OffeneUrteileSuche
Urteil

46 O 155/22

LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0628.46O155.22.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen wegen des Verkehrsunfalls vom 25.02.2021 keine Ansprüche gegen die Beklagte gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu. 1. Ansprüche nach dem StVG bestehen nicht. a) aa) Grundsätzlich kommt es für die Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (BGH, NZV 1996, 231; BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 29; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 m.w.N.). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden bzw. zum Nachteil gereichen (BGH, NZV 1996, 231). bb) (1) Diese Grundsätze gelten auch hier, wobei festzuhalten ist, dass in der teilweisen Regulierung von Ansprüchen seitens der Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 kein deklaratorisches Teilanerkenntnis dem Grunde nach zu sehen ist. Denn aus der für den Geschädigten erkennbaren Interessenlage des Versicherers ergibt sich kein Beweggrund, einen vorbehaltlosen Einwendungsverzicht zu erklären, ohne hiervon einen Vorteil zu erlangen. Ein solcher kann beispielsweise darin bestehen, dass mit dem Einwendungsverzicht der Streit oder die Unsicherheit über die Höhe der Haftung endgültig ausgeräumt wird. Dies mag der Fall sein, wenn die volle Einstandspflicht des Schuldners für den Schaden bei der Regulierung eingeräumt wird oder die Parteien auf der Basis einer zugrunde gelegten Teilhaftung einvernehmlich abrechnen (LG Saarbrücken, NJW 2013, 87, 88). Widerspricht der Geschädigte indes – wie hier – der Einschätzung des Versicherers zur Höhe der Haftung, droht eine weitere (gerichtliche) Auseinandersetzung über den Umfang der Haftung. Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht (endgültig) entzogen; vielmehr hätte ein solches Teilanerkenntnis nur zur Folge, dass eine Mindesthaftung des Schädigers festgestellt wird. Hierfür ist auf Seiten des Schädigers indes regelmäßig kein Interesse erkennbar (LG Saarbrücken a.a.O.; LG Berlin, Urteil vom 22.12.2017 – 42 O 338/15 – n.v.; vgl. auch Bacher in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 37 Rn. 12; Freymann/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 03.05.2023, § 249 BGB Rn. 310; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 781 Rn. 10; Jahnke/Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., vor § 249 Rn. 10; Kürschner/Schneider in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl., § 23 Rn. 14). (2) Letztlich besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit darüber, dass es an einem deklaratorischen Teilanerkenntnis der Beklagten dem Grunde nach fehlt: Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es gebe kein solches Anerkenntnis. Dem hat der Klägervertreter nicht widersprochen. Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten also gar nicht als deklaratorisches Teilanerkenntnis dem Grunde nach aufgefasst. b) Daher kommt es insgesamt auf eine Abwägung gemäß § 17 I, II StVG an. Diese führt dazu, dass der Kläger die ihm entstandenen Schäden allein zu tragen hat. (aa) Der Kläger hat jedenfalls die gemäß § 9 I StVO beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. (1) Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der nach links abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen sind (Satz 1). Ferner muss er sein Fahrzeug rechtzeitig möglichst weit links bzw. zur Mitte hin einordnen (Satz 2). Vor dem Einordnen (erste Rückschau) und nochmals vor dem Abbiegen (zweite Rückschau) ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, wobei die zweite Rückschau nur dann nicht nötig ist, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Satz 4). Diese Grundsätze gelten auch (und erst recht) beim Abbiegen in ein Grundstück im Sinne des § 9 V StVO (OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 8). Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger, wie die Beklagte meint, in ein Grundstück abgebogen ist oder nicht. (2) Bereits aus den Angaben, die der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemacht hat (und die teilweise in einem eklatanten Widerspruch zu seiner schriftlichen Einlassung gegenüber der Polizei vom 20.05.2021, Seite 57 der Ermittlungsakte, und dem schriftsätzlichen Vortrag stehen), ergibt sich, dass er sich nicht richtig verhalten hat. Zunächst ist festzuhalten, dass er nicht rechtzeitig geblinkt hat. Er hat nämlich angegeben, geblinkt und „sofort“ nach links gefahren zu sein. Ferner hat er nicht die gebotene Rückschau gehalten. Von einer ersten Rückschau wusste er nichts zu berichten. Aus seinen Angaben ergibt sich weiter, dass es auch an der gebotenen zweiten Rückschau fehlte. Er hat nämlich freimütig erklärt, nicht in die Spiegel geschaut zu haben. Ferner gab er an, den Schulterblick erst gemacht zu haben, als er sich bereits in Fahrt nach links befand. Festzustellen ist daher, dass sich der Kläger in erheblicher Weise sorgfaltspflichtwidrig verhalten hat. (3) Zudem gilt: Kommt es in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger jedenfalls die Pflicht zur zweiten Rückschau nicht beachtet und den Unfall dadurch auch verursacht hat (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 10; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 405, 407; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2022 – 12 U 554/19 – BeckRS 2020, 13974 Rn. 3; OLG München, NJW 2015, 1892 Rn. 18ff.). Der Beweis des ersten Anscheins greift nämlich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, NJW 2020, 755 Rn. 32; Schmidt in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 36 Rn. 44). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit bisweilen formuliert, dass „vieles dafür“ sprechen müsse, dass ein bestimmter Kausalverlauf gegeben ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 10; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2022 – 12 U 554/19 – BeckRS 2020, 13974 Rn. 3). So liegt der Fall, wenn ein Linksabbieger mit einem Linksüberholer zusammenstößt. Nach der Lebenserfahrung werden solche Unfälle durch Erfüllung der Rückschaupflicht des Abbiegers vermieden (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., § 41 Rn. 107). Der Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert. Der Anscheinsbeweis ist dann erschüttert, wenn der von ihm Betroffene darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht (BGH, NJW 2016, 2024 Rn. 24; BGH, NZI 2020, 420 Rn. 6). Das ist freilich hier nur insoweit relevant, als es um die Kausalität der unterlassenen zweiten Rückschau für den Unfall geht. Denn dass der Kläger keine ordnungsgemäße zweite Rückschau gehalten hat, steht, wie bereits unter (2) ausgeführt – auch unabhängig von einem Anscheinsbeweis – fest. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Anwendung des Anscheinsbeweises in den Fällen, in denen – wie hier – ein Linksabbieger mit einem Linksüberholer zusammenstößt, überwiegend verneint, wenn eine (kleine) Kolonne überholt wurde (KG, Urteil vom 20.02.2017 – 22 U 229/13 – n.v.; OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78; OLG Hamm, NZV 2014, 125, 126; OLG Hamm, r+s 2022, 105 Rn. 22f.; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 405, 407; OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82 Rn. 58; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11 – BeckRS 2011, 14283; zweifelnd Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., § 41 Rn. 106 Fn. 325). In einem solchen Fall fehle es an einem typischen Geschehensablauf. Es sei nämlich ohne Weiteres möglich, dass der Überholende für den Linksabbieger im Moment der zweiten Rückschau nicht als solcher erkennbar sei, weil der Überholer mit seinem Fahrzeug noch nicht auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und daher von einem dem Abbieger folgenden Fahrzeug verdeckt werde (siehe etwa OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78 und r+s 2022, 105 Rn. 23). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall ebenso wenig der Erörterung wie die Frage, wann eine Kolonne „klein“ und wann sie „groß“ ist (je länger sie ist, desto länger beansprucht das Überholmanöver und desto wahrscheinlicher ist es, dass der Überholer für den Abbieger im Moment der zweiten Rückschau als solcher erkennbar war). Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest (§ 286 ZPO), dass das Beklagtenfahrzeug für den Kläger im Moment der gebotenen (aber vom Kläger unterlassenen) zweiten Rückschau als Überholer erkennbar war: Diese Überzeugung hat die Kammer auf der Grundlage der Aussage der Zeugin XXX gewonnen. Die Aussage der Zeugin war ergiebig. Die Zeugin war zudem glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft: Die Zeugin, die am Unfall nicht beteiligt war, hat unter anderem bekundet, das überholende Beklagtenfahrzeug im linken Seitenspiegel wahrgenommen zu haben. Sie habe gesehen, dass der Überholende an einer ziemlich langen Kolonne vorbeifahre. In diesem Moment sei der Kläger noch langsam geradeaus gefahren. Während dieser Geradeausfahrt habe der Kläger geblinkt (wobei die Zeugin zur Dauer des Blinkens nichts sagen konnte). Sie sei damals hochschwanger gewesen und habe wegen des Unfalls, den sie vorausgeahnt habe, Sorge gehabt, in irgendeiner Weise selbst in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Die Aussage der Zeugin vor der Kammer steht in Übereinstimmung mit den Angaben, die sie schriftlich gegenüber der Polizei gemacht hat (Seite 51 der Ermittlungsakte). Dafür, dass die Aussage der Zeugin zutrifft, spricht, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, auch die Tatsache, dass der Kläger selbst vorträgt, dass der Überholvorgang „einige Sekunden“ gedauert habe (Klageschrift, Seite 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger, hätte er eine ordnungsgemäße Rückschau gehalten, das Beklagtenfahrzeug als Überholer wahrgenommen hätte. Er hätte dann sein Abbiegemanöver zurückgestellt, sodass es nicht zum Unfall gekommen wäre. Aus den Angaben der Zeugin XXX ergibt sich nichts, das dem Kläger günstig ist. (bb) Ein Verkehrsverstoß des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ist nicht feststellbar: (1) Dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs kann nicht vorgeworfen werden, entgegen § 5 VII 1 StVO unzulässig links überholt zu haben. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen. Erforderlich ist, dass die Abbiegeabsicht rechtzeitig angezeigt wurde (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 5 StVO Rn. 61 m.w.N.). So lag der Fall hier aber gerade nicht. Das ergibt sich, wie ausgeführt, bereits aus den eigenen Angaben des Klägers. (2) Dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs kann auch nicht vorgeworfen werden, entgegen § 5 III Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben. Eine unklare Verkehrslage liegt dann vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 5 StVO Rn. 26 m.w.N.). Das ist (insbesondere) dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und der nachfolgende Verkehrsteilnehmer dies erkennen konnte, sodass ihm ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich gewesen wäre (KG, NZV 2006, 309, 310). Da der Kläger jedoch, wie gesagt, erst unmittelbar vor Beginn der Linksbogenfahrt geblinkt hat, wäre ein angemessenes Reagieren nicht möglich gewesen. Allein das Vorhandensein einer Kolonne begründet keine unklare Verkehrslage (vgl. KG, NZV 2003, 89). (3) Soweit der Kläger vorträgt, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei mit „überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren, fehlt dem Vorbringen jede Substanz. Im Übrigen ist kein Vortrag zur Kausalität einer gegebenenfalls überhöhten Geschwindigkeit gehalten worden. (4) Auch weitere unfallkausale Verkehrsverstöße des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs hat der Kläger nicht dargelegt. (cc) Nach dem Gesagten führt die Haftungsabwägung dazu, dass der Kläger die ihm entstandenen Schäden allein tragen muss. Vor dem Hintergrund des gravierenden Verkehrsverstoßes des Klägers besteht keine Veranlassung, die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen (vgl. KG, NZV 2003, 89; KG, NZV 2010, 298). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man davon ausgeht, dass das Überholen einer Kolonne zu einer verschuldensunabhängig erhöhten Betriebsgefahr führt. Denn auch die Betriebsgefahr eines nach links abbiegenden Fahrzeugs – wie hier des Klägers – ist verschuldensunabhängig erhöht. Das Abbiegen nach links ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorrang, der häufig zu schweren Unfällen führt. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt (BGH, NJW 2005, 1351, 1354). Eine gegebenenfalls verschuldensunabhängig erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und die verschuldensunabhängig erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs heben sich daher gegenseitig auf. Es verbleibt der erhebliche Verkehrsverstoß des Klägers, der es rechtfertigt, dass er die ihm entstandenen Schäden allein tragen muss. 2. Ansprüche gemäß § 823 BGB stehen dem Kläger nicht zu, weil ein Verschulden des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs nicht bewiesen ist. II. Da die Hauptforderung nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch. Am 25.02.2021 befuhr der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden und von ihm gehaltenen Pkw der Marke Peugeot den XXXweg in Berlin. Auf Höhe der Hausnummer XXX beabsichtigte er, als Spitzenfahrzeug einer Kolonne nach links abzubiegen. Hinter ihm befand sich das Fahrzeug der Zeugin XXX, hinter dieser wiederum das Fahrzeug der Zeugin XXX. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug), dessen Fahrer mittlerweile verstorben ist, überholte links. Es kam zu einer Kollision zwischen dem nach links abbiegenden Fahrzeug des Klägers und dem überholenden Beklagtenfahrzeug. Vor dem Beginn des Abbiegemanövers hatte der Kläger, der durch den Unfall verletzt wurde, weder in die Spiegel geschaut, noch einen Schulterblick gemacht. Weitere Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Nach dem Unfall ließ der Kläger ein Schadensgutachten erstellen. Hierfür wurden ihm 782,60 € in Rechnung gestellt. Auf der Grundlage dieses Schadensgutachtens verlangte er von der Beklagten die Erstattung eines Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 2.370 €, Zahlung eines Nutzungsausfalls für 418 Tage in Höhe von 4.180 € und die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 €. Zudem verlangte er die Erstattung der Gutachterkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.068,39 €. Schließlich machte er einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote in Höhe von 2/3 zu ihren Lasten zahlte die Beklagte auf den Wiederbeschaffungsaufwand 1.580 €, auf die Sachverständigenkosten 449,75 €, auf die Unkostenpauschale 16,67 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 540,50 €. Die Beklagte zahlte zudem auf das Schmerzensgeld 1.000 €. Mit seiner Klage verlangt der Kläger restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld, ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden. Das Feststellungsinteresse begründet der Kläger damit, dass jeden Tag ein weiterer Nutzungsausfallschaden entstehe. Der Kläger behauptet unter anderem, vor dem Abbiegen nach links geblinkt zu haben. Auch habe er sich zur Mitte der Fahrbahn orientiert. Bei doppelter Rückschau wäre das Beklagtenfahrzeug nicht als Überholer zu erkennen gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.973,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dessen Höhe 5.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung des Sachverständigen XXX in Höhe von 332,85 € gemäß der Rechnung XXX/XXX vom 10.03.2022 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 07.09.2022 [offenbar gemeint: 25.02.2021] freizustellen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 527,98 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25.02.2022 [offenbar gemeint: 25.02.2021] freizustellen, 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.07.2018 [offenbar gemeint: 25.02.2021] resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe schon mehr erhalten, als ihm zustehe. Beim Linksabbiegen habe er nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen. Mit dem Abbiegen habe er erst begonnen, als sich das Beklagtenfahrzeug bereits im Überholvorgang befunden habe. Bei ordnungsgemäßer Rückschau hätte er es erkennen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.06.2023 verwiesen. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 07.06.2023 Bezug genommen. Die Akte der Polizei Berlin 58.92.262631.4 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.