hierauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall steht der Klägerin im Übrigen auch deshalb nicht zu, weil ihr diesbezüglicher Vortrag unschlüssig ist. Einen Anspruch auf eine „Nutzungsausfallpauschale“, wie sie der Klägerin vorschwebt, gibt es nicht. Eine fiktive Abrechnung von Nutzungsausfall kommt nicht in Betracht. Vielmehr bedarf es stets einer konkreten Darlegung, wie lange das beschädigte Fahrzeug unfallbedingt tatsächlich nicht genutzt werden konnte und nicht genutzt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 18.02.2010 – 10 U 60/09 – BeckRS 2010, 24119). An einer solchen Darlegung fehlt es. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds zu: Der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 11 Satz 2 StVG, § 253 II BGB) ist ein Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (KG, Urteil vom 09.09.2019 – 22 U 35/18 – BeckRS 2019, 30230 Rn. 19 m.w.N.). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ab. Die Schwere dieser Belastungen wird insbesondere durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden, Entstellungen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht, wobei das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren zählen. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (KG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Es ist anerkannt, dass nur geringfügige Beeinträchtigungen, auch solche des seelischen Wohlbefindens, als Bagatell-Beeinträchtigungen keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen (Spindler in: BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2023, § 253 Rn. 52f. m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Klägerin trägt lediglich vor, unfallbedingt das Bewusstsein verloren und ohnmächtig geworden zu sein; allerdings habe sie das Bewusstsein „schnell“ zurückerlangt. Vor diesem Hintergrund ist keine Beeinträchtigung erkennbar, die die Schwelle einer bloßen Bagatelle überschreitet. Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Klägerin behauptet, als Beifahrerin eines Pkw der Marke Mazda am 05.11.2021 im Bereich der Kreuzung ... Straße/... Straße in Berlin unterwegs gewesen zu sein. Sie sei Eigentümerin des Mazda gewesen. Dieser habe vor der Kreuzung gestanden, rechts daneben habe sich der von der Beklagten gehaltene Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen … - … befunden. Dieser habe sich, um nach rechts abzubiegen, in Bewegung gesetzt und dabei das klägerische Fahrzeug erfasst. Die Klägerin verlangt neben der Erstattung materieller Schäden – insoweit wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen verwiesen – die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 1.000 €. Hierzu behauptet sie, dass sie aufgrund des Unfalls das Bewusstsein verloren und in Ohnmacht gefallen sei. Sie habe danach das Bewusstsein schnell zurückerlangt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.581 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 762,79 € zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und einen Betrag in Höhe von 1.000 € nicht unterschreiten soll. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt das vorgetragene Unfallgeschehen mit Nichtwissen in Abrede. Ein Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ... - ... befinde sich nicht in ihrer Bestandsliste. Soweit die Klägerin behaupte, Eigentümerin des Mazda gewesen zu sein, greife die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht ein. Sie sei – was unstreitig ist – im Zeitpunkt des Unfalls nicht Fahrerin dieses Fahrzeugs gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.