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Urteil

5 O 312/09

LG Berlin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2011:0310.5O312.09.0A
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Leitsätze
Verwirkung des Widerrufsrechts aus §§ 500, 495, 355 BGB.(Rn.17)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug des Fabrikats VW Passat Highl. 2 mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer ... und dem amtlichen Kennzeichen B - ... ... , an die Klägerin zu Händen der ... GmbH, ... 121, ... Coswig, herauszugeben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € und hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwirkung des Widerrufsrechts aus §§ 500, 495, 355 BGB.(Rn.17) 1. Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug des Fabrikats VW Passat Highl. 2 mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer ... und dem amtlichen Kennzeichen B - ... ... , an die Klägerin zu Händen der ... GmbH, ... 121, ... Coswig, herauszugeben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € und hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des PKW - VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen B - ... ... aus § 985 BGB. Die Klägerin ist Eigentümerin und mittelbare Besitzerin des PKW - VW Passat, welcher sich im unmittelbaren Besitz des Beklagten befindet. Sie hat das Eigentum von dem Autohaus ... Coswig GmbH erworben und das Fahrzeug dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Ohne Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin und deren Eigentumserwerb hätte das Autohaus den VW-Passat nicht an den Beklagten herausgegeben. Ernsthafte Anhaltspunkte für Zweifel an diesem für Leasingverträge typischen Geschehensablauf sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte ist unmittelbarer Besitzer des PKW - VW Passat und hat kein Recht zum Besitz. Der Beklagte hat kein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, da er den Leasingvertrag mit Schreiben vom 11.08.2008 (Bl. 22 d. A.) nicht wirksam widerrufen hat. Es kann dahin stehen, ob dem Beklagte als Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §§ 500, 495, 355 BGB zustand, oder ob er das Fahrzeug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt -und damit nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB- nutzte. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Beklagte bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über das ihm etwa zustehende Widerrufsrecht belehrt worden ist, denn das Widerrufsrecht ist aufgrund des hier gegebenen Sachverhaltes nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren verwirkt. Aus der Akte des Landgerichts Berlin - 6 O 116/05 - ergibt sich, dass der Beklagte im Jahr 2005 als Rechtsanwalt tätig war, denn in dem vorgenannten Rechtsstreit hat er sich selbst vertreten. Bei dem Beklagten handelte es sich bei Abschluss des Leasingvertrages im August/ September 2006 also um einen ausgebildeten und berufstätigen Rechtsanwalt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm das Bestehen des Widerrufsrechts bekannt war. Dennoch hat der Beklagte das Fahrzeug zwei Jahre genutzt, um den Vertragsschluss dann im August 2008 zu widerrufen und mit der Klägerin neue Vertragsverhandlungen anzustreben. Jedenfalls nach einer Nutzungsdauer von zwei Jahren erscheint ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich, denn es ist weder von dem Verbraucherschutzgedanken der §§ 500, 495, 355 BGB noch von dem Grundsatz von Treu und Glauben gedeckt (vgl.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.1984 - 6 W 14/84 -; Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.09.1986 - 4 S 35/86 -). Der Beklagte hat -falls die Unterschriften unter den Widerrufsbelehrungen (K 2) tatsächlich gefälscht sein sollten- ein ihm zustehendes Widerrufsrechts lediglich benutzt, um sich nach längerer Vertragslaufzeit möglichst kostengünstig von dem Vertrag zu trennen oder um günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Die Berufung eines rechtskundigen Verbrauchers auf das ihm während der gesamten Vertragslaufzeit bekannte Widerrufsrecht nach einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren erscheint rechtsmissbräuchlich, weil der “wissende” Verbraucher zum einen nicht schutzwürdig ist und zum anderen weil dieser Verbraucher die Vertragsdurchführung trotz des ihm zustehenden Widerrufsrechts über einen langen Zeitraum gerade gewünscht hat und hierdurch freiwillig auf den gesetzlichen Schutz verzichtet hat. Jedenfalls erscheint es unter diesen Umständen nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar, wenn dem Beklagten das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB zugebilligt wird. Rechtsmissbräuchlich erscheint die Berufung des Beklagten auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht aber auch deshalb, weil er auch nach dem Widerruf der Bestellung im August 2008 das Fahrzeug zumindest bis zur mündlichen Verhandlung am 22.04.2010 - also weitere eineinhalb Jahre - weiter benutzt hat, als wenn ein Widerruf nicht erfolgt wäre. Die Weiternutzung des Fahrzeugs hat der Beklagte im Termin am 22.04.2010 eingeräumt. Der Beklagte verhält sich daher tatsächlich so, als hätte er die Widerrufserklärung nicht abgegeben. Die Klägerin hat daher den Leasingvertrag mit Schreiben vom 12.02.2009 (K 5) aufgrund der Rückstände des Beklagten mit der Zahlung von sechs Leasingraten gemäß Nr. XIV. 2 ihrer Leasingbedingungen wirksam gekündigt und der Beklagte ist zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet, ohne das ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche gegen die Klägerin zustünde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt als Leasinggeberin von dem Beklagten als Leasingnehmer die Herausgabe eines PKW - VW Passat. Die Klägerin lieferte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages (K 1) zum 01.09.2006 einen VW Passat an den Kläger. Der Leasingvertrag (K 1) sieht eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 388,00 € und eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 4.000,00 € vor. Der Beklagte leistete zunächst die Sonderzahlungen und die fälligen Ratenzahlungen. Mit Schreiben an die Klägerin vom 11.08.2008 (Bl. 22 d. A.) widerrief der Beklagte seinen Antrag auf Abschluss des Leasingvertrages vom 25.08.2006 und bat um Rückzahlung der geleisteten Sonderzahlung und der bisher geleisteten Leasingraten. Zur Begründung verwies er auf eine nicht erfolgte Belehrung über sein Widerrufsrecht. Ab September 2008 stellte der Beklagte die Zahlung der monatlichen Leasingraten ein. Mit Schreiben vom 12.02.2009 (K 5) kündigte die Klägerin den Leasingvertrag gegenüber dem Beklagten fristlos unter Hinweis auf die rückständigen Leasingraten. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Der Beklagte habe bei Vertragsschluss zwei Widerrufsbelehrungen (K 2) erhalten und unterschrieben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug des Fabrikats VW Passat Highl. 2 Fahrzeug -Ident. - Nr. ... amtliches Kennzeichen B - ... ... an sie zu Händen der Firma ... GmbH, ... Straße 121, ... Coswig herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, bei Vertragsschluss nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Die Unterlagen der Anlage K 2 habe er nicht unterschrieben. Er ist der Ansicht, bis zur Rückzahlung der Sonderzahlung und der geleisteten Leasingratenzahlungen stünde ihm ein Zurückbehaltungsrechts an dem Fahrzeug zu. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Beklagte ist gemäß § 141 ZPO persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2010 (Bl. 49 f. d. A.). Die Akte des Landgerichts Berlin 6 O 116/05 lag vor und war zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung.