Urteil
49 S 21/14
LG Berlin 49. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2014:0917.49S21.14.0A
1mal zitiert
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Tritt der Sozialhilfeträger durch öffentlich-rechtliche Kostenübernahmeerklärung dem privatrechtlichen Pflegedienst zwischen Pflegedienst und Hilfebedürftigen bei und gerät mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug, so schuldet er Verzugszinsen nach § 286ff. BGB. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Regelung über die Folgen verspäteter Bezahlung in den Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bzw. § 93 Abs. 2 BSHG oder auf Grund dieser nicht vereinbart worden ist.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 26.3.2014 - 6 C 234/13 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 213,49 € seit dem 31.7.2013 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch Anrufung unzuständiger Gerichte entstanden sind; diese hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tritt der Sozialhilfeträger durch öffentlich-rechtliche Kostenübernahmeerklärung dem privatrechtlichen Pflegedienst zwischen Pflegedienst und Hilfebedürftigen bei und gerät mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug, so schuldet er Verzugszinsen nach § 286ff. BGB. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Regelung über die Folgen verspäteter Bezahlung in den Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bzw. § 93 Abs. 2 BSHG oder auf Grund dieser nicht vereinbart worden ist.(Rn.29) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 26.3.2014 - 6 C 234/13 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 213,49 € seit dem 31.7.2013 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch Anrufung unzuständiger Gerichte entstanden sind; diese hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und hat Verträge über Pflegeleistungen mit den Pflegebedürftigen ..., ... und ... geschlossen. Diesen hatte der Beklagte entsprechende Leistungen bewilligt. Durch Bescheide gegenüber den jeweiligen Pflegebedürftigen (vgl. Anlage BB2 Bl. 162), von denen die Klägerin nach unbestrittenem Vortrag Kopien erhalten hat, hat der Beklagte als Träger der Sozialhilfe die Kosten übernommen. Die Klägerin ist Mitglied im Anbieterverband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e. V. (ehemals: Arbeitgeberverband im Gesundheitswesen e.V.). Dieser Verband hat - neben den Landesverbänden der Pflegekassen - mit dem Beklagten den Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI vom 15.11.2006 abgeschlossen. Dort heißt es in § 17 unter anderem (Anlage K5, insbesondere Blatt 25): „(7)… Die Bezahlung der ordnungsgemäß erstellten Rechnungen erfolgt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang… (8) Näheres…, insbesondere... Verfahren bei Überschreitung der vereinbarten Fristen vereinbaren ggf. die Partner dieses Rahmenvertrages…“ Weiter hat der Beklagte mit den Verbänden der Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen über die Erbringung von Leistungen der Haushilfe und der Hauspflege eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 4. 10. 1996 geschlossen (Anlage K9, Blatt 102), welcher die Klägerin mit Schreiben vom 24.6.2003 beigetreten ist (Anlage K9, Blatt 108). Dort heißt es in § 8 unter anderem: „Die Bezahlung von nicht zu beanstandenden Rechnungen soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen… Im übrigen gelten die in der Rahmenvereinbarung nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI getroffenen Regelungen…“ Hinsichtlich der Pflegebedürftigen ... übersandte die Klägerin die Rechnung vom 6.11.2012, Rechnungsnummer ... über 39,57 € und zur Rechnungsnummer ... über 283,47 € und mahnte die Zahlungen mit Schreiben vom 28.12.2012 (Anlage K2, Blatt 13,14) an. Sodann verlangte sie durch Anwaltsschreiben vom 27.2.2013 (Anlage K3, Blatt 17) Zahlung bis 9.3.2013 zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,27 € (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom 5.2. bis 4.3.2013) und Anwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € nach einem Gegenstandswert von 323,04 €. Hinsichtlich der Pflegebedürftigen ... übersandte die Klägerin die Rechnung vom 4.11.2012, Rechnungsnummer ... über 81,48 € und mahnte mit Schreiben vom 28.12.2012 die Zahlung (Anlagen K1, Blatt 11 und K2, Blatt 15). Sodann verlangte sie durch gesondertes Anwaltsschreiben vom 27.2.2013 (Anlage K3, Blatt 18) Zahlung bis 9.3.2013 zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,32 € (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom 5.2. bis 4.3.2013) und Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nach einem Gegenstandswert von 81,48 €. Hinsichtlich der Pflegebedürftigen ... übersandte die Klägerin die Rechnung vom 9.9.2012, Rechnungsnummer ..., über 325,38 € und mahnte mit Schreiben vom 30.10.2012 an (Anlagen K1, Blatt 12 und K2, Blatt 16). Sodann verlangte sie durch gesondertes Anwaltsschreiben vom 27.2.2013 Zahlung bis zum 9.3.2013 zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,28 € (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom 5.2. bis 4.3.2013) und Anwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € nach einem Gegenstandswert von 325,38 € verlangt (Anlage K3 Blatt 19). Die Hauptforderungen wurden am 25.3.2013 beglichen. Der Beklagte lehnte die Zahlung im übrigen mit Schreiben des Bezirksamtes ... von Berlin, Abteilung Arbeit, Soziales und Gesundheit/Amt für Soziales vom 19.6.2013 und teilte mit, eine Rechtsgrundlage für die Zahlung von Zinsen und Anwaltsgebühren sei nicht gegeben. Mit der zunächst vor dem Sozialgericht erhobenen Klage, welches den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig gehalten und die Sache an das Landgericht Berlin verwiesen hat, das wiederum angesichts des Streitwertes von 226,95 € aufgrund sachlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Köpenick verwiesen hat, hat die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 13,46 € und Anwaltsgebühren in Höhe von 213,49 € verlangt. Sie hat gemeint, der Anspruch ergebe sich aus den Vorschriften des BGB, weil der Beklagte dem privatrechtlichen Vertrag zwischen der Klägerin und den Pflegebedürftigen beigetreten sei und dieser seine privatrechtliche Natur behalten habe. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es keine direkt anwendbaren Vorschriften gebe und eine analoge Anwendung von § 69 SGB V schon deswegen nicht in Betracht komme, weil die Sozialhilfekosten aus Steuermitteln geleistet würden. Das SGB XII kenne keine Regelungen zur Fälligkeit oder zu Verzugsschäden. Der Rahmenvertrag enthalte ebenfalls keine Regelung. Im übrigen handele es sich hinsichtlich der Anwaltsgebühren nur um eine Angelegenheit. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Verzugszinsen seien von der Rechtsprechung bei im Sozialversicherungsrecht begründeten Zahlungsansprüchen stets ausgeschlossen und sich auf die Entscheidung des BSG, abgedruckt in NVWZ-RR 2007,34, bezogen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie ist weiter der Auffassung, die Ansprüche bestünden gemäß § 280 Abs. 1, 286 BGB, weil gemäß § 61 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend gälten. Sie bezieht sich insbesondere auf den Beschluss des BSG vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R, wonach alle diesbezüglichen Verfahren wegen der zivilrechtlichen Natur des Schuldbeitritts vor den Zivilgerichten anhängig zu machen seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 26.3.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köpenick zum Aktenzeichen 6 C 234/13 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 226,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.7.2013) aus 213,49 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, die geltend gemachten Anwaltskosten seien übersetzt und weist hinsichtlich der begehrten Verzugszinsen darauf hin, dass es keinen Vertrag über das Verfahren bei der Überschreitung vereinbarter Zahlungsfristen auf der Grundlage von § 17 (8) der Rahmenvereinbarung gebe und § 8 der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 4.10.1996 mit der Formulierung „soll“ (entspricht auch dem Rundschreiben, Anlage K 10) nicht als Grundlage für einen automatischen Verzugseintritt geeignet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen und begründet worden. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Berufung ist auch begründet. 1. Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen aus §§ 286 ff. zu. Der Beklagte befand sich in Verzug, weil er unstreitig die oben bezeichneten Rechnungen erst am 25.3. 2013 und damit nach Ablauf der in den oben genannten Verbandsverträgen bestimmten Fristen beglichen hat, § 286 Abs. 2, 3 BGB. Die Vorschriften des BGB sind anwendbar. Denn der Beklagte ist einer zivilrechtlichen Schuld beigetreten, es liegen keine individuellen anders lautenden Vereinbarungen vor und es bestehen keine gesetzlichen Regelungen, wonach die Anwendung der Verzugsvorschriften ausgeschlossen wäre. a) Es liegen zwei verschiedene Arten von Verträgen vor: zum einen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den jeweiligen Pflegebedürftigen, zum anderen der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI und der Vertrag nach § 93 BSHG zwischen dem Beklagten und den Verbänden (im Folgenden: Verbandsverträge); die Klägerin ist auch