Urteil
5 O 412/10
LG Berlin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2011:0317.5O412.10.0A
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Leitsätze
Sittenwidrigkeit eines Erfolgshonorars für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Kindergeld.(Rn.20)
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 19.10.2010, Geschäftsnummer: 10-0991352-0-4, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sittenwidrigkeit eines Erfolgshonorars für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Kindergeld.(Rn.20) 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 19.10.2010, Geschäftsnummer: 10-0991352-0-4, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.849,- € aus dem im Rahmen des Urkundenverfahrens als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden schriftlichen Schuldanerkenntnisses der Beklagten vom 25.03.2010 (Bl. 15 d. A.), denn das Schuldanerkenntnis ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis unwirksam, wenn das dem anerkannten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis nichtig ist (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - V ZR 225/09 -, Juris Rn. 8; BGH NJW 2005, 2991, 2993). Bei dem schriftlichen Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 25.03.2010 (Bl. 15 d. A.) handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis soll unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 781 Rn. 2). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll hingegen eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen und keine neue Schuld begründen. Es ist daher ein Schuldbestätigungsvertrag und setzt voraus, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit entziehen wollen. Vor Abgabe des Schuldanerkenntnisses ist die Beklagte von dem Kläger gerichtlich auf Zahlung des Betrages in Anspruch genommen worden. Die Beklagte hatte vor dem Amtsgericht (in dem später an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreit - 35 O 77/10 -) zunächst um Gewährung einer Ratenzahlung gebeten und der Kläger war hierzu nicht bereit. Nachdem das Landgericht auf die - nach seiner Ansicht - fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen hatte, hat der Klägervertreter das Verfahren nicht mehr weiter betrieben und der Beklagten eine Ratenzahlung angeboten und zwei vorgefertigte Schuldanerkenntnisse mit übersandt. Die Beklagte hat - wohl im Hinblick auf die angebotene Ratenzahlung - die Schuldanerkenntnisse unterschrieben. Beide Parteien haben somit gerade im Hinblick auf die dort streitgegenständliche Hauptforderung gehandelt, und zwar ohne eine neue selbständige Verpflichtung schaffen zu wollen. Hierzu bestand für die das Anerkenntnis unterschreibende Beklagte keinerlei Veranlassung. Das dem anerkannten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis der Parteien ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 BGB und gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 2, 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden: RDlG) nichtig. Der von den Parteien am 20.01.2009 geschlossene Vertrag ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig, da der Kläger sich unter Ausbeutung der Unerfahrenheit der Beklagten Vermögensvorteile hat versprechen lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Falls die Beklagte sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder der Geltendmachung einer Gegenvorstellung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von einem Rechtsanwalt hätte vertreten lassen, würden Gebühren nach dem RVG in einer dem Gegenstandswert entsprechenden Höhe anfallen. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 16.000,- € beträgt eine Gebühr 566,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Selbst wenn drei Gebühren nach den Nummern 2100 ff. des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) anfallen sollten, betrüge die Vergütung eines Rechtsanwaltes für die Vertretung der Beklagten lediglich 2.020,62 €. Dies sind 34 % der von dem Kläger beanspruchten Vergütung. Da der Kläger in etwa das Dreifache der gesetzlich vorgesehenen Vergütung geltend macht, ergibt sich schon aus der Höhe des Anspruchs die Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Vertrages. Die Beklagte ist nach Angaben des Klägers nicht in der Lage, selbst vor der zuständigen Behörde aufzutreten. Dies belegt, dass bei der Beklagten von einer gewissen Unerfahrenheit auszugehen ist; denn grundsätzlich werden Antragsteller von Behörden neutral beraten. Auch die Unterzeichnung der Schuldanerkenntnisse durch die Beklagte trotz des Hinweises des Landgerichts auf die wohl gegebene Nichtigkeit des Vertrages belegt ihre Unerfahrenheit. Der von dem Kläger mit der Beklagten geschlossene Vertrag vom 30.01.2009 ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da er gegen die guten Sitten verstößt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck der staatlichen Gewährung von Kindergeld der Schutz und die Förderung der Familie und hier gerade die Unterstützung von Familien mit Kindern ist. Es handelt sich beim Kindergeld mithin um die staatliche Unterstützung einer vermeintlich bedürftigeren Personengruppe, die dieser Personengruppe auch zufließen sollte. Der Kläger leitet gewerbsmäßig sein Erfolgshonorar in Höhe von 39,27 % der Kindergeldzahlungen an die von ihm Vertretenen (33 % zuzüglich Mehrwertsteuer) an sich weiter. Der von dem Kläger mit der Beklagten geschlossene Vertrag vom 30.01.2009 ist gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 2, 3 RDlG nichtig. Der Kläger erbringt durch seine Tätigkeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens für die Beklagte eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDlG, denn es handelt sich um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin - 35 O 77/10 - hat der Kläger die Verfahrensunterlagen gründlich studiert und zeitaufwändige Recherchen durchgeführt um die Kindergeldansprüche des Beklagten gegenüber der Familienkasse durchzusetzen. Er hat die Unterlagen komplettiert und vorbereitet. Er hat sämtliche Schreiben der Beklagten abgefasst und ihr lediglich zur Unterschrift vorgelegt. Die Schreiben der Familienkasse wurden ihm vorgelegt und von ihm ausgewertet. Tatsächlich hat der Kläger daher die Beklagte in vollem Umfang vertreten und im Rahmen der rechtlichen Grundlagen für die Kindergeldgewährung gegenüber der Familienkasse argumentiert, nachdem sich die Beklagte von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht ausreichend vertreten fühlte. Bei der Tätigkeit des Klägers handelte es sich somit nach seinem eigenen Vortrag nicht lediglich um eine Hilfeleistung beim Ausfüllen von Anträgen ohne eine eigene rechtliche Bewertung des Sachverhaltes. Der bei der Beklagten bestehende Beratungsbedarf zeigt sich auch darin, dass sie zuvor einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hatte. Schließlich verstößt auch die Art und Weise der Erlangung des Schuldanerkenntnisses der Beklagten gegen die guten Sitten, so dass auch das Anerkenntnis selbst aus diesem Grunde sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist von dem Gericht auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen worden und hat dies zum Anlass genommen, der Beklagten nunmehr außergerichtlich die zuvor von dem Kläger nicht gewünschte Ratenzahlung anzubieten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die rechtlich unbedarfte und damals anwaltlich nicht vertretene Beklagte dem für einen Nichtjuristen nicht ganz leicht verständlichen (da nicht umgangssprachlich formulierten) Hinweis des Gerichts auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage und das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht verstanden hat und weiterhin von ihrer Zahlungspflicht ausging; das Ratenzahlungsangebot mithin für ein Entgegenkommen des Klägers hielt und nicht als den Versuch der Abwendung einer gerichtlichen Entscheidung erkannt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Urkundsverfahren die Zahlung von 5.849,- € aufgrund des schriftlichen Schuldanerkenntnisses der Beklagten vom 25.03.2010 (Bl. 15 d. A.). Der Kläger hat die Beklagte zunächst unter seiner Geschäftsbezeichnung “ ... Unternehmensberatung ... ... ” auf Zahlung von 5.849,- € in Anspruch genommen. Der Kläger bietet in polnisch-sprachigen Zeitschriften (Beiakte Bl. 50) und im Internet (www. ....com) in polnischer Sprache als “Firma ... ” Hilfeleistungen im Rahmen von Kindergeldbeantragungsverfahren an. Die Beklagte, eine polnische Staatsangehörige und alleinerziehende Mutter von drei Kindern, wandte sich im Januar 2009 an den Kläger, nachdem sie sich in einem Kindergeldverfahren zunächst von Rechtsanwalt ... hatte vertreten lassen und ihr Antrag auf Gewährung von Kindergeld abgelehnt worden war. Mit schriftlichem Vertrag vom 30.01.2009 beauftragte sie den Kläger mit Hilfeleistungen im Widerspruchsverfahren. Als Vergütung sollte der Kläger 33 % des im Erfolgsfalle von der Familienkasse nachzuzahlenden Kindergeldes zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die eingereichte Kopie nebst Übersetzung (Anlage zu Bl. 21 d. A.) Bezug genommen. In der Folgezeit fertigte der Kläger für die Beklagte sämtliche Schreiben im Rahmen des Kindergeldverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt die Beklagte für ihre Kinder Kamil und Magdalena für die Zeit von Mai 2004 bis Januar 2009 schließlich Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 14.894,- €. Mit Rechnung vom 06.08.2009 (Beiakte Bl. 9) begehrte der Kläger von der Beklagten für seine Leistung die Zahlung von 5.849,- €. Da die Beklagte keine Zahlung leistete, nahm der Kläger die Beklagte mit Klage vom 30.09.2009 zunächst vor dem Landgericht - 35 O 77/10 - auf Zahlung in Anspruch. Mit Verfügung vom 09.03.2010 wies das Gericht den Kläger darauf hin, “dass Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage bestehen, da die streitgegenständliche Forderung nach dem bisherigen Sachvortrag auf einer den rechtsberatenden Berufen vorbehaltenen Tätigkeit beruhen dürfte und zudem nicht auszuschließen ist, dass die Vereinbarung von Erfolgshonorar wie geschehen im Hinblick auf Höhe und Zahlungszweck des Kindergeldes nichtig ist.” Daraufhin beantrage der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2010 (Beiakte Bl. 43) das Ruhen des dortigen Verfahrens, um Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten zu führen. Gleichzeitig übersandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 24.03.2010 (Beiakte Bl. 47) zwei vorgefertigte Schuldanerkenntnisse über die Hauptforderung in Höhe von 5.849,- € (Beiakte Bl. 48) und die dortigen Gerichtsgebühren in Höhe von 408,- € (Beiakte Bl. 49) an die Beklagte und bot bis auf Weiteres eine Ratenzahlung von 100,- € monatlich an. Gleichzeitig forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, die Schuldanerkenntnisse unterschrieben in dem beigefügten Rückumschlag zurück zu senden. Die Beklagte sandte die Schuldanerkenntnisse unterschrieben zurück, wandte sich dann in der Folgezeit aber an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der sich mit Schriftsatz vom 12.01.2011 (Beiakte Bl. 45) in dem Rechtsstreit - 35 O 77/10 - meldete und Klageabweisung beantragte. Mit Schriftsatz vom 24.01.2011 nahm der Klägervertreter die dortige Klage zurück, nachdem er bereits am 20.09.2010 den Erlass eines Urkundsmahnbescheides gegen die Beklagte über den Betrag des Schuldanerkenntnisses vom 25.03.2010 in Höhe von 5.849,- € beantragt hatte und am 19.10.2010 ein Urkunden-Vollstreckungsbescheid über diesen Betrag erlassen worden war. Gegen den am 22.10.2010 zugestellten Urkunden-Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten am 27.10.2010 Einspruch eingelegt. Der Kläger meint, bei dem Schuldanerkenntnis vom 25.03.2010 handele es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Der Kläger beantragt, 1. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 19.10.2010 (Aktenzeichen: 10-0991352-0-4) aufrecht zu erhalten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.849,- € seit dem 03.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger biete Rechtsdienstleistungen an. Zudem sei der zugrunde liegende Vertrag sittenwidrig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Akte des Landgerichts Berlin - 35 O 77/10 - lag vor und war zur Information Gegenstand der mündliche Verhandlung.