Vertragspartner, denn der Beklagte hat nicht bestritten dass die Klägerin ihren Namen geändert hat . Zusätzlich existieren die Bescheide des Beklagten gegenüber den jeweiligen Pflegebedürftigen (vergleiche beispielhaft Anlage BB 2, Blatt 162), in denen die Kostenübernahme der Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe bewilligt und die Klägerin als durchführende Pflegeorganisation benannt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend BSG 28.10.2008, BSGE 102, 1 Rn. 25, zitiert nach juris) entsteht dadurch das so genannte sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. Danach bedeutet die Übernahme von Kosten des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger durch den Sozialhilfeträger eine Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers; Folge ist ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger. Das Bundessozialgericht hat weiter ausgesprochen (Beschluss vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R, Rn. 8 bei Juris), dass dieser Schuldbeitritt „naturgemäß nichts an der Rechtsnatur der zu Grunde liegenden Schuld, die aus dem... privatrechtlichen Heimvertrag resultiert, ändert“; es sieht deswegen den Rechtsweg vor die Zivilgerichte als gegeben. Das Bundessozialgericht hat dabei ausdrücklich auf die Entscheidung in BSGE 102, 1 ff Bezug genommen; trotz der Annahme, dass der Schuldbeitritt öffentlich-rechtlichen Charakter hat, hat es ausgesprochen, dass die beigetretene Schuld nicht zu einer öffentlich-rechtlichen „mutieren“ kann, der Anspruch gegenüber dem Leistungsträger vielmehr die zivilrechtliche Rechtsnatur der Forderung teilt und die Verbandsverträge als Normverträge lediglich die zivilrechtlichen Pflichten modifizieren (a.a.O. Rn. 8,9). Die Kammer folgt dieser Auffassung. Wenn aber Zivilrecht gilt, gelten auch die Vorschriften der §§ 241 ff. BGB. Durch den Schuldbeitritt tritt der Übernehmer zusätzlich in das Schuldverhältnis ein; Schuldner und Übernehmer werden Gesamtschuldner; die Schuld richtet sich nach der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (siehe nur Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, vor § 414 Rn. 2 und 7). Dass in diesem Verhältnis keine Verzugszinsen geschuldet sein sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -, Rn. 17 bei juris) nicht entgegen. Darin heißt es, dass in der Regel der Sozialhilfeträger die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht verlassen will und seine Erklärung sich als öffentlich-rechtliches Leistungsversprechen darstellt. Dies hat das Bundessozialgericht berücksichtigt, indem es dem Schuldbeitritt öffentlich-rechtlichen Charakter beigemessen hat. b) Regelung über Verzugsfolgen, welche die §§ 286 ff. BGB abbedungen hätten, finden sich auch nicht in den Verbandsverträgen. Aus § 8 Abs. 1 des Vertrages nach § 93 BSHG könnte sich eine konkludente Abbedingung der Regelung über Verzugsfolgen ergeben, weil nicht einmal eine feste Zahlungsfrist vorgesehen ist. Wegen der Verweisung in Abs. 3 auf die Rahmenvereinbarung gilt jedoch die dort in § 17 (7) vereinbarte feste Frist von 14 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungen bei der Pflegekasse oder Abrechnungsstelle. Da dort weiter geregelt ist, dass Näheres zu Verfahren bei Überschreitung der vereinbarten Fristen, also im Falle des Verzuges, gemäß § 17 (8) „ggf.“ die Partner dieses Rahmenvertrages vereinbaren sollen und eine solche Vereinbarung nicht existiert, fehlt es gerade an einer vertraglichen Regelung und damit auch an einem vertraglichen Ausschluss der gesetzlichen Verzugsfolgen. c) Entgegenstehende gesetzliche Regelungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. In den Sozialgesetzbüchern finden sich wenige Vorschriften, die sich mit Verzinsung befassen, keine trifft den vorliegenden Fall. Es gibt aber auch keine Vorschrift, welche Verzugszinsen ausdrücklich ausschlösse. Im Gegenteil regelt § 44 SGB I sogar, dass Ansprüche des Hilfebedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger nach dem Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen sind. In der Sache handelt es sich bei dem, was der Beklagte zu zahlen hatte, um Sozialleistungen für Hilfebedürftige. Eine Zahlung von Verzugszinsen in diesem Verhältnis wäre damit auch nicht systemwidrig, abgesehen davon, dass die SGB auf den Pflegevertrag, zu dem der Schuldbeitritt erklärt worden ist und auf den es ankommt, nicht anwendbar sind, weil es sich dabei um einen privatrechtlichen Vertrag (siehe oben) handelt. 2. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Sie hat ihre Vertragspflicht verletzt, indem sie mit der Bezahlung der Rechnungen in Verzug geraten ist. Die Einschaltung eines Anwaltes war erforderlich und zweckmäßig. Es handelt sich zwar um geringfügige Forderungen. Die Klägerin hat aber dargestellt, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Zudem ist die Rechtsfrage nicht eindeutig und nicht obergerichtlich geklärt. 3. Der Beklagte schuldet Zinsen in der begehrten Höhe von 2,87 €. Der Beklagte hat die Berechnung, die sich nur auf einen Teil der Verzugszeit bezieht, nicht beanstandet. Die Zinshöhe entspricht § 288 BGB. 4. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht ebenfalls in der begehrten Höhe. Die Kammer folgt der Auffassung der Klägerin, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG handelt und die Klägerin daher zu jedem Pflegebedürftigen separat mit einem entsprechenden Gegenstandswert abrechnen durfte. Liegen mehrere Auftragsgegenstände vor, kann zwar eine einzige Angelegenheit gegeben sein. Dies ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall, insbesondere anhand des Inhalts des erteilten Auftrages, festzustellen. In der Regel betrifft ein Auftrag dieselbe Angelegenheit, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, zwischen mehreren Auftragsgegenständen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeitsrahmen wahrt (BGH NJW 2005, 2927, zitiert nach Juris; Schneider/Wolf, Anwalt Kommentar, RVG, 6. Aufl., § 15 Rn. 22-36; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. § 15 Rn. 5-8). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es mag ein einheitlicher Auftrag in dem Sinne vorliegen, dass die Anwältin der Klägerin möglicherweise zu derselben Zeit mit der Verfolgung aller Ansprüche, die dem hiesigen Rechtsstreit zu Grunde liegen, beauftragt worden ist. Es liegt auch in gewisser Weise ein einheitlicher Rahmen vor, weil es sich um die Geltendmachung verschiedener Forderungen gegenüber demselben Schuldner handelt. Die Klägerin beauftragte ihre Anwältin hinsichtlich mehrerer Rechnungen, die verschiedene Pflegebedürftige betrafen, sämtlich jedoch von dem Beklagten zu begleichen waren und wegen der verspäteten Zahlung alle mit derselben Rechtsfrage behaftet waren. Die Anwaltsschreiben stammen auch alle von demselben Tag und haben - bis auf die verschiedenen Zahlen - denselben Wortlaut. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine einheitliche Angelegenheit anzunehmen. Denn den verschiedenen Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten liegen verschiedene Pflegeverträge zu Grunde. Ein einheitlicher Rahmen wäre möglicherweise dann anzunehmen, wenn die mehreren Rechnungen verschiedene Zeitabschnitte der Pflege desselben Pflegebedürftigen beträfen (vergleiche das Beispiel bei Schneider/Wolf a.a.O. Rn. 31); so ist hinsichtlich der Pflegebedürftigen Dittmann im übrigen auch vorgegangen worden. Der Hinweis der Klägerin, dass vor jeder Geltendmachung die Richtigkeit der Forderung überprüft werden muss und es sich bei jedem Pflegebedürftigen um eine Vielzahl verschiedener Leistungen handelt, hat die Kammer jedoch davon überzeugt, dass jeder Fall so unterschiedlich ist, dass nicht nur von verschiedenen Gegenständen, sondern von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in einzelnen Fällen, wie von der Vertreterin der Klägerin im Verhandlungstermin vorgetragen, bereits Klageentwürfe gefertigt waren etc. Es ist davon auszugehen, dass der verantwortungsvolle Rechtsanwalt, bevor er eine Forderung geltend macht, selbst deren Schlüssigkeit und Berechtigung überprüft. Auf das Bestreiten des Beklagten im Termin kommt es daher nicht an. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch die Mittelgebühr zutreffend angesetzt. Es mag sich um äußerlich einfache Schreiben handeln, der zu Grunde liegende Sachverhalt, wie aus dem vorliegen Rechtstreit ersichtlich, ist jedoch nicht einfach. Die Anwaltsgebühren sind auch zutreffend berechnet. Weiter hat die Klägerin durch Vorlage der Anlage BK 4 dargetan, dass die Anwaltsrechnung von ihr bezahlt worden ist. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unerheblich. Angesichts des substantiierten Vortrags hätten hier konkrete Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit vorgetragen werden müssen. Hierauf hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts mehr erwidert. Die Einräumung einer Erklärungsfrist hat er nicht beantragt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des klägerischen Vortrages bestehen nicht. Es konnte nach allem entschieden werden. 5. Der Beklagte schuldet auch Prozesszinsen gemäß § 291 BGB; auf die Ausführungen oben 1 wird verwiesen. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 91, 281 Abs. 3 ZPO. Für den Beklagten besteht Gerichtskostenfreiheit, § 2 GKG. 7. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